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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.10.2005 ZB 2005 42

October 3, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,419 words·~12 min·2

Summary

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des D., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. August 2005, mitgeteilt am 12. August 2005, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

2 A. D. arbeitete von Januar 1996 bis April 2000 saisonweise als Taxichauffeur für die A. in B.. Am 15. März 2000 kündigte ihm die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Saison. Am 12. November 2002 betrieb D. seine ehemalige Arbeitgeberin und am 10. Juli 2003 erhob er gegen sie eine Forderungsklage beim Bezirksgericht Maloja. Für das eingeleitete arbeitsrechtliche Verfahren ersuchte die Rechtsvertreterin der klagenden Partei, Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, am 14. Juli 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 7. August 2003, gleichentags mitgeteilt, wie folgt entsprochen: „1. Dem Gesuchsteller wird für den arbeitsrechtlichen Prozess gegen die A., B., die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, bewilligt mit Wirkung ab 14. Juli 2003. 2. Die Bewilligung befreit den Gesuchsteller von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat die Gemeinde B. aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 150.--. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. 5. Der Gesuchsteller und die Kostenträgerin können innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung dieser Verfügung verlangen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ B. Am 29. September 2003 reichte D. die Prozesseingabe sowie den Leitschein vom 5. September 2003 beim Bezirksgericht Maloja ein. Am 11. November 2003 legte die A. die Prozessantwort vor. Die Hauptverhandlung fand am 19. April 2005 in Samedan statt. C. Am 1. Juni 2005 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja eine detaillierte Honorarnote ein. Sie machte für den Zeitbereich vom 8. Juli 2003 bis am 1. Juni 2005 einen Zeitaufwand von 68.10 Stunden à Fr. 150.-, zuzüglich Spesen von Fr. 325.63 sowie 7.6 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 801.10, also insgesamt Fr. 11`341.73.-, geltend.

3 D. Die Gemeinde B. als Kostenträgerin teilte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 mit, dass die Rechnung im Vergleich zu anderen Fällen sehr hoch ausgefallen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja beschränkt sei. Aus dem Schreiben von Frau Schucan vom 1. Juni 2005 gehe hervor, dass D. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 19. April 2005 Berufung an das Kantonsgericht eingelegt habe. Mit Verfügung vom 11. August 2005, mitgeteilt am 12. August 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes im Forderungsprozess in Sachen D. c. A. (Proz.Nr. 110-2003-26) von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Zuoz, wird mit Fr. 8`880.58.-, inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2. Die Gemeinde B. wird angewiesen, das Honorar an Frau Rechtsanwältin Charlotte Schucan zu überweisen. 3. Die Kosten für diese Verfügung im Betrag von CHF 300.- gehen zulasten des Bezirksgerichtes Maloja. Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 14. Juli 2003 erteilt worden sei und daher würden Aufwendungen vor diesem Datum dahinfallen. Ausserdem sei die Position „Rechtsabklärungen betreffend Entschädigung Überstunden“ vom 27. September 2003 (1.5 Stunden) zu streichen. Solche Abklärungen hätten vor einer Vermittlungsverhandlung erfolgen müssen und zudem seien schon in der Zeit vom 8. – 12. Juli 2003 Rechtsabklärungen aufgeführt worden. Des Weiteren habe die Rechtsanwältin in der Honorarnote für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 6 Stunden eingesetzt, obwohl vorgängig immer wieder Abklärungen und Überprüfungen des Prozessstoffes in Rechnung gestellt worden seien. Eine Vorbereitungszeit von 3 Stunden hätte wohl durchaus genügt und daher sei eine Reduktion von 3 Stunden vorzunehmen. E. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja erhob D. am 5. September 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. In seiner Beschwerdeschrift stellte er folgende Begehren:

4 „1. Die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. August 2005 betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO im arbeitsrechtlichen Prozess Nr. 110-2003- 26 des Beschwerdeführers gegen die A. sei aufzuheben und es sei die Entschädigung des Rechtsbeistandes, nämlich der unterzeichnenden Rechtsanwältin, im genannten Verfahren auf Fr. 11`341.75 inkl. Spesen und MWSt gemäss Honorarrechnung vom 01. Juni 2005 festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung der Rechtsbeiständin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung eines Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der unterzeichnenden Rechtsanwältin seien von der Gemeinde B. zu übernehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz oder der Gerichtskasse.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gewisse vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Kosten, wie der Aufwand für das Gesuch selbst oder ein gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift, ebenfalls anerkannt werden. Würden die unentgeltliche Verbeiständigung für das Gesuch und die entsprechenden Vorarbeiten verweigert, so würde dies für die bedürftige Partei auf eine gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossende Behinderung bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte hinaus laufen. Indem die Vorinstanz die anwaltlichen Leistungen erst genau ab der formellen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. ab dem 14. Juli 2003, genehmigte, sei sie in überspitzten Formalismus verfallen. Des Weiteren seien die Leistungen von 1.5 Stunden vom 27. September 2003 im Rahmen der Ausarbeitung der Prozesseingabe vom 29. September 2003 erbracht worden. Sie seien nicht nur für die genannte Rechtsabklärung verrechnet worden, sondern auch für die Neuberechnung der Forderung der Überstunden infolge Wegfalls der Kinderzulagen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung seien sogar mehr als die verrechneten 6 Stunden nötig gewesen. Nach Vorliegen der gerichtlichen Expertise habe die Forderung neu berechnet und das Rechtsbegehren angepasst werden müssen; dies sei im Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung denn auch gefordert gewesen. Es stimme nicht, dass vorgängig immer wieder Abklärungen und Überprüfungen des Prozessstoffes in Rechnung gestellt wurden. Es seien einzig die notwendigen Arbeiten in der schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Frage, wieviel Lohn D. noch zugute habe, verrechnet worden. Daraus resultiere, dass das Gesamthonorar von Fr. 11`341.75 der

5 Komplexität der Sach- und Rechtslage angemessen sei. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit dem Honorar der Gegenpartei im Prozess vor Bezirksgericht Maloja. F. Das Bezirksgericht Maloja beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Vorakten. Die Gemeinde B. verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2005 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 11. August 2005, mitgeteilt am 12. August 2005 und dem Beschwerdeführer am 15. August 2005 zugegangen, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Er-

6 messensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschädigung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE 117 Ia 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3a) und der Kantonsgerichtsausschuss greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten wurde beziehungsweisse missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Wird von der Honorarnote abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 166 ff.). 4. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hat mit Verfügung vom 11. August 2005 verschiedenen Positionen der Honorarnote die Genehmigung verweigert. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Kürzungen zu Recht vorgenommen worden sind. a) Die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung erfolgt erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung. Gewisse, vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Kosten werden aber anerkannt, so der Aufwand für das Gesuch selbst, eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift, oder Tätigkeiten, welche infolge zeitlicher Dringlichkeit keinen Aufschub gestatten (vgl. PKG 2002 Nr. 14, Brunner, a.a.O., in: ZGRG 04/03, S. 160). Grundsätzlich

7 genügt es, wenn eine Partei beim zuständigen Richter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständigung für ein bestimmtes Verfahren verlangt, ohne genau anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden sollen. Wenn der Richter anschliessend in der bewilligenden Verfügung ebenfalls auf die Fixierung eines bestimmten Stichtages verzichtet, so kann der Rechtsvertreter im Sinne der eben zitierten Praxis auch die Vergütung gewisser Bemühungen vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verlangen. Setzt der Richter wie im vorliegenden Fall in der bewilligenden Verfügung aber einen ganz bestimmten Stichtag fest, ab wann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, so hat sich der Rechtsvertreter daran zu halten und kann nicht im Rahmen der späteren Festsetzung des Honorars verlangen, dass auch frühere Aufwendungen vom Staat übernommen werden. Da der Anwalt um die eingangs aufgeführte Praxis wissen muss, wäre er daher vorsorglich gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzuweisen, die auch vergütet werden sollen. Setzt der Richter aber einen Stichtag in der Verfügung fest, so hat der Rechtsvertreter entweder den Richter um entsprechende Anpassung der Verfügung zu ersuchen und/oder Beschwerde gemäss Art. 47a ZPO einzureichen. Unternimmt der Rechtsvertreter aber nichts und anerkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er nicht erst im Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung darauf zurückkommen. Vielmehr hat er eine Honorarnote einzureichen, die lediglich Aufwendungen ab dem festgesetzten Stichtag aufführt. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat somit zu Recht die aufgeführten 10.3 Stunden zuzüglich Spesen, welche vor dem Stichtag vom 14. Juli 2005 angefallen sind, von der Vergütungspflicht ausgenommen. b) Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 11. August mehrere Zeitaufwendungen für „Rechtsabklärungen betreffend Entschädigung Überstunden“ geltend. Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass am 8. Juli 2003, am 12. Juli 2003, am 27. September 2003 und am 14. Oktober 2004 mehrere Rechtsabklärungen in der gleichen Sache vorgenommen und berechnet wurden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind nur die notwendigen Kosten des Rechtsvertreters zu ersetzen. Aus der Honorarnote ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin insgesamt 8.5 Stunden für Berechnungen der Überstundenentschädigung aufgezeichnet hat. Wenn nun die Vorinstanz die Honorarnote um 1.5 Stunden kürzte, so liegt keine Ermessensverletzung vor. Insgesamt verbleiben immer noch 7 Stunden für diese Position, was dem Kantonsgerichtsausschuss als angemessen und ausreichend erscheint.

8 c) Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorbereitung der Hauptverhandlung beziehungsweise das Ausarbeiten eines etwa neunseitigen Plädoyers 6 Stunden beanspruchte. Bereits vor der Hauptverhandlung wurden verschiedene Aufwendungen für Rechtsabklärungen, Berechnungen und Überprüfungen des Prozessstoffes – unter anderem für die Prozesseingabe – geltend gemacht, deren Resultate dann auch in das Plädoyer einflossen. Nach einer solch intensiven und genauen Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff erscheint ein Zeitaufwand von 3 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers als angemessen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Grundsatz „iura novit curia“ wohl auch im Arbeitsrecht gilt. Sollte die Vorinstanz daraus aber ableiten wollen, dass der Rechtsvertreter sich deshalb weniger intensiv mit Rechtsfragen zu befassen habe, ist ihr nicht beizupflichten. Es gehört nämlich zu einer sorgfältigen Erfüllung der anwaltlichen Aufgaben, sich eingehend mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Dies ändert aber nichts daran, dass nach all den getätigten Vorabklärungen 3 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers ausreichen sollten. Die entsprechende Kürzung des Honoraranspruchs durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommenen Kürzungen hinreichend begründet sind und ihm keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich zu dessen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifes tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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