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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.03.2005 ZB 2005 3

March 7, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,336 words·~17 min·6

Summary

Forderung aus Arbeitsverhältnis | OR Einzelarbeitsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 3 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Schwegler, Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau, gegen das Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 22. Dezember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen die Betriebsgesellschaft Z . A G , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Patrick Barandun, c/o Buchli Caviezel Just, Advokatur und Notariat, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, hat sich ergeben:

2 A. Am 25. November 2003 schloss X. mit der Betriebsgesellschaft Z. AG einen befristeten Arbeitsvertrag, nach welchem die Erstgenannte vom 12. Dezember 2003 bis am 12. April 2004 als Service-Fachangestellte im B. in C. angestellt wurde. Der vereinbarte monatliche Bruttolohn betrug Fr. 3'300.-- und zwar für ein Arbeitspensum von sechs Tagen à 7 Stunden die Woche. Am 3. April 2004 hatte X. ihren letzten Arbeitstag. Den Lohn erhielt sie indes bis zum vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses am 12. April 2004 ausbezahlt. Bereits am 2. April 2004 hatte sich die Arbeitnehmerin unterschriftlich mit der Arbeitszeit-Endabrechnung einverstanden erklärt. Diese Abrechnung präsentierte sich wie folgt: Guthaben Freitage total 30.60 Tage ./. bezogene Freitage 19.00 Tage ./. Minusstunden 5.00 Tage Guthaben Freitage 6.60 Tage B. Am 4. Mai 2004 reichte X. beim Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez gegen die Betriebsgesellschaft Z. AG eine Klage auf Auszahlung von fünf Ferientagen ein. Am 3. August 2004 präzisierte die Klägerin, nun vertreten durch A., ihre Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 501.90 resultierend aus durchschnt. Monatslohn Fr. 3300.00: 30 = 110.00 x 5 Tage = Fr. 550.00 Forderung in Franken 550.00 abzüglich Sozialabgaben = Netto Fr. 501.90 Nicht erlaubter Lohnabzug bei der Schlussabrechnung von 5 Ferientage, mangels Betriebsamkeit entstandenen Minusstunden. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die auf den eingeklagten Lohnbetrag fallenden gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsleistungen der entsprechenden Versicherung der Klägerin einzubezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin das bei Austritt verlangte Arbeitszeugnis zuzusenden. 4. Unter vermitteramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zu Lasten der Beklagten.“ Die Klägerin begründete ihre Begehren damit, dass sich der von der Beklagten in der Schlussabrechnung vorgenommene Abzug von fünf Ferientagen durch Verrechnung mit kumulierten Minusstunden als ungerechtfertigt erweise. Die Betriebsgesellschaft Z. AG stellte in ihrer Prozessantwort vom 31. August 2004 folgende Anträge:

3 „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. a) Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 264.00 als Ersatz für 2.6 Freitage zu bezahlen, abzüglich der gesetzlichen Lohnabzüge. b) Hierbei sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, die auf den Betrag von Fr. 264.00 entfallenden Abgaben für Sozialversicherungen sowie die Quellensteuer an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.“ Zur Begründung wurde geltend gemacht, allen Mitarbeitern, auch der Klägerin, seien nur die effektiv erbrachten Arbeitsstunden angerechnet worden. Fehlende Stunden, die sich aus der früheren Schliessung des Restaurants ergeben hätten, seien durch Überstunden bei hoher Betriebsamkeit im Restaurant zu kompensieren gewesen. Auf den Lohn habe diese Abmachung aber keine Auswirkungen gehabt. Die Klägerin habe stets den vollen und vertraglich vereinbarten Lohn erhalten. Sie habe diese Arbeitszeitregelung gekannt und nie dagegen interveniert. Am Ende des Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin über 35 Minusstunden bzw. 5 Minustage verfügt, welche mit ihrem restlichen Ferienguthaben von 11.6 Tagen verrechnet worden seien. Die Klägerin habe die entsprechende Arbeitszeit-Endabrechnung mit ihrer eigenhändigen Unterschrift genehmigt. Schliesslich habe jene nach Beendigung der Arbeit noch neun bezahlte Freitage bekommen, so dass ihr selbst bei einem allfälligen Anspruch auf die fraglichen 5 Ferientage nur noch 2.6 Freitage zuständen. In der Replik vom 18. September 2004 hielt die Klägerin im Grundsatz an ihren Anträgen sowie deren Begründung fest, begehrte aber zusätzlich die Verzinsung der Lohnforderung zu 5 % ab dem 5. April 2004 an. Sie hielt zudem fest, dass die Minusstunden durch betriebliche Gründe entstanden seien und sie sich diese daher nicht selbst zuzuschreiben habe. Auch habe sie mehrmals gegen das Vorgehen der Beklagten interveniert. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 12. September (recte: Oktober) 2004 ebenfalls grundsätzlich an ihren Anträgen und deren Begründung fest, präzisierte das Eventualbegehren aber auf die Bezahlung eines Betrags von Fr. 286.--. Beide Parteien verzichteten gemäss Schreiben vom 6. beziehungsweise 12. Dezember 2004 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

4 C. Mit Urteil vom 22. Dezember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, welches ein bereits am 17. Dezember 2004 gefälltes und mitgeteiltes Urteil ersetzte, erkannte der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez als Einzelrichter wie folgt: „1. Die Klage von Frau X. wird abgewiesen. Die Beklagte wird jedoch angewiesen, der Klägerin das entsprechende Arbeitszeugnis auszustellen. 2. Die amtlichen Kosten gehen gestützt auf Art. 343 OR zulasten der Gerichtskasse. 3. Die ausseramtlichen Kosten des Verfahrens über Fr. 2'356.45 inkl. MwSt. sind durch die Klägerin zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Der Kreispräsident war zur Erkenntnis gelangt, dass die Arbeitszeitabrechnungen korrekt erfolgt seien und sich die Klägerin zudem mit allen Abrechnungen einverstanden erklärt habe. Aus diesen Gründen sei die Klage mit Ausnahme des Arbeitszeugnisses abzuweisen. D. Gegen das Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 22. Dezember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, liess X., neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Schwegler, am 11. Januar 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden führen, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 22. Dezember 2004 in Sachen X. gegen Betriebsgesellschaft Z. AG (ER 2004.04) sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin / Beklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin / Klägerin Fr. 550.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. April 2004 zu bezahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. 3. Die Beklagte sei anzuweisen, der Klägerin ein wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis auszustellen. 4. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Die Betriebsgesellschaft Z. AG stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2005 folgende Anträge: „1. Die Beschwerde sei bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des klägerischen Rechtsbegehrens abzuweisen.

5 2. a) Eventuell sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin Fr. 286.00 zu bezahlen, abzüglich der gesetzlichen Lohnabzüge für Sozialversicherungen etc. b) Hierbei sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin des Weiteren zu verpflichten, die auf den Betrag von Fr. 286.00 entfallenden Abgaben für Sozialversicherungen etc. an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu Lasten der Klägerin/Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz.“ Der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez liess in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Nach Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss gegen nicht berufungsfähige Urteile wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 235 Abs. 2 ZPO sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu korrigieren. b. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein nicht berufungsfähiges Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2.a. Der Kantonsgerichtsausschuss hat im Rahmen der vorliegenden Beschwerde in erster Linie die Zulässigkeit der Verrechnung von fünf, sich aus Minusstunden ergebenden „Minustagen“ mit Ferientagen, die der Beschwerdeführerin am Ende des Arbeitsverhältnisses zustanden, zu prüfen.

6 b. Nicht bestritten ist der sich aus Art. 330a OR ergebende Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Arbeitszeugnis beziehungsweise bei entsprechendem Verlangen auf eine reine Arbeitsbestätigung. 3.a.aa. Nach Art. 324 Abs. 1 OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder dieser aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeit in Verzug gerät. Mit der Formulierung „aus anderen Gründen“ wird ausgedrückt, dass den Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht auch dann trifft, wenn er an der Arbeitsverhinderung kein Verschulden trägt, sofern die Gründe, die zum Wegfall der Arbeitsleistung geführt haben, im weitesten Sinn aus der Risikosphäre des Arbeitgebers stammen. Namentlich trifft diesen das Betriebs- bzw. Wirtschaftsrisiko (BGE 124 III 348 f.; Streiff Ullin/Von Kaenel Adrian, Arbeitsvertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992, N 4 f. zu Art. 324 OR; Staehelin Adrian/Vischer Frank, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, N 10 und N 14 zu Art. 324 OR). Befindet sich der Arbeitgeber in einem derartigen Annahmeverzug, hat der Arbeitnehmer die wegen des Annahmeverzugs ausgefallenen Stunden nicht nachzuholen. Es besteht keine Nachleistungspflicht (Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 324 OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 25 zu Art. 324 OR). bb. Die Regelung der Arbeitszeit wurde für die Angestellten des Restaurants Z. - wie den Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie den Aussagen der Betriebsleiterin und Zeugin D. zu entnehmen ist - so gehandhabt, dass den Arbeitnehmern nur die effektiv erbrachte Arbeitszeit angerechnet wurde. Dies hatte zur Folge, dass eine mangels Gästeaufkommen vorzeitig, das heisst vor Mitternacht, vorgenommene Schliessung des Restaurants zu Minusstunden führte. Diese Minusstunden konnten durch Überstunden bei hohem Gästeaufkommen wieder kompensiert werden. Bei verbleibenden Minusstunden sollte indes eine Anrechnung an den Ferienanspruch erfolgen. X. verfügte auf diese Weise gemäss Arbeitszeit-Abrechnung Wintersaison 2003/2004 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 35.75 Minusstunden, was beim vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von täglich 7 Stunden in etwa 5 Minustagen entspricht. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Beschwerdeantwort neu sogar 38.75 Minusstunden, liess sich aber ausdrücklich auf der ursprünglich genannten Zahl von 35.75 Stunden behaften. Die insgesamt 5 Minustage wurden in der Schlussabrechnung mit der Beschwerdeführerin zustehenden Ferientagen verrechnet.

7 Die fraglichen Minusstunden ergaben sich bei X. dadurch, dass das B. bei geringem oder fehlendem Gästeaufkommen vorzeitig geschlossen und die Arbeitnehmerin in der Folge zusammen mit der gesamten Belegschaft in den Feierabend entlassen wurde. So geht aus den von den Parteien eingereichten Arbeitzeit-Kontrollblättern deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmässig um 17 Uhr mit der Arbeit begann und diese jeweils zwischen 23 und 24 Uhr beendete. Die Minusstunden errechneten sich praktisch ausnahmslos aus der bis zur ordentlichen Schliessung um Mitternacht fehlenden Zeit. Daraus folgt einerseits, dass es sich bei den Gründen, die es verhinderten, dass X. auf die vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden kam, um betriebliche Gründe handelte, nämlich die von der Arbeitgeberin angeordnete vorzeitige Schliessung des Restaurants. Anderseits erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen, dass noch weitere Gründe namentlich, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der eigene Wunsch der Beschwerdeführerin - zu Minusstunden führten. So erschien jene jeweils pünktlich um 17 Uhr zur Arbeit und beendete diese, wie die Beschwerdegegnerin selbst zugesteht, zusammen mit der restlichen Belegschaft. Dass die Beschwerdeführerin von sich aus und ohne betriebliche Notwendigkeit früher Feierabend machte, ist nicht erstellt. cc. Unter den genannten Umständen liegt nun aber ein Annahmeverzug der Arbeitgeberin nach Art. 324 OR vor, da diese die Arbeitnehmer infolge mangelnder Arbeit und damit aus betrieblichen Gründen vorzeitig nach Hause entliess. Es ist der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen, dass es in einem Restaurationsbetrieb durchaus vorkommen kann, dass sich wenig bis gar keine Gäste nach 23 Uhr im Lokal befinden, und dass den Betriebsleiter hierfür keine Schuld trifft. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist für das Vorliegen eines Annahmeverzugs, wie bereits festgestellt, indessen nicht vorausgesetzt, sondern einzig der Umstand, dass der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeit in Verzug gerät. Jener trägt sodann das Betriebs- bzw. Wirtschaftlichkeitsrisiko, so dass sich ein fehlendes Gästeaufkommen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken darf. Genau dazu führt indes die von der Beschwerdegegnerin getroffene Arbeitszeitregelung, so dass sich diese als unzulässig erweist. Durch die vorzeitige Schliessung des Restaurants befand sich die Arbeitgeberin im Annahmeverzug und wäre entsprechend zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet gewesen, und zwar jeweils bis zum ordentlichen, vertraglich vereinbarten Arbeitsschluss um Mitternacht. Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdeführerin habe gar keine Lohneinbusse erlitten, da sie trotz der Minusstun-

8 den immer den vollen Monatslohn ausbezahlt erhalten habe. Diese Aussage darf indes nicht unbesehen übernommen werden. So wurde der Beschwerdeführerin zwar der volle Lohn ausbezahlt, die fraglichen Minusstunden wurden ihr aber mit dem Ferienguthaben verrechnet. Da die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses nicht sämtliche Ferien bezog und ihr das restliche Ferienguthaben daher bei dessen Beendigung ausbezahlt werden sollte bzw. musste, wirkt sich diese Verrechnung zweifelsohne finanziell negativ aus, führt sie doch zu einem geringeren Ferienguthaben und damit verbunden zu einer geringeren Auszahlung. Entscheidend ist darüber hinaus aber, dass sich die Verrechnung von Minusstunden mit Ferienguthaben im Hinblick auf Art. 329c OR als rechtswidrig erweist. Gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung sind die Ferien in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren, wobei wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen. Ebenso sieht Art. 17 Abs. 3 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV), dem X. als Mitarbeiterin in einem gastgewerblichen Betrieb unterstand (vgl. Art. 1 L-GAV), vor, dass die Ferien in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des entsprechenden Arbeitsjahres zu gewähren sind. Der Bezug einzelner Freitage auf Anrechnung auf den Ferienanspruch ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers zulässig (Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 329c OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 2 zu Art. 329c OR in fine). Als absolut unzulässig erweist sich unter diesen Umständen ein vom Arbeitgeber einseitig angeordneter stundenweiser Bezug von Ferien. Genau dazu führte aber die vorliegende Regelung, indem die fünf Minustage, die sich ja aus einzelnen Minusstunden, nicht selten sogar Minushalbstunden zusammensetzen, mit dem Ferienanspruch verrechnet wurden. Der Abzug der durch die vorzeitige Schliessung des Restaurants entstanden Minusstunden von der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin widerspricht aufgrund des Gesagten Art. 324 OR, währenddem sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung von Minusstunden mit Ferienguthaben als Verstoss gegen Art. 329c OR erweist. Die Beschwerdeführerin besitzt demnach einen Anspruch, dass ihr diese fünf Minustage als Ferientage ausbezahlt werden. dd. Wie einleitend festgestellt, besteht bei einem Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers keine Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers. Daher konnte X. auch nicht verpflichtet werden, die erwähnten Minusstunden durch Überstunden zu kompensieren. Die Frage allfälliger Kompensationsmöglichkeiten beziehungsweise der Kompensationsbereitschaft der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sich aus den Arbeitszeit-

9 kontrollblättern auf den ersten Blick keine Kompensationsmöglichkeiten ergeben und es insbesondere keinen Sinn gehabt hätte, wenn X. nach Feierabend, das heisst nach der Schliessung des Restaurants, ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hätte, wie dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird. Gemäss deren eigenen Aussagen wurde ja jeweils die ganze Belegschaft zusammen in den Feierabend entlassen, und zwar mangels Arbeit. b.aa. Zu prüfen bleibt, ob X. auf ihre Ansprüche verzichtet hat, indem sie sich am 2. April 2004 unterschriftlich mit der Arbeitszeit-Abrechnung 2003/2004 einverstanden erklärte. bb. Gestützt auf Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Die Bestimmung bezweckt, den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindenden, sozial und wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer davor zu schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses unter dem Druck nachteiliger Folgen Verzichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 41; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 1 zu Art. 341 OR). Zwingende Gesetzesbestimmungen sind u.a. sämtliche in Art. 361 OR aufgezählten absolut zwingenden sowie die in Art. 362 OR aufgezählten relativ zwingenden Vorschriften (Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 341 OR), demnach auch die gemäss Art. 362 OR relativ zwingenden Art. 324 OR und Art. 329c OR, von denen entsprechend nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Unter diesen Umständen konnte X. gar nicht rechtsgültig auf ihre Ansprüche verzichten, auch nicht durch eine unterschriftliche Bestätigung. c. Da sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 Minustagen als rechtswidrig erweist, ist das Freitageguthaben der Beschwerdeführerin entsprechend neu zu berechnen. Der Kantonsgerichtsausschuss stützt sich hierfür auf die Zusammenstellung in der Arbeitszeit-Abrechnung 2003/2004 vom 2. April 2004, die mit Ausnahme des besagten Abzugs von fünf Minustagen soweit ersichtlich korrekt vorgenommen wurde. Die Abrechnung wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 2 L-GAV erstellt und im Hinblick auf die Berechnung des gesamten Freitageguthabens sowie auf die bezogenen Freitage weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Beschwerdeführerin substantiell bestritten.

10 In Übereinstimmung mit der genannten Abrechnung erhöht sich somit das Freitageguthaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich um 5 Tage, das heisst von 6.6 Tagen auf 11.6 Tage. Allerdings ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis am 12. April 2004 nicht mehr gearbeitet, dennoch aber den Lohn bezogen hat (Replik, S. 3). Vom am 2. April 2004 bestehenden Freitageguthaben von 11.6 Tagen wurden damit bereits 9 Tage abgegolten, so dass noch ein Restguthaben von 2.6 Tagen verbleibt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Ferienbezug angeordnet, so dass die neun bezahlten Tage bis zum Vertragsende als Ruhetage zu qualifizieren seien und daher noch ein entsprechend höherer Ferienanspruch bestehe. Dieser Einwand erweist sich allerdings als unbegründet. Die am 4. April 2004 erfolgte Freistellung verfolgte seitens der Arbeitgeberin offensichtlich den Zweck, die Arbeitnehmerin das restliche Freitageguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses kompensieren zu lassen, und zwar sämtliche Freitage, seien dies nun Ruhe-, Ferien- oder Feiertage. Selbst wenn die Arbeitgeberin den Begriff Freitage sowohl für die sogenannten Ruhetage nach Art. 16 L-GAV wie auch als Überbegriff für Ruhe-, Ferienund Feiertage nach Art. 16 - 18 L-GAV verwendete, ist die Absicht der Beschwerdegegnerin, nämlich die Kompensation sämtlicher arbeitsfreier Tage durch die Beschwerdeführerin, unzweifelhaft erkennbar. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, da sich nicht nur die Anordnung der Kompensation von Ruhe- und Feiertagen, sondern in den letzten zwei Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch die sofortige Anordnung des Ferienbezugs als zulässig erweist (vgl. Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 3 L- GAV). d. Das Restguthaben von 2.6 Ferientagen ist der Beschwerdeführerin mit Fr. 286.-- zu entgelten (2.6 x Fr. 110.-- [entspricht 1/30 des monatlichen Bruttolohnes von Fr. 3'300.--, vgl. Art. 17 Abs. 5 L-GAV]). Zur Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug wie auch zur finanziellen Abgeltung von Ferientagen gehört die Auszahlung des Lohns, wie wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, demnach auch die einen Lohnbestandteil darstellenden Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungswerke (Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 11 zu Art. 324 OR und N 3 zu Art. 329d OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 324 OR). Die Lohnzahlung ist sodann ab dem Datum der durch die Klageeinleitung erfolgten Inverzugsetzung mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 % zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). 3. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder

11 Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Demgegenüber befreit Art. 343 Abs. 3 OR nicht von der Bezahlung der ausseramtlichen Kosten. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). In casu ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren annähernd zur Hälfte durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die ausseramtlichen Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das Beschwerdeverfahren wettzuschlagen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Betriebsgesellschaft Z. AG wird verpflichtet, X. Fr. 286.-- abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Mai 2004 zu bezahlen. Die Betriebsgesellschaft Z. AG wird verpflichtet, die auf den Betrag von Fr. 286.-- entfallenden Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. 3. Die Betriebsgesellschaft Z. AG wird verpflichtet, X. das vom Gesetz vorgeschriebene Arbeitszeugnis auszustellen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Die ausseramtlichen Kosten werden für beide Instanzen wettgeschlagen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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