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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 ZB 2004 28

July 12, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,632 words·~8 min·3

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 28 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A. X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. Mai 2004, mitgeteilt am 17. Mai 2004, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. A. X., verheiratet mit B. X., wurde für das Ehescheidungsverfahren auf ihr Gesuch hin am 18. Februar 2003 durch den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer erteilt, mit Wirkung ab 4. Februar 2003. B. Die Parteien haben am 7. Januar 2003 geheiratet und leben - gemäss Gesuch vom 7. Mai 2003 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren - seit Februar 2003 getrennt. C. Das Scheidungsverfahren war durch den Ehemann eingeleitet worden, welcher anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2004 erneut seinen Scheidungswillen zum Ausdruck brachte. Demgegenüber hat A. X. bei demselben Anlass ihre Zustimmung zur Ehescheidung verweigert, was die Vorinstanz zu dem Schluss führte, die Prozessführung sei unter den gegebenen Umständen offensichtlich mutwillig und aussichtslos, weswegen A. X. die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege zu entziehen sei. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird A. X. mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung entzogen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrage von Fr. 100.--werden A. X. auferlegt und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596- 3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ E. Gegen diese Verfügung erhob A. X. am 8. Juni 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO, können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. Mai 2004, mit welchem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen mutwilliger und aussichtsloser Prozessführung entzogen wurde, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Bei Ermessensentscheiden gelten dabei nur Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung als Rechtsverletzungen. Daneben umfasst die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses – wie bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ZPO – einzig willkürliche Tatsachenfeststellungen. Die Beschwerde ist unter dieser beschränkten Kognitionsbefungis zu überprüfen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 42 ZPO). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, prüft der Richter summarisch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Sofern, im Falle eines anfänglich positiven Entscheides, die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens wegfallen, kann der zuständige Richter – da Entscheide betreffend unentgeltlicher Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft erwachsen – jederzeit ein Widerrufsverfahren einleiten und die Bewilligung entziehen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). Der Widerruf darf allerdings, in den Fällen von Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit, nur für die Zukunft wirken (ZGRG 04/03, S. 164).

4 4. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur sieht in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Scheidung eingewilligt hat, einen Umstand, welcher die Prozessführung als offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig im Sinne von Art. 42 Abs. 2 ZPO erscheinen lässt. Bei der Frage nach der Aussichtslosigkeit werden die Gewinnaussichten und das Verlustrisiko gegeneinander abgewogen. Dabei gilt eine Prozessführung nur dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Das massgebende Kriterium ist dabei, ob eine solvente Partei bei vernünftiger Überlegung auch als Selbstzahler den Prozess führen, oder vielmehr davon Abstand nehmen würde. Die „mutwillige“ Prozessführung kann als qualifizierte Form der „aussichtslosen“ Prozessführung bezeichnet werden, in dem Sinne, dass sich der mutwillige Kläger der Aussichtslosigkeit seines Unterfangens bewusst ist (ZGRG 04/03, S. 172). 5. Da im konkreten Fall weder die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist noch ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB vorliegt, kommt nur eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe nach Art. 115 ZGB in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Härtefälle, denn nur schwerwiegende Gründe vermögen eine Scheidung gestützt auf Art. 115 ZGB zu rechtfertigen. Aus den Erwägungen des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. Mai 2004 geht demgegenüber nicht klar hervor, worin solch schwerwiegende Gründe im Sinne von Art. 115 ZGB erblickt werden, welche ein Durchdringen des klagenden Ehegatten mit der erforderlichen Sicherheit voraussehen liessen, dass die Prozessführung als aussichtslos und mutwillig erschiene. Neben dem Hinweis auf die fehlende Zustimmung seitens der Ehefrau wird einzig vorgebracht, dass sie laut eigenen Aussagen seit Sommer des vergangenen Jahres keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hatte, obwohl sie nach wie vor einen Schlüssel zu seiner Wohnung besitze. Dass dies einem Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB gleichkommen sollte, ist umso weniger nachvollziehbar, als die Initiative zur Trennung vom Ehemann ausgegangen war. 6. Der einzige, im zu beurteilenden Fall allenfalls in Frage kommende Grund für das Vorliegen von Unzumutbarkeit, könnte darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin B. X. – einem Brief seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2003 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge – nur aus fremdenpolizeilichen Gründen geheiratet haben soll. Der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen hat am 23. Mai 1997 in diesem Sinne entschieden, dass der Scheidung einer Ehe, die von der Klägerin gutgläubig, in der nachträglich ent-

5 täuschten Hoffnung auf eine eheliche Gemeinschaft geschlossen wurde, nichts entgegen stehe, da deren Fortsetzung der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne. Der Widerstand des Beklagten gegen die Scheidung sei deshalb unbegründet und das Risiko des Unterliegens im Berufungsverfahren offensichtlich. Gestützt auf diese Argumentation wurde dem Beklagten mutwillige Prozessführung vorgeworfen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege versagt (SGGVP 1997 N. 49). Auch gemäss BGE 127 III 347 ff ist eine Scheidung nach Art. 115 ZGB denkbar, wenn der klagende Ehegatte, der eine eheliche Gemeinschaft eingehen wollte, nach der Heirat feststellen muss, dass der andere Ehegatte nie einen Ehewillen hatte und die Ehe nur einging, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile zu verschaffen (vgl. dazu auch die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 2000 Nr. 1, E. 4.d). Daraus folgt, dass in Fällen von Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch möglich ist, wobei der Kläger die Beweislast für das Vorhandensein der Unzumutbarkeit trägt. Im vorliegenden Fall fehlen solche Beweise jedoch gänzlich. Was die Beschwerdeführerin betrifft, so weist sie den Vorwurf von sich, B. X. aus derartigen Motiven geheiratet zu haben. Laut der durch ihre Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2004, hat sie ihren Mann aufgrund seines für sie seriösen Antrags geheiratet und war davon überzeugt, dass sie zusammen eine gute Ehe leben würden. Zudem sei sie nach wie vor bereit und willens, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Da keine Beweise über das Vorliegen einer (einseitigen) Scheinehe vorliegen und auch keine anderen Anhaltspunkte oder Beweise in den Akten zu finden sind, die den Schluss nahelegen, die Prozessführung sei aussichtslos oder gar mutwillig, ist die Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege, zumindest aus diesem Grunde, unhaltbar. 7. Fraglich ist demgegenüber, ob der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zu beurteilenden Fall nicht die Unterstützungspflicht des Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB im Wege steht. Gemäss einem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. März 2004 (ZB 04 9), trifft den Staat nur eine sekundäre Leistungspflicht gegenüber einem leistungsfähigen Ehegatten und können folglich unter Umständen die Prozess- und Anwaltskosten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB vom Ehegatten verlangt werden. Ebenso Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Band 1, Bern 1988, N. 15 zu Art. 163 ZGB: Zum Unterhalt zählen die Kosten für ein Eheschutzverfahren und die Prozesskostenvorschüsse in einem Scheidungsprozess, soweit der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos oder die Prozessführung gar als mutwillig angesehen werden muss. Das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden hatte schon im Rah-

6 men seines Anhörungsrechts gemäss Art. 43 Abs. 3 ZPO auf die noch ausstehende Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes hingewiesen. Im ursprünglichen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 18. Februar 2003 fehlt jedoch eine Begründung für deren Bewilligung, womit aus dem Entscheid insbesondere nicht ersichtlich ist, ob eine diesbezügliche Abklärung stattgefunden hat oder ob, entgegen der aus der Zivilprozessordnung fliessenden Abklärungs- und Begründungspflicht, darauf verzichtet worden ist. Diese Prüfung hat die Vorinstanz von Amtes wegen vorzunehmen und kann allenfalls aufgrund des entsprechenden Resultates den Widerruf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügen. 8. Aus den dargelegten Gründen ist die Prozessführung nicht als aussichtslos und mutwillig zu qualifizieren, weswegen die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Kosten dieses Verfahrens gehen unter den gegebenen Umständen zu Lasten des Kantons Graubünden.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Das Bezirksgericht Plessur hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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