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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.02.2004 ZFE 2003 1

February 16, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,130 words·~11 min·6

Summary

Verletzung Urheberrecht | Immaterialgüterrecht 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 03 1 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der Zivilsache des Z., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen die Y . , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, Postfach 130, 4503 Solothurn, betreffend Verletzung von Urheberrechten (Feststellungsinteresse/Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 ZPO), hat sich ergeben:

2 A. In einem im Herbst 1994 gestarteten Verfahren zur Erlangung von Entwürfen für den Neubau einer Kirche in X. wurde Ende März 1995 das vom Architekten Z. stammende Projekt zur Weiterbearbeitung und Ausführung empfohlen. Am 2. September 1995 kam es zum Abschluss eines entsprechenden Architektenvertrages. Die im Frühjahr 1996 begonnenen Bauarbeiten wurden – offenbar wegen Kostenüberschreitungen und dadurch drohender Finanzierungsschwierigkeiten – bereits im November 1996 wieder unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sakralräume im Rohbau fertig gestellt. Nach längeren Abklärungen und Verhandlungen schlossen die Parteien am 21. August 1998 eine den ursprünglichen Architektenvertrag abändernde bzw. ergänzende Vereinbarung. Sie kam indessen nur noch teilweise zum Tragen. Am 2. Juli 1999 trat die Y. vielmehr vom Vertrag zurück. Unter der Leitung eines neu beigezogenen Architekten wurden in der Folge die Sakralräume ausgebaut und der Verbindungstrakt zum Pfarrhaus errichtet. Dabei soll nach Meinung von Z. das ursprüngliche Projekt verunstaltet worden sein. Mit dem Bau des darin zusätzlich vorgesehenen Kirchturms wurde demgegenüber bislang noch nicht begonnen. B. Am 5. Mai 2003 liess Z. beim Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) gegen die Y. Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung einreichen. Seine Anträge lauteten: „1. Es sei festzustellen, dass das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der Kirche in X. durch die Beklagte verletzt worden ist. 2. Im Falle des Obsiegens des Klägers sei diesem Frist anzusetzen, um gegen die Beklagte weitere Ansprüche, insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Schadenersatz oder Genugtuung, geltend machen zu können. 3. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C. In ihrer Prozessantwort vom 27. August 2003 liess die Y. demgegenüber die Begehren stellen: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

3 2. Eventuell: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ D. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen. Statt dessen erhielt Z. Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO. Er nahm diese Möglichkeit mit Eingabe vom 10. November 2003 wahr. E. Am 15. Dezember 2003 schliesslich erliess das Kantonsgerichtspräsidium die folgende Verfügung: „1. Der Rechtsschriftenwechsel ist geschlossen. 2. Die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden werden zugelassen. 3. Zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage wird im Sinne von Art. 93 ZPO eine Hauptverhandlung durchgeführt. 4. Über die weiteren Beweisanträge wird allenfalls nach Vorliegen des rechtskräftigen Teilentscheids gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung entschieden. 5. Mitteilung an: ...“ F. An der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2004 stellte der Rechtsvertreter des Klägers das Begehren, es sei auf die Feststellungsklage einzutreten, während der Anwalt der Beklagten am Nichteintretensantrag gemäss Prozessantwort festhielt. Rechtsanwalt Buchli gab überdies eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten.

4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO können der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin in jedem Stadium des Verfahrens eine (mündliche) Verhandlung ansetzen, um an ihr einen Entscheid der angerufenen Instanz zu den Prozessvoraussetzungen zu erwirken. Eine entsprechende Verfügung erging im vorliegenden Fall am 15. Dezember 2003. Sie wurde am gleichen Tag mitgeteilt und blieb in der Folge unangefochten, so dass darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Zu den Prozessvoraussetzungen – auch Sachentscheidungsvoraussetzungen oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt a. M./Salzburg 1998, § 72 Rz. 7) –, jenen Bedingungen also, die erfüllt sein müssen, damit auf die Angelegenheit eingetreten und ein Sachurteil gefällt werden kann (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a. a. O., § 72 Rz. 7; LEUCH/MARBACH/KELLER- HALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 191 Rz. 1.a und Rz. 3.a), gehört unter anderen das Feststellungsinteresse als besonderer Erscheinungsform des bei allen Klagearten geforderten allgemeinen Rechtsschutzinteresses (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 174 Rz. 3.d.; BGE 127 III 483, BGE 123 III 51). In diesem Sinne bildet die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage, wie in der genannten Verfügung festgehalten, Gegenstand der nunmehr zu treffenden Vorabentscheidung nach Art. 93 Abs. 1 ZPO. 2. Im Bereich des Bundesprivatrechts und damit auch auf dem Gebiet des Urheberrechts ist eine Feststellungsklage kraft ausdrücklicher Regelung (so in Art. 61 URG) oder aufgrund allgemeiner zivilprozessualer Grundsätze zulässig, wenn der Kläger oder die Klägerin ein Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besitzt. Dieses Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur, muss aber erheblich sein. Als schutzwürdig einzustufen ist das Interesse an der Feststellungsklage grundsätzlich dann, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fort-

5 dauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar ist. Ein solches Interesse fehlt demgegenüber in aller Regel, wenn eine Leistungs-, Gestaltungsoder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.138/2003 E. 2.1, 4C.290/2001 E. 1.1; BGE 123 III 51) – also auf Rechtsschutzbehelfe zurückgegriffen werden kann, wie sie auch dem Urheberrechtsgesetz (Art. 62 URG) bekannt sind. Gemäss Art. 66 URG kann das mit der Sache befasste Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei die Urteilspublikation auf Kosten der Gegenpartei anordnen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Auseinandersetzungen um behauptete Urheberrechtsverletzungen vielfach ein Informationsbedürfnis besteht, welches durch den Urteilsspruch allein nicht befriedigt werden kann. Es geht darum, einen das unmittelbare Umfeld der Parteien übersteigenden Personenkreis, der von der Streitsache in irgendeiner Weise direkt oder indirekt betroffen ist, auf die vom Gericht als massgeblich erachtete Rechtslage aufmerksam zu machen, um auf diese Weise etwa Unsicherheiten beim Publikum zu beheben oder gar eigentliche Marktverwirrungen zu beseitigen (vgl. BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Aufl., Bern 2000, Art. 66 N. 1; VON BÜREN/MARBACH, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 848 ff.). Ist einer Partei unter den konkreten Umständen zuzubilligen, dass die von ihr erlittenen Urheberrechtsverletzungen nach einer Aufklärung eines grösseren oder kleineren Teils der Öffentlichkeit rufen, darf ihr wohl ein schutzwürdiges Interesse an der gleichzeitigen Beurteilung einer damit zusammenhängenden Feststellungsklage nicht leichthin abgesprochen werden (vgl. Lucas DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Band I/2, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 96), jedenfalls dann nicht, wenn sie – wegen ungenügender Erfolgsaussichten etwa – von vornherein auf die Anhebung einer Leistungsklage nach Art. 62 URG verzichtet. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine solche Konstellation gegeben wäre, dem aber, wie im folgenden Abschnitt zu zeigen sein wird, nicht so ist, wäre mit der Gutheissung des in Ziffer 1 der klägerischen Anträge enthaltenen Feststellungsbegehrens nichts gewonnen. Es ist nicht ersichtlich, wie durch dessen Übernahme in das zu publizierende Urteilsdispositiv und der damit verbundenen pauschalen Aussage, dass bei der Errichtung der Kirche in X. das Urheberrecht von Z. verletzt worden sei, in der Öffentlichkeit allenfalls bestehende Unsicherheiten zur Frage beseitigt werden könnten, in welchem Masse das Bauwerk dem klagenden Architekten zugerech-

6 net werden dürfe bzw. was daran für ihn rufschädigend sein soll. Um solches zu erreichen, müsste bereits aus dem Rechtsbegehren der von Z. erhobenen Feststellungsklage einigermassen klar hervorgehen, inwieweit seiner Meinung nach sein Anspruch auf Schutz der Werkintegrität als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts wegen angeblich widerrechtlicher Verhaltensweisen der Beklagten beeinträchtigt worden sei, – durch behauptete Planabweichungen beim Innenausbau der Sakralräume, durch die beanstandete fehlende Transparenz des Verbindungstrakts und dergleichen mehr. Fehlt dem Feststellungsbegehren aber die nötige Bestimmtheit, vermag der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dessen Gutheissung geltend zu machen, und zwar unbesehen des Umstandes, dass er in Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens gleichzeitig einen Antrag auf Veröffentlichung des Feststellungsurteils eingebracht hat. Dass es Z. im vorliegenden Fall gerade nicht um eine im eben beschriebenen Sinne beschränkte Zielsetzung geht, welche es bei Annahme eines (nicht näher belegten) Informationsbedürfnisses grundsätzlich erlauben würde, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Zulassung der Feststellungsklage bejaht wird, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens. Daraus ist ersichtlich, dass sich Z. nicht einfach mit der richterlichen Feststellung einer Urheberrechtsverletzung (Art. 61 URG) verbunden mit der Publikation des betreffenden Urteils (Art. 66 URG) zu begnügen gedenkt, sondern dass er, falls es nach Abschluss des laufenden Verfahrens nicht zu einer einvernehmlichen Regelung kommt, in einem zweiten Prozess (in Form eines Unterlassungsund eines Beseitigungsbegehrens) zusätzlich Rechtsschutz nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz oder Genugtuung fordern will (Art. 62 Abs. 2 URG). Dann aber erhält die Frage, ob es nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit Z. beim Bau der Kirche in X. zu einer von der Beklagten zu vertretenden Verunstaltung des ursprünglichen Projektes gekommen ist, keine selbständige Bedeutung. Darüber ist vielmehr in dem in Aussicht genommenen Leistungsprozess zu befinden, können doch einzelne Voraussetzungen einer Rechtsfolge wie die Widerrechtlichkeit einer bestimmten Verhaltensweise nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 174 S. 430). Fehl geht auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass hier prozessökonomische Gründe Gegenteiliges nahelegen würden. Aufwändig ist vor allem die richtige Erfüllung der Behauptungs- und Beweislast zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Werkintegrität – eine Aufgabe, der sich der Kläger auch

7 im Rahmen einer blossen Feststellungsklage nicht entziehen kann –, während die sich daraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Wirkungen nicht derart komplex erscheinen, dass Z. nicht zugemutet werden könnte, sich bereits jetzt klar zu werden, was er der Beklagten verbieten lassen will bzw. was er von ihr zu fordern gedenkt. Der Umstand allein, dass er sich diesbezüglich bislang offenbar – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einem Entscheid durchzuringen vermochte, schafft hinsichtlich des behaupteten widerrechtlichen Vorgehens der Y. noch keinen gesonderten Feststellungsanspruch. 3. Aus all dem erhellt, dass auf die Klage des Z. wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Damit braucht an sich nicht näher untersucht zu werden, ob wenigstens die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt wären. Angemerkt sei immerhin, dass sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz (der Zivilkammer des Kantonsgerichtes) bejaht werden müssten. – Ansprüche aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen, wie sie hier geltend gemacht werden, können gemäss Art. 64 Abs. 1 URG unter anderem am Wohnsitz bzw. Sitz der belangten Partei eingeklagt werden. Da sich die Klage im vorliegenden Fall gegen eine in X. und damit im Kanton Graubünden ansässige öffentlichrechtliche Körperschaft richtet, muss sich der Angelegenheit eine gerichtliche Behörde annehmen, in deren Sprengel diese Ortschaft liegt. – In Berücksichtigung der Vorschrift von Art. 64 Abs. 3 URG, wonach die Kantone das Gericht zu bezeichnen haben, das in diesem Bereich für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist, sieht Art. 20 ZPO GR vor, dass immaterialgüterrechtliche Klagen (unter ihnen jene aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) bis zu einem Streitwert von Fr. 8000.– vom Kantonsgerichtsausschuss (Abs. 1 Ziff. 2) und bei einem Streitwert von über Fr. 8000.– vom Kantonsgericht (Abs. 2 Ziff. 2) zu beurteilen sind, wobei kein Vermittlungsverfahren erforderlich ist. Der Kläger lastet der Beklagten an, dafür verantwortlich zu sein, dass der grosse Aufmerksamkeit geniessende Neubau der Kirche in X., der in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen ihm als Projektverfasser zugerechnet werde, in erheblichem Masse verunstaltet worden sei. Sollte dem tatsächlich so sein, dürfte die daraus erwachsende Beeinträchtigung seines beruflichen Ansehens als Architekt mit mehr als Fr. 8000.– zu veranschlagen sein. – Insoweit wäre also nicht zu beanstanden gewesen, dass sich Z. mit seinen Begehren an die Zivilkammer gewandt hat. Nach dem oben Gesagten hilft ihm dies freilich nicht.

8 4. Da auf die Klage nicht eingetreten wird, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer zu Lasten von Z. (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die ihm dabei zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren, BR 320.070) wird innerhalb des hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr. 500.– bis Fr. 20'000.– (Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) in Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips auf Fr. 4000.– festgelegt. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, der Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 8000.– festgesetzt.

9 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4135.– (Gerichtsgebühr Fr. 4000.–, Schreibgebühr Fr. 135.–) gehen zu Lasten des Klägers, welcher überdies verpflichtet wird, die Beklagte für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit Fr. 8000.– zu entschädigen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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