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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 106

October 5, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,308 words·~7 min·3

Summary

Familienzulagen | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

S 04 106 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familienzulagen 1. a) … (geb. 24.08.1964) ist verheiratet und Vater zweier Kinder (Jhrg. 1999 und 2000). Ab 1984 arbeitete er jeweils als Monteur bei der ... Laut unbefristetem Arbeitsvertrag vom 01.12.2000 betrug sein Monatslohn Fr. 4'350.--. Seit 01.02.2001 gewährte ihm die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich Kinderzulagen (KZ) von Fr. 300.-- (2 x Fr. 150.--) im Monat bzw. Fr. 3'600.-- im Jahr. b) Vom 29.01.2001 bis 09.12.2002 war … zu 100% arbeitsunfähig. Anstatt des Monatslohns bezog er damals die Krankentaggelder der ÖKK (80% des Lohns), bei der er zuvor durch die Arbeitgeberin versichert worden war. Am 28.12.2002 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen (rückwirkend) per Mitte Dezember 2002, da der betreffende Arbeitnehmer auf diesen Zeitpunkt andernorts eine neue Arbeitsstelle gefunden bzw. angetreten hatte. c) Am 06.02.2003 teilte die frühere Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden bezüglich Gesamtlohnabrechnung 2002 in ihrem Betrieb mit, dass der besagte Monteur und Familienvater von der FAK insgesamt Fr. 3'600.-- KZ für 2002 sowie die Taggelder der ÖKK (anstelle seines Gehalts) empfangen habe. d) Mit Verfügung vom 04.02.2004 teilte die FAK dem KZ-Bezüger mit, dass er ab 01.01.2002 keinen Anspruch (mehr) auf Kinderzulagen gehabt hätte und daher nun die zu viel bezogenen KZ von Fr. 3'600.-- zurückzuerstatten habe.

Zur Begründung wurde angeführt, dass er seit dem 29.01.2001 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb sein Lohnanspruch, der die Grundlage für den Bezug der ausbezahlten KZ-Beiträge gebildet habe, spätestens am 29.07.2001 (Lohnfortzahlungspflicht laut „Berner Skala“ während 26 Wochen bzw. ½ Jahr) erloschen sei. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der SVA Graubünden, Abteilung FAK, mit Entscheid vom 24.06.2004 abgewiesen. 2. Dagegen erhob der Betroffene am 19. August 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, der angefochtene FAK-Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückerstattung der angeblich zu Unrecht bezogenen KZ für 2002 von insgesamt Fr. 3'600.-- sei zu verzichten. Gleichzeitig stellte er auch noch ein Erlassgesuch, falls der Rekurs abgewiesen werden sollte. Zu seiner Entlastung führte er im Wesentlichen an, dass sein damaliges Arbeitsverhältnis ununterbrochen von Dezember 2000 bis Dezember 2002 gedauert habe und damit auch der gesetzliche Lohnanspruch, der unbestritten die Voraussetzung für den Empfang der KZ-Beiträge darstellte, grundsätzlich bis Ende 2002 weiter bestanden habe. Die Tatsache, dass damals anstelle seines Monatsgehalts ersatzweise lediglich die Krankentaggelder der ÖKK (nur 80% des Lohns, da 100% arbeitsunfähig) ausbezahlt worden seien, habe an der Bezugsberechtigung der strittigen KZ für 2002 nichts geändert. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die SVA Graubünden, Sektion FAK, Abweisung des Rekurses. Richtig sei zwar, dass der Anspruch auf KZ an sich unabhängig davon sei, ob real Lohn oder ersatzweise Versicherungsleistungen bezahlt würden. Falsch sei jedoch, dass allein wegen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses bis Ende 2002 auch ein Lohnanspruch bis dahin fortbestanden hätte. Massgebend sei dafür einzig, wie lange arbeitsrechtlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (vorliegend in Anbetracht von 18. Dienstjahren bei derselben Arbeitgeberin) bestanden hätte. Laut der im Kanton Graubünden zur Anwendung gelangenden „Berner Skala“ hätte die frühere Arbeitgeberin ihrem langjährigen Mitarbeiter (der seit

dem 29.01.01 zu 100% arbeitsunfähig war) noch während sechs Monaten bzw. 26 Wochen sein Gehalt weiter bezahlen müssen. Damit sei hinreichend erstellt, dass die Ausrichtung von KZ spätestens ab dem Jahr 2002 nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei und daher die zu viel empfangenen Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--) von Gesetzes wegen zurückbezahlt werden müssten. Für die Zeit vom 01.08.-31.12.2001 werde auf eine Rückerstattung der ebenso zu Unrecht bezogenen KZ-Beiträge hingegen verzichtet.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes für Familienzulagen (FZG; BR 548.100) entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch des Arbeitsnehmers. Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Art. 10 FZG). Ab wann und wie lange ein Lohnanspruch – als unerlässliche Voraussetzung für den Empfang von Kinderzulagen - besteht, ist eine zivilrechtliche Vorfrage, die in den arbeitsrechtlichen Vorschriften nach Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und der dazu entwickelten Rechtsprechung geregelt wird. Nach Art. 324a OR gilt hinsichtlich der Lohnfortzahlungspflicht was folgt: Abs. 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausgefallenen Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Abs. 2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessen längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

b) Im Einzelfall ist erstellt, dass der Versicherte bereits seit 1984 bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt war, dass er ab Februar 2001 aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrags vom Dezember 2000 regelmässig Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 300.-- bezog, dass er ab Ende Januar 2001 unverschuldet (krankheits-/unfallbedingt) zu 100% arbeitsunfähig war und dass das erwähnte Arbeitsverhältnis trotzdem bis zur Kündigung im Dezember 2002 von Seiten der Arbeitgeberin aufrechterhalten wurde. Vorfrageweise stellt sich hier damit die Frage, wie lange die Arbeitgeberin (mangels anders lautender Abrede) von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, ihrem Arbeitnehmer den Lohn bei der Anstellungsdauer von fast zwei Jahrzehnten trotz fehlender Gegenleistung infolge Krankheit bzw. Unfalls auch fortan auszurichten. Von der gesetzlichen Dauer dieser Lohnfortzahlungsverpflichtung hängt unausweichlich auch der Anspruch auf die hier allein strittigen Kinderzulagen ab, da die Ausrichtung der öffentlichrechtlichen Kinderzulagen gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. a KZG unmittelbar und ausschliesslich an den Bestand eines existierenden Lohnanspruchs nach Art. 324a OR geknüpft ist. Nach der im Kanton Graubünden zur Anwendung kommenden „Berner Skala“ liegt der Lohnfortzahlungsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer von 18 Jahren bei 26 Wochen bzw. 6 Monaten (vgl. Berner Skala: Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 11. Aufl., Bern 1993, § 9 A IV 2a S. 79; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, zu Art. 324a/b, S. 153), wobei die in Art. 5 Abs. 3 VVzFZG (BR 548.110) vorgeschriebene Berechnung berücksichtigt wurde. Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2001 hätte somit ein Lohnfortzahlungsanspruch während max. 6 Monaten bis Ende Juli 2001 bestanden. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten ist die Tatsache eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (bis Dezember 2002) hierzu indes ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass anstatt des realen Monatslohns (aufgrund der freiwillig abgeschlossenen Taggeldversicherung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR) seit längerem ersatzweise Versicherungsleistungen bezahlt wurden. Die Auszahlungsmodalität oder die Herkunft des ausgerichteten Geldes ist nämlich stets nur insofern und solange von Belang, als sie jeweils noch vom privatrechtlichen Lohnfortzahlungsanspruch gedeckt

ist. Vorliegend trifft dies nachweislich aber eben gerade nur vom 29.01.- 29.07.2001 zu, womit der unmittelbar daran gekoppelte Anspruch auf Kinderzulagen ebenfalls auf jenen Zeitpunkt hin erloschen ist. Kulanterweise zeigte sich die FAK bereit, für weitere fünf Monate (01.08.-31.12.01), in denen bereits Fr. 1'500.-- zuviel KZ bezogen wurden, auf eine Rückforderung nach Art. 10 FZG zu verzichten. c) Ein Rückforderungsverzicht auf die seit 01.01. bis 31.12.2002 zu Unrecht bezogenen KZ von Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--) wäre indes sachlich nicht mehr haltbar gewesen, da das entsprechende Melde-, Informations- und Kündigungsversäumnis der früheren Arbeitgeberin letztlich sicherlich nicht der FAK angelastet werden kann. d) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der angefochtene Einspracheentscheid in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. Über das Erlassgesuch muss zunächst die FAK im Anschluss an dieses Rekursverfahren entscheiden. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Rekursverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 11 VVS (Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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