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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.08.2008 ZB 2008 19

August 19, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,732 words·~14 min·8

Summary

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 19 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e r X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans E. Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Kreispräsidiums D. vom 28. Mai 2008, mitgeteilt am 28. Mai 2008, in Sachen Y . , vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter W., Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Die Y. ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. A. in B.. Zugunsten der benachbarten Liegenschaft Nr. G., die im Eigentum der X. steht, ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Liegenschaft Nr. A. im Grundbuch eingetragen. B. Am 24. Oktober 2006 erhob die Y. (damals: Z.), vertreten durch Rechtsanwalt C., Klage beim Kreispräsidium D. gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der Aufteilung der Schneeräumungskosten für die – auf Parzelle Nr. A. gelegene – Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften der Parteien (sowie weiterer Liegenschaften). Sie beantragte, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, ihr CHF 90.40 nebst 5% Zins seit 18. Oktober 2006 zu bezahlen. Dieser Forderung lagen Schneeräumungskosten (Unterhaltskosten) in Höhe von insgesamt Fr. 602.55 zugrunde; nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte hiervon 15% zu tragen, während die Beklagte selbst zwar grundsätzlich eine Beteiligung an den Unterhaltskosten anerkannte, jedoch nur bereit war, einen Anteil von 5% zu übernehmen. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen, an denen die Rechtsanwälte beider Parteien beteiligt waren, liess die Beklagte in ihrer Prozessantwort Folgendes beantragen: "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Evtl. die Klage sei in einem Fr. 60.─ nebst Verzugszins übersteigenden Betrage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Zur Begründung wurde angeführt, die sachliche Zuständigkeit des Kreispräsidenten sei nicht gegeben, da es der Klägerin nur vordergründig um die Bezahlung der eingeklagten Rechnung gehe; in Wirklichkeit wolle sie jedoch einen Gerichtsentscheid erwirken, in dem die von der Beklagten geschuldete Unterhaltsquote für den Wegunterhalt endgültig gerichtlich festgelegt würde. Daher liege nicht nur die eingeklagte Forderung im Streit, sondern der gesamte kapitalisierte Wert der zukünftigen anteiligen Unterhaltslast, womit die Streitwertgrenze von Fr. 1'000.─ offensichtlich überschritten sei. Was die Nutzung der Strasse durch den gewerblich bedingten Verkehr zur und von der Parzelle Nr. A. und der entsprechenden Gewichtung betreffe, sei eine Expertise einzuholen. Stünde eine Unterhaltsbeteiligung der Beklagten überhaupt zur Diskussion, betrage deren Anteil etwa 4%; zur Vermeidung des Prozessrisikos habe sich die Beklagte jedoch entschlossen, einen Kostenanteil von 10% anzuerkennen. C. Am 4. Februar 2008 teilte Rechtsanwalt C. dem Kreispräsidenten mit, dass die Klägerin nicht mehr durch ihn vertreten werde.

3 D. Am 15. Februar 2008 führte der Kreispräsident einen Augenschein mit Hauptverhandlung durch, an welchem für die Klägerschaft W. sowie für die Beklagtschaft zwei der drei Stockwerkeigentümer (E. und F.) sowie deren Rechtsvertreter teilnahmen. Letzterer rügte unter anderem erneut die Unzuständigkeit des Gerichts: durch das Einklagen eines geringeren Betrags werde die gesetzliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen, weshalb eine unzulässige Teilklage vorliege. Zudem sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche nicht passivlegitimiert. Als ausseramtliche Entschädigung wurden Fr. 3'468.─ geltend gemacht. E. Mit Urteil vom 28. Mai 2008, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Kreispräsident D. wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 60.25 nebst 5% Zins seit 18. Oktober 2006 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 gehen zu 1/3 bzw. CHF 200.00 zu Lasten der Klägerin und zu 2/3 bzw. CHF 400.00 zu Lasten der Beklagten und werden mit den geleisteten Vertröstungen von je CHF 400.00 verrechnet. Die Klägerin erhält den Überschuss von CHF 200.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Ausseramtlich hat die Beklagte die Klägerin mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" F. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 16. Juni 2008 zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 232 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) an den Kantonsgerichtsausschuss mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beschwerdebeklagten aufzuerlegen, die zudem zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'480.─ zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten." Die Beschwerdeführerin habe, insbesondere mit Rücksicht auf das Prozessrisiko, von Anfang an eine Unterhaltsprozentuale von 10% anerkannt und demnach vollumfänglich obsiegt. Hieran ändere auch nichts, dass sie die prozessualen Vorfragen der Zuständigkeit und der Passivlegitimation aufgeworfen habe, da diese

4 vom Gericht ohnehin von Amts wegen hätten überprüft werden müssen. Im Übrigen habe der Kreispräsident Art. 122 ZPO unrichtig angewendet; da sich Parteientschädigungen von unterschiedlicher Höhe gegenüber gestanden hätten (Fr. 750.─ seitens der Beschwerdebeklagten, Fr. 3'480.─ seitens der Beschwerdeführerin), hätten diese als Basis für die verhältnismässige Teilung dienen müssen. Dies hätte einen Entschädigungsanspruch von Fr. 500.─ zugunsten der Beschwerdebeklagten (2/3 von Fr. 750.─) und von Fr. 1'160.─ zugunsten der Beschwerdeführerin (1/3 von Fr. 3'480.─), mithin einen Saldo von Fr. 660.─ zugunsten der Beschwerdeführerin ergeben. G. Die Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2008 was folgt: "1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem das Urteil vom 28. Mai 2008 in der Ziffer 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin." Hauptbegehren der "Berufungsklägerin" (recte: Beschwerdeführerin) sei das Nichteintreten gewesen, womit sie nicht durchgedrungen sei. Für die Kostenverteilung sei im Übrigen massgeblich, mit welchem Teil der Forderung die Klägerin Erfolg gehabt habe, was hier zu 2/3 der Fall gewesen sei. Nicht entscheidend sei hingegen, ob das Obsiegen durch Anerkennung oder Urteilsspruch erfolge. Eine teilweise Anerkennung könne die Aufteilung der Kosten nicht nachträglich beeinflussen. Es sei richtig, dass die Beschwerdegegnerin 1/3 der notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen habe. Hierbei seien jedoch nicht unbesehen 1/3 der in der Honorarnote des gegnerischen Anwalts ausgewiesenen Kosten zu übernehmen, sondern nur 1/3 des tatsächlich notwendigen Aufwands. Dieser dürfte aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei - allenfalls geringfügig grösser als derjenige der Beschwerdegegnerin gewesen sein. H. Der Kreispräsident D. hielt in seiner Vernehmlassung am gefällten Entscheid fest und beantragte kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Eventualantrag der Beklagten habe seiner Ansicht nach keine selbständige Bedeutung gehabt, sondern sei unter prozessualen Gesichtspunkten ähnlich wie ein Vergleichsvorschlag bzw. eine teilweise Anerkennung zu werten gewesen. I. Am 25. Juli 2008 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des neuen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin ein, in dem unter Hinweis auf den rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanteil von 10% weitere For-

5 derungen gegen seine Klientin (Belagsarbeiten, Schneeräumung, Kanalreinigung) geltend gemacht wurden. Hiermit sei die These bestätigt, wonach die gerichtliche Geltendmachung einer Rechnung lediglich der Vorwand für eine generelle Regelung der Strassenunterhaltsfrage gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Festzuhalten ist zunächst, dass das Urteil des Kreispräsidenten D. lediglich im Kostenpunkt (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) angefochten wurde, weshalb der Entscheid in materieller Hinsicht (Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Rechtsschriften Ausführungen enthalten, die materielle Fragen betreffen, ist auf diese nachfolgend nicht einzugehen. b. Festzustellen ist weiter, dass das angefochtene Urteil von der zuständigen Instanz gefällt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag der Streitwert nicht über Fr. 1'000.─. Im konkreten Verfahren wurde eine Forderung für bestimmte Unterhaltsarbeiten in Höhe von Fr. 90.40 nebst Zins geltend gemacht. Zwar mögen die Ausführungen im Urteil, die den von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden Anteils der Unterhaltskosten betreffen, eine gewisse faktische Bedeutung bezüglich künftiger Forderungen haben; der angefochtene Entscheid entfaltet jedoch nur hinsichtlich der streitgegenständlichen konkreten Forderung materielle Rechtskraft. (s. zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Auflage Zürich 1997, § 191 RZ 5 mit Hinweisen). c. Da Entscheide des Kreispräsidenten nicht berufungsfähig sind, (Art. 218 ZPO), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 232 (Ingress) ZPO einzutreten. 2. Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses ist beschränkt. Er überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge nur, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Feststellungen der Vorinstanzen über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie sind unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhen auf offen-

6 sichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Ermessensentscheiden – wozu insbesondere Kostenentscheide gehören – schreitet der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz im Kostenpunkt rechtmässig war. 3. Art. 122 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Anlass, die grundsätzliche, vom Kreispräsidenten getroffene Aufteilung der Kosten (2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin, 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin) zu beanstanden. a. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin lautete, auf die Klage sei mangels Zuständigkeit des Kreispräsidiums nicht einzutreten. Da der Kreispräsident auf die Klage eintrat, ist sie mit diesem Antrag vollständig unterlegen. Erst der Eventualantrag lautete auf Abweisung der Klage in einem Fr. 60.─ nebst Verzugszins übersteigenden Betrag. Dass die Beklagte – wie in der Prozessantwort ausgeführt – einen Kostenanteil von 10% anerkennen wollte, um "jedes Prozessrisiko zu vermeiden", ist als reine Absichtserklärung rechtlich irrelevant und kann sie nicht von der Übernahme der tatsächlich geschuldeten Prozesskosten befreien. Die "Anerkennung" ändert nichts daran, dass sie mit dem Hauptbegehren die Klage vollumfänglich scheitern lassen wollte. Am Rande sei angemerkt, dass gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO die Kosten bei Anerkennung in der Regel ebenfalls zu Lasten der Beklagten gehen; selbst wenn man also – mit der Beschwerdeführerin - annehmen wollte, der Eventualantrag sei hinsichtlich der Kostenfolge wie ein Hauptantrag zu werten, hätten keinesfalls die Kosten vollständig von der Klägerschaft übernommen werden müssen. b. Der Hauptantrag der Klägerin lautete auf Übernahme von Schneeräumungskosten durch die Beklagte in Höhe von Fr. 90.40. Dieser Antrag wurde im Umfang von Fr. 60.25 gutgeheissen. Zwar hatte die Beklagte bereits vorprozessual eine Unterhaltsquote von 5% anerkannt; jedoch ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte mit ihrem Hauptantrag vollumfänglich scheiterte, ohne weiteres ein Obsiegen der Klägerin im Umfang von 2/3 anzunehmen. c. Auch die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 600.─ ist nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein kann.

7 4. Rechtsgrundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung ist Art. 122 Abs. 2 ZPO. Hiernach wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. a. Soweit es um die Bemessung der Verfahrensschäden beider Parteien geht, steht dem Kreispräsidenten ein weites Ermessen zu. Der Kantonsgerichtsausschuss greift – wie erwähnt - in diesen erheblichen Ermessensspielraum grundsätzlich nicht ein, es sei denn, der Gebrauch des Ermessens erweise sich als missbräuchlich oder das Ermessen werde überschritten. Dies ist der Fall, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen. b. Wie von beiden Parteien im Grundsatz richtig erkannt, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid jedoch weder im Hinblick auf die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung noch hinsichtlich deren Berechnung als rechtmässig. Wie das Kantonsgericht im Urteil ZB 06 26 ausführlich dargestellt hat, ist es unzulässig, für beide Parteien ohne nähere Prüfung den gleichen aussergerichtlichen Aufwand anzunehmen; dies gilt insbesondere dann, wenn eine der Parteien nicht anwaltlich vertreten ist. Vielmehr müssen zunächst die für jede Partei entstandenen Kosten individuell festgelegt und von diesem Betrag die entsprechende Quote berechnet werden. In einem zweiten Schritt sind die so gewonnenen Beträge (und nicht die Quoten; s. ZB 06 26 E. 4.a. und b.) zu verrechnen. c. Vorab sei angemerkt, dass selbst dann, wenn man eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 750.─ für beide Parteien für angemessen erachtete, das Ergebnis der Vorinstanz nicht korrekt ist: 1/3 dieser Summe, d.h. Fr. 250.─, hätte die Klägerin der Beklagten bezahlen müssen, 2/3, d.h. Fr. 500.─, die Beklagte der Klägerin; bei Verrechnung wäre ein Betrag von Fr. 250.─ zugunsten der Klägerin (und nicht Fr. 500.─) verblieben. d. Jedoch erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung von nur Fr. 750.─ als offensichtlich zu niedrig. Allein aufgrund eines geringen Streitwerts auf einen geringen Aufwand zu schliessen, wie es hier offenbar geschehen ist, ist unzulässig. Für die anwaltlichen Aktivitäten in diesem Fall (Klienteninstruktion, Einreichung von Rechtsschriften, Beizug von Unterlagen, Vergleichsverhandlungen so-

8 wie Teilnahme an Augenschein und Hauptverhandlung) erscheint ein Aufwand von 13.5 Stunden, wie ihn der Beklagtenvertreter in seiner Kostennote angibt, nicht von vorneherein als unangemessen. e. Die Beklagte machte auf dieser Basis vor der Vorinstanz Anwaltskosten von Fr. 3'480.─ geltend; die Klägerin bezifferte ihre Auslagen nicht. Festzuhalten ist jedoch, dass auch letztere im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Ihr damaliger Rechtsanwalt reichte die Klageschrift mit Beweisbelegen ein und führte offensichtlich umfassende Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite. Erst mit Schreiben vom 4. Februar 2008, d.h. nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung, erfolgte die Anzeige, dass die Klägerin nicht mehr von ihm vertreten werde. Soweit aus den Akten ersichtlich, dürften der Klägerseite bis zu diesem Zeitpunkt jedoch Anwaltskosten in ähnlichem Umfang wie der Beklagtenseite entstanden sein. Zudem erscheint offensichtlich, dass das von der Klägerin schriftlich eingereichte Plädoyer von einer juristisch ausgebildeten Person stammt. Der einzige wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Klägervertreter nicht mehr an Augenschein und Hauptverhandlung vom 15. Februar 2008 teilnahm, welche gemäss Protokoll 45 Minuten (14:00 Uhr bis 14:45 Uhr) in Anspruch nahmen. Es rechtfertigt sich daher, von einem etwa gleich hohen aussergerichtlichen Aufwand der Parteien auszugehen und für die Klägerseite lediglich - auf Basis des von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwands - eine Reduktion von 1 ½ Stunden (Teilnahme an Augenschein und Hauptverhandlung einschliesslich Wegzeit) vorzunehmen. f. Der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen aussergerichtlichen Kosten steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Klägerin das Urteil des Kreispräsidenten nicht angefochten hat. Es wäre unbillig, allein aufgrund dieser Tatsache aussergerichtliche Kosten in Höhe von nur Fr. 750.─ anzusetzen und den Denkfehler des Kreispräsidenten einseitig im Sinne der Beschwerdeführerin zu korrigieren. Der Kantonsgerichtsausschuss hat den angefochtenen Kostenpunkt vielmehr - im Rahmen des Beschwerdeantrags - gesamthaft neu zu berechnen. g. Letztlich kann offen bleiben, ob die Kostennote der Beklagten in vollem Umfang gerechtfertigt ist oder nicht, da sich ihre Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Ergebnis als unbegründet erweist. Ausgehend von einem üblichen anwaltlichen Stundenansatz von Fr. 240.─ und nach Reduktion des Honorars der Klägerschaft um 1 ½ Stunden unter Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Mehrwertsteuer (pauschal Fr. 400.─) ergibt sich hinsichtlich der aussergerichtlichen Kosten folgendes Bild: Kosten Klägerschaft Fr. 3'086.─

9 Kosten Beklagtschaft Fr. 3'486.─ 2/3 von Fr. 3'086.─ (zu bezahlen von Beklagtschaft) Fr. 2'057.─ 1/3 von Fr. 3'486.─ (zu bezahlen von Klägerschaft) Fr. 1'162.─ Verrechnung: Anspruch Klägerschaft Fr. 895.─ h. Hieraus erhellt, dass der Klägerschaft im kreisamtlichen Verfahren bei korrekter Berechnung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 895.─ zugestanden hätte. Da sie jedoch gegen den Entscheid des Kreispräsidenten kein Rechtsmittel eingelegt hat, verbleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 500.─. Im Ergebnis hat es daher beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 122 ZPO, welcher auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hat zudem der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.─ für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.─ (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der X.. Diese hat zudem die Y. mit Fr. 200.─ aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Ar. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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