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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 173

March 2, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,349 words·~7 min·6

Summary

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 03 173 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. März 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. … (nachfolgend: Versicherter) ist am 25. September 1983 geboren, ledig und gelernter Verkäufer. Er meldete am 28. April 2003 erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Mai 2003 an. Bis zum 30. April 2003 war der Versicherte als Hilfspfleger im Rätischen Kantons- und Regionalspital (KRS) angestellt. Wie sich anlässlich eines Beratungsgesprächs herausstellte, hatte er vom 14. Juli bis zum 24. Oktober 2003 die Rekrutenschule (nachfolgend: RS) zu absolvieren. 2. Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 20. Juni 2003 die Anspruchsberechtigung des Versicherten in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2003 Einsprache. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass eine Anstellung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich möglich gewesen wäre. Die Einsprache wurde am 11. November 2003 abgewiesen. 3. Am 12. Dezember 2003 erhob der Versicherte form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 11. November 2003 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 2'906.-auszurichten. Zur Begründung brachte der Versicherte im Wesentlichen vor, dass eine Anstellung tatsächlich möglich gewesen wäre. Im Mai 2003 habe er

telefonisch die … AG in … angefragt, ob dort eine Stelle vakant sei. Als er mitgeteilt habe, dass er am 14. Juli 2003 die RS besuchen müsse, sei ihm erwidert worden, dass in diesem Falle eine mögliche Anstellung bei der … nicht in Frage komme. Am 1. Juli 2003 habe er der Firma … seine Bewerbungsunterlagen zugestellt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 habe ihm Herr … mitgeteilt, dass er ihn angestellt hätte, sofern er mindestens fünf Wochen bei ihm hätte arbeiten können. Herr Kost habe seit Anfang Juni 2003 eine Arbeitkraft gesucht. 4. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2004 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es sinngemäss an, dass der Versicherte durch die bevorstehende RS dem Arbeitsmarkt nur noch für eine sehr kurze Zeit zur Verfügung stehen würde. Die dadurch geringen Aussichten auf eine Anstellung, die unter Berücksichtigung der konjunkturellen Verhältnisse erschwert würden, hätten die Vermittlungsunfähigkeit zur Folge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. November 2003 dar. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vermittlungsunfähig war und der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint wurde. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat ein Versicherter nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist. Ein Arbeitsloser ist dann vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich ist für die Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft

massgebend, sondern nebst der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der sozialen Eignung des Versicherten auch noch seine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Er ist verfügbar, wenn er weder tatsächlich noch rechtlich gebunden ist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 209 N 38). b) Von Vermittlungsunfähigkeit wird gemäss Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) insbesondere dann gesprochen, wenn der Versicherte seine Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (ARV 1992 Nr. 10). So kann ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein will, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Ihm sind bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkungen in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388). 3. Vorliegendenfalls arbeitete der Versicherte bis zum 30. April 2003 als Hilfspfleger im KRS. Am 14. Juli 2003 rückte er in die RS ein. a) Im Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die in absehbarer Zeit in den Militärdienst einrücken mussten und sich bis zu dessen Beginn als arbeitslos meldeten, erliess das damals zuständige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, bereits im Jahre 1996 Weisungen. Demnach kann ein Versicherter, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer relativ kurzen Zeit zur Verfügung steht, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Im Weiteren ist für die Beurteilung des Einzelfalles entscheidend, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen wird. Zu prüfen sind

jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände. Diesen Grundsätzen sind gemäss den genannten Weisungen alle Militärdienstpflichtigen vor der Rekruten-, Unteroffiziers- oder Offiziersschule unterworfen, selbst wenn sie zu einer militärischen Laufbahn angehalten werden (ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/1-3). b) Im Folgenden gilt es abzuklären, wie lange ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Die Rechtsprechungspraxis des EVG und des Verwaltungsgerichts ergibt dazu folgendes Bild: Das EVG hat einem Absolventen einer höheren Wirtschaftsschule, welcher am 10. November 1995 die Offiziersschule beendete und am 21. Januar 1996 zum Abverdienen einrücken musste, die Vermittlungsfähigkeit verneint (VGU S 02 325 mit weiterführenden Hinweisen). Zur gleichen Entscheidung gelangte das EVG am 3. November 1995 beim Fall eines Bankangestellten der sich nach dem Abverdienen des Unteroffiziersgrades und vor der Offiziersschule zweieinhalb Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte (ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1- 3). Die Wahrscheinlichkeit, in dieser jeweils kurzen Zeitspanne einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu gering. Aus den gleichen Überlegungen verneinte auch das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. Oktober 2001 die Vermittlungsfähigkeit eines Verkäufers, der vor dem Einrücken in die UOS der Arbeitswelt nur für sechs bis sieben Wochen zur Verfügung stand (VGU S 01 159). c) Zur Beurteilung der konkreten Aussichten des Versicherten auf eine Anstellung während der Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche Stellensuche des Beschwerdeführers sprechen insbesondere, dass er erst 20 Jahre alt ist und deshalb unter anderem bei einer neuen Betätigung wohl keine lange Einarbeitungszeit benötigen würde, sowie dass seine Arbeitssuche breit

gestreut und nicht nur auf Hilfspfleger oder seinen angestammten Beruf als Verkäufer ausgerichtet war. Trotzdem vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass eine erfolgreiche Arbeitssuche unter den gegebenen Umständen tatsächlich möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür bieten einerseits die beiden erwähnten Bewerbungen, welche die Arbeitgeber infolge der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Besuch der RS abgesagt haben. Andererseits hat es der Beschwerdeführer durch seine ungenügenden Arbeitsbemühungen verspielt, eine tatsächlich mögliche Anstellung in genügendem Masse glaubhaft zu machen. Hätte er sich früher, zum Beispiel im April 2003, um eine Stelle bemüht, wären seine Erfolgsaussichten für eine Anstellung und somit eine mögliche Affirmation der Vermittlungsfähigkeit eher zu befürworten. Damit besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der Gerichtspraxis abzuweichen. Es ist davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfügung gestellte Arbeitskraft über die Zeitdauer von zweieinhalb Monaten in Anbetracht der Umstände nicht ausreichen, um das Kriterium der „Vermittelbarkeit“ zu erfüllen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai bis zum 14. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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