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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.03.2006 ZB 2006 4

March 24, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,449 words·~7 min·7

Summary

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 4 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde B., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 27. Februar 2006, mitgeteilt am 27. Februar 2006, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

2 1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 beantragte Dr. iur. L. für seinen Klienten B. in Sachen Ehrverletzungsklage gegen S. vor Bezirksgericht Prättigau/Davos die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 167 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 42 ff ZPO einschliesslich der Ernennung seiner selbst als Rechtsvertreter i.S.v. Art. 46 ZPO. 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos bewilligte am 10. März 2004 die unentgeltliche Prozessführung mitsamt Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt L.. Gemäss dieser Verfügung wurde B. von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten befreit, wobei der Kanton Graubünden für diese Kosten aufzukommen habe. Vorbehalten wurde das Rückforderungsrecht des Gemeinwesens gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO. Die Bewilligung wurde auf das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. 3. Am 28. Dezember 2005 reichte Dr. iur. L. eine detaillierte Honorarnote über Fr. 3'108.60 ein. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wies in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 darauf hin, dass Aufwendungen bereits ab dem 21. Februar 2003 in Rechnung gestellt worden seien, obwohl das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst am 20. Februar 2004 eingereicht worden sei. Es wurde daher eine Kürzung des Rechnungsbetrages beantragt. 4. Daraufhin legte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 27. Februar 2006 die Entschädigung des Rechtsvertreters von B. im Ehrverletzungsverfahren auf Fr. 1'377.55 fest. 5. Gegen diese Verfügung erhob B. am 16. März 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, die Entschädigung sei auf Fr. 3'108.60 festzusetzen. Zudem beanstandete er, dass er die ausseramtliche Entschädigung des Rechtsanwaltes von S. für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 800.- übernehmen musste und beantragte deren Rückzahlung durch den Kanton Graubünden im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung. 6. Mit Verfügung vom 22. März 2006 wurde B. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1000.- für das vorliegende Verfahren aufgefordert, worauf er am 23. März 2006 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte.

3 7. Gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Art. 234 Abs. 1 ZPO gestattet es dem Kantonsgerichtspräsidenten, auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht einzutreten oder diese ohne weiteres Verfahren abzuweisen. 8. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2006 wurde am 16. März 2006 (Poststempel 17. März) an das Bezirksgericht Prättigau/Davos eingereicht, welches sie zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Mit Einschreiben vom 20. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine weitere (inhaltlich fast gleiche) Beschwerde beim Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden ein. Damit wurden beide Beschwerden innert Frist eingereicht. Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten. 9.a) Die Bundesverfassung garantiert in Art. 29 Abs. 3, dass „jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.“ Aus dieser Norm resultieren zwei voneinander zu unterscheidende Ansprüche. Einmal der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (unentgeltliche Rechtspflege i.e.S.), der beinhaltet, dass der Betroffenen vorläufig von den Verfahrens- und Gerichtskosten befreit wird, wenn er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt und wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wonach der Bedürftige das Recht hat, einen Anwalt beizuziehen, wenn seine Sache eine Komplexität aufweist, die den Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung seiner Rechte als notwendig erscheinen lässt (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 840ff). Gleichwohl lässt sich der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 2 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. In erster Linie aber wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch das kantonale Prozessrecht bestimmt. Dieser besteht unabhängig von dem unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3) fliessendem An-

4 spruch, welcher im Sinne einer Mindestgarantie für jedes staatliche Verfahren gilt (Georg Müller, in: Kommentar zu Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel 1996, N 123 ff zu Art. 4 aBV; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis der Kantonsgerichtsauschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 158; BGE 128 II 225, 227; PKG 2002, Nr. 14). b) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe an den Kantonsgerichtsausschuss vom 16. März 2006 den Antrag, das Gemeinwesen solle die Kosten des Anwaltes in Höhe von Fr. 3'108.60 im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege gesamthaft übernehmen. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass sich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 43 Abs. 4 ZPO auf das ganze Verfahren vor einer Instanz beziehe. Weiter führt er aus, dass bis zum Entscheid weder Vertröstungen noch Sicherheiten für aussergerichtliche Kosten geleistet werden müssten (Art. 45 Abs. 1 ZPO). Im Ehrverletzungsverfahren verweist Art. 167 Abs. 4 StPO für Unbemittelte auf die einschlägigen Normen der Zivilprozessordung über die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer reichte denn auch basierend auf diese Bestimmung am 20. Februar 2004 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ein, welche in der Folge bewilligt wurden. Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 kürzte der Bezirksgerichtspräsident die Entschädigung des Rechtsvertreters von B. von Fr. 3'108.60 auf Fr. 1'377.55, weil die Anwaltsrechnung auch Leistungen betraf, die vor der Stellung des Gesuchs erfolgt waren. Diese Kürzung rügt der Beschwerdeführer vorliegend als Verletzung seines Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege. Aus Art. 43 Abs. 4 ZPO will der Beschwerdeführer ableiten, dass sich die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das gesamte Verfahren vor der betreffenden Instanz bezieht. In dieser Form trifft diese Aussage nicht zu. Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen erfolgt die Kostenbefreiung bzw. die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist prinzipiell abzulehnen, sie ist grundsätzlich nur auf die Zukunft gerichtet (PKG, 2002, Nr. 14, Erw. 2b; Brunner, a.a.O., S. 160). Eine Rückwirkung kann in Härtefällen zugelassen werden, insbesondere dann, wenn noch keine wesentlichen Prozesshandlungen vorgenommen wurden und besondere Umstände die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es liegen indessen keine Umstände vor, die die Annahme eines Härtefalls rechtfer-

5 tigen würden. Vielmehr wäre es Pflicht des Anwalts der Beschwerdeführers gewesen, rechtzeitig Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse seines Klienten zu treffen, gegebenenfalls auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsvertretung) aufmerksam zu machen und umgehend ein entsprechendes Gesuch zu stellen (PKG 2002 Nr. 14, Erw. 2.c). Unbehelflich ist auch der Hinweis auf Art. 45 Abs. 1 ZPO, wonach derjenige, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen wurde, von der Pflicht zur Vertröstung, Sicherheitsleistung und Bezahlung von Gerichtskosten befreit ist. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Gerichtskosten und allfällige Sicherheitsleistungen für aussergerichtliche Kosten. Keineswegs ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, ab wann der Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung übernehmen muss. c) Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass er die ausseramtliche Entschädigung des Rechtsvertreters der Gegenpartei in Höhe von Fr. 800.- zu übernehmen hatte, obwohl ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Prinzipien der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieser Anspruch befreit ganz oder teilweise von der Bezahlung der Verfahrenskosten und damit auch eines Kostenvorschusses, jedoch nicht von der Entrichtung einer allfälligen Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei für ihre Umtriebe, denn es kann nicht auf Kosten des obsiegenden Gegners prozessiert werden (BGE 112 Ia 14, 18; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 545). Aus dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung kann auch nicht geschlossen werden, dass der Staat verpflichtete sei, der obsiegenden Partei die ihr zugesprochene Prozessentschädigung zu bezahlen. Denn ihr Anspruch auf Prozessentschädigung besteht auch dann auschliesslich der unterliegenden Partei gegenüber, wenn jener die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist (BGE 117 Ia 513, 514). 10. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist gestützt auf Art. 234 Abs. 2 ZPO ohne weiteres abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch muss wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen werden (Art. 42 Abs. 2 ZPO). 12. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

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7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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