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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 ZB 2004 29

July 12, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,388 words·~7 min·2

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Burtscher Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e r Gemeinde X . , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 24. Mai 2004, mitgeteilt am 24. Mai 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben: A. Nachdem Z. am 15. Dezember 2003 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in verschiedenen Verfah-

2 ren gestellt hatte, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Entscheid vom 16. Februar 2004 deren Bewilligung für das eingeleitete Klageverfahren beim Vermittleramt A. betreffend Grundbuchberichtigung sowie das beim Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein eingeleitete Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Prozess betreffend Grundbuchberichtigung. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde dem Gesuchsteller trotz der in den Erwägungen gemachten Feststellung erteilt, dass die Frage der Prozessaussichten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden könne, dass es aber Aufgabe des noch zu beauftragenden Anwaltes sein werde, vorgängig diese Frage eingehend zu prüfen. B. Am 31. März 2004 wurde dem Gesuchsteller mit Rechtsanwalt lic. iur. D. Quinter, Chur, ein Rechtsbeistand beigegeben. C. Auf Beschwerde der Gemeinde X. vom 28. Februar 2004 wurde am 27. April 2004 der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein durch den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem Hinweis aufgehoben, dass zwar die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien, indessen die Frage der Aussichtslosigkeit noch geprüft werden müsse. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 teilte Rechtsanwalt lic. iur. D. Quinter dem Bezirksgerichtspräsidenten auf dessen Aufforderung mit, dass inzwischen die Prozesseingabe an das Bezirksgericht Hinterrhein prosequiert worden sei und daraus ohne weiteres ersichtlich sei, dass nicht von einer Aussichtslosigkeit der Prozessführung gesprochen werden könne und dass im Übrigen Z. den Prozess auch als Selbstzahler führen würde. E. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004, mitgeteilt am 24. Mai 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein: „1. Z. wird das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung gewährt für: a) den eingeleiteten Zivilprozess Z 37/2004 (110-2004-6) beim Bezirksgericht Hinterrhein, b) das beim Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein eingeleitete Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Z 127/2003 (130-2003- 50), beides zulasten der Gemeinde X.. 2. Als Rechtsvertreter wird RA lic. iur. Diego Quinter, Chur, bestimmt.

3 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. Die Kosten des Verfahrens bleiben bei der Prozedur. 5. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde X. am 9. Juni 2004 wiederum Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren auf Rückweisung zur Begründung der angeblich mangelnden Aussichtslosigkeit. G. Z. liess sich mit Schreiben vom 16. Juni 2004 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Gemeinde X. stehe keine materielle Prüfung der anstehenden Rechtsfragen zu. H. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 liess sich die Vorinstanz vernehmen und wies darauf hin, dass eine Verhandlung nach Art. 93 ZPO angeordnet worden sei. Nach Vorliegen eines diesbezüglich ergangenen Urteils könne der von der Gemeinde X. erstmals aufgeworfene Einwand der Aussichtslosigkeit in einem allfälligen Verfahren betreffend Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung besser beurteilt werden. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO, können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 24. Mai 2004, mit welchem dem Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung entsprochen und das Gemeinwesen – hiesige Beschwerdeführerin – zur Übernahme der dabei anfallenden Kosten verpflichtet wird, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Die Gemeinde X. ist gemäss Art. 47a ZPO zur Be-

4 schwerdeerhebung legitimiert (ZGRG 04/03, S. 166). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Bei Ermessensentscheiden gelten dabei nur Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung als Rechtsverletzungen. Daneben umfasst die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses – wie bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ZPO – einzig willkürliche Tatsachenfeststellungen. Die Beschwerde ist unter dieser beschränkten Kognitionsbefungis zu überprüfen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 ZPO). Da die Bedürftigkeit im konkreten Fall von keiner Seite bestritten wird, geht es vorliegend ausschliesslich um die Frage der Aussichtslosigkeit. Die Beschwerdeführerin zweifelt in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2004 an, dass reale Gewinnaussichten im Prozess zu bejahen sind und fordert von der Vorinstanz eine Begründung für deren gegenteilige Annahme. Als aussichtslos gilt dabei eine Prozessführung nur dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (ZGRG 04/03, S. 172). Ob die Aussichten intakt sind, hat der Richter summarisch aufgrund der bisher produzierten Akten und Darlegungen zu prüfen. Falls solche fehlen, ist der Gesuchsteller aufzufordern, sich dazu zu äussern (Art. 43 Abs. 2 ZPO) und der Kostenträger hat einen Anspruch darauf, in der Sache angehört zu werden (Art. 43 Abs. 3 ZPO). Ersterem wurde entsprochen, indem der Rechtsvertreter von Herrn Caviezel am 5. Mai 2004 brieflich ersucht wurde, sich zu den Prozessaussichten zu äussern. Was das Anhörungsrecht des Kostenträgers betrifft, so war die Gemeinde X. bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2004 um ihre Stellungnahme gebeten worden. Eine neuerliche Anhörung zu dem in Frage stehenden Zeitpunkt konnte dagegen unterbleiben, da ihre Haltung - nach der Anfechtung des Entscheides vom 16. Februar 2004 - offenkundig war. 4. Neben der Abklärungspflicht von Amtes wegen obliegt dem Richter eine weitere Pflicht: Aus dem in Art. 29 Abs. 2 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst gemäss bundesgerichtlicher Praxis die richterliche Pflicht der hinrei-

5 chenden Begründung von Entscheiden. Bei Verletzung dieser Pflicht wird es den von einer Verfügung oder einem Urteil in ihrer Rechtsstellung Betroffenen verunmöglicht, die Erfolgschancen eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels zu beurteilen (ZGRG 04/03, S. 163; BGE 126 I 97 E 2b). Zusätzlich zur bundesrechtlich verankerten Begründungspflicht fliesst eine solche auch aus kantonalem Recht (Art. 121 Ziffer 4 ZPO). Neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt eine unzulässige Einschränkung der Prüfungsbefugnis oder eine ungenügende Abklärung des Sachverhaltes – und daraus folgend auch eine mangelhafte Begründung – eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV dar (Müller, Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 BV, überarbeitet 1995, N. 90, 112, 113). 5. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein bestätigte am 24. Mai 2004 seinen, durch den Kantonsgerichtsausschuss am 27. April 2004 aufgehobenen Entscheid vom 16. Februar 2004, ohne sich mit der Frage der aussichtslosen Prozessführung hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Die blosse Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass der Prozess aufgrund einer ersten summarischen Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden könne, reicht für eine Begründung nicht aus, da die durch den Entscheid Betroffenen, insbesondere der Kostenträger nicht ersehen kann, weshalb der Bezirksgerichtspräsident zu diesem Schluss kam. Die Gemeinde X. war mit dieser Feststellung nicht in der Lage, ihre Beschwerdechancen in diesem Punkt auch nur annähernd abzuschätzen, so dass der Entscheid den Anspruch des Kostenträgers auf rechtliches Gehör verletzte. Eine hinreichende – wenn auch nur summarische – Begründung wäre umso notwendiger gewesen, da der Bezirksgerichtspräsident um den Widerstand der Gemeinde X. gegen die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wusste. Ebenso genügt es nicht, sich lediglich auf Äusserungen des Parteivertreters des Gesuchstellers zu verlassen, sondern der Richter hat eine eigene, summarische Prüfung der Erfolgschancen aufgrund des entsprechenden Verfahrensstandes vorzunehmen und seine Feststellungen und Schlussfolgerungen im Entscheid festzuhalten. Infolge dieser formellen Rechtsverweigerung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten dieses Verfahrens gehen unter diesen Umständen zu Lasten des Kantons Graubünden.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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