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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.03.2007 ZB 2007 2

March 7, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,797 words·~14 min·14

Summary

Forderung (ausseramtliche Entschädigung) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 2 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des E., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006, in Sachen gegen C.X. und D.X., Beklagte und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Macchi, Postfach 343, Obere Bahnhofstrasse 49, 9501 Wil SG 1, betreffend Forderung (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:

2 A. Im Zeitraum Januar 2005 bis April 2005 nahmen C.X. und D.X. erstmals Kontakt mit E. auf, wobei es vorerst um den Kauf einer Liegenschaft in A. ging. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde E. vom Ehepaar X. sodann mit Architekturleistungen beauftragt. E. zog für diese Arbeiten verschiedene weitere Unternehmer bei, welche ihrerseits Arbeiten für die Liegenschaft des Ehepaars X. ausführten. Anfangs November 2005 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Am 13. November 2005 wurde E. vom Ehepaar X. angehalten, einen Baustopp vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 beendete das Ehepaar X. die Zusammenarbeit mit E., worauf dieser am 31. Januar 2006 seine Schlussrechnung stellte. Diese Rechnungsstellung wurde von C.X. und D.X. bestritten, woraufhin E. Klage einreichte. B. Die Klage von E. wurde am 28. März 2006 beim Kreisamt A. zur Vermittlung angemeldet. Die Parteien konnten sich an der Sühneverhandlung vom 3. Mai 2006 nicht einigen, so dass am 5. Mai 2006 der Leitschein ausgestellt wurde. Mit Prozesseingabe vom 29. Mai 2006, welche frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Albula einging, stellte E. folgende Rechtsbegehren: „1. Solidarische Verpflichtung der Beklagtschaft auf Anerkennung und Leistung von CHF 52'414.65 zuzüglich 5% Zins seit 25.01.2006. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagtschaft.“ Zum Formellen liess der Kläger ausführen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula aus Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272) ergebe, da er Architektenhonorarforderungen für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in A. geltend mache. Des Weiteren hätten sich die Beklagten auf die Klage hierorts auch eingelassen. C. Mit frist- und formgerechter Prozessantwort vom 11. Juli 2006 stellte das Ehepaar X. folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Klage, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.“ Das Ehepaar X. bestritt in ihrer Prozessantwort die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, welche der Kläger aus Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG ableitete. Bereits im vorprozessualen Verfahren, wie auch anlässlich der Friedensverhand-

3 lung vor dem Kreisamt A., sei die Zuständigkeit ausdrücklich bestritten worden. Die Beklagten hätten sich auch nicht auf den Prozess eingelassen, wie dies vom Kläger behauptet wurde. Der ordentliche Gerichtsstand sei im vorliegenden Fall der Wohnsitz der Beklagten in B. im Kanton Schwyz. D. Mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Albula vom 24. Juli 2006 wurde den Parteien angezeigt, dass der Vorsitzende in Betracht ziehe, über die Frage der Zuständigkeit einen Entscheid im Sinne von Art. 93 ZPO fällen zu lassen, bevor über die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer allfälligen Beweiserhebung entschieden werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich bis zum 16. August 2006 zu dieser Verfahrensfrage zu äussern. Die Beklagten teilten in der Folge mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass sie mit einem die Zuständigkeit betreffenden Vorentscheid einverstanden seien und verwiesen zur Begründung der Bestreitung der Zuständigkeit auf die Prozessantwort. Der Kläger nahm mit Eingabe vom 11. August 2006 zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung, wobei er festhielt, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula gegeben sei, da das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG, am Ort, an welchem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig sei für „andere“ Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, worunter auch die Klage hinsichtlich Honorarforderungen von Architekten gegen den Grundeigentümer fallen würden. E. Mit Urteil vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006, erklärte sich das Bezirksgericht Albula aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG für die vorliegende Streitigkeit als örtlich zuständig, da die behaupteten Leistungen des Klägers einen Bezug von einer „gewissen Intensität“ zur Örtlichkeit des Grundstücks der Beklagten in A. aufweisen würden. Das Gericht erkannte demnach in seinem Urteil: „1. Das Bezirksgericht Albula erklärt sich als die für die vorliegende Streitigkeit örtlich zuständige Gerichtsbehörde. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Albula in der Höhe von Fr. 2'500.00 für den Entscheid über die Zuständigkeit gehen zulasten der Beklagten. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die ausseramtliche Entschädigung der Parteien wird bei der Prozedur belassen. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

4 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Albula liess E. mit Eingabe vom 9. Januar 2007, eingegangen am 10. Januar 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. In seiner Rechtsschrift stellte er folgende Anträge: „1. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren betreffend örtliche Zuständigkeit eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'392.85 inkl. 7,6% Mehrwertsteuer, ev. eine solche nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 2. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, ev. zu Lasten der Vorinstanz.“ Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Bezirksgericht Albula in seinem die Zuständigkeit betreffenden Urteil vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006, wohl die Gerichtskosten vollumfänglich auf die Beschwerdegegner überwälzt habe, jedoch die von der Klägerschaft geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung ohne Begründung bei der Prozedur belassen habe. Gegen diese unterlassene Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung an den obsiegenden Kläger wehre sich die vorliegende Beschwerde. Aufgrund von Art. 121 Ziff. 5 ZPO habe jedes Urteil auch den entsprechenden Kostenentscheid zu enthalten. Dazu würden auch die aussergerichtlichen Kosten zählen. Gemäss einem Kantonsgerichtsentscheid seien Ausnahmen von diesem Grundsatz zwar möglich, solche seien jedoch mit grosser Zurückhaltung zu gewähren, da damit eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren und eine allfällige andere Verteilung der im Zusammenhang mit prozessualen Vorfragen entstandenen Kosten erschwert würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass, wenn das Gericht schon eine solche Ausnahme in einem konkreten Fall als angebracht erachte, es zumindest konsequent sein müsse und die gerichtlichen zusammen mit den aussergerichtlichen Kosten offen lassen müsse. Die Gewährung einer Ausnahme bloss in Bezug auf die aussergerichtlichen Kosten sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass sich vorliegend noch die Frage stelle, ob es vor dem Hintergrund von Art. 38 Abs. 1 ZPO statthaft sei, die Gerichtskosten für das Zwischenverfahren betreffend die Zuständigkeit vom allgemeinen Kostenvorschuss in der Hauptsache einfach abzubuchen, da damit von den Parteien in der Hauptsache ungleiche Vertröstungen resultieren würden, wenn der Bezirksgerichtspräsident im Anschluss an die Rechtskraft des Zuständigkeitsentscheides die Beklagten nicht zu einem Nachschuss verpflichte.

5 G. Die Beschwerdegegner stellten in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007, eingegangen am 23. Januar 2007, folgende Rechtsbegehren: „1. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die beklagtische Beschwerde vom 10. Januar 2007 (Ref. Nr. ZB 07 3) betreffend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Albula zu sistieren. 2. Im Falle einer Verneinung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Albula sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Im Falle einer Bejahung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Albula sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Eventualiter sei im Falle einer Bejahung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Albula die Beschwerde abzuweisen. 5. Subeventualiter sei dem Kläger im Falle einer Bejahung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Albula eine aussergerichtliche Entschädigung von höchstens Fr. 1'270.- zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Zur Begründung bringen die Beschwerdegegner vor, dass über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfrage ohnehin neu zu entscheiden sei, wenn im Verfahren ZB 07 3 die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Albula festgestellt werde. In diesem Fall würde sich die klägerische Beschwerde als gegenstandslos erweisen. Der Kläger habe des Weiteren gar nicht dargelegt, weshalb er überhaupt ein schützenswertes Interesse daran habe, dass das Bezirksgericht Albula bereits im Verfahren betreffend die Zuständigkeit die Entschädigungsfrage beantworte, insbesondere da dem Kläger die aussergerichtliche Entschädigung nicht aberkannt worden sei, sondern die Frage bei der Prozedur gelassen und damit noch nicht entschieden worden sei. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie nach Meinung der Beschwerdegegner abzuweisen, da es aus prozessökonomischen Gründen wenig sinnvoll sei, in einem Zwischenverfahren die aussergerichtlichen Kosten zu regeln, wenn im Hauptverfahren damit zu rechnen sei, dass der obsiegenden Partei wesentlich höhere aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden. Schliesslich sei die vom Kläger geforderte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'392.85 viel zu hoch und diese sei auf einen Betrag von höchstens Fr. 1'270.- zu reduzieren. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2007, eingegangen am 31. Januar 2007, auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 ZPO und 232 Ziff. 1 ZPO). b) Die Beschwerde von E. vom 9. Januar 2007, eingegangen am 10. Januar 2007, richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006. In diesem die Frage des Gerichtsstandes betreffenden Urteil wurde auch bestimmt, dass die ausseramtliche Entschädigung der Parteien bei der Prozedur belassen werde. Dem Beschwerdeführer wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die aussergerichtlichen Kosten im Verfahren betreffend der Zuständigkeit bei der Prozedur belassen werden dürfen, zugestanden. Zwar wurde – wie die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung vorbringen – dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksgericht Albula die aussergerichtliche Entschädigung nicht aberkannt, sondern bei der Prozedur belassen und damit darüber noch nicht entschieden. Mit der Belassung der aussergerichtlichen Kosten bei der Prozedur trägt der Beschwerdeführer betreffend dieser Kosten das Risiko einer allfälligen späteren Insolvenz der Beschwerdegegner, weshalb der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Bezirksgericht beschwert ist und ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zugestanden wird. Überdies wurde mit dem Zwischenentscheid im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abschliessend über die örtliche Zuständigkeit entschieden und dafür eine Gerichtsgebühr erhoben, während der in dieser Frage obsiegenden Partei noch kein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat ohne weiteres ein rechtliches Interesse daran, in einem Beschwerdeverfahren zu erfahren, ob das von der üblichen Regel abweichende Vorgehen der Vorinstanz prozessrechtlich korrekt war. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird hiermit eingetreten. c) Da der Entscheid über die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Verfahren ZB 07 3 eventuell Auswirkungen auf den Ausgang dieses Verfahrens betreffend der Entschädigungsfrage hat, erscheint es zweifellos sinnvoll, die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Verfahren ZB 07 3 vorgängig zu klären. Eine formelle Sistierung des Verfahrens ZB 07 02 ist jedoch nicht nötig. Da mit Urteil vom 7. März

7 2007 vorgängig entschieden wurde, dass die Honorarforderungen des Architekten am Gerichtsstand der gelegenen Sache gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG eingeklagt werden können, kann die vorliegende Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. 2. a) Das Bezirksgericht Albula hat im Urteil vom 2. November 2006 (Teilentscheid betreffend örtliche Zuständigkeit) wohl die Gerichtskosten verlegt, aber die aussergerichtlichen Kosten bei der Prozedur belassen. Für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit wurde ein Beiurteil erlassen, da es sich dabei um einen gerichtlichen Entscheid über eine prozessuale Vorfrage handelt (vgl. Art. 120 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO hat jedes Urteil den Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid (Dispositiv) zu enthalten. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO besagt weiter, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Auch in PKG 1975 Nr. 8 wird betont, dass über Kosten, die in Zusammenhang mit einem Beiurteil stehen, in diesem selbst entschieden werden soll. Andernfalls werde eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren und eine allfällige andere Verteilung der im Zusammenhang mit prozessualen Vorfragen entstandenen Kosten erschwert. Gemäss besagtem Entscheid sind Ausnahmen von diesem Grundsatz jedoch möglich, bei denen die Kosten für einen prozessualen Vorentscheid oder ein Vorverfahren zur Hauptsache geschlagen werden können oder darüber erst mit der Hauptsache zu entscheiden ist. Dies bedeutet, dass dem jeweiligen Gericht bei der Kostenfrage ein gewisses Ermessen zukommt, welches der Kantonsgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren nur bei Überschreitung korrigieren kann. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nämlich nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem

8 Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). b) Im vorliegenden Fall hielt das Bezirksgericht Albula in einem Zwischenentscheid fest, dass es für die Klage betreffend Architektenhonorare örtlich zuständig sei. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgerichtsausschuss am 7. März 2007 (ZB 07 3) bestätigt, was dazu führt, dass das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Albula seine Fortsetzung findet. Die Vorinstanz hat in ihrem Zwischenentscheid nicht etwa die Kostenfrage hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung völlig übergangen und implizit entschieden, dass für das Zwischenverfahren keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden. Vielmehr hat sie die ausseramtlichen Kosten ausdrücklich bei der Prozedur belassen. Dies kann nur bedeuten, dass die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Verfahrensteil bezüglich der aussergerichtlichen Kosten im Rahmen der Verlegung der Kosten im Hauptentscheid Berücksichtigung finden solle. Dieses von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist durch das ihr zustehende Ermessen in dieser Frage gerade noch gedeckt. Wenn gleich Gesetz und Praxis im Regelfall vorgeben, ein Urteil mit einem vollständigen Kostenentscheid abzuschliessen und gerade die ungleiche Behandlung von Gerichtsgebühr und aussergerichtlicher Entschädigung eigentlich besonderer Begründung bedürfte, finden sich nachvollziehbare Argumente für diesen Kostenentscheid. Einerseits erleidet die im Zwischenverfahren obsiegende Partei einen nur geringen Nachteil, wenn über ihren Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung erst im Hauptentscheid befunden wird. Der Anspruch geht nicht unter und eine allenfalls zu geringfügige Berücksichtigung im Hauptentscheid kann mit diesem angefochten werden. Andererseits stellt es für das Gericht eine gewisse Vereinfachung dar, wenn es sich bei mehreren von ihm im gleichen Zusammenhang gefällten Entscheiden nur einmal mit der Beurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung befassen muss. Da die Fragen betreffend die örtliche Zuständigkeit von den Parteien in ihren Rechtsschriften abgehandelt wurden, worin gleichzeitig Behauptungen zur Hauptsache enthalten sind, wäre es für die Vorinstanz relativ aufwendig gewesen, den Aufwand für die Zuständigkeitsfrage zu eruieren. Es ist somit vertretbar, die aussergerichtlichen Kosten erst im Hauptentscheid in einer Gesamtabrechnung über jene Positionen, in welchen die Parteien obsiegt haben bzw. unterlegen sind, festzulegen und zu verteilen. Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz nicht als rechtswidrig oder sogar willkürlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9 c) Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es vor dem Hintergrund von Art. 38 Abs. 1 ZPO fraglich sei, ob es zulässig sei, die Gerichtskosten für das Zwischenverfahren betreffend der Zuständigkeit vom allgemeinen Kostenvorschuss in der Hauptsache einfach abzubuchen, da damit von den Parteien in der Hauptsache ungleiche Vertröstungen resultieren würden, wenn der Bezirksgerichtspräsident im Anschluss an die Rechtskraft des Zuständigkeitsentscheides die Beklagten nicht zu einem Nachschuss verpflichtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Abbuchung keinen Nachteil erleidet. Der Beschwerdeführer hat überhaupt kein rechtlich geschütztes Interesse die Vertröstung für Gerichtskosten zu verlangen, da bei einer mangelnden Deckung der Gerichtskosten durch die Vertröstung und einer in der Folge allenfalls vorliegenden Uneinbringlichkeit der Gerichtskosten der Staat diese Kosten zu tragen hat und diese nicht bei der Gegenpartei eingefordert werden. Insbesondere läge es in der Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten Albula und nicht des Bezirksgerichts als solchem einen „Vertröstungsnachschuss“ von einer Partei zu verlangen. 3. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'644.00 (Gerichtsgebühr CHF 1'500.00, Schreibgebühr CHF 144.00) gehen zu Lasten von E., welcher C.X. und D.X. mit insgesamt CHF 800.00 inkl. MWSt zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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