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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.11.2004 ZB 2004 47

November 29, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,721 words·~19 min·4

Summary

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 47 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annemarie Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 23. September 2004, mitgeteilt am 5. Oktober 2004, in Sachen des B., Kläger und Beschwerdegegner, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. B. wurde mit Vertrag vom 31. Oktober 2003 ab 1. November 2003 als Geschäftsführer des Restaurants “X.“ und der Bar “Y.“ angestellt. Vom 8. bis 16. November 2003 war der Arbeitnehmer in den Ferien. Mit Schreiben vom 18. November 2003 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf den 24. November 2003. In der Folge ergaben sich Differenzen bezüglich des dem Kläger zustehenden November-Lohnes 2003. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 20. Januar 2004 gelangte B. an den Kreispräsidenten Davos. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 11. Februar 2004 deponierte der Kläger folgendes Rechtsbegehren: „Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 6'330.00 brutto nebst Zins zu 5% ab dem 1. Dezember 2003 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zu bezahlen.“ C. Mit Prozesseingabe vom 26. Februar 2004 prosequierte der Kläger den Leitschein an den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Das Rechtsbegehren ist unverändert geblieben. Zur Begründung legte der Kläger unter anderem dar, die Parteien seien am 31. Oktober 2003 einen Arbeitsvertrag eingegangen. Arbeitsbeginn sei der 1. November 2003 gewesen. Zudem sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger zwischen dem 8. und 16. November 2003 bezahlten Urlaub beziehen würde. Noch innert der Probezeit habe er unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen das Arbeitsverhältnis am 18. November 2003 per 24. November 2003 gekündigt. Die Beklagte weigere sich nun, ihm den Lohn für den 1. bis zum 24. November 2003 zu bezahlen. Dieser entspräche 4/5 des Gehaltes gemäss Arbeitsvertrag (Fr. 7’200.--), mithin also Fr. 5'760.--. Hinzu kämen 3,29 Freitage, die betragsmässig Fr. 570.25 ausmachten. Demnach resultiere ein Guthaben von brutto Fr. 6'330.25. Vorliegend werde der abgerundete Betrag von brutto Fr. 6'330.-- geltend gemacht. Ferner sei auch klar, dass mit der Fälligkeit per 1. Dezember 2003 auch die Verzinsung des ausstehenden November-Lohnes in Höhe von 5% p. a. zu laufen begonnen habe. Mit Einschreibe-Brief vom 15. Dezember 2003 habe der Kläger C., Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, eingeladen, ihm den genannten Betrag auszubezahlen und ihn darauf hingewiesen, dass die Fälligkeit des Lohnguthabens per Ende November 2003 gegeben sei. Weil die Beklagte überhaupt nicht reagiert, sondern gegenüber Medien und Dritten den Namen des Klägers in Verruf zu bringen versucht habe, habe der Kläger C. mit Einschreibe- Brief vom 12. Januar 2004 nochmals aufgefordert, den November-Lohn zu überweisen. Dieser Aufforderung sei die Arbeitgeberin jedoch bis heute nicht nachgekommen, so dass die Instanzierung der vorliegenden Klage unumgänglich geworden sei.

3 D. Mit Prozesseingabe vom 13. April 2004 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: „Es sei die Klage im Umfang von CHF 2'905.60 gutzuheissen und im Restbetrag abzuweisen; unter aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Klägers.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe C. im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass er für die Zeit vom 8. bis 16. November 2003 Ferien plane, worauf letzterer ihn gebeten habe, von dieser Reise im Hinblick auf den per Anfang November 2003 geplanten Stellenantritt abzusehen. Der Kläger habe allerdings erklärt, dass er die Reise bereits gebucht habe und nicht bereit sei, auf diese zu verzichten. Es sei schliesslich zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Abwesenheit des Klägers von diesem als unbezahlten Urlaub zu beziehen sei. Am 31. Oktober 2003 sei es zu einer letzten Besprechung über den Arbeitsvertrag mit dem Kläger gekommen. Seitens der Arbeitgeberin seien die Herren C. und D., beide Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten, anwesend gewesen. Anlässlich der Besprechung vom 31. Oktober 2003 habe der Kläger erstmals den von ihm formulierten schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt, welcher sich auf die vorangegangenen Verhandlungen mit C. gestützt habe. Dieser sei dann gemeinsam durchgelesen und besprochen worden, wobei kleinere Modifikationen handschriftlich angebracht worden seien. Auch das Thema der beabsichtigten Abwesenheit des Klägers vom 8. bis 16. November 2003 sei erneut zur Sprache gekommen. Dabei sei für alle Anwesenden klar gewesen, dass die Reise, auf deren Antritt der Kläger bestanden hatte, als unbezahlter Urlaub gelte. Dies habe entsprechend auch in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages Eingang gefunden, wo ausdrücklich von der Genehmigung des Urlaubes Vormerk genommen worden sei. Im Hinblick auf die Abwesenheit des Klägers sei sodann die Probezeit gemäss Ziffer 1.2. des Arbeitsvertrages auf den 8. Dezember 2003 und nicht bereits auf das Ende des Monats November 2003 angesetzt worden. Nach Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdegegner eine Lohnabrechnung für die im November 2003 gearbeiteten Tage zugestellt. Gemäss dieser Lohnabrechnung vom 26. November 2003 (act. KB 8), anerkennt die Beklagte eine Nettoschuld aus dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger in Höhe von Fr. 2'905.60. Da der Kläger sich geweigert habe, Angaben über seine Bankverbindung zu machen, habe das Guthaben von netto Fr. 2'905.60 bis heute nicht überwiesen werden können. E. Mit Urteil vom 23. September 2004, mitgeteilt am 5. Oktober 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos:

4 „1. Die Klage des B. wird teilweise gutgeheissen und die A. wird verpflichtet, B. netto Fr. 3'980.50 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2003. 2. Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.00 gehen zulasten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 480.00 - Barauslagen von Fr. 20.00 total somit von Fr. 2'500.00 gehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR). 3. Die A. hat B. eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ In den Erwägungen, die zu diesem Urteil geführt haben, wurde dargetan, dass aus dem Gebrauch der unterschiedlichen Begriffe “Urlaub“ und “Ferien“, entgegen der beklagtischen Auffassung, nicht geschlossen werden könne, bei der Abwesenheit des Arbeitnehmers vom 8. bis 16. November 2003 habe es sich um einen unbezahlten Urlaub gehandelt. Vielmehr sei diese sprachliche Differenzierung auf die deutsche Herkunft des Klägers zurückzuführen, sei es doch im deutschen Sprachgebrauch allgemein üblich, von “Urlaub“ bzw. “unbezahltem Urlaub“ zu sprechen, während in der Schweiz gewöhnlich der Ausdruck “Ferien“ bzw. “unbezahlte Ferien“ verwendet werde. Hinzu käme, dass D. selbst eingeräumt habe, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob das Wort “unbezahlter Urlaub“ anlässlich der mündlichen Besprechung des Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 2003 konkret ausgesprochen worden sei oder nicht. Vor diesem Hintergrund fehle die zuverlässige Kenntnis darüber, ob die Parteien damals tatsächlich eine unbezahlte Abwesenheit vereinbart hätten. Auf jeden Fall aber hätte es an der Beklagten gelegen, die Situation eindeutig zu klären. Im Ergebnis müsse es beim alltäglich Üblichen bleiben, was bedeute, dass es sich beim “Urlaub“ vom 8. bis 16. November 2003 um eine bezahlte Abwesenheit gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass die zeitliche Terminierung dieses Urlaubs der Beklagten nicht gepasst habe, könne nicht geschlossen werden, hierbei habe es sich um einen unbezahlten Urlaub gehandelt. Die Vorinstanz hat sodann dieser Erkenntnis eine detaillierte Berechnung des dem Kläger zustehenden Nettolohnes für den Monat November 2003 zugrunde gelegt. Danach resultiert nach Abzug der zuviel bezogenen Freitage ein Nettoguthaben zugunsten

5 von B. in Höhe von Fr. 3980.50. Bezüglich des Verzugszinses wurde schliesslich ausgeführt, dieser sei gemäss Art. 102 Abs. 2 OR und unter Berücksichtigung von Art. 119 ZPO, wie vom Kläger gefordert, ab dem 1. Dezember 2003 geschuldet. F. Gegen diesen Entscheid liess die A. mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Es sei Ziff. 1 des Urteiles der Vorinstanz vom 23. September 2004 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner netto CHF 3'346.20 bzw. brutto CHF 4'770.15 zu bezahlen; 2. Es sei Ziff. 3 des Urteiles der Vorinstanz vom 23. September 2004 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine vermittleramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'570.-- zuzügl. MWST zu bezahlen; 3. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 23. September 2004 aufzuheben und zur Ergänzung des Beweisverfahrens mittels Einvernahme von Herr C., Z., 7270 Davos Platz als Zeuge an diese zurückzuweisen; alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“ Die Beschwerdeführerin rügte nebst einer Verletzung von Art. 8 ZGB eine solche von Art. 1 OR und Art. 18 OR, da die Vorinstanz es gänzlich unterlassen habe, zu prüfen, ob zwischen den Vertragsparteien ein tatsächlicher oder zumindest ein normativer Konsens vorgelegen habe. Ausserdem seien hinsichtlich der Begriffe “Ferien“ und “Urlaub“ bzw. “bezahlte/unbezahlte Ferien“ und “bezahlter/unbezahlter Urlaub“ widerlegbare willkürliche – da ohne jegliche Quellenverweise angestellte – Tatsachenannahmen getroffen worden. Schliesslich läge eine Verletzung von Beweisvorschriften vor, da die Vorinstanz eine Einvernahme von C. als Zeuge in ungerechtfertigter Weise abgelehnt habe. Dadurch sei gleichzeitig die in Art. 343 Abs. 4 OR für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Untersuchungsmaxime verletzt worden. Im Einzelnen bejahte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift das Vorliegen sowohl eines tatsächlichen als auch eines normativen Konsenses hinsichtlich der Qualifikation der arbeitsfreien Tage des Beschwerdegegners vom 8. bis 16. November 2003. Um dies zu belegen zitierte sie verschiedene Literaturstellen und Gesetzesbestimmungen, wonach nach schweizerischem Sprachgebrauch im Falle der Unentgeltlichkeit stets von “Urlaub“ und nicht von “Ferien“ gesprochen würde. Da der Beschwerdegegner sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte und somit mit den hiesigen Usanzen und Sprachgebräuchen bestens vertraut sei, habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können

6 und müssen, dass der Beschwerdegegner in Anwendung des Begriffes “Urlaub“ eine bezahlte Abwesenheit anstreben würde. Der Beschwerdegegner sei somit auf dessen Aussage in deren objektiven Sinn zu behaften und die Beschwerdeführerin in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen. Von der Unentgeltlichkeit der arbeitsfreien Tage vom 8. bis 16. November 2003 ausgehend, anerkannte die Beschwerdeführerin einen dem Beschwerdegegner zustehenden November-Lohn 2003 in Höhe von Fr. 3346.20. Bezüglich des Zinsenlaufes wurde schliesslich moniert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner die ihm am 5. Februar 2004 schriftlich angebotene Zahlung verweigert habe und damit in Annahmeverzug geraten sei. Ein Verzugszins sei demnach längstens bis zum 5. Februar 2004 geschuldet. In diesem Zusammenhang deutete sie überdies an, dass ihres Erachtens gar kein Verzugszins geschuldet sei, zumal der Lohnrückbehalt aufgrund einer notwendigen polizeilichen Untersuchung gerechtfertigt gewesen sei. G. Sowohl B. als auch das Bezirksgericht Prättigau/Davos liessen sich zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen vernehmen. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Nach Art. 232 ZPO kann unter anderem gegen nicht berufungsfähige Urteile beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob das Ergebnis, zu dem die untere Instanz gelangt ist, oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies gleichzeitig, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit hin überprüft werden kann. Dazu braucht es vielmehr eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo

7 das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen unter- bzw. überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. b) Zunächst stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann; die soeben beschriebene Willkürkognition bedeutet nämlich, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sind bzw. Beweisvorschriften oder Rechtsätze verletzt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 2004; 4P.262/2003 E. 1 betreffend staatsrechtliche Beschwerde). Im zu beurteilenden Fall begnügt sich die Beschwerdeführerin in erster Linie damit, appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben und ihre eigene Meinung an die Stelle jener der Vorinstanz zu setzen. Auf die davon betroffenen Punkte ist im Lichte der vorgängigen Erwägungen nicht näher einzugehen. In den einleitenden Bemerkungen auf Seite 3 der Beschwerdeschrift wurde dagegen explizit Willkür in Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Ausdrücke “Urlaub“ und “Ferien“, bzw. deren Entgeltlichkeit, geltend gemacht. Auf Seite 6 der Beschwerde wurde sodann hierzu erklärend ausgeführt, die getroffenen Tatsachenfeststellungen liessen sich nicht belegen und seien schlichtweg unrichtig. Des Weiteren wurde die Tatsache, dass C. nicht als Zeuge zugelassen wurde, als Verletzung von Beweisvorschriften, bzw. als willkürlich, gerügt. Schliesslich habe der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos Gesetzesrecht verletzt, indem er das Vorliegen eines Konsenses nach Art. 1 OR bzw. Art. 18 OR nicht geprüft habe. Alle diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf ihre Begründetheit hin zu prüfenden Rügen beziehen sich auf die Frage, ob die von B. bezogenen Freitage als unbezahlte oder als bezahlte Abwesenheit zu qualifizieren seien. 2.a) Das kantonale Prozessrecht für zivilrechtliche Arbeitsstreitigkeiten wird durch Art. 343 OR bundesrechtlich determiniert. Nach Abs. 4 desselben Artikels, hat der Richter bei diesen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieses Verfahren ist auch von der nächst höheren kantonalen Instanz einzuhalten, an welche die Streitsache weiter gezogen wird (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, § 35 N 637, S. 290 f.). Die Untersuchungsmaxime gilt indes nicht uneingeschränkt; Beweise sind vielmehr nur zu er-

8 heben, wenn sie für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich sind. Die antizipierte Beweiswürdigung wird folglich durch Art. 343 Abs. 4 OR nicht ausgeschlossen. b) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde beantragt, es sei – falls der Kantonsgerichtsausschuss ihre Beschwerde abweisen sollte – die Sache in Anwendung von Art. 235 Abs. 3 zweite Satzhälfte ZPO zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen machte sie geltend, es sei die Einvernahme von C., welcher massgeblich am Vertragsschluss mit dem Beschwerdegegner beteiligt gewesen sei und demnach wesentliche Aussagen in Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen machen könne, nachzuholen. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass in antizipierter Beweiswürdigung mit der notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass C. anlässlich seiner Befragung bestätigen würde, dass (wenn auch stillschweigend) ein unbezahlter Urlaub vereinbart worden sei, seine Aussage als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin also mit derjenigen seines bereits zur Sache befragten Partners D. übereinstimmen würde. Ebenso zu berücksichtigen gilt es, dass Aussagen von Verwaltungsräten ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind, decken sich ihre Interessen doch weitgehend mit denjenigen des Unternehmens. Damit steht fest, dass auch nach einer Befragung von C. “Aussage gegen Aussage“ stehen würde und somit seine Angaben am Beweisergebnis nichts ändern würden. Die Unterlassung der Einvernahme von C. durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ist demnach nicht zu beanstanden. Die Frage, ob es sich, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2004 dargelegt hat, beim Zeugenantrag der Beschwerdeführerin um ein neues Beweismittel, welches nach Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig wäre, handelt, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 3.a) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Erwägungen der Vorinstanz zum Sprachgebrauch der Begriffe “Urlaub“ und “Ferien“ in der Schweiz bzw. in Deutschland willkürlich seien, kann, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich zudem nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung,

9 sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 2004; 4P.262/2003 E. 1). Die Erwägung der Vorinstanz, B. habe den Ausdruck “Urlaub“ wohl aufgrund seiner deutschen Herkunft – nicht im Sinne von unbezahltem Urlaub – verwendet, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss durchaus vertretbar, ist es doch allgemein bekannt, dass unsere deutschen Nachbarn (umgangssprachlich) häufig davon reden, “Urlaub zu machen“ oder “in Urlaub zu gehen“, womit sie regelmässig bezahlten Urlaub meinen. Dass diese Feststellung der Vorinstanz derart unhaltbar sei und jeglicher Grundlage entbehre, kann somit keineswegs gesagt werden. b) Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht darin beigepflichtet werden, es habe ein tatsächlicher Konsens zwischen den Vertragsparteien vorgelegen, finden sich doch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die den Schluss nahe legen, dass diese übereinstimmend das gleiche gewollt hätten. Aus der Aussage des Zeugen D., wonach der Beschwerdegegner anlässlich der Besprechung vom 31. Oktober 2003 der Auffassung von ihm und C. nicht widersprochen oder ausdrücklich erklärt habe, es handle sich um bezahlte Ferien, kann ein solcher jedenfalls nicht abgeleitet werden, ist doch zu bedenken, dass B. allenfalls gar nicht in Betracht gezogen hat, es könnte sich um eine unentgeltliche Abwesenheit handeln. c) Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Vertrauensprinzip in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen, ist sodann entgegenzuhalten, dass es – aufgrund der Geschäfts-Erfahrung von C. und D. als Verwaltungsräte – an diesen gelegen hätte, diesen umstrittenen Punkt anlässlich der Verhandlungen zu klären. Gegen einen Vertrauensschutz und damit gegen das Vorliegen eines normativen Konsenses sprechen aber auch noch weitere Umstände: So steht namentlich ausser Zweifel, dass ein unbezahlter Urlaub im Verlaufe eines Arbeitsverhältnisses eher ungewöhnlich ist. Da nun B. sich offenbar nicht dahingehend geäussert und auch nicht angedeutet hat, er sei damit einverstanden, auf den Lohn für die Zeit seiner Abwesenheit zu verzichten, bestand keine Veranlassung für die Vertreter der Beschwerdeführerin, den vom Arbeitnehmer beantragten und durch sie genehmigten Urlaub in diesem Sinne zu verstehen. Des Weiteren besteht eine natürliche Vermutung, dass der Arbeitgeber in der Regel keine zum gesetzlichen Ferienanspruch hinzukommende, zusätzliche Abwesenheit wünscht. Dieser Umstand spricht somit auch dafür, dass die Abwesenheit als Bestandteil der regulären Ferien zu verstehen war, oder zumindest von der Beschwerdeführerin nicht anders verstanden werden durfte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 329c Abs. 2 OR der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung

10 der Wünsche des Arbeitnehmers – den Zeitpunkt der Ferien bestimmt. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Formulierung in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages, die Urlaubswoche werde “genehmigt“, als eine ganz gewöhnliche Vereinbarung über den Zeitpunkt der dem Arbeitnehmer ohnehin zustehenden Ferien. Aus diesen Darlegungen erhellt, dass auch kein normativer Konsens zwischen den Vertragsparteien bestanden hat. d) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der Unklarheitsregel “in dubio contra stipulatorem“ bei einer unklaren Vertragsbestimmung derjenigen Bedeutung der Vorrang zu geben sei, welche für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger sei, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass diese Regel vorliegend nicht zum Tragen kommt, da sie auf einen Text, der von beiden Parteien durchberaten (nicht nur einseitig verlesen und erläutert) wurde, grundsätzlich keine Anwendung findet (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 7. Auflage, Zürich 1998, N 1232). 4. Die Beschwerdeführerin monierte den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Zinsanspruch mit der Begründung, die Vorinstanz habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass der Beschwerdegegner die ihm am 5. Februar 2004 schriftlich angebotene Zahlung verweigert habe, womit dieser in Annahmeverzug geraten sei. Ein Verzugszins sei somit längstens bis zum 5. Februar 2004, dem Datum der Annahmeverweigerung, geschuldet. Überdies wurde geltend gemacht, der Lohnrückbehalt finde seine Rechtfertigung in den polizeilichen Untersuchungen, welche aufgrund der Ereignisse im Betrieb der Beschwerdeführerin am letzten Arbeitstag des Beschwerdegegners hätten angeordnet werden müssen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nach Art. 339 OR alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Sodann bestimmt Art. 102 Abs. 2 OR, dass der Schuldner, wenn sich ein Verfalltag infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt, schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug gerät. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdegegner lediglich der von der Beschwerdeführerin anerkannte Nettolohn von Fr. 2'905.60 angeboten (act. KB 8). Zu beachten gilt es dabei, dass dieser Betrag nicht als Teilleistung deklariert wurde. Die angeblich mangelnde Reaktion von B. auf die Aufforderung, seine Bankverbindung bekanntzugeben, erscheint dem Gericht als durchaus verständlich, wollte er doch nicht Gefahr laufen, dass die Lohnabrechnung so wie sie sich präsentierte von ihm als anerkannt gelte. Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, zumal der Gläubiger nach Art. 69 Abs. 1

11 OR nicht dazu verpflichtet ist, eine Teilleistung anzunehmen (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000, N 7.25 S. 42). Die Leistung hat demnach als nicht gehörig angeboten zu gelten, weswegen der Beschwerdegegner nicht in Annahmeverzug geraten ist. Was schliesslich das – durch die Beschwerdeführerin gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen geltend gemachte – Lohnrückbehalterecht angeht, so ist ein solches durch Art. 323a OR stark beschränkt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht die Möglichkeit des Lohnrückbehalts nur, sofern dies durch Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvereinbarung vorgesehen oder als üblich anzusehen ist. In jedem Fall aber wird bei Beendigung des Arbeitsvertrages gemäss Art. 339 Abs. 1 OR auch der zurückbehaltene Lohn fällig (Rehbinder, a. a. O., § 9 N 187, S. 94). Im Ergebnis ist die Zusprechung von Verzugszinsen ab dem 1. Dezember 2003, wie dies von B. gefordert wurde, mit Blick auf Art. 119 OR, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als sie selbst verlangt hat, nicht zu beanstanden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz weder willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen noch Beweisvorschriften verletzt hat und ihr Entscheid auch in rechtlicher Hinsicht keine Mängel aufweist. Endlich ist das vorinstanzliche Urteil, wo der Lohn im Umfang der für die kurze Vertragsdauer verhältnismässig zuviel bezogenen Freitage zu Recht reduziert wurde, auch im Ergebnis nicht willkürlich (BGE 129 I 49 E. 4). Die Beschwerde der A. ist demnach vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 5. Nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu Fr. 30'000.-- den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden. Bei diesem Verfahrensausgang steht auch fest, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine vermittleramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen, als unbegründet erweist. Dasselbe gilt bezüglich der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen, da er in eigener Sache prozessierte und anwaltlich nicht vertreten war.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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