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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.08.2005 ZB 2005 33

August 16, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,109 words·~16 min·4

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 33 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Giger Aktuar ad hoc Hitz —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der F. X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 85a SchKG reichte F. X. am 8. Juni 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein Gesuch ein mit dem Begehren, es sei ihr im hängigen Verfahren des E. X. als Kläger die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab 8. Juni 2005 zu bewilligen und Rechtsanwalt Wilfried Caviezel als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernennen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Ehemann E. X. verpflichtet habe, der Ehefrau F. X. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-, beginnend ab 1. Mai 2003, zu bezahlen. Gegen die angehobene Betreibung habe E. X. Rechtsvorschlag erhoben und trotz dem definitiven Rechtsöffnungsentscheid bezahle er nach wie vor nichts. Gegen die Verwertung der inzwischen gepfändeten Vermögensgegenstände habe der Ehemann gestützt auf Art. 85a Abs. 1 SchKG Klage eingereicht und vorsorglich die Einstellung der Betreibung verlangt. Die Hauptklage sei inzwischen an das Bezirksgericht Maloja prosequiert worden. Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gegen die Massnahmeverfügung habe der Kantonsgerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Er sei also zum Schluss gekommen, dass F. X. bedürftig sei. Nicht unbedeutend sei, dass der Bezirksgerichtspräsident die Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin bis zu einem Betrag von CHF 37’929.70 zugunsten ihres früheren Anwalts habe verarrestieren lassen. Zur angeblichen Bedürftigkeit liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie seit ihrem Rausschmiss im Mai 2003 ohne jeden Arbeitserwerb sei und ohne Unterhaltszahlungen auskommen müsse. Es sei ihr nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, was angesichts der Arbeitslosenzahlen in Deutschland nicht erstaunlich sei. Sie habe diverse Lebensversicherungen pfänden und Vermögensstücke unter Preis verkaufen müssen. Inzwischen suche sie wieder Arbeit in der Schweiz. Zum Existenzbedarf gab sie folgende Zahlen an: Grundbetrag 1’100 Mietkosten 2’500 Krankenkasse 656 Pensionskasse 1’127 Lebensversicherungen 1’621

3 Darlehenskosten (Belehnung Lebensversicherungen) 1’051 Vorauszahlungsvereinbarung 120 Existenzbedarf total 8’175 In diesen Beträgen seien die rückständigen Anwaltskosten des früheren Anwalts der Gesuchstellerin nicht einberechnet worden. B. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden hat im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ZPO am 10. Juni 2005 Stellung bezogen. Der Kostenträger vertritt die Auffassung, dass der Ehemann zur Alimentenzahlung verpflichtet sei und somit die unentgeltliche Prozessführung gegenüber den ehelichen Pflichten subsidiär zum Zuge komme. Zudem sei auf die hohen Mietkosten hinzuweisen, welche die Gesuchstellerin angebe. C. Die Gemeinde St. Moritz hat am 9. Juni 2005 ausgeführt, dass das steuerbare Einkommen gemäss definitiver Veranlagung für das Jahr 2003 beim Ehemann CHF 64'700.- betrage und er kein Vermögen ausweise. E. X. gebe sich als Angestellter der G. AG, St. Moritz, aus. Diese habe, wie aus der Liegenschafts- Stammakte hervorgehe, das Hotel Restaurant H. in St. Moritz erworben. Informationen über allfällige Immobilienverkäufe durch E. X. lägen nicht vor. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, entschied das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. Juni 2005 im Verfahren gemäss Art. 85a SchKG wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Verfügung von CHF 450.- sowie Schreibgebühren von CHF 50.- gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind fällig und zahlbar mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja aus, dass es wenig glaubwürdig sei, dass die Gesuchstellerin völlig mittellos sei, umso mehr sie

4 weiterhin einen offensichtlich grosszügigen Lebensstil pflege. Desweitern erscheine es als unglaubwürdig, dass der Ehemann lediglich ein Einkommen von Fr. 5'300.erziele, da E. X. nach eigenen Angaben zu 100 % wirtschaftlicher Eigentümer der G. AG sei. Weiter habe die Gesuchstellerin damals dem Gericht Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, so bezüglich der I. mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 1 Mio., der J. GmbH & Beteiligungs KG mit einem Gesellschaftsanteil von USD 500'000 und der K. GmbH & CO. KG mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 500'000. In einem von der Gesuchstellerin eingereichten Entwurf einer Ehescheidungskonvention wurde zudem festgehalten, dass die Parteien aufgrund ihrer individuellen Einkommensverhältnisse auf gegenseitige Unterstützungsansprüche verzichten würden. Schliesslich hätten die Eheleute in einer Abmachung vom 19. Mai 2003 vereinbart, dass das zum Stichtag 1. Mai 2003 vorhandene Vermögen im Verhältnis 75 % für E. X. und 25 % für F. X. geteilt werde, wobei das Vermögen mit CHF 9.4 Mio. angegeben wurde, wovon F. X. somit CHF 2.35 Mio. zustehen würden. Somit sei die Gesuchstellerin nicht ohne Vermögen und somit nicht prozessbedürftig. E. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, erhob der Rechtsvertreter von F. X. am 7. Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als Rechtsbeistand zu ernennen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz insbesondere den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mitwirkung am Beweisverfahren verletzt habe und dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Desweitern erweise sich die Ausführung, dass die Beschwerdeführerin ohnehin ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss durch ihren Ehemann einreichen müsse, als willkürlich.

5 F. Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 beantragt das Bezirksgerichtspräsidium Maloja die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3.a) Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich

6 von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation abzugeben, und es sind daran umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. BGE 120 Ia 181 f., E. 3a). Besonderheiten wie über das Normalmass hinausgehende Wohnungskosten, Fahrzeugkosten etc. sind ausführlicher zu begründen (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9). b) Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (vgl. Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (vgl. Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (vgl. Art. 42 ZPO). c) Die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO dergestalt, dass einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbesondere ihren Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren verletzt habe und dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Gesuchstellerin vom 8. Juni 2005 mit Verfügung vom 15. Juni 2005 u.a. wegen der Vermögenssituation abgewiesen. Dabei hat sie auf die Vermögenssituation abgestellt, wie sie sich aus den

7 Scheidungsakten ergab und in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 13. April 2004, mitgeteilt am 14. April 2004, betreffend vorsorgliche Massnahmen und im Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 30. Juni 2004, mitgeteilt am 2. Juli 2004, festgehalten wurde. Die entsprechenden Entscheide liegen bei den Akten und die darin enthaltenen Feststellungen durften in diesem Verfahren verwendet werden, zumal die Entscheide formell rechtskräftig sind. Desweitern wurden diese Entscheide von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht, so dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein abwegig ist. Ein Beizug aller Urkunden, auf welche sich die Entscheide stützten, ist nicht nötig. Jetzige von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorbringen sind verspätet. Im Übrigen ist dies im vorliegenden Verfahren auch nicht massgebend, da sich aus den übrigen Akten auch mit anderer Begründung ergibt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes vom 8. Juni 2005, wie im folgenden zu zeigen sein wird, offensichtlich unbegründet ist. 5. Vorliegend ist strittig und somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO nicht in der Lage ist, neben ihrem notwendigen Lebensunterhalt für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Dazu müssen zunächst gesondert die Mittel, mithin ein allfälliges Einkommen, und der effektiv notwendige Bedarf für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin festgestellt werden. Letzterer berechnet sich im vorliegenden Fall, da die Gesuchstellerin keine öffentliche Sozialhilfe bezieht, nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168 f.). 6. Die Gesuchstellerin macht einen Notbedarf von insgesamt Fr. 8'175.pro Monat für sich als Einzelperson ohne Betreuungs- und Unterstützungspflichten geltend. Einführend kann festgehalten werden, dass einzelne Positionen weit überhöht sind, beziehungsweise können einige Positionen (wie im folgenden zu zeigen sein wird) gar nicht aufgerechnet werden. a) Die Gesuchstellerin macht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.- geltend. Dieser stimmt mit den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG überein. Gemäss diesen Richtlinien kann ein alleinstehender Schuldner einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.- geltend machen (vgl. dazu das Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

8 Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG). Die meisten Kantone gewähren zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zudem einen Zuschlag. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat diesen Freibetrag auf 20 % des betreibungsrechtlichen Grundbetrages festgelegt (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170; ZB 02 14, S. 9). Die Gesuchstellerin kann somit einen Grundbetrag von insgesamt Fr. 1'320.- geltend machen. b) Bezüglich der Mietkosten macht die Gesuchstellerin Fr. 2'500.- geltend. Grundsätzlich werden nur die effektiv bezahlten Wohnungskosten einschliesslich Nebenkosten, soweit letztere nicht bereits im Grundbetrag enthalten sind, berücksichtigt. Erscheinen die Wohnungskosten unangemessen hoch, kann nur ein Betrag angerechnet werden, der den gegebenen Lebensumständen angepasst ist. Grundsätzlich dürfte es dabei dem Gesuchsteller innert weniger Monate möglich sein, seine Wohnungskosten entsprechend zu reduzieren, indem er entweder aus der zu teuren Wohnung auszieht oder allenfalls einen Nachmieter stellt (vgl. Brunner, a.a.O., S. 169). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Fr. 2'500.- für eine 2 ½ Zimmer Wohnung in Küsnacht können in dieser Höhe nicht angerechnet werden. Desweitern werden diese auch nicht ausgewiesen, da bei den Akten lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mietvertrag für eine Doppelgarage mit einem Mietzins von Fr. 330.- beiliegt (vgl. act. 12). Dieser Betrag ist ohnehin nicht anzurechnen, da die Gesuchstellerin nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Eine gerechtfertigte Mietkostenhöhe für eine Einzelperson liegt etwa zwischen Fr. 800.- und Fr. 1'000.-. Somit sind von den geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Fr. 2'500.- Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen, woraus ein Betrag von höchstens Fr. 1’000.- für die Position Mietkosten resultiert. c) Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung werden nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) angerechnet. Der nicht obligatorische Teil gehört nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Ein solcher ist grundsätzlich aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bestreiten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 656.- sind damit zu hoch und werden auf einen Betrag von rund Fr. 250.- reduziert. d) Bezüglich den geltend gemachten Versicherungen kann folgendes festgehalten werden: Wie oben ausgeführt, ist die Ausgangsbasis für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Es

9 rechtfertigt sich daher nicht, noch weitere Ausgaben zuzulassen. Prämien für eine Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind im Grundbetrag enthalten, so dass sie nicht zusätzlich aufgerechnet werden dürfen. Ist die Altersvorsorge eines Gesuchstellers mit 1. und 2. Säule hinreichend gewährleistet, bleibt kein Raum für die zusätzliche Berücksichtigung von Kosten einer Lebensversicherung (vgl. Brunner, a.a.O., S. 170). aa) Bezüglich der geltend gemachten Fr. 1'127.- für die Vorsorgeversicherung (Pensionskasse) kann festgehalten werden, dass diese Position grundsätzlich vertretbar wäre. In aller Regel ist es aber so, dass die Ehefrau hinsichtlich der Altersvorsorge über den Ehemann versichert ist, zumal im vorliegenden Fall E. X. und F. X. immer noch verheiratet sind. Die Gesuchstellerin weist denn auch nicht nach, dass sie nicht über ihren Ehemann diesbezüglich versichert sei, beziehungsweise eine zusätzliche Versicherung noch nötig wäre. Die Position kann unter diesen Umständen nicht berücksichtigt werden. bb) Nicht zum Existenzbedarf hinzugerechnet werden können die monatlichen Beiträge an die Lebensversicherung. Wie eben erwähnt wird nicht geltend gemacht oder gar bewiesen, dass eine solche für die Altersvorsorge der Beschwerdeführerin notwendig wäre. Überdies kann eine Lebensversicherung jederzeit sistiert oder verkauft werden, so dass daraus keine unabdingbaren Auslagen entstehen. cc) Ebenso wenig können die monatlichen Darlehenskosten zum Existenzbedarf hinzugerechnet werden, zumal die Gesuchstellerin nicht nachweist, dass die Darlehensschuld zur Bestreitung des notwendigen Lebensaufwandes, d.h. zur Anschaffung von Kompetenzstücken, eingegangen wurde. dd) Bezüglich der Vorauszahlung auf die Lebensversicherung kann auf das unter lit. bb) ausgeführte verwiesen werden, womit auch diese Position nicht berücksichtigt werden kann. e) Nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses können die Ausgaben für die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass sie bislang regelmässig bezahlt wurden, bei der Bestimmung des prozessualen Notbedarfs berücksichtigt werden. Die Anrechnung der laufenden Steuern nimmt Rücksicht auf den Umstand, dass Steuern nicht freiwillig bezahlt werden (vgl. Brunner, a.a.O., S. 171; ZB 02 14, S. 14 f.). Auslagen für Steuern werden nicht geltend gemacht und es wird

10 auch nicht nachgewiesen, dass solche bezahlt wurden, so dass eine solche Position von vornherein entfällt. f) Aufgrund der oben gemachten Ausführungen resultiert somit ein Existenzbedarf der Gesuchstellerin von insgesamt ca. Fr. 2’500.- bis max. Fr. 3'000.-. g) Nur die eigenen Mittel der Gesuchstellerin sowie allenfalls ihre Ansprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Personen können bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs massgeblich sein. Bei der Festsetzung des prozessualen Notbedarfs ist zu unterscheiden, ob die Ehegatten in Hausgemeinschaft leben oder nicht, wobei im ersteren Fall die Unterhalts- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Das Einkommen des unterstützungspflichtigen Ehegatten ist somit vollumfänglich mit einzubeziehen, und es ist der gemeinsame Notbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu bestimmen. Bei getrennt lebenden Ehegatten ist grundsätzlich eine Einzelrechnung durchzuführen. Zu berücksichtigen ist dabei das Nettoeinkommen. Erzielt jemand in vorwerfbarer Weise nicht die ihm möglichen Einkünfte, so ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 171 f.). Die Bedürftigkeit ist dann in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Gesuchsteller daraus die Prozesskosten innert Monaten beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. BGE 118 Ia 370; ZB 02 23). Vorliegend ist die Gesuchstellerin frei und ungebunden und lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie ist ausgebildete Rechtsanwältin (vgl. act. 14). Nach eigenen Angaben ist sie seit Mai 2003 arbeitslos und erzielt seitdem kein Einkommen. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass sich die Gesuchstellerin um Arbeit bemüht hätte. Es ist auch nicht von vornhinein anzunehmen, dass sie keine Arbeit finden würde. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Dieser Umstand ist ihr zuzuschreiben und sie muss ihn gegen sich gelten lassen. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist der Gesuchstellerin somit ein hypothetisches Einkommen mindestens in der Höhe des von ihr geltend gemachten Eigenbedarfs anzurechnen. Die Gesuchstellerin machte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Juni 2005 einen Existenzbedarf von insgesamt Fr. 8'175.- geltend. Bei einem vorliegend errechneten Notbedarf von ca. Fr. 3'000.- stehen der Gesuchstellerin somit ca. Fr. 5'000.- pro Monat als Überschuss zur Verfügung, um die Prozesskosten zu bezahlen.

11 h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben sind, da die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin nicht ausgewiesen ist. Da diese nicht gegeben ist, erübrigen sich entsprechende Ausführungen in Bezug auf eine allfällige fehlende Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens. Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vermögen muss unter diesen Umständen ebenfalls nicht eingegangen werden. Ebenso wenig auf die zugesprochenen Fr. 5'000.- als monatliche Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin durch ihren Ehemann. In analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO kann darauf aber verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Verfahrenskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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