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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 146

January 4, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·939 words·~5 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 04 146 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Am 14. April 2004 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde die Versicherte vom zuständigen RAV für den 6. Mai 2004 zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Diesem Termin blieb die Versicherte fern, weshalb sie mit Schreiben vom 10. Mai 2004 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2004 hielt die Versicherte lediglich fest: „17.5.04 Hotel …“. 3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 wurde die Versicherte für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da die Versicherte eine Weisung des zuständigen RAV nicht befolgt hatte. 4. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juni 2004 Einsprache. Darin hielt sie fest, das Hotel … sei vom 14. April bis zum 17. Mai 2004 geschlossen gewesen. Sie habe selber keinen Briefkasten und sie hätte ihre Post nicht in Empfang nehmen können. Sie habe auch keinen Briefkastenschlüssel des Hotels. Ihre Post ginge direkt an ihren Vorgesetzten, welcher sie anschliessend an die Versicherte weiterleite. 5. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Die Versicherte habe erwiesenermassen der behördlichen Anweisung zur Teilnahme am Beratungsgespräch keine Folge geleistet. Die Versicherte

hätte dafür besorgt sein müssen, dass sie ihre Post auch während der Hotelschliessung erhalte. Im Übrigen lägen keine Entschuldigungsgründe vor und die Dauer der Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens sei angemessen. 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde. Sie wolle sich entschuldigen, dass sie den Termin am 5. Mai 2004 nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre Post erst am 17. Mai 2004 erhalten, da bis zu diesem Zeitpunkt das Hotel geschlossen gewesen sei und sie vorher keinen Zugang zur Post gehabt habe. 7. Das KIGA beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2004 Abweisung der Beschwerde. Begründend werden im Wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht wie bereits im Einspracheentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid des KIGA vom 20. September 2004 dar. Als Streitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. Nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist es Aufgabe der Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, damit die Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt wird. Zu diesen Aufgaben gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG auch, auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an Besprechungen und Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 21 der Verordnung zum AVIG; AVIV; SR 837.02). 3. Aus der Verpflichtung der Arbeitslosen, alles Zumutbare zu unternehmen um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, ergibt sich ohne weiteres

auch die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt (VGE 776/98). Eine solche Zusammenarbeit setzt aber grundlegend voraus, dass die postalische Kommunikation zwischen dem Amt und der versicherten Person funktioniert. Daraus erwächst der Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie Arbeitslosenunterstützung geltend macht, eine selbstverständliche Pflicht, sich so zu organisieren, dass das Amt ihr die Post auch tatsächlich zustellen kann und sie die in ihrem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhält, besonders da sie nun mit derartiger Korrespondenz rechnen muss. Von der Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass sie in ihrem Machtbereich die jeweiligen Vorkehren trifft, damit sie die Post auch entgegennehmen kann. Allfälliges Verhalten Dritter, die nach Eingang im Machtbereich der Adressantin mit der rein internen Weiterleitung der Post betraut sind, hat sich die Versicherte anrechnen zu lassen. In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Zustellung der Sendung auch nicht erforderlich, dass die Adressantin sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in ihrem Machtbereich gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 17 mit weiteren Hinweisen). 4. Nach dem Gesagten ist ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Beratungsgespräch nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle eine klare Rechtsfolge aufgestellt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Gestützt auf diese Bestimmung war die Vorinstanz befugt, die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 5. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Zur Ermittlung

des Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist (VGU S 99/367). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der oben genannten Bemessungskriterien eine Einstelldauer von 5 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin als angemessen. Damit stufte sie das Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ein. Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht diese Einstelldauer als angemessen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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