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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 ZB 2008 4

February 25, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,166 words·~11 min·13

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde gegen Kantonsgerichtspräsidium 237 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 4 (Auf die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde gegen dieses Urteil ist mit Urteil vom 21. Mai 2008 nicht eingetreten worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Corrado —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des AB., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 18. Dezember 2007, mitgeteilt am 19. Dezember 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 (S 3/01) sprach die Strafkammer des Bezirksgerichtes D. AA. (heute AB.) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er am 25. Juni 2000 dem seit Jahren mit ihm verfeindeten C. in E. mit dem Ellbogen einen starken Schlag gegen die rechte Brustseite versetzt habe, wodurch sich C. ein Hämatom und eine Prellung im Bereich des Rippenbogens sowie eine Rippenfraktur zugezogen habe. Zum Nachweis der Verletzungen dienten ein Arztbericht und ein Röntgenbild von Dr. med. G.. AB. seinerseits bestritt die Tat und machte eine Verschwörung gegen ihn geltend. Der Schuldspruch beruhe auf einem gefälschten Arztzeugnis und einem falschen Röntgenbild von Dr. med. G., der die Verletzung bei C. auf der rechten, anstatt der linken Körperseite attestierte. B. Mit Urteil vom 18. September 2002 (SB 02 20) wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die von AB. dagegen erhobene Berufung ab. C. Auch eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses, die AB. beim Bundesgericht einreichte, wurden mit Datum vom 16. April 2003 abgewiesen resp. es wurde nicht darauf eingetreten (6S.32/2003 und 6P.13/2003). D. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden im gleichen Zusammenhang eine Beschwerde von AB. gegen eine Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden in Sachen gegen den Präsidenten des Bezirksgerichtes D. und den ehemaligen Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes E. betreffend Amtsmissbrauch ab, soweit darauf einzutreten war. E. Dr. med. G. (Privatstrafkläger) stellte mit Eingabe vom 21. April 2006 an den Kreispräsidenten E. gegen AB. Strafantrag wegen Ehrverletzung. Zur Begründung reichte Dr. med. G. drei Schreiben ein, in welchen AB. an verschiedene Empfänger den Privatstrafkläger unter anderem als kriminellen Arzt bezeichnete, der einen gefälschten Arztbericht ausgestellt habe, in welchem alles Lug und Betrug sei.

3 F. Nach erfolgloser Sühneverhandlung wurde das Verfahren fortgesetzt. Die am 12. Juni 2007 von AB. eingereichte Klageantwort wertete der Kreispräsident E. als sinngemässen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis. Dr. med. G. erhob dagegen Einrede, worauf der Kreispräsident E. die Akten zum Entscheid über die Zulassung zum Entlastungsbeweis dem Bezirksgerichtsausschuss D. übermittelte. G. Mit Datum vom 27. September 2007, mitgeteilt am 12. Oktober 2007, wies der Bezirksgerichtsausschuss D. den Antrag von AB. um Zulassung zum Entlastungsbeweis mit der Begründung ab, die von AB. gegen Dr. med. G. erhobenen Anschuldigungen seien offensichtlich ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht erfolgt und verbreitet worden, ihm Übles vorzuwerfen. H. Am 25. Oktober 2007 erhob AB. gegen diesen Entscheid Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Im Wesentlichen brachte er vor, die rechtliche Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses D. sei unrichtig und die Ausführungen seien Unterstellungen, um die kriminellen Machenschaften des ehemaligen Untersuchungsrichters zu decken. Ausserdem sei erwiesen, dass Dr. med. G. den Arztbericht gefälscht habe und dass der Bezirksgerichtspräsident D. versuche, sein Fehlurteil vom 16. Mai 2002, das auf falschen Beweisen und Unterlagen beruhe, zu rechtfertigen. I. In der gleichen Schrift und mit Nachtrag vom 21. November 2007 stellte AB. den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sei es ihm nicht möglich, den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Der Kantonsgerichtsvizepräsident wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. J. AB. erhob am 8. Januar 2008 gegen diese ablehnende Verfügung Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sieht vor, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtssprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (vgl. Pra 2006 Nr. 143 E. 1.1 S. 988; BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). 3. Der Beschwerdeführer ersucht für das Berufungsverfahren SB 07 22 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit den in Art. 45 Abs. 1 ZPO und Art. 46 ZPO vorgesehenen Wirkungen. Vor allem macht er geltend, den gerichtlich festgesetzten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2000.00 nicht bezahlen zu können. Das Berufungsverfahren, in welchem es um Vergehen gegen die Ehre geht, gehört zu den besonderen Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000). Soweit keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, finden die Bestimmungen über das ordentliche Strafverfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418). Bezüglich der unentgeltlichen Pro-

5 zessführung kommen in Ermangelung besonderer strafprozessualer Bestimmungen die Art. 42 ff. ZPO zur Anwendung. 4. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO wird einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Da der Beschwerdeführer von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt und zudem kein Vermögen aufweist, ist diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt. b) Gemäss Art. 42 Abs. 2 der ZPO ist das Gesuch aber bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung abzuweisen. So gilt die Prozessführung als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinn- und die Verlustaussichten die Waage, gilt der Prozess hingegen schon als "aussichtsreich". Massgebend ist dabei die Hypothese, ob eine Partei, die über die erforderlichen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenso zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Die unentgeltliche Prozessführung deckt deshalb auch ein gewisses vernünftiges Verlustrisiko (PKG 2001 Nr. 10 E. 4). Mit der Berufung vom 25. Oktober 2007 an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden (SB 07 22) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss Zulassung zum Entlastungsbeweis. Die Vorinstanz hat diese dem Berufungskläger mit der Begründung verweigert, er habe die Vorwürfe gegen den Privatstrafkläger ohne begründete Veranlassung erhoben. Weder habe ein öffentliches noch ein privates Interesse an solchen Äusserungen bestanden, noch bestünden Anzeichen für einen objektiven Bestand der Vorwürfe. Beweggrund für die Äusserungen sei offenbar einzig gewesen, den Privatstrafkläger "anzuschwärzen" und in Misskredit zu bringen. Das alles ergebe sich aus dem Umstand, dass sowohl das Bezirksgericht D. als auch die Rechtsmittelinstanzen - das Kantonsgericht von Graubünden sowie das Bundesgericht - rechtskräftig festgestellt hätten, dass der vom Privatstrafkläger erstellte Arztbericht korrekt sei.

6 Nachfolgend gilt deshalb zu prüfen, ob unter diesen Umständen eine Prozessführung aussichtsreich ist. 5. Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis sind in Art. 173 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geregelt. Der Beschuldigte wird ausnahmsweise nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und ist somit strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Diese beiden Voraussetzungen sind also nicht identisch und müssen nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis in Betracht kommt (BGE 116 IV 37 f.; 82 IV 96; 98 IV 95; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003, §11 N. 36; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, N. 67 ff. zu Art. 173). Insbesondere darf aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung nicht ohne Weiteres auf die Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, geschlossen werden und umgekehrt (BGE 82 IV 94; Stratenwerth, a.a.O., §11 N. 36). Die strengen Kriterien für einen Ausschluss haben zur Folge, dass der Entlastungsbeweis nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann, währenddem die Zulassung zu demselben den Regelfall bildet (Schubarth, a.a.O., N. 69 zu Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar; Strafgesetzbuch II, N. 23 zu Art. 173; BGE 121 IV 76). a) Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Mit anderen Worten muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestanden haben, die Äusserung zu tätigen (vgl. Riklin a.a.O., N. 21 zu Art. 173; Urteil des Bundesgerichts 6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3). Der Berufungskläger bezeichnete in seinen Briefen, die er sowohl an Private wie auch an Behörden schickte, den Privatstrafkläger unter anderem als einen "kriminellen Arzt", "der im Auftrag einen falschen Arztbericht" verfasst habe. Alles sei "Lug und Betrug" gewesen. C. habe die Verletzung auf der linken Seite gehabt und nicht wie vom Privatstrafkläger attestiert auf der rechten. Zudem habe diese Verletzung bereits vorher bestanden. Dies könne er auch durch einige Zeugen beweisen. Verschiedene Gerichtsinstanzen haben sich mit diesen entsprechenden Fragen befasst. Das Bezirksgericht D. kam bereits mit Urteil vom 16. Mai 2002 zum Schluss,

7 dass der Beschwerdeführer dem C. die Verletzungen gemäss dem gestützt auf radiologische Untersuchungen erstatteten Arztbericht zugefügt habe. Auch wurde die Frage, auf welcher Körperseite sich die Verletzung befinde, abgehandelt. Neben dem Kantonsgerichtsausschuss als Rechtsmittelinstanz kam auch das Bundesgericht nach eingehender Prüfung der aufgeworfenen Fragen zum klaren Urteil, dass sich der Sachverhalt gemäss den Ausführungen der ersten Instanz zugetragen habe. Es sind unter diesen Umständen keine Gründe ersichtlich, derartige negativen Aussagen über den Privatstrafkläger zu machen. Somit ist eine objektive Veranlassung als Beweggrund für die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. b) Die zweite Voraussetzung, die kumulativ zur ersten gegeben sein muss, damit die Zulassung zum Entlastungsbeweis abgelehnt werden kann, ist die Beleidigungsabsicht. Diese Absicht, jemandem etwas Übles vorzuwerfen, bedeutet, dass es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (Riklin, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 173; Stratenwerth, a.a.O., §11 N. 36). Entscheidend ist aber nicht allein, dass eine üble Absicht besteht, sondern dass die schlechten Motive des Täters überwiegen. Es genügt der Wille (animus iniuriandi), sein Opfer, sei es beispielsweise aus Gehässigkeit, Neid, Rachsucht oder Schadenfreude, zu treffen und es zu beleidigen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 63 ff.). Auszugehen ist auch bei dieser Frage von der Tatsache, dass AB. vor den fraglichen Äusserungen bekannt war, dass mehrere Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten schweizerischen Gericht sich mit dem Arztbericht des Privatstrafklägers beschäftigt haben und zum Schluss gekommen sind, dass die darin enthaltenen Feststellungen nicht zu beanstanden sind. Wenn nun jemand bei dieser Ausgangslage hingeht und weiterhin etwas anderes behauptet sowie den betreffenden Arzt verbal massiv angreift, so ist schlichtweg kein anderes Motiv ersichtlich als eben jenes, dem Angegriffenen Übles vorzuwerfen und ihn zu beleidigen. Unter diesen Umständen sind die Aussichten, zum Entlastungsbeweis zugelassen zu werden in der Tat verschwindend klein, so dass der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde des AB. erweist sich somit als unbegründet. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. AB. wird zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 im Verfahren SB 07 22 eine neue Frist bis am 25. April 2008 angesetzt. 3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von AB.. 4. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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