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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.01.2004 S 2003 158

January 23, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,816 words·~9 min·5

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 03 158 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Januar 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am 23. September 1956, ist verheiratet und Lehrer. Zuletzt war er als Betreuer in der … in … tätig. Diese kündigte ihm am 20. Januar 2003 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende April 2003. Bereits am 15. Januar 2003 sprach der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in … vor, da ihm der Arbeitgeber die Kündigung nahe gelegt hatte. Er wurde dabei über die Rahmenbedingungen der Arbeitslosenversicherung informiert und erhielt verschiedene Informationsbroschüren zum Thema Arbeitslosigkeit. Dem Versicherten gelang es in der Folge nicht, eine neue Stelle zu finden, sodass er ab 1. Mai 2003 Arbeitslosenentschädigung beanspruchte. 2. Mit zwei Schreiben vom 19. Juni 2003 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) darauf aufmerksam gemacht, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur drei persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe und im Mai nur gerade eine Arbeitsbemühung vorweisen könne. 3. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2003 führte der Versicherte aus, dass er vom RAV … dahingehend beraten worden sei, er solle die Anmeldung als Arbeitsloser vor Ende April 2003 vornehmen. Gestützt auf ein im Januar 2003 durchgeführtes Gespräch beim Berufsberater sei eine Strategie entwickelt worden, um möglichst schnell eine neue Arbeitsstelle zu finden. Trotz den vom RAV erhaltenen Auskünften habe er ab dem 20. Januar 2003 täglich die Tageszeitungen und die Internetseiten der kantonalen Verwaltung und des

RAV nach Inseraten für Betreuer bzw. Gruppenleiter abgesucht. Auf Blindbewerbungen habe er verzichtet, weil diese auch vom RAV nicht erwähnt worden seien. Im März 2003 habe er sich beim Schulinternat … als Sozialpädagoge und im … in … als Heimleiter beworben. Bis Ende April 2003 habe er keine weiteren Inserate mehr gefunden und sich deshalb bei der Firma … in … um einen Zwischenverdienst beworben. Daraufhin sei es zu einem befristeten Anstellungsverhältnis als Hilfsarbeiter vom 1. Mai bis 19. Dezember 2003 gekommen. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages habe er immer noch Arbeit gesucht, jedoch ohne Erfolg. 4. Mit Verfügungen vom 15. Juli 2003 wurde der Versicherte für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit für drei Tage und für die Kontrollperiode Mai 2003 ebenfalls für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da die drei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit und nur eine im Monat Mai nicht ausreichen würden. Zugute gehalten würde ihm aber bei der Bemessung der Einstellungsdauer der erzielte Zwischenverdienst. 5. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 4. August 2003 zwei Einsprachen. Er argumentierte gleich wie in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2003 und fügte an, dass sich die Unterstützung des RAV während den zwei Beratungsgesprächen vom 27. Mai und vom 30. Juli 2003 auf das Aushändigen eines allgemeinen Adressbuches und auf den Hinweis, pro Monat mindestens drei Blindbewerbungen machen zu müssen, beschränkte. Hätte ihn das RAV schon im Januar 2003 darauf hingewiesen, hätte er die Anweisung befolgt und wäre nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 6. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 wies das KIGA die Einsprachen ab. In der drei Monate dauernden Kündigungsfrist habe der Einsprecher nur gerade drei Arbeitsbemühungen vorgenommen. Dass eine dieser Bemühungen erfolgreich war, sei bei der Bemessung der Einstellungsdauer berücksichtigt worden. Da es sich dabei nur um einen Zwischenverdienst gehandelt habe, sei er verpflichtet gewesen, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Mit einer Bemühung im Mai sei er aber auch unter Berücksichtigung dieser

Tätigkeit weit weg von der Erfüllung der quantitativen Anforderungen gewesen. Die Rüge, er sei ungenügend informiert worden, könne nicht gehört werden, weil er zum einen am 15. Januar 2003 noch in ungekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden habe, ihm aber zum andern nichtsdestotrotz verschiedene Informationsbroschüren mitgegeben worden seien, womit die zuständige Personalberaterin ihrer Informationspflicht, soweit diese bestanden habe, in mehr als ausreichender Form nachgekommen sei. Betreffend Einstellungsdauer wird darauf hingewiesen, dass das Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen bei dreimonatiger Kündigungsfrist eine Mindesteinstellungsdauer von 3 Tagen vorsehe. Die festgelegte Einstellungsdauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens sei deshalb nicht willkürlich. 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 21. November 2003 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Auszahlung der sechs Taggelder. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen vor der Vorinstanz. Er habe indessen entgegen der Darstellung des KIGA die Internetseiten der kantonalen Verwaltung und des RAV wöchentlich abgesucht. Im Übrigen sei es nicht seine Schuld, wenn er nicht mehr Inserate gefunden habe als jene, auf die er sich beworben habe. Er habe sich auch im Zwischenverdienst um Stellen bemüht, was sein Schichtabtausch beweise, um zu einem Bewerbungsgespräch nach … gehen zu können. Wäre eine Stelle als Gruppenleiter oder Betreuer im Mai ausgeschrieben gewesen, hätte er trotz seiner Zwischenverdiensttätigkeit alles unternommen, sich für diese Stelle zu bewerben. Eine entsprechende Abmachung sei mit seinem Arbeitgeber getroffen gewesen. Das RAV habe ihn nicht auf die Mindestanzahl Bewerbungen aufmerksam gemacht. Auch in den Informationsbroschüren habe er keinen Hinweis finden können, dass ein in gekündigtem Arbeitsverhältnis Stehender eine Mindestanzahl Bewerbungen machen müsse.

8. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 wiederholt das KIGA die Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) müssten Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung getätigt werden. Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes wie auch des EVG müsse ein Versicherter sich von sich aus bei möglichen Arbeitgebern über allfällige frei werdende Stellen erkundigen, soweit sie zumutbar seien. Dabei könne es sich auch um eine ausserberufliche Arbeit handeln. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Oktober 2003 resp die diesem zugrundeliegenden Einstellungsverfügungen vom 15. Juli 2003. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für zweimal drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Ist die Arbeitslosigkeit bereits im Voraus absehbar, so verlangt die Schadenminderungspflicht die Vornahme von Arbeitsbemühungen noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1). Diese Eigeninitiative des Versicherten hat sich, wenn nötig, auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken, allerdings unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln von Art. 16 AVIG (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1988, Bd I, N 13 zu Art. 17). Wie intensiv die Arbeitsbemühungen sein müssen, ist gesetzlich nicht

festgelegt. Die Zahl richtet sich je nach Branche, Arbeitsmarktlage und nach der persönlichen Situation des Arbeitslosen (vgl. Karl Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 47 ff.). Wie viele Bewerbungen ein Versicherter einzureichen hat, lässt sich demnach nicht in allgemein gültiger, genereller Weise festlegen. Vielmehr ist auf die konkrete Situation des jeweiligen Einzelfalles unter Würdigung all seiner Umstände Bezug zu nehmen. Die persönlichen Arbeitsbemühungen müssen jedoch in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine Stelle zu finden. Es kommt dabei auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (vgl. VGE 439/95, VGU S 01 211). Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des kantonalen Verwaltungsgerichtes werden in der Regel acht bis zehn Bewerbungen im Monat als ausreichend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen (vgl. ARV 1980 Nr. 45; PVG 1985 Nr. 78). Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (vgl. BGE 112 V 217 Erw. 1 b). Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich der Versicherte nämlich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Wird die persönliche Bemühung um zumutbare Arbeit nicht genügend belegt, ist der Versicherte nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 3. In unserem Fall erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist sowie im Monat Mai 2003. Für die Zeit vor dem 30. April 2003 kann der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur drei und für die Kontrollperiode Mai gerade eine einzige Arbeitsbemühung nachweisen. Auch in Anbetracht des erzielten Zwischenverdienstes und der damit einhergehenden zeitlichen Beanspruchung, liegt dies bereits quantitativ deutlich unter den vom Verwaltungsgericht angewendeten Richtwerten. Dass eine dieser Arbeitsbemühungen zu einem Zwischenverdienst führte, wurde

zudem von der Vorinstanz bei der Bemessung der Anzahl Einstelltage berücksichtigt und entbindet ihn nicht von der in Art. 17 AVIG statuierten Pflicht zur fortgesetzten und erforderlichenfalls mehrfachen oder gar parallelen Stellensuche (Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 419 f.). Aus dem Gesagten kann somit gefolgert werden, dass das KIGA zu Recht den Beschwerdeführer nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Als Ausfluss der Schadensminderungspflicht hat der Versicherte schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung seitens der Verwaltungsstellen von sich aus Arbeitsbemühungen vorzunehmen (ARV 1982 Nr. 4 S. 37, ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1.). Unbehelflich ist daher der Einwand, er sei vom RAV nur ungenügend informiert worden. Vorliegend muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass sich der Versicherte beim Beratungsgespräch vom 15. Januar 2003 in ungekündigter Stellung befand und gleichwohl vom RAV diverse Informationsbroschüren zum Thema Arbeitslosigkeit erhielt. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer nachweislich, wenn auch ungenügend, um Arbeit bemüht, was gegen seine Darstellung spricht, er hätte nicht gewusst, dass er zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet sei. Zum andern müsste es für den Versicherten auch ohne Information selbstverständlich sein, dass er alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen; folglich kann er sich nicht auf seine Unwissenheit oder auf eine allenfalls unklare behördliche Auskunft berufen (VGE 66/96, ARV 1980 Nr. 44). 5. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13- 30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Die Kasse hat vorliegend eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung von zweimal drei Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügt. Mit dieser Einstellungsverfügung bewegt sich die Vorinstanz im unteren Bereich des leichten Verschuldens. In Würdigung aller Umstände ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass das KIGA in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens leichtes Verschulden angenommen hat und die Einstellung für die Dauer von zweimal drei Tagen nicht zu beanstanden ist. 6. Nach Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 10 der regierungsrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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