Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 14 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Beschwerde der W . , Klägerin und Beschwerdeführerin, und des Y., Kläger und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 21. April 2008, mitgeteilt am 23. April 2008, in Sachen der Z., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Walter Ruffner, Bungertweg 6, 7206 Igis, gegen den Kläger und Beschwerdeführer, betreffend Aberkennung einer Forderung, hat sich ergeben:
2 A. In der von Z. gegen Y. angestrengten Betreibung Nr. 2070825 des Betreibungsamtes Kreis X. wurde anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 8. November 2007 ein vermittleramtlicher Vergleich abgeschlossen. Darin wurde für den Betrag von insgesamt Fr. 96'051.90 zuzüglich Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung erteilt und vereinbart, wie die von Y. anerkannte Schuld zu begleichen sei. Gestützt auf diesen Vergleich erliess der Kreispräsident am 8. November 2007 einen Abschreibungsbeschluss, in welchem der Vergleich aufgenommen wurde. Da die Zahlungsvereinbarung offenbar nicht eingehalten wurde, wurde die Betreibung gegen Y. weitergeführt und ihm am 7. April 2008 durch das Betreibungsamt Kreis X. die Mitteilung der Verwertung zugestellt. B. In der Folge reichte Y. am 10. April 2008 beim Kreisamt X. Aberkennungsklage ein. Die Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten X. wurde mit Vorladung vom 14. April 2008 auf den 17. April 2008 angesetzt und fand in Anwesenheit beider Parteien statt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um dieselbe Forderung handelte, welche Gegenstand des Abschreibungsbeschlusses des Kreispräsidenten X. vom 8. November 2007 war. Mit "Einstellungsverfügung" vom 21. April 2008, mitgeteilt am 23. April 2008, stellte der Kreispräsident X. deshalb das Verfahren infolge "Rechtsungenüglichkeit" ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten. C. Dagegen reichten Y. und die W. am 5. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einstellungsverfügung U/Nr.2008/104 i.S. Aberkennung einer Forderung sei aufzuheben und deren Rechtsgültigkeit wieder herzustellen. 2. Der Abschreibungsbeschluss U/Nr.2007/259 sei wegen formal juristischer Fehler aufzuheben; ebenfalls die in diesem Zusammenhang stehende angekündigte Pfandverwertung. 3. Die Verfahrenskosten zulasten des Kreisamtes X.." D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 sinngemäss Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses. Dessen ungeachtet sei der von ihr geforderte Betrag ohnehin geschuldet. E. Der Kreispräsident X. begehrte unter Hinweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte er aus, er könne im kreisamtlichen Verfahren keine groben Fehler erkennen. Der vermittleramtliche Vergleich vom 8. November 2007 sei rechtsgültig abgeschlossen worden und trotz der darin enthaltenen fehlerhaften Benennung des
3 Schuldners rechtswirksam. Auch im eingeleiteten Aberkennungsverfahren seien keine Verfahrensmängel ersichtlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Bezirksgerichtes. Die Beschwerde ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Vorliegend ist ausschliesslich Y. als Verfahrenspartei zur Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. legitimiert. Die W. hingegen, die im vorliegenden Aberkennungsverfahren nicht beteiligt ist, ist nicht anfechtungsberechtigt. Somit ist lediglich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Y. einzutreten. 2. Der Kreispräsident X. hat anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. April 2008 festgestellt, dass über den im Aberkennungsverfahren zur Diskussion stehenden Anspruch bereits im Rahmen des Betreibungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist, d.h., dass eine so genannte res iudicata oder abgeurteilte Sache vorliegt. Daraufhin hat er eine "Einstellungsverfügung" wegen "Rechtsungenüglichkeit" erlassen. a) Vorweg drängen sich in Bezug auf die vom Kreispräsidenten X. verwendeten Ausdrücke einige Bemerkungen auf. Was den Begriff "Einstellungsverfügung" anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff dem Strafrecht entstammt und im Zivilrecht nicht verwendet wird. Sinngemäss ist darunter wohl ein Nichteintretensentscheid zu verstehen. Des Weiteren kommt der Begriff "Rechtsungenüglichkeit" im juristischen Sprachgebrauch nicht vor, und die kantonale Zivilprozessordnung kennt kein Nichteintreten wegen Rechtsungenüglichkeit. Ein zulässiger Nichteintretensgrund liegt hingegen vor, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt. Das Fehlen einer res iudicata, wie im vorliegenden Fall, gilt unter anderem als eine
4 Prozessvoraussetzung. Sinngemäss hat der Kreispräsident X. somit einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (abgeurteilte Sache) erlassen. b) Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichtes fällt (vgl. Art. 16 ff. ZPO). Solche Streitfälle müssen gemäss Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden. Dabei handelt der Kreispräsident in seiner Funktion als Friedensrichter und nicht als Einzelrichter. Er hat zu versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und, sofern ihm dies nicht gelingt, den entsprechenden Leitschein auszustellen (Art. 73 ZPO). Dem Vermittler als Friedensrichter steht jedoch keine Gerichtsbarkeit zu. Er ist weder befugt, in der Sache selbst, noch über das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden. Dies fällt vielmehr in die Zuständigkeit des mit Leitschein und Prozesseingabe angegangenen Sachrichters (Art. 93 ZPO und Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 14). Indem der Kreispräsident X. über das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen bzw. über die Eintretensfrage entschieden hat, anstatt bloss einen Leitschein mit den erforderlichen Angaben den Parteien auszustellen und den Entscheid dem Sachrichter zu überlassen, hat er seine Kompetenzen offensichtlich überschritten. Zwar wäre es ihm unbenommen gewesen, die klagende Partei auf allenfalls fehlende Prozessvoraussetzungen aufmerksam zu machen. Hätte diese jedoch auf der Durchführung des Sühneverfahrens bzw. der Ausstellung des Leitscheines beharrt, hätte er diesen Begehren Folge leisten müssen (PKG 1999 Nr. 14). Daraus folgt, dass die Verfügung des Kreispräsidenten X. rechtswidrig und aufzuheben ist. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ausstellung des Leitscheines an den Kreispräsidenten X. als Vermittler zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- und einer Schreibgebühr, zulasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Auf die Beschwerde der W. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Y. wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an den Kreispräsidenten X. zur Ausstellung des Leitscheines zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. sowie 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: