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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2008 ZB 2008 22

July 28, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,055 words·~15 min·8

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 22 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Pers —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. Juli 2008, mitgeteilt am 7. Juli 2008, in Sachen Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Am 30. Juni 2005 machte Z., verheiratet mit Y., über ihre Rechtsvertreterin bei der Einzelrichterin des Kreisgerichts Gaster-See ein Begehren um Eheschutzmassnahmen anhängig. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28. September 2005 kam zwischen den beiden Parteien am 3. bzw. 9. März 2006 eine Einigung mit folgenden Rechtsbegehren zustande: „1. Es sei festzuhalten, dass die Parteien seit 1. Juli 2005 getrennt leben. 2. Der Ehefrau steht die eheliche Wohnung am X. in W. samt dem sich darin befindenden Hausrat und dem Ehemann der Wohnwagen in V. zur alleinigen Benützung zur Verfügung. 3. Die Ehefrau zieht ihren Antrag betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses zurück. 4. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. April 2006 für die Dauer des Getrenntlebens, monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 980.- zu bezahlen. 5. Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann bis und mit März 2006 seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Ehefrau hat somit für den Zeitraum bis 31. März 2006 keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber dem Ehemann. 6. Die Parteien ersuchen das Gericht, mit Wirkung ab 1. Juli 2005 die Gütertrennung anzuordnen. 7. Die Gerichtskosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 8. Ihre Parteikosten trägt jede Partei selber.“ Mit Entscheid vom 15. März 2006 erkannte die Einzelrichterin des Kreisgerichts Gaster-See wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2005 getrennt leben. 2. Es wird mit Wirkung ab 1. Juli 2005 die Gütertrennung angeordnet. 3. Die Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien vom 3./9. März 2006 wird genehmigt. 4. Von Ziff. 5 der Vereinbarung wird Vormerk genommen. 5. Die Rechtsbegehren Ziffer 2 (Wohnungszuweisung), 2.1 (Auszug und Schlüsselabgabe), 3 (Benützung Wohnwagen) und 6 (Prozesskostenvorschuss) werden als erledigt abgeschrieben. 6. Der Gesuchstellerin wird ab 30. Juni 2005 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten bewilligt, und ihr wird Rechtsanwältin lic. iur. Sybilla Nemitz Blumer zur unentgeltlichen Vertreterin bestellt. 7. Dem Gesuchsgegner wird ab 17. August 2005 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten bewilligt, und es wird Rechtsanwalt lic. iur. Walter Hofstetter zum unentgeltlichen Vertreter bestellt.

3 8. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung beider Parteien zahlt sie vorerst der Staat. Das Nachforderungsrecht bleibt vorbehalten. 9. Der Staat entschädigt zufolge unentgeltlicher Prozessführung die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Sybilla Nemitz Blumer, mit Fr. 5'162.85 und den Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt W. Hofstetter, mit Fr. 4'023.25. Das Nachforderungsrecht bleibt vorbehalten.“ B. Am 17. Juni 2008 reichte Z., die seit 1. Juni 2008 in U. wohnhaft ist, beim Kreispräsidenten Rhäzüns eine Klage auf Scheidung ein. Gleichentags beantragte sie beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen anwaltschaftlichen Verbeiständung für das anstehende Scheidungsverfahren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin verfüge über kein massgebliches Vermögen und ihre Einkommensverhältnisse, bestehend aus AHV- und BVG-Rente über insgesamt Fr. 2'939.33 monatlich, erlaubten es ihr nicht, die anstehenden Prozessund Anwaltskosten zu tragen. Die letzte Unterhaltszahlung ihres Ehemanns von Fr. 980.00 datiere vom 2. April 2008; seither habe er keine Zahlungen mehr geleistet. Sie habe monatlich Fr. 1'040.00 Mietzins sowie ferner eine Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 511.40 pro Monat zu bezahlen. Zudem leide sie nach wie vor an einer schweren Polyarthritis, was zur Folge habe, dass neben den Krankenkassenprämien zusätzlich der Selbstbehalt von jährlich Fr. 300.00 sowie die 10 %-ige Tragung der konkreten Medizinalrechnungen hinzukämen. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008, mitgeteilt gleichentags, wies das Bezirksgerichtspräsidium das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen aus, der vom Ehemann zu leistende monatliche Beitrag von Fr. 980.00 sei der Gesuchstellerin als Einkommen anzurechnen. Schliesslich stünden ihr für verfallene Renten der Betreibungsweg und für zukünftige Unterhaltsansprüche die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB zur Verfügung. Unterlasse sie es aber, solche Vorkehren zu treffen, könne und dürfe dies nicht zu Lasten des kostenpflichtigen Gemeinwesens ausgehen. Aufgrund dessen sei von einem Gesamteinkommen von Fr. 3'919.00 auszugehen. Abzüglich des prozessualen Notbedarfs von Fr. 3'341.00 resultiere ein Überschuss von Fr. 578.00 monatlich. Dieser Überschuss müsse die Gesuchstellerin in die Lage versetzen, die mutmasslichen Kosten innert angemessener Frist in Raten effektiv zu tilgen. Dabei gelte als Grundsatz, dass ein Ansprecher in der Lage sein müsse, einen Prozess über eine Dauer von 1-2 Jahren, namentlich durch periodische Rückstellungen aus seinem laufenden Einkommen, zu finanzieren. Dem Ansprecher könne es zudem durch Einräumung entsprechender

4 Zahlungsfristen zugestanden werden, die Gerichtskosten mittels ratenweiser Tilgung zu bezahlen. Beim vorliegenden streitigen Scheidungsverfahren würden in der Regel Gerichtskosten in der Grössenordnung von Fr. 3'000.00 anfallen. Im Falle des vollständigen Unterliegens der Gesuchstellerin sei mit diesen üblichen Prozesskosten zuzüglich Anwaltskosten in der gleichen Höhe zu rechnen. Demnach sei die Gesuchstellerin selbst bei dieser pessimistischen Kostenschätzung bei einem Überschuss von Fr. 578.00 in der Lage, den Prozess und ihren Rechtsbeistand mit eigenen Mitteln innerhalb 1 ½ Jahren zu finanzieren. D. Gegen diese Verfügung liess Z. mit Eingabe vom 10. Juli 2008 zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss führen mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen anwaltschaftlichen Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden mit Wirkung ab 18. Juni 2008 zu gewähren. Ebenso sei ihr die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen anwaltschaftlichen Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorinstanz rechne beim Einkommen der Beschwerdeführerin den durch das Kreisgericht Gaster-See zugesprochenen Unterhaltsbetrag des Ehemanns an die Ehefrau von Fr. 980.00 pro Monat vollumfänglich hinzu, berücksichtige jedoch nicht, dass seit dem 2. April 2008 keine entsprechenden Zahlungen mehr getätigt wurden. Und ein eventuelles Betreibungsbegehren könne sich bei entsprechendem Rechtsvorschlag erfahrungsgemäss über Monate hinwegziehen. Müsste die Beschwerdeführerin jedoch die Anwalts- und Gerichtskosten begleichen, brächte sie dies in ärgste finanzielle Schwierigkeiten, wenn nicht gar unter das Existenzminimum. Dies stelle für sie eine unverhältnismässige Härte dar. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Die daraus gezogenen Folgerungen führten indes dazu, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2008 entsprochen werden müsste. E. Unter Einreichung der Akten samt Aktenverzeichnis verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Schreiben vom 21. Juli 2008 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 verzichtete auch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden aufgrund mangelnder Aktenkenntnisse auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands können gemäss Art. 232 Ziff. 8 i.V.m. Art. 47a ZPO mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 7. Juli 2008 wurde der Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Ist wie im vorliegenden Fall ein Rechtsmittel offensichtlich begründet, entscheidet der Kantonsgerichtspräsident gemäss Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition der Beschwerdeinstanz auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Gemäss Art. 42 ZPO werden für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege berechtigten Partei und andererseits die fehlende offensichtliche Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Ob diese beiden kumulativ zu erfüllenden materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, prüft der Richter summarisch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Gesuchstellung. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn

6 er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (vgl. BGE 120 Ia 179 f.). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine solvente Partei bei vernünftiger Überlegung auch als Selbstzahler den Prozess führen oder vielmehr davon Abstand nehmen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Subjektive Überlegungen des Gesuchstellers sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Die „mutwillige“ Prozessführung kann in dem Sinne als qualifizierte Form der „aussichtslosen“ Prozessführung bezeichnet werden, als dass sich der mutwillige Kläger der Aussichtslosigkeit seines Unterfangens bewusst ist (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 04/03, S. 172; Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, S. 182). 4. Zu Recht wurde das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Vorinstanz nicht aufgrund offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung abgewiesen. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gemäss Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 15. März 2006 leben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 1. Juli 2005 getrennt. Die Klage auf Scheidung wurde von ihr am 17. Juni 2008 beim Kreispräsidenten Rhäzüns eingereicht, womit die in Art. 114 ZGB geforderte Frist von zwei Jahren eingehalten ist. Von einer offensichtlich mutwilligen oder aussichtslosen Prozessführung der Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht die Rede sein. 5. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz rechne bei der Ermittlung des Einkommens den Unterhaltsbetrag ihres Ehemanns in Höhe von Fr. 980.00 vollumfänglich hinzu, ohne zu berücksichtigen, dass dieser seit dem 2. April. 2008 keine Zahlungen mehr vorgenommen hat. a) Massgebend für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern auch seine Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist zu

7 beachten, dass das berücksichtigte Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisierbar sein muss. Sowohl bereits verfallene, aber nicht realisierbare, als auch erst in Zukunft fällige Einkünfte und Vermögenswerte sind unbeachtlich. Jede hypothetische Einkommens- und Vermögensaufrechnung ist daher unzulässig, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens des Gesuchstellers an seiner Bedürftigkeit sowie des Verzichts auf Einkommen oder Vermögen. Der Effektivitätsgrundsatz schliesst daher nach der Rechtsprechung die Aufrechnung von verfallenen Unterhaltsbeiträgen, welche der Verpflichtete schuldig geblieben ist, als Einkommen des Berechtigten aus (vgl. Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f.; Kley-Struller, a.a.O., S. 181; BGE 118 Ia 371 E. 4.b). In einem dem vorliegenden ähnlichen Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, es gehe nicht an, einer Ehefrau die ausgebliebenen Alimente aufzurechnen, die ihr Gatte schuldig geblieben ist. Die laufend geschuldeten Alimente dürften beim Einkommen der Ehefrau nicht hinzugezählt und die rückständigen Unterhaltsansprüche auch nicht beim Vermögen als Guthaben eingesetzt werden (Urteil 5P.452/1997 vom 4. Februar 1998). b) Zum Einkommen der Beschwerdeführerin, bestehend aus AHV- und BVG-Rente in Höhe von Fr. 2'939.33, rechnete die Vorinstanz die monatlichen Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns von Fr. 980.00 hinzu, obwohl diese seit dem 2. April 2008 nicht mehr bezahlt worden sind. Aufgrund dessen ging sie davon aus, dass aus dem Gesamteinkommen von Fr. 3'919.00 abzüglich des prozessualen Notbedarfs von Fr. 3’341.00 ein monatlicher Überschuss von Fr. 578.00 resultiere. Nach vorinstanzlicher Ansicht gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin um die Eintreibung ihres Unterhaltsanspruchs bemüht habe. Schliesslich stünden ihr für verfallene Renten der Betreibungsweg und für zukünftige Unterhaltsansprüche die Schuldneranweisung zur Verfügung. Ein diesbezügliches Unterlassen der Beschwerdeführerin könne und dürfe nicht zu Lasten des kostenpflichtigen Gemeinwesens ausgehen, weshalb ihr der monatliche Unterhaltsbetrag als Einkommen anzurechnen sei. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Unterhaltsbetrag vom Ehemann zurzeit nicht bezahlt wird und demzufolge auch nicht sofort erhältlich ist. Der Betrag von Fr. 980.00 war demnach im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege weder effektiv vorhanden noch verfügbar oder wenigstens realisierbar, weshalb die Hinzurechnung desselben zu Unrecht erfolgte. Aber selbst wenn, die Beschwerdeführerin bereits im April 2008

8 den Betreibungsweg beschritten hätte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die ausstehenden Beträge im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits bei ihr eingegangen wären. Bekanntlich kann die Einforderung auf dem Wege der Betreibung bei entsprechendem Rechtsvorschlag eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Da nun aber selbst unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens des Gesuchstellers an seiner Bedürftigkeit sowie des Verzichts auf Einkommen oder Vermögen jede hypothetische Einkommens- und Vermögensaufrechnung unzulässig ist (vgl. Bühler, a.a.O., S. 137 f.; Kley-Struller, a.a.O., S. 181), kann es der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, die ausstehenden Unterhaltszahlungen nicht auf dem Weg der Betreibung eingefordert zu haben. Demnach erfolgte die Hinzurechnung des monatlichen Unterhaltsbetrags von Fr. 980.00 zur Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Unrecht. Im Übrigen kann die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen sind (Art. 42 Abs. 5 ZPO). Zudem können der Kanton oder die Gemeinde, welche Leistungen erbracht haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 45 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten werden der bedürftigen Partei vom Gemeinwesen im Grunde genommen nur vorgeschossen; die Bundesverfassung garantiert keine definitive Kostenübernahme. Dieser Rückforderungsanspruch kann eingelöst werden, wenn dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (vgl. Brunner, a.a.O., S. 165; Kley-Struller, a.a.O., S. 184). 6.a) Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Überschuss von Fr. 578.00 die Gesuchstellerin in die Lage versetzen müsse, die mutmasslichen Kosten innert angemessener Frist in Raten effektiv zu tilgen. Dabei gelte als Grundsatz, dass ein Ansprecher in der Lage sein müsse, einen Prozess über eine Dauer von 1-2 Jahren, namentlich durch periodische Rückstellungen aus einem laufenden Einkommen, zu finanzieren. Im vorliegenden streitigen Ehescheidungsverfahren würden in der Regel Gerichtskosten in der Grössenordnung von Fr. 3'000.00 anfallen und im Falle des vollständigen Unterliegens der Gesuchstellerin würden zusätzlich Anwaltskosten in gleicher Höhe hinzukommen. Somit wäre die Gesuchstellerin selbst bei dieser pessimistischen Kostenschätzung in der Lage, den Prozess und ihren Rechtsbeistand mit eigenen Mitteln innert 1 ½ Jahren zu finanzieren.

9 b) Der Auffassung der Vorinstanz kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten innert Monaten (vgl. BGE 118 Ia 370 E. 4a; VPB 64 (2000), Nr. 28 E. 2b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert 1 Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert 2 Jahren bestreiten kann. Reicht der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht aus, um die mutmasslichen Kosten in der erwähnten Art zu tilgen, so ist weiter zu prüfen, ob die unentgeltliche Prozessführung allenfalls beschränkt erteilt werden kann. Dies erlaubt es, auch jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Einkommen wohl den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigt, aber offensichtlich zur Führung des beabsichtigten Prozesses doch nicht ausreicht (vgl. Brunner, a.a.O., S. 163; ZBJV 136/2000, S. 592). c) Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 5, beide Ehegatten sind im AHV-Alter, aus der Steuererklärung der Gesuchstellerin sind keine namhaften Vermögenswerte vorhanden, Gerichtskosten von rund Fr. 3'000.00) geht die Vorinstanz von einem eher einfachen Verfahren aus. Die Gesuchstellerin müsste demnach in der Lage sein, die mutmasslichen Prozesskosten aus dem von der Vorinstanz berechneten monatlichen Überschuss von Fr. 578.00 innert 1 Jahr zu finanzieren. Dies ist nach den Ausführungen der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall, geht sie doch von einem Zeitraum von 1 ½ Jahren aus. Eine solche allgemeine Praxis wie von der Vorinstanz angewandt, wonach die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, wenn der Gesuchsteller den Prozess aus einem Überschuss innerhalb von 1-2 Jahren finanzieren kann, gibt es jedoch nicht. Selbst wenn also der Gesuchstellerin tatsächlich ein Überschuss von Fr. 578.00 verbliebe, müsste die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, da sie mit diesem Betrag die mutmasslichen Kosten des vorliegenden Ehescheidungsverfahrens nicht innert 1 Jahr zu finanzieren vermag. 7. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO).

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 400.00 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art, 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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