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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.10.2005 ZB 2005 20

October 3, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,018 words·~10 min·3

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 20 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des J. H., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Februar 2005, mitgeteilt am 25. Februar 2005, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. J. H., geboren am 14. September 1959, und A. H., geboren am 31. Oktober 1962, heirateten am 6. August 1986 in B.. Sie sind Eltern der Kinder C., geboren am 25. Oktober 1986, D. H., geboren am 7. Mai 1988, E. H., geboren am 31. Januar 1992, F. H., geboren am 14. November 1993, und G. H., geboren am 6. Juli 1998. B. Mit Eingabe vom 12. November 2004 stellte A. H. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Am 26. November 2004 reichte J. H. für das hängige Eheschutzverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bezeichnung von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just als Rechtsvertretung ein. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, gleichentags mitgeteilt, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch von J. H. ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Verfügung vom 28. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Februar 2005, betreffend Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen, der ermittelte Bedarf von J. H. folgendes ergeben habe: - Einkommen Fr. 13`767.00 - ./. Minimalbedarf Fr. 2`871.00 - ./. zuzüglich Zuschlag Fr. 220.00 - ./. Unterhalt Familie Fr. 9`163.00 Überschuss Fr. 1`513.00 Zu beachten sei noch der Grundbedarf des mündigen Sohnes C. von Total Fr. 212.-, welcher bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt werden konnte. J. H. sei somit bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 1`301.- durchaus in der Lage, den Prozess und seinen Rechtsbeistand mit eigenen Mitteln innerhalb weniger Monate zu finanzieren. C. Gegen die Eheschutzverfügung vom 28. Januar 2005 und gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Februar 2005 erhob J. H. am 21. März 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden beziehungsweise Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. In seiner Beschwerdeschrift stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Eheschutzverfahren vor dem Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als Rechtsbeistand zuzuweisen.

3 3. Eventualiter sei die Angelegenheit dem Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ In seiner Begründung macht J. H. sinngemäss geltend, dass er über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. Fr. 8`500.- verfüge und nicht – wie in der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden festgestellt – ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 13`767.- erziele. Bezüglich des Grundbedarfs der H. könne auf die Eheschutzverfügung verwiesen werden. Mit seinem aktuellen Einkommen decke er nicht einmal den Grundbedarf der ganzen Familie ab, womit feststehe, dass er die im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren entstehenden Kosten nicht aufbringen könne. D. Im Rekursverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden unterzeichneten J. H. und A. H. einen Vergleich, in welchem sich J. H. dazu verpflichtete, A. H. und den gemeinsamen Kindern D. H., E. H., F. H. und G. H., monatlich einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6`250.- zu bezahlen. Bezüglich des Einkommens von J. H. ist in der entsprechenden Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 29. August/26. September 2005 festgehalten worden, dass schwerlich davon ausgegangen werden könne, dass er derzeit mehr als monatlich Fr. 9`000.bis Fr. 10`000.- zuzüglich der separat ausgerichteten Kinderzulagen zu erwirtschaften vermöge. E. Die Gemeinde I. verwies in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2005 auf eine bereits zu Handen des Bezirksgerichtes Imboden eingereichte Vernehmlassung, in welcher sie die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beantragte, da J. H. über genügend Einkommen verfüge. Mit Schreiben vom 11. April 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheidungen über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2005 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Februar 2005, gleichentags mitgeteilt und dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2005 zugegangen, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO kann unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen, wer öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Einer Partei, die in diesem Sinne als bedürftig angesehen werden muss, ist ausserdem bei Bedarf ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu bestellen (Art. 46 ZPO). Ob im konkreten Fall eine sogenannte Prozessarmut gegeben ist, beurteilt sich aufgrund der aktuellen Finanzlage des Ge-

5 suchstellers, wobei nicht nur die Höhe seiner Einkünfte, sondern auch die Grösse eines allfälligen Vermögens von Belang ist. b) Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO setzt sich nach neuer Praxis des Kantonsgerichtsausschusses wie folgt zusammen (prozessualer Notbedarf; vgl. Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16 ): - dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, - erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden, sowie - einem Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbetrag/Grundbeträgen gemäss Ziff. I des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. c) Reichen die Mittel des Ansprechers nicht oder gerade mal aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, ist die prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Wird hingegen mehr als nur ein vernachlässigbarer Überschuss erzielt, ist zu prüfen, ob er ausreichend ist, das heisst, ob es dem Ansprecher möglich und zumutbar ist, daraus seinen Prozess zu finanzieren. Massgebend für diesen Vergleich sind die voraussichtlich notwendigen Kosten des konkret angestrebten Verfahrens. Die Bedürftigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus diese Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert 1 Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert 2 Jahren bestreiten kann (ZBJV 2000 S. 592 lit. E/601 lit. E; Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 25. Februar 2003 i.S. F., ZB 02 23). 4. a) Diese Grundsätze sind nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Ausgangspunkt für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses setzt sich aus dem Grundbetrag, den effektiven Mietkosten zuzüglich Heizkosten, den obligatorischen Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiteren ausgewiesenen Ausgaben wie Transportkosten zum Arbeitsplatz oder erhöhter Kleider- oder Nahrungsbedarf zusammen. Zum Notbe-

6 darf werden – wie erwähnt – noch die Steuern hinzugezählt, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist und in Zukunft zu erwarten ist, sowie ein Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag. Hinsichtlich des Notbedarfs des Beschwerdeführers kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in welcher ein Minimalbedarf von Fr. 2`871.- zuzüglich einem Zuschlag von 20% (Fr. 220.-) auf den Grundbetrag, also insgesamt Fr. 3`091.-, errechnet wurde. Dieser Betrag ist als notwendiger Lebensunterhalt gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO denn auch vom Beschwerdeführer anerkannt und nicht gerügt worden. b) Bei der Berechnung des Existenzminimums sind nun aber auch die zu erbringenden Unterhaltsbeiträge an nicht im Haushalt wohnende Personen zu berücksichtigen und aufzurechnen, wenn davon auszugehen ist, dass sie künftig bezahlt werden (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 170). Während des Rekursverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Vergleich, in welchem er sich verpflichtete, A. H. und den gemeinsamen Kindern D. H., E. H., F. H. und G. H. für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6`250.- zu bezahlen. Hinzu kommt noch der im Vergleich nicht berücksichtigte Unterhaltsbeitrag an den volljährigen Sohn C., welcher von der Vorinstanz auf Fr. 212.- beziffert wurde. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer diese Unterhaltsbeiträge in Zukunft nicht ausrichten werde. Zusammengefasst ergibt sich somit ein notwendiger prozessualer Grundbedarf für die ganze Familie von Fr. 9`553.- (Unterhaltsbeiträge plus Notbedarf des Beschwerdeführers). c) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem monatlich durchschnittlichen Einkommen von Fr. 13`767.- ausgegangen sei. Das monatlich durchschnittliche Einkommen betrage maximal 8`545.50.-, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Bezüglich des Einkommens des Beschwerdeführers kann auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 29.August/26. September 2005 verwiesen werden, in deren Erwägungen dargelegt wurde, dass in Würdigung der gesamten Umstände nur schwerlich davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer mehr als monatlich Fr. 9`000.-

7 bis Fr. 10`000.- zu erwirtschaften vermöge (PZ 05 74; aber auch PZ 05 72/74, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt). d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass einem monatlichen Einkommen von Fr. 9`000.- bis Fr. 10`000.- ein familiärer Grundbedarf von Fr. 9`553.gegenübersteht. Rechnet man vom monatlichen Einkommen den Unterhaltsbeitrag für die Familie von Fr. 6`250.-, den Unterhaltsbeitrag für den volljährigen Sohn C. von Fr. 212.- und den Zuschlag auf den Grundbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 220.- ab, so verbleibt ein Existenzminimum von Fr. 2`318.- bis Fr. 3`318.-, also durchschnittlich Fr. 2`818.-. Es erhellt somit, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers gerade mal ausreichen den notwendigen Lebensunterhalt zu decken und damit nicht noch Prozesskosten bezahlt werden können. 5. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, da der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Erwägungen als prozessarm angesehen werden muss und die Prozessführung nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Eheschutzverfahren gegen A. H. ab Datum der Gesuchseinreichung (26. November 2004) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Kostenträger ist die Gemeinde I., mithin der Wohnort des Beschwerdeführers bei Streitanhängigkeit (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde I. besteht, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. Art. 45 Abs. 2 ZPO). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ab Datum der Gesuchseinreichung (26. November 2004) die unentgeltliche Rechtspflege zulasten der Gemeinde I. zu gewähren, unter Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just als Rechtsbeistand. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 800.zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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