Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten D. vom 19. August 2008, betreffend Vermittlungsbegehren, hat sich ergeben:
2 A. X. ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.. Diese wird von der C. in D. verwaltet. Am 29. Dezember 2007 wurde die 30. ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt. Das Protokoll dieser Versammlung datiert vom 16. Juni 2008 und wurde den Stockwerkeigentümern am 19. Juni 2008 zugestellt. B. Am 29. Januar 2008 reichte X. beim Bezirksgericht Surselva eine Zivilklage gegen die C. ein, mit der er im Wesentlichen anstrebte, die Stockwerkeigentumsverwaltung gerichtlich abzuberufen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 überwies das Bezirksgericht Surselva die Eingabe zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten D. zur weiteren Behandlung. Am 8. Februar 2008 wurde X. zu einer Aussprache betreffend Klageinstanzierung beim Kreispräsidenten D. eingeladen. Diese fand am 22. Februar 2008 statt. In der Folge reichte X. am 9. März 2008 beim Kreispräsidenten D. ein Vermittlungsbegehren ein, das diverse Rechtsbegehren enthielt und als Beklagten den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. bezeichnete. Der Kreispräsident D. erliess am 1. April 2008 eine Abschreibungsverfügung, in der er auf die Klage nicht eintrat und die kreisamtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- X. auferlegte. Diese Abschreibungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 23. Juni 2008 gelangte X. erneut an den Kreispräsidenten D.. Er reichte ihm zwei mit Vermittlungsbegehren betitelte Schreiben ein, worin er als Kläger sich selbst und als Beklagte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B. nannte. Das eine Schreiben trug den Betreff „Eventualgesuch bzw. ein Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum in Anwendung von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB im summarischen Verfahren“ und das andere den Betreff „Anfechtung diverser Versammlungsbeschlüsse und diversen Eventual- und Feststellungsbegehren bezüglich diverser Berechtigungen“. Die gleichen Eingaben wurden von X. am 25. Juni 2008 auch an das Bezirksgericht Surselva eingereicht. Dieses überwies sie am 30. Juni 2008 zuständigkeitshalber an das Kreispräsidium D. zur weiteren Behandlung. Der Kreispräsident D. teilte X. am 1. Juli 2008 mit, dass seine Eingaben gemäss Zivilprozessordnung als formal ungenügend zu bezeichnen seien, weshalb das Kreisamt diese weder als Zivilklage noch als Vermittlungsbegehren noch als Gesuch um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum behandeln könne. Hierzu werde auf die im gleichen Zusammenhang erlassene Verfügung vom 1. April 2008 verwiesen. X. wurde vom Kreispräsidenten D. eine Frist bis 21. Juli 2008 gewährt, um die Eingaben im Sinne des Gesetzes zu präzisieren, mit dem Hinweis,
3 dass bei unbenütztem Ablauf dieser Frist auf die Eingaben nicht eingetreten und der Fall kostenfällig zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 2. bzw. 6. August 2008 brachte X. dem Kreispräsidenten D. zur Kenntnis, dass er sich vom 1. bis am 31. Juli 2008 im Ausland aufgehalten hatte, und ersuchte ihn unter anderem um eine Fristverlängerung für die Präzisierung seiner Eingaben. D. Am 19. August 2008 erliess der Kreispräsident D. die folgende Abschreibungsverfügung: „1. Auf die Vermittlungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 gehen zulasten des Klägers. Diese sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse D.. 3. (Mitteilung)“ Der Kreispräsident erachtete die Eingaben von X. als formell ungenügend und trat auf diese unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 ZPO, Art. 64 ZPO und Art. 78 ZPO nicht ein. Ausserdem wurden X. die kreisamtlichen Verfahrenskosten auferlegt. E. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X. mit Eingabe vom 26. August 2008 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Kreispräsident D. liess in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1a. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in Art. 232 ZPO ist nicht vollständig und hat daher keinen abschliessenden Charakter. Namentlich ist auch gegen eine vom Kreispräsidenten erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben.
4 b. Die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und genügt in Anbetracht der Tatsache, dass sie von einem juristischen Laien verfasst wurde, auch den Begründungsanforderungen. So kann der Beschwerde entnommen werden, dass X. das Eintreten auf seine beiden Eingaben vom 23. Juni 2008 anstrebt und daher die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung beantragt. Sinngemäss rügt er hierbei eine Rechtsverweigerung durch den Kreispräsidenten. Zudem wehrt er sich gegen die Kostenauflage an ihn. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde von X. grundsätzlich einzutreten. Die von ihm zusammen mit der Beschwerde eingereichten Akten sind gestützt auf Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen, soweit es sich um neue Beweismittel handelt. c. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten D. vom 19. August 2008. Dagegen ist dessen Abschreibungsverfügung vom 1. April 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann. 2a. Der Kreispräsident D. ist auf die beiden Eingaben von X. nicht eingetreten, weil diese seiner Ansicht nach den formellen Anforderungen nicht genügten. b. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids ist zu beachten, dass einerseits ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderseits ein Vermittlungsverfahren in Frage stehen. Beide Verfahrensarten zeichnen sich nicht durch grosse Formstrenge aus. Vielmehr ist gerade das Vermittlungsverfahren so ausgestaltet, dass auch juristische Laien dazu Zugang finden, ohne bereits in diesem Stadium einen Anwalt beiziehen zu müssen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem EGz- ZGB. In diesem Sinn ist bei Laien Zurückhaltung davor angebracht, den Zugang zum Gericht von allzu strengen Formvorgaben abhängig zu machen. Soweit aus der entsprechenden Eingabe hinreichend klar hervorgeht, gegen wen sich das Ge-
5 such oder die Klage richtet und was der Gesuchsteller bzw. Kläger will, muss dies genügen. Umstände wie eine falsche Bezeichnung einer Instanz, eine nicht ganz korrekte Benennung der Gegenpartei, eine umständliche Formulierung des Rechtsbegehrens oder eine nicht „stilgerechte“ Begründung dürfen nicht dazu führen, dass ein Gesuchsteller bzw. Kläger vom Rechtsweg abgeschnitten wird. 3a. Die eine Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 enthält den Betreff „Eventualgesuch bzw. ein Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum in Anwendung von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB im summarischen Verfahren“. Namentlich durch den ausdrücklichen Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ist ohne Weiteres erkennbar, dass der Beschwerdeführer damit ein Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum nach Art. 712r Abs. 2 ZGB einleiten wollte, welches gemäss Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten fällt. In diesem Sinne musste auch dem Kreispräsidenten D. – trotz der Bezeichnung der Eingabe als Vermittlungsbegehren – auf Anhieb klar sein, was X. anstrebte, zumal jener seinen Eingaben das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 29. Dezember 2007 beilegte, in welcher der Antrag auf Abberufung des Stockwerkeigentumsverwalters abgelehnt worden war. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kreispräsident D. die Vorgeschichte kannte. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Eingabe vom 29. Januar 2008 an das Bezirksgericht Surselva den Antrag auf Abberufung des Stockwerkeigentumsverwalters gestellt und über mehrere Seiten mit entsprechenden Beilagen begründet. Das Schreiben vom 31. Januar 2008, mit welchem das Bezirksgericht die Eingabe von X. in der Folge zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten D. überwies, trug denn auch den Titel „Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum“ und enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB. b/aa. Beim Verfahren auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 10 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass für die freiwillige Gerichtsbarkeit die Vorschriften des summarischen Verfahrens nach Art. 137 ff. ZPO sinngemäss gelten, wobei der Richter eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen kann. Nach Art. 138 Ziff. 1 ZPO ist ein Gesuch ohne besonderes Sühneverfahren mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt anzubringen; wird es mündlich angebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweisurkunden sind dem Gesuch beizulegen.
6 bb. Wird ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angefochten – unabhängig davon, ob es sich um einen Beschluss auf Ablehnung der Abberufung des Verwalters oder um einen anderen Beschluss handelt –, kommt die Aktivlegitimation hierfür jedem einzelnen Stockwerkeigentümer zu. Passivlegitimiert ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche, die insoweit über eine beschränkte Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit sowie über eigenes Vermögen verfügt (BGE 119 II 404 ff. [408], E. 5, mit weiteren Hinweisen; René Bösch, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 7 zu Art. 712r ZGB in Verbindung mit N 11 zu Art. 712q ZGB, N 11 zu Art. 712l ZGB). Im Lichte dieser Ausführungen enthielt die Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 – im Gegensatz zu seinen Eingaben von Januar 2008 bzw. März 2008 – eine korrekte Parteibezeichnung, nannte er als klägerische Partei doch sich selbst und als beklagtische Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.. Diese benannte er richtig und bezeichnete auch deren Verwaltung; von vornherein klar war die Adresse. Unter diesen Umständen kann der Argumentation des Kreispräsidenten in der angefochtenen Verfügung, die Parteibezeichnung der Beklagtschaft sei ungenau und missverständlich, nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei um überspitzten Formalismus (vgl. PKG 2006 Nr. 32, E. 1b). Die Eingabe von X. enthielt darüber hinaus das Rechtsbegehren auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum. cc. Was dem Gesuch von X. auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum vom 23. Juni 2008 allerdings fehlt, ist die von Art. 138 Ziff. 1 ZPO verlangte Anführung der Tatsachen und Beweismittel sowie (teilweise) die Beilage der Beweisurkunden. Eine entsprechende Begründung des Gesuchs ist grundsätzlich aber notwendig, da dieses sonst als nicht hinreichend substanziert anzusehen ist. Der Grund für die fehlende Begründung liegt wohl darin, dass X. davon ausging, es sei vorab eine Sühneverhandlung durchzuführen. Im Vorverfahren hatte der Genannte mehrfach begründet, weshalb er den Stockwerkeigentumsverwalter abberufen lassen wollte. Offenbar war der Kreispräsident D. indes nicht bereit, auf die bereits vorliegende Begründung zurückzugreifen. Unter diesen Umständen wäre es angebracht gewesen, X. zu einer Nachreichung der Begründung aufzufordern, zumal dies innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat noch möglich gewesen wäre, war das Protokoll der massgeblichen Stockwerkeigentümerversammlung dem Beschwerdeführer doch mit Schreiben vom 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht worden. Zwar wies der Kreispräsident D. den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Juli 2008 darauf hin, dass seine
7 Eingaben gemäss Zivilprozessordnung als formal ungenügend zu bezeichnen seien. Für einen juristischen Laien erweist sich dieser Hinweis aber als wenig hilfreich, weil nicht spezifiziert wurde, welche Mängel vorhanden waren. Nach Treu und Glauben hätte man dem Gesuchsteller sagen müssen, dass ein schriftliches Gesuch auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum gestützt auf Art. 138 Ziff. 1 ZPO die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel, auf welches es sich stützt, enthalten muss, und dass die entsprechenden Beweisurkunden dem Gesuch beizulegen sind. In diesem Sinne erweist sich die Aufforderung des Kreispräsidenten zur Verbesserung der Eingaben vom 1. Juli 2008 als ungenügend. In Anbetracht dessen spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom Kreispräsidenten angesetzten Frist, das heisst bis am 21. Juli 2008, nicht reagierte. Man könnte sich in diesem Zusammenhang durchaus fragen, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. bzw. 6. August 2008 nicht als Gesuch zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 61 ZPO zu werten gewesen wäre. X. legte darin nämlich glaubhaft dar, dass er sich während des ganzen Monats Juli 2008 im Ausland aufgehalten hatte, und ersuchte aus diesem Grund um eine Fristverlängerung. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da sich das Schreiben, in dem die entsprechende Frist angesetzt worden war, wie erwähnt als ungenügend erweist. 4a. Die andere Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 enthält den Betreff „Anfechtung diverser Versammlungsbeschlüsse und diversen Eventual- und Feststellungsbegehren bezüglich diverser Berechtigungen“. Soweit ersichtlich beabsichtigte der Beschwerdeführer damit, verschiedene Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung anzufechten. b/aa. Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung nach Art. 712m Abs. 2 ZGB erfolgt grundsätzlich im ordentlichen Klageverfahren, das nach Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler einzuleiten ist. Art. 64 ZPO bestimmt, dass die Klage schriftlich oder zu Protokoll beim Kreisamt anzumelden ist, unter genauer Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstands. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert anzugeben. bb. In Anbetracht der Erfordernisse, die Art. 64 ZPO an ein Vermittlungsbegehren stellt, ist vorliegend nicht einzusehen, inwiefern die Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 formal ungenügend sein soll. Wie bereits in Erwägung 3b/bb ausgeführt, wurden die Parteien korrekt bezeichnet. Auch die Umschreibung des Streit-
8 gegenstandes erweist sich als genügend. Ein ausformuliertes Rechtsbegehren wird nicht verlangt. Vielmehr hat der Kläger erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen bestand für den Kreispräsidenten D. kein Grund, keine Vermittlungsverhandlung anzusetzen. Sein Vorgehen stellt vielmehr eine Rechtsverweigerung dar. Selbst wenn das Vermittlungsbegehren formale Mängel aufweisen würde, dürfte das Verfahren im Übrigen nicht einfach abgeschrieben werden. Der Kreispräsident als Vermittler besitzt nämlich keine Entscheidkompetenz, weder in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen noch in Bezug auf die Genauigkeit der Parteibezeichnung oder die Klarheit des Rechtsbegehrens. Der Entscheid darüber ist vielmehr Sache des erkennenden Gerichts. Der Vermittler hat lediglich eine Sühnefunktion; er ist verpflichtet, den Streitfall womöglich gütlich beizulegen. Zwar darf er auf problematische Bezeichnungen oder Formulierungen hinweisen und seine Bedenken äussern. Beharrt die betroffene Partei aber auf ihren Vorbringen, hat er eine Vermittlungsverhandlung einzuberufen und durchzuführen, bei deren Scheitern den Leitschein auszustellen und den Entscheid dem erkennenden Gericht, an welches die Klage prosequiert wird, zu überlassen (vgl. PKG 1999 Nr. 14). 5a. Im Ergebnis erweist sich die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten D. vom 19. August 2008 als nicht haltbar, weshalb diese aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss weist den Kreispräsidenten D. an, dem Gesuchsteller X. im Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum Frist zur Begründung seiner Eingabe anzusetzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 9 Ziffer 21 EGzZGB bzw. Art. 10 EGzZGB durchzuführen. Zudem wird der Kreispräsident D. angewiesen, im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung eine Sühneverhandlung durchzuführen. b. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht verlangt.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Der Kreispräsident D. wird angewiesen, a. im Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum dem Gesuchsteller Frist zur Begründung seiner Eingabe anzusetzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 9 Ziffer 21 EGzZGB bzw. Art. 10 EGzZGB durchzuführen; b. im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung eine Sühneverhandlung durchzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: