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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2006 ZB 2006 1

May 15, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,907 words·~10 min·10

Summary

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 1 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der H., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Maranta, c/o Degiacomi Riedi Schreiber Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 22. November 2005, mitgeteilt am 6. Februar 2006, in Sachen Z . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 627, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Am 19. Dezember 2002 schlossen H. und die Z. einen Arbeitsvertrag, wonach die Arbeitnehmerin ihre Stelle als Mitarbeiterin an der Kasse am 22. Januar 2003 antreten konnte. Die Kündigungsfristen richteten sich nach dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Z.. Ferner bildeten verschiedene Reglemente integrierenden Teil des Arbeitsvertrages. Am 18. August 2003 trafen die Parteien eine neue, ergänzende Vereinbarung, mit welcher per 1. August 2003 die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und der Monatslohn neu auf Fr. 2'415.-- brutto monatlich angehoben wurde. B. In der Ferienplanung vom 6. Dezember 2003 für das Jahr 2004 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2004 bis 11. Juli 2004 und vom 25. Juli 2004 bis 14. August 2004 (zugelassen bis 8. August 2004) den Grossteil ihrer Ferien beziehen wollte. Die Ferienplanungstabelle wurde der Klägerin mit der handschriftlich angebrachten Bemerkung, es gebe keine drei Wochen Ferien aneinander, zurückerstattet. C. H. war seit 9. März 2004 zu 100% krank geschrieben. Sie wurde am 15. April 2004 an der Schulter operiert. Daraufhin war sie bis 31. Mai 2004 zu 100% arbeitsunfähig. In der Folge bestätigen weitere Arztzeugnisse ihre Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen ab 31. Mai 2004, vom 28. Juni 2004 bis 31. Juli 2004, vom 1. August 2004 bis 31. August 2004. D. Am 22. Juni 2004 fand zwischen H. und A., Marktleiter der Z.-Filiale, eine Besprechung (sog. Kümmerngespräch) statt, an welcher die bereits seit längerer Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit thematisiert wurde. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Arbeitnehmerin bis 18. August 2004 arbeitsunfähig sei. H. befreite ihren behandelnden Arzt Dr. med. C. (in befristeter Weise und beschränktem Masse betreffend u.a. die Abklärung der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit) gegenüber der Z. von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Auch wurde von H. angesprochen, dass sie in die Ferien ins Ausland verreisen würde. E. H. reiste am 25. Juni 2004 in die Ferien ins Ausland, von wo sie am 11. August 2004 in die Schweiz zurückkam. Am 29. Juni 2004 wandte sich B., Fachleiterin Personal der Z., schriftlich an die Beschwerdeführerin, weil sie diese telefonisch zu Hause nicht erreichen konnte und forderte sie auf, sich am 1. Juli 2004 bei ihr zu melden. Nachdem seitens der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung erfolgte, wurde sie am 2. Juli 2004 erneut von der Beschwerdegegnerin angeschrieben und gebeten, am 16. Juli 2004 zu einem Gespräch mit dem Marktleiter und B.

3 zu erscheinen. Am 13. Juli schrieb die Z. der Beschwerdeführerin, sie habe auf keinen Brief reagiert. Man erwarte ihre Stellungnahme innert drei Tagen, ansonsten das Dienstverhältnis als durch die Klägerin per 19. Juli 2004 fristlos aufgelöst erachtet werde. Am 23. Juli 2004 wurde der Klägerin schriftlich der fristlose Austritt aus der Z. rückwirkend per 19. Juli 2004 bestätigt. Weiter wurde sie zur Rückgabe des Schlüssels und zur Abwicklung der Formalitäten aufgefordert. F. Als H. am 11. August 2004 wieder in die Schweiz kam, fand sie die obigen Briefe in ihrem Briefkasten. Anwaltlich vertreten widersprach sie der Z. am 12. August 2004 bezüglich der ihr gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 23. Juli 2004. Sie bat die Kündigung zu widerrufen, da ihr keine Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflicht vorgeworfen werden könne. Auf Grund des Kümmerngesprächs vom 22. Juni 2004 mit dem Marktleiter A. ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass kurzfristig keine weiteren Aussprachen erforderlich wären. Ausserdem übergab sie dem Marktleiter ein ärztliches Zeugnis, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 31. Juli 2004 bezeugte. Sie hinterliess auch ihre persönliche Natel-Nummer. Mit Schreiben vom 25. August 2004 erklärte die Z., dass sie das Arbeitsverhältnis als durch die Beschwerdeführerin aufgelöst betrachte. In der Folge trat die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2004 von der Kollektivtaggeldversicherung in die Einzelversicherung über. G. Am 9. September 2004 liess H. beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler eine Klage über Fr. 9'483.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Juli 2004 gegen die Z. anmelden. Die Sühneverhandlung vom 3. November 2004 blieb erfolglos. So bezog H. am 5. Januar 2005 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9'483.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ H. Mit Prozesseingabe vom 19. Januar 2005 unterbreitete H. die Streitsache dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit folgendem geänderten Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

4 Die Prozessantwort der Z. vom 21. Februar 2005 lautete auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. I. Mit Schreiben vom 31. März 2005 wurde den Parteianwälten mitgeteilt, dass nach erfolgter telefonischer Rücksprache die Angelegenheit im Einzelrichterverfahren durchgeführt werde. Am 1. September 2005 wurde die Einvernahme der Zeugen A. und B. durchgeführt. Die Hauptverhandlung fand am 22. November 2005 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur statt in Anwesenheit von H. und ihres Rechtsvertreters sowie dem Rechtsvertreter der Z. in Begleitung der Fachleiterin Personal. Es wurden die relevanten Angaben des Leitscheins verlesen. Die Parteien anerkannten die Zuständigkeit des Gerichts, worauf der Gerichtspräsident Plessur das Gericht für legitimiert erklärte, die Verhandlung durchführte und dabei folgendes erkannte: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirkgerichtspräsidiums von CHF 2'417.70 (Gerichtsgebühren CHF 2'000.00, Schreibgebühren CHF 254.00, Bargebühren CHF 163.70) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. H. hat die Z. ausseramtlich mit CHF 5'912.60 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005, mitgeteilt am 6. Februar 2006, erhob der Rechtsvertreter von H. am 21. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 22. November 2005 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine fristlose Kündigung vorliege. Des Weiteren wurde in Abrede gestellt, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsvertrags geeinigt habe. K. Mit Schreiben vom 6. März 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

5 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 beantragte die Z. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Ziff.1 - 8 Beschwerde wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2006 richtet sich gegen ein nicht berufungsfähiges Sachurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, womit im Grunde ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Da überdies die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und auch das unzuständige Gericht ist befugt, eine Entscheidung über die Frage seiner Zuständigkeit zu fällen. Es ist dafür an keine zeitlichen Schranken gebunden. Die Rechtsmittelinstanz ist befugt, von sich aus über die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu befinden, und zwar nicht nur mit Bezug auf ihre eigene, sondern auch hinsichtlich derjenigen der Vorinstanz (PKG 2000 Nr. 7, PKG 1993 Nr. 17). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Massgabe des Streitwerts im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 108 ff). Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO tritt die Streitanhängigkeit mit Anmeldung der Klage beim Kreispräsidenten als Vermittler ein. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streithängigkeit und wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Art. 51 Ziff. 1 ZPO). Nach dem

6 Scheitern der Vergleichsbemühungen stellt der Vermittler den Leitschein aus, der die für das Gericht verbindliche Grundlage bildet. Sein Inhalt ist in Art. 71 ZPO geregelt, wonach bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern ist (Abs. 1 Ziff. 4). Auf Grund des im Leitschein wiedergegebenen klägerischen Rechtsbegehrens entscheidet sich, in welchem Verfahren eine Streitsache erledigt wird und welcher Richter hiefür sachlich zuständig ist (vgl. PKG 1993 Nr. 5). Vorliegend forderte die Beschwerdeführerin im Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten von Chur einen Betrag von Fr. 9'483.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 und dieser Betrag wurde nach gescheiterter Vermittlungsverhandlung in den Leitschein aufgenommen. Nach dem Gesagten bestimmt sich auf dieser Grundlage die sachliche Zuständigkeit. Ein später eingetretener Umstand, wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Prozesseingabe an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 19. Januar 2005 die Forderung auf Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins herabgesetzt hat, berührt die sachliche Zuständigkeit nicht. Diese liegt für eine Forderungsklage über Fr. 9'483.-- beim Bezirksgericht (Art. 19 ZPO). 3. Der Bezirksgerichtspräsident ging in seinen Erwägungen davon aus, nachdem das Rechtsbegehren auf Fr. 3'697.50 reduziert worden sei, die Parteien sich mit der Anhandnahme durch das Präsidium einverstanden erklärt hätten und eine Vereinbarung über den Streitwert zulässig sei, sei seine sachliche Zuständigkeit gegeben. Diese Überlegungen sind unter einem doppelten Aspekt unrichtig. Einerseits ist die sachliche Zuständigkeitsordnung grundsätzlich zwingender Natur, so dass diesbezügliche Parteierklärungen nur in allenfalls vom Gesetz vorgesehenen Fällen beachtlich wären (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 129 N 103; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 19 zu § 17). Dies fällt hier von vornherein ausser Betracht. Andererseits wäre eine Vereinbarung unter den Parteien über den Streitwert nur bei nicht bezifferten vermögensrechtlichen Streitigkeiten von Belang (vgl. die im vorinstanzlichen Urteil zitierten Entscheide PKG 1964 Nr. 24 und PKG 1977 Nr. 29). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Forderungsklage betragsmässig bestimmt, bleibt von vornherein kein Raum für eine Schätzung des Streitwerts. Unter den gegebenen Umständen ist somit zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit auf den Forderungsbetrag im Leitschein abzustellen, was zur Folge hat, dass nicht der Bezirksgerichtspräsident, sondern das Bezirksgericht Plessur zur Beurteilung der Streitangelegenheit zuständig gewesen wäre (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zum Entscheid an das Bezirksgericht Plessur zurückzuweisen.

7 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen gemäss Art. 343 Abs. 2 OR zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zum Entscheid an das Bezirksgericht Plessur gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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