Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.01.2005 ZB 2004 39

January 19, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,993 words·~10 min·5

Summary

sachliche Zuständigkeit | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 39 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Eheleute Z. und Y., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, c/o Anwaltsbüro Wieser & Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 17. August 2004, mitgeteilt am 1. September 2004, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen die X . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia, Crasta 6, 7503 Samedan, betreffend sachliche Zuständigkeit (Zulässigkeit des Rechtswegs), hat sich ergeben:

2 A. Die 1963 aus einer Meliorationsgenossenschaft hervorgegangene X., eine Genossenschaft nach kantonalem Privatrecht im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 26 ff. EG zum ZGB, sorgt seit 1965 dafür, dass der zur Gemeinde W. gehörende Weiler V. mit elektrischer Energie beliefert wird. Zusammen mit einem weiteren Interessenten erwarben Z. und Y. im Jahre 1994 fünfzig Prozent Miteigentum an der in V. gelegenen Parzelle Nr. 2601 (Gebäude Nr. 356). Entsprechend ihrer Quote berechnete ihnen die X. gestützt auf Art. 14 und 15 ihres Reglements vom 20.04.1990 die Hälfte der Anschlussgebühr von Fr. 250.00 (also Fr. 125.00) sowie einen Beitrag von 5 % auf dem Kaufpreisanteil von Fr. 70'000.00 (also Fr. 3500.00). Der Gesamtbetrag von Fr. 3625.00 wurde offenbar bezahlt. Am 30. September 1998 erwarben Z. und Y. in V. überdies zum Preis von Fr. 260'000.00 die beiden Parzellen Nr. 2630 und Nr. 2615 (letztere mit dem Gebäude Nr. 352). Gestützt auf Art. 15 ihres Reglements stellte ihnen die X. einen Beitrag in der Höhe von Fr. 12'500.00 in Rechnung, das sind 5 % auf der um Fr. 10'000.00 reduzierten Kaufpreissumme. Die Käufer verweigerten die Bezahlung mit dem Hinweis, dass sie der Genossenschaft längst beigetreten seien und dass ihr Gebäude Nr. 352 bereits ans Stromnetz angeschlossen sei. Die X. beharrte demgegenüber auf ihrer Forderung und drohte mit der Unterbrechung der Energiezufuhr. B. Am 15. Mai 2003 machten Z. und Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler gegen die X. eine negative Feststellungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 20. November 2003 hatten die Kläger an der Sühneverhandlung vom 3. Juli 2003 beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Kläger der Beklagten den mit Schreiben vom 25.04.2003 geforderten Betrag von CHF 12'500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 31.10.2000 nicht schulden würden; überdies sei die Beklagte zu verpflichten, die klägerische Parzelle Nr. 2615, Gebäude Nr. 352, in V. weiterhin mit elektrischem Strom zu beliefern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mwst. zulasten der Beklagten. Die X. hatte demgegenüber das Begehren gestellt, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mwst. zulasten der Kläger.

3 Am 17. Juli 2003 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Maloja im vorsorglichen Massnahmeverfahren eine Verfügung, wonach der X. in Bestätigung einer superprovisorischen Anordnung vom 19. Mai 2003 für die Dauer der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung verboten werde, die Stromzufuhr zur genannten Parzelle der Kläger zu unterbrechen. C. Mit Prozesseingabe vom 10. Dezember 2003 unterbreiteten Z. und Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten. In ihrer Prozessantwort vom 9. Februar 2004 bestätigte auch die Beklagte ihre ursprünglichen Anträge. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Mit Urteil vom 17. August 2004, mitgeteilt am 1. September 2004, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Auf die Klage Proz. Nr. 110-2003-38 wird zufolge sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1500.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 werden den Klägern auferlegt. Die Gebühr für das Massnahmeverfahren von CHF 800.00 geht zulasten der Beklagten. 3. Die Kläger werden verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF 3500.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liessen Z. und Y. am 15. September 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Angelegenheit materiell zu behandeln bzw. in der Sache zu beurteilen. 2. Unter voller gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mwst. für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beklagten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Maloja seien bei der Prozedur zu belassen.“

4 F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2004 liess die X. beantragen: “1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % MWSt, für das Beschwerdeverfahren zulasten der Kläger bzw. der Vorinstanz.“ Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Das Bezirksgericht Maloja gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass ihm mit der von Z. und Y. anhängig gemachten, gegen die X. gerichteten negativen Feststellungsklage eine Streitsache unterbreitet worden sei, zu deren Beurteilung und Entscheidung es gar nicht zuständig sei, handle es sich doch hierbei um eine öffentlichrechtliche und nicht eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Die Vorinstanz vertrat also die Meinung, dass den Klägern der vor ihnen gewählte Rechtsweg nicht offen stehe, und sie verneinte damit das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung. Kann dem beigepflichtet werden, wäre nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Maloja die Angelegenheit durch Prozessurteil erledigt hat und auf die Klage nicht eingetreten ist (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KIL- LER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 72 N. 13 a; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 79 N. 1 a; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 191 N. 3 a). 2. Zu prüfen ist damit, wie die Beziehung zwischen der X. als Lieferantin von elektrischer Energie sowie den Eheleuten Z. und Y. als Leistungsempfängern rechtlich einzuordnen ist. Sie ist dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Versorgerin den Abnehmern gegenüber hoheitlich auftritt. Ob dem so ist, muss anhand der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Benützungsordnung entschieden werden. Als massgebliche Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere die unmittelbare Verfolgung öffentlicher Zwecke, im Vergleich zu denen die Absicht, einen Gewinn

5 zu erzielen, von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie eine starre, im Einzelfall nicht abänderbare Regelung der Leistungserbringung, der alle Betroffenen unterworfen sind, im Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit der wechselseitigen Beziehungen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung. Bei einem Elektrizitätswerk kommt es vor allem darauf an, wie zwischen ihm und den Bezügern die Bedingungen für die Stromlieferungen festgelegt werden. Geschieht dies einseitig durch die Anbieterin nach von vornherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen gleicher Umstände ohne weiteres auch die gleichen Bedingungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlichrechtlicher Natur anzunehmen. Wo es die Benützungsordnung aber gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezugs, insbesondere das Entgelt, durch besondere Vereinbarungen zwischen der Lieferantin und den Bezügern von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Verhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu tun (vgl. BGE 105 II 236 f.; PKG 1984-9-39, IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 5. Aufl., Basel 1976, S. 1032; RHINOW/KRÄHEN- MANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 441 ff.). Dass es sich bei der X. nicht um eine selbständige oder unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern um eine Körperschaft nach kantonalem Privatrecht handelt, ist bei alldem nicht von entscheidender Bedeutung, können doch auch Private öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. PKG 1984-9- 39). 3. In den Jahren 1963-1965 erstellte die X. von einer Trafostation des Elektrizitätswerkes der Stadt U. aus auf Gebiet der Gemeinde W. ein Verteilnetz, über welches sie seither den zu diesem Gemeinwesen gehörenden Weiler V. mit elektrischer Energie versorgt. Sie erfüllt damit öffentliche Aufgaben, die an sich der Gemeinde W. obliegen würden (vgl. Art. 4 lit. e des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [BR 175.050], Art. 19, Art 22 Ziff. 6 und Art. 32 f. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [BR 801.100], Art. 18 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [BR 801.110], Art. 65 ff. des Baugesetzes der Gemeinde W.). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte diesen Teil kommunaler Tätigkeit seit rund vierzig Jahren unbehelligt und ohne Konkurrenzierung durch andere Anbieter ausführt, darf angenommen werden, dass sie die Aufgabe, den Weiler V. über ein von ihr errichtetes und von ihr unterhaltenes Netz mit elektrischem Strom zu bedienen, stillschweigend von der Gemeinde

6 übertragen erhalten hat; eine Schlussfolgerung, die um so gerechtfertigter erscheint, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die der X. gehörenden Betriebseinrichtungen Aufnahme in den kommunalen Erschliessungsplan gefunden haben. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass die Beziehung zwischen der Energielieferantin und ihren Abnehmern zwingend vom öffentlichen Recht beherrscht wird. Zieht man aber zusätzlich die massgebliche Benützungsordnung heran, deren konkreten Ausgestaltung nach dem oben Gesagten besonderes Gewicht zukommt, können an der öffentlichrechtlichen Natur des Verhältnisses keine Zweifel mehr bestehen. Das einschlägige Reglement der X., welches von der Genossenschaftsversammlung am 20. April 1990 angenommen wurde und so lange in Kraft bleibt, bis es vom zuständigen Organ abgeändert oder aufgehoben wird, enthält nicht nur in Bezug auf die hier im Vordergrund stehenden finanziellen Bedingungen für die Lieferung elektrischer Energie, sondern ganz allgemein (hinsichtlich der vom Vorstand überwachten Ausgestaltung der Hausinstallationen etwa) eine abschliessende Ordnung, welche für alle Bezüger verbindlich ist, unbesehen des Umstandes, ob sie ihr zugestimmt haben oder nicht. Das Reglement lässt keinerlei Raum für individuelle Abmachungen, weder bei der Bemessung der Anschlussgebühren (Art. 14) noch bei der Festlegung der für den Stromverbrauch zu entrichtenden Taxen (Art. 17), und auch nicht in Bezug auf die bei Handänderungen fällig werdenden Abgaben (Art. 15), die offenkundig zu Rückstellungszwecken erhoben werden, weil die eben genannten Einnahmen angesichts des beschränkten Benützerkreises nicht ausreichen, um das im Eigentum der Genossenschaft stehende Verteilnetz im Einklang mit den sich ändernden technischen Anforderungen instand zu halten oder zu erneuern. Insgesamt betrachtet muss bei dieser Sachlage das Verhältnis zwischen der X. und ihren Stromabnehmern als öffentlichrechtlich eingestuft werden. Nach dem Gesagten ist also nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz auf die Klage von Z. und Y. wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (keine privatrechtliche Streitigkeit) nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Da Z. und Y. den falschen Rechtsweg eingeschlagen hatten, überband ihnen das Bezirksgericht Maloja als unterliegende Partei sowohl die vermittleramtlichen Kosten (Fr. 220.00) wie jene des gerichtlichen Hauptverfahrens (Fr. 2000.00). Eine weitere Gebühr (Fr. 800.00) wurde schliesslich auf die Beklagte

7 abgewälzt, die im vorsorglichen Massnahmeverfahren gegen ihren Widerstand hinnehmen musste, dass ihr gegenüber ein Verbot, die Stromzufuhr zu unterbrechen, ausgesprochen wurde. – Entsprechend stand der X. zulasten der Gegenpartei für das Hauptverfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu, während Z. und Y. gleiches für das vorsorgliche Massnahmeverfahren fordern konnten. Das Bezirksgericht Maloja ermittelte unter diesem Titel Guthaben in der Höhe von Fr. 4500.00 und Fr. 1000.00, was nach deren Verrechnung zur Verpflichtung der Kläger führte, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3500.00 zu bezahlen. All dies blieb von Seiten der Parteien zu Recht unbeanstandet. Während die X. das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja von vornherein unangefochten liess, machten Z. und Y. vor Kantonsgerichtsausschuss nicht einmal andeutungsweise geltend, dass an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Hauptpunkt beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. Es bleibt also auch hier beim vorinstanzlichen Erkenntnis. 5. Da Z. und Y. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 2500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr sowie der Schreibgebühr von Fr. 135.00, total somit Fr. 2635.00, vollumfänglich und unter solidarischer Haftung zulasten der beiden Beschwerdeführer. Als unterliegende Partei besitzen Z. und Y. von vornherein keinen Anspruch auf Abgeltung ihrer Auslagen, die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsen sind. Ebenso wenig steht der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung zu, hat sie sich doch in ihrer Vernehmlassung dem in der Weiterzugserklärung enthaltenen und vom Kantonsgerichtsausschuss nunmehr verworfenen Rückweisungsantrag angeschlossen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2635.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2500.00, Schreibgebühr Fr. 135.00) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von Z. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

ZB 2004 39 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.01.2005 ZB 2004 39 — Swissrulings