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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.10.2007 ZB 2007 35

October 17, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,955 words·~10 min·7

Summary

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 35 12. Dezember 2007 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr, Zinsli Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 26. Juni 2007, mitgeteilt am 29. Juni 2007, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen die Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Die X. bietet im Internet die Vermittlung von Personal an. Die Y. hat diese Dienstleistung in Anspruch genommen. Für die von der Y. beanspruchte Dienstleistung stellte die X. Rechnung in Höhe von CHF 538.00. Da die Y. auch auf eine Mahnung hin keine Reaktion zeigte, übertrug die X. das Inkasso einem externen Inkassobüro. Da die Rechnung auch auf eine weitere Mahnung durch das Inkassobüro nicht beglichen wurde, reichte das Inkassobüro das Betreibungsbegehren für die X. beim zuständigen Betreibungsamt ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Y. Rechtsvorschlag. B. Mit Prozesseingabe vom 6. Februar 2007 machte die X. die Klage beim Kreispräsidenten A. rechtshängig. In ihren Rechtsbegehren beantragte sie, die Verpflichtung der Y. zur Zahlung des Betrages von CHF 538.00 zuzüglich Zinsen seit dem 3. Dezember 2006, der Mahnspesen in Höhe von CHF 53.80, der Inkassokosten in Höhe von CHF 100.00 und der Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 50.00. Im weiteren begehrte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20700130 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y.. C. Die Y. reichte innert der ihr gesetzten Frist zur Klage keine Stellungnahme ein. D. Am 12. März 2007 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. März 2007 vorgeladen. An der Hauptverhandlung erschien nur B. als Vertreter der X.. E. Am 17. April 2007 richtete das Inkassobüro der X. ein Email an den Kreispräsidenten A. und teilte diesem mit, dass die Y. dem Betreibungsamt CHF 750.70 überwiesen habe. Dieser Betrag wurde vom Betreibungsamt mit Valuta vom 4. April 2007 an das Inkassobüro weitergeleitet. F. Mit Entscheid vom 26. Juni 2007, mitgeteilt am 29. Juni 2007, erkannte der Kreispräsident A. wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens inkl. Schreibgebühren in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Klägerin. Der Betrag von CHF 200.00 (Verfahrenskosten CHF 500.00 abzüglich Vertröstung CHF 300.00) sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft an die Kreiskasse zu bezahlen. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen)“

3 Zur Begründung führte er aus, dass die Forderung durch die Y. beglichen worden sei, weshalb es nur noch um die Frage gehe, wer die gerichtlichen Kosten zu tragen habe und ob eine aussergerichtliche Entschädigung auszurichten sei. Dafür sei zu beurteilen, wer im Verfahren obsiegt hätte. Die in den AGB erwähnte Gerichtsstandsvereinbarung sei ungültig, weshalb der Kreispräsident A. zur Behandlung der Klage nicht zuständig sei. Es liege auch keine Einlassung seitens der Y. vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Zudem sei der Kreispräsident A. auch nicht zur Gewährung der Rechtsöffnung zuständig. Aus all diesen Gründen gingen die Verfahrenskosten zu Lasten der X.. G. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 20. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihren Rechtsbegehren beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abschreibung der Klage infolge Klageanerkennung, die Kostenauferlegung für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Y.. Mit Schreiben vom 27. August 2007 hielt der Kreispräsident A. unter Zustellung der Verfahrensakten an seiner Begründung fest. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Der Entscheid des Kreispräsidenten A. ist ein prozesserledigender Entscheid eines Einzelrichters, weshalb gegen diesen Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3.a) Der Kreispräsident A. prüfte im vorinstanzlichen Entscheid die Frage der Zuständigkeit und kam zum Schluss, dass die Gerichtsstandsvereinbarung ungültig und er deshalb nicht zuständig sei. b) Grundsätzlich sind in einem Verfahren vorweg die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Dazu gehört auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Solche Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen, was Art. 34 GestG für die örtliche Zuständigkeit überdies ausdrücklich bestimmt. In der vorliegenden Angelegenheit findet sich in Ziff. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach auf das Vertragsverhältnis Schweizer Recht zur Anwendung kommt und der Gerichtsstand Trimmis ist. Grundsätzlich sind derartige Vereinbarungen gemäss Art. 9 GestG gültig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, was für das vorliegende Rechtsverhältnis unter den Parteien nicht

5 der Fall ist. Der Kreispräsident hat im angefochtenen Urteil von sich aus überprüft, ob die Gerichtsstandsklausel rechtsgültig zustandegekommen ist und kam zum Schluss, dass diese unwirksam sei, so dass der Richter am Wohnsitz der Beklagten zuständig gewesen sei. Dabei übersieht der Vorderrichter, dass nach Lehre und Rechtsprechung nicht von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Gerichtsstandsvereinbarung z.B. wegen Willens- oder Formmangel unverbindlich ist. Dies wäre vielmehr nur auf entsprechende Einrede hin zu prüfen (Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 112 zu Art. 9 GestG, Berger in: Kellerhals/Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, Bern 2005, N 30 zu Art. 9 GestG mit Hinweisen). Der Richter hat folglich lediglich zu prüfen, ob eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, aber nicht ob sie richtig zustande gekommen ist, solange nicht die Unzuständigkeitseinrede erhoben wird. Da von der Beschwerdegegnerin keine Einrede erfolgt ist, hat der Kreispräsident A. zu Unrecht das gültige Zustandekommen der Gerichtsstandsklausel geprüft. Mangels Einrede seitens der Beschwerdegegnerin darf deshalb von einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung ausgegegangen werden, weshalb auf die Ausführungen zum rechtsgültigen Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingegangen werden muss. Die Schlussfolgerung des Kreispräsidenten A., dass auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne, ist somit nicht haltbar. Ohnehin unrichtig wäre aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz der Urteilsspruch im Dispositiv, wonach die Klage abgewiesen wird. Da der Kreispräsident zum Schluss kam, es fehle eine Prozessvoraussetzung (örtliche Zuständigkeit) hätte er konsequenterweise auch im Erkenntnis auf die Klage nicht eintreten dürfen. Eine Abweisung einer Klage bedingt nämlich stets, dass man sich mit ihr materiell auseinandergesetzt hat, was bei fehlender Prozessvoraussetzung gar nicht erfolgen darf. c) Eine materielle Prüfung der Klage konnte vorliegenderfalls aber unterbleiben, da die Beschwerdegegnerin die ganze Forderungssumme während des laufenden Verfahrens bezahlt hat. Die vollständige und vorbehaltlose Bezahlung einer Schuld nach Klageeinleitung (von welcher man Kenntnis erlangt hat) und vor Erlass des Urteils entspricht nämlich einer Klageanerkennung. Aus diesem Grund wäre die Klage infolge Anerkennung abzuschreiben gewesen. Bezüglich der Kostenfolgen wäre Art. 114 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt, wonach eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden kann. Im Falle der Anerkennung ist in der Regel der Beklagte verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. In der vorliegenden Angelegenheit sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Aufgrund dieser Erwägun-

6 gen ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist infolge Anerkennung am Geschäftsverzeichnis des Kreispräsidenten A. abzuschreiben, wobei die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 114 ZPO zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Da sie jedoch nicht anwaltschaftlich vertreten und deshalb in eigener Sache tätig war und zudem ein Teil des Inkassoaufwandes bereits durch die bezahlte Inkassoentschädigung und die Mahnspesen abgegolten ist, ist ihr nur eine zusätzliche Umtriebsentschädigung für die Prozesseingabe zuzusprechen. Dafür erscheint ein Betrag von CHF 100.00 gerechtfertigt. d) Im Sinne eines obiter dictums ist schliesslich festzuhalten, dass auch die Schlussfolgerung des Kreispräsidenten, er sei für die Beurteilung des Begehrens um Rechtsöffnung nicht zuständig, falsch ist. Der von ihm angerufene Art. 84 SchKG betrifft lediglich das eigentliche Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO bzw. Art. 15 GVV zum SchKG im Sinne eines separaten, summarischen Verfahrens. Die Klägerin hat aber eine ordentliche Klage angehoben und gemäss Art. 79 SchKG auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt. Zu dieser Beurteilung ist selbstredend der in der Sache selbst örtlich und sachlich zuständige Richter befugt. 4. Das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund prozessualer Fehler des Kreispräsidenten notwendig, welche die Parteien nicht zu vertreten haben. Aufgrund der neueren Praxis des Kantonsgerichts Graubünden könnten die Verfahrenskosten grundsätzlich der Vorinstanz überbunden werden (PKG 2004 Nr. 11). Da doch teilweise nicht einfache prozessuale Fragen zu beantworten waren, wird im vorliegenden Fall davon abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen somit zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1-3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Die Klage der X. gegen die Y. wird als durch Anerkennung erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten des Kreisamts A. von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Y., welche die X. für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 500.00 ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese einen Streitwert von weniger als Fr. 30‘000.00 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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