Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 66

October 21, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,564 words·~8 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 05 66 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1984, ist ledig, gelernter Maurer und Strassenbauer. Am 21. Dezember 2004 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 wurde der Versicherte vom zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) für den 19. Januar 2005 zu einem Beratungsgespräch eingeladen, welchem er jedoch fern blieb. Am 23. Januar 2005 entschuldigte sich der Versicherte schriftlich für sein Fernbleiben. Er habe keine entsprechende Einladung erhalten, ansonsten hätte er diesen Termin mit Bestimmtheit wahrgenommen. Am 27. Januar 2005 forderte das KIGA ihn auf, sich in dieser Angelegenheit schriftlich zu äussern. In der Stellungnahme vom 4. Februar 2005 hielt der Versicherte fest, dass er sich schriftlich bei seinem Personalberater für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Den zweiten Termin am 31. Januar 2005 habe er wahrgenommen. Mit Verfügung vom 2. März 2005 wurde der Versicherte vom KIGA für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er eine Weisung des zuständigen RAV nicht befolgt habe. In seiner Einsprache vom 22. März 2005 brachte der Versicherte vor, dass gemäss RAV das Schreiben mit dem Termin für das Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 gemeinsam mit der Einladung zum Besuch des Info-Tags vom 13. Januar 2005 versandt worden sei. Er habe jedoch nirgends einen entsprechenden Hinweis finden können. Am 3. Mai 2005 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, dass für das Fehlen der Einladung zum Beratungsgespräch beide Seiten verantwortlich gemacht werden könnten. Er sei der Meinung, dass im Zweifelsfall zu seinen Gunsten entschieden werden müsse. 3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei Unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 nicht nachgekommen sei und somit gegen seine Schadenminderungspflicht verstossen habe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher an sich zwingende Rechtsfolge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass für das Fehlen der Einladung zum Beratungsgespräch auch das KIGA verantwortlich sei, könne nicht gehört werden. Abklärungen beim zuständigen Personalberater hätten nämlich ergeben, dass - wie immer bei sich neu arbeitslos und stellensuchend meldenden Personen - die Einladung zum Beratungsgespräch und jene zum Info-Tag im gleichen Couvert verschickt worden seien. Da der Beschwerdeführer am Info-Tag teilgenommen habe, sei davon auszugehen, dass er auch die Einladung zum Beratungsgespräch erhalten habe. Folglich sei anzunehmen, dass er sich mit der Briefpost des Arbeitsamtes nicht eingehend befasst und damit pflichtwidrig gehandelt habe. Für sein Versäumnis könne das KIGA nicht verantwortlich gemacht werden. Mit der Festlegung der Einstellungsdauer im unteren Bereich des leichten Verschuldens sei auch diese angemessen. 4. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit zur Benennung von Zeugen. Seitens des Beschwerdeführers wurde seine Mutter …, seitens des Beschwerdegegners die Sachbearbeiterin des RAV, …, benannt. Am 15. Juli 2005 verfügte der Instruktionsrichter, dass die genannten Personen als Zeuginnen einvernommen würden und gab den Parteien die Möglichkeit, Zeugenfragen zu formulieren. Die Zeugeneinvernahmen erfolgten am 1. September 2005.

Den Aussagen der Sachbearbeiterin zufolge würden nach Eingabe der Daten des Versicherten im System die Einladungen zum ersten Beratungsgespräch und zum Info-Tag erstellt, unterzeichnet und versandt. Der Einladung zum Info-Tag werde ein Lageplan beigelegt. Die beiden Einladungen würden immer im gleichen Couvert versandt. Wenn dies ausnahmsweise nicht geschehe, müsse ein Fehler passiert sein. Allenfalls könnten Ausnahmefälle infolge Terminkollision vorkommen. Sie habe die Einladungen für den Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2004 unterschrieben, könne jedoch nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, dass sie beide Einladungen an den Beschwerdeführer in dasselbe Couvert gesteckt habe. Kurz vor Weihnachten gebe es sehr viele Anmeldungen, weshalb sie zu dieser Zeit auch viel Arbeit hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte aus, dass ihr Sohn die Schreiben der Arbeitslosenversicherung immer in ihrem Beisein geöffnet habe. Den Inhalt hätten sie jeweils gemeinsam gelesen und besprochen. Als ihr Sohn das fragliche Couvert erhalten und geöffnet habe, sei sie dabei gewesen. Auf die Frage, wie viele Blätter im Umschlag enthalten gewesen seien, antwortete sie, der Umschlag habe lediglich ein Blatt enthalten, nämlich die Einladung zum Info-Tag. Ein Lageplan bzw. die Einladung zum Beratungsgespräch sei nicht dabei gewesen. Sie habe den Inhalt des Couverts zusammen mit dem Sohn gelesen und besprochen. Ihr Sohn habe an diesem Tag zusammen mit ihrem Mann und ihr nach Zürich fahren wollen. Sie hätte ihm erklärt, dass er am Info-Tag teilnehmen müsse und nicht mitkommen könne. Für sie sei klar gewesen, dass er am Info-Tag teilnehme. Das KIGA verzichtete am 7. September 2005 auf eine Stellungnahme zu den Zeugenaussagen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. März 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte verpflichtet, unterstützt durch das zuständige Arbeitsamt, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen (Abs. 5) teilzunehmen. Befolgt der Versicherte die Weisungen der Behörden nicht, indem er namentlich ein Beratungsgespräch, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). b) Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des KIGA - zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 zu erscheinen - keine Folge geleistet hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 nicht zum Beratungsgespräch erschienen ist. Die strittige Tatfrage, ob der Beschwerdeführer die fragliche Einladung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 erhalten hat oder nicht, konnte jedoch aufgrund der Aktenlage nicht beantwortet werden. Zwar gab der Beschwerdeführer zu, dass das RAV ihm im Dezember 2004 ein Couvert zugesandt habe, unklar blieb jedoch dessen Inhalt. 3. a) Das Sozialversicherungsverfahren ist ebenso wie der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Verwaltung im Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 37 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien wirken dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mit. Eine Tatsache darf nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn der Richter oder die Verwaltung von ihr überzeugt sind. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Dem Entscheid dürfen nur erwiesene oder wenigstens wahrscheinliche Tatsachen zugrunde gelegt werden (BGE 120 V 37). Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 330 f.). Reichen die Erkenntnisses und Beweismittel nicht aus, kann der Instruktionsrichter auf Antrag oder von Amtes wegen Zeugen einvernehmen (Art. 39 Abs. 1 VGG). b) Wie der Zeugenaussage der zuständigen Sachbearbeiterin zu entnehmen ist, wird die Einladung zum Info-Tag samt Lageplan und jene zum Bewerbungsgespräch zusammen in einem Couvert versandt. Die Angestellte gab an, dass sie nicht mit 100%iger Sicherheit sagen könne, ob sie im vorliegend streitigen Fall beide Einladungen für den Beschwerdeführer in den fraglichen Umschlag gesteckt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers dagegen erinnerte sich noch klar daran, dass sie mit ihrem Sohn das fragliche Couvert geöffnet habe. Ferner sagte sie eindeutig und glaubhaft aus, dass im Couvert lediglich ein Blatt gewesen sei, nämlich die Einladung zum Info-Tag. Auch der Lageplan habe gefehlt. Die Aussagen beider Zeuginnen sind glaubhaft und es besteht somit kein Grund an ihren Ausführungen zu zweifeln. Aufgrund ihrer Angaben muss davon ausgegangen werden, dass die Sachbearbeiterin irrtümlicherweise nur die Einladung zum Info-Tag in das fragliche Couvert verpackt hat und nicht auch die Einladung zum Beratungsgespräch. Ferner lässt die Aussage der Sachbearbeiterin, wonach sie kurz vor Weihnachten sehr viele Anmeldungen und somit viel Arbeit

hätten, den Schluss zu, dass in dieser Stresssituation durchaus Fehler vorkommen können. Dafür, dass beim Versand an den Versicherten ein Fehler passiert ist, spricht auch die Tatsache, dass auch der Lageplan, welcher der Einladung zum Info-Tag immer beigelegt wird, vorliegend fehlte. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Einladung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 nicht erhalten hat. Deshalb kann das KIGA ihm auch nicht zum Vorwurf machen, dass er der Weisung des RAV - zum Beratungsgespräch zu erscheinen - keine Folge geleistet hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das KIGA den Beschwerdeführer zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. 5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungssachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2005 66 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 66 — Swissrulings