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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.05.2003 ZB 2003 8

May 12, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,935 words·~15 min·6

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Tomaschett-Murer, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der E. V., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 17. März 2003, mitgeteilt am 19. März 2003, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Oberlandquart vom 25. August 2000 wurden E. V. und A. V. geschieden. Darin wurden unter anderem die Unterhaltsbeiträge von A. V. an die drei gemeinsamen Kinder und an die Beschwerdeführerin festgelegt. Als A. V. beim Bezirksgericht Albula einen Prozess um Abänderung der Unterhaltspflicht gemäss dem Scheidungsurteil anhob, stellte die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2003 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Entscheid vom 17. März 2003, mitgeteilt am 19. März 2003, hat der Bezirksgerichtspräsident Albula wie folgt erkannt: „1. Das Gesuch von E. V. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteiles vor Bezirksgericht Albula wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Verfügung in der Höhe von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von E. V. und sind innert 30 Tagen mittels beiliegenden Einzahlungsscheines an das Bezirksgericht Albula zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der Prozessarmut fehlen würde, weil die Beschwerdeführerin weitere Hypotheken auf ihren Liegenschaften aufnehmen und das Ferienhäuschen an Dritte vermieten könnte. C. Gegen diesen Entscheid erhob E. V. am 8. April 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „A. Materielles 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 17. März 2003 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für den Abänderungsprozess des Ehescheidungsurteiles vom 25. August 2000 in Sachen A. V. gegen die Beschwerdeführerin (Prozess-Nr. 03/22) zu gewähren. 2. Als Rechtsvertreter sei mit Wirkung auf den 13. November 2002 Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Reichsgasse 71, 7002 Chur zu bezeichnen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer, für beide Instanzen zulasten der Beklagtschaft.

3 B. Formelles Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als Rechtsbeistand einzusetzen.“ Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass auf dem Mehrfamilienhaus in M. und auf dem Ferienhaus in N. eine Verschuldung zwischen 69% und 71% des Verkehrswertes lasten würde und folglich eine Erhöhung der Hypotheken undenkbar sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Einkommen der Beschwerdeführerin stark gesunken sei, nachdem A. V. die Unterhaltszahlungen an sie ab Juni 2002 eingestellt habe. Mit Schreiben vom 29. April 2003 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Albula auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und der Beschwerde sowie auf weitere Akten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheidungen über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a ZPO/Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 8. April 2003 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid vom 17. März 2002, mitgeteilt am 19. März 2003, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. a) Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens

4 als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. b) In Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Richter die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Die Gesuchstellerin trifft eine primäre Behauptungs- und Beweislast. Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Die Gesuchstellerin hat eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28 E. 3). Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer gesamten finanziellen Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a) und es sind daran um so höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind. Erteilt die Gesuchstellerin die verlangten Auskünfte nicht oder bringt sie die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (ZR 90 Nr. 57 E. 6.1.4 mit Hinweisen; Pra 1994 Nr. 103 E. 4e). 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihre prozessuale Bedürftigkeit verneint habe. Obwohl sie Eigentümerin verschiedener Liegenschaften sei, sei sie aufgrund der hohen hypothekarischen Belastung der Grundstücke und der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten nicht in der Lage, neben den Prozesskosten für sich und die ihren aufzukommen. In einem neueren Entscheid hat das Kantonsgericht die Grundsätze für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 42 ff. ZPO zusammengefasst (Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14). Danach ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Dies geschieht, indem zunächst gesondert der notwendige Lebensunterhalt und die Mittel der Ansprecherin festgestellt werden. Resultiert ein Überschuss im Sinne frei

5 verfügbarer Mittel, ist sodann zu entscheiden, ob daraus die konkreten Prozesskosten innert einem zumutbaren Zeitraum finanzierbar sind. Kumulativ dazu darf das Prozessgebaren der Gesuchstellerin nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Die Prozessführung der Beschwerdeführerin erscheint nicht als offensichtlich aussichtslos oder mutwillig, was vorliegend ohne Zweifel und vorab festgestellt werden kann. Im fraglichen Abänderungsprozess des Scheidungsurteils vom 25. August 2000 geht es um wichtige Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten und um die neue Festlegung der künftigen Unterhaltspflicht. Andererseits können die Fragen betreffend die prozessuale Bedürftigkeit, wie noch zu zeigen sein wird, aufgrund der vorhandenen Akten nicht hinreichend beantwortet werden, so dass die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen ist. b) Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf; vgl. Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16) setzt sich zusammen aus: - dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 17. Januar 2001, - erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden, sowie - einem Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbetrag/Grundbeträgen gemäss Ziff. I des kantonalen Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. c) Ausgangspunkt für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses setzt sich aus dem Grundbetrag, den effektiven Mietkosten zuzüglich Heizkosten, den obligatorischen Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiteren ausgewiesenen Ausgaben wie Transportkosten zum Arbeitsplatz oder erhöhter Kleideroder Nahrungsbedarf zusammen. aa) Gemäss Scheidungsurteil vom 25. August 2000 und Versicherungsausweis der Krankenkasse (act. 4.14 und act. 4.15) leben die drei ge-

6 meinsamen Kinder bei der Beschwerdeführerin. Ihr steht als alleinerziehende Schuldnerin mit Unterstützungspflicht ein Grundbetrag von Fr. 1´250.-- zu. Dazu kommen Grundbeträge von Fr. 350.-- für C. V. (Jahrgang 1992) und von Fr. 500.-- für B. V. (Jahrgang 1989). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob für D. V. (Jahrgang 1979) auch ein Grundbetrag einzusetzen ist. Grundsätzlich werden nur für minderjährige Kinder, welche mit der Schuldnerin im gleichen Haushalt wohnen, Grundbeträge aufgerechnet. Steht ein volljähriges Kind, welches zu Hause wohnt, noch in der Ausbildung und verdient es noch kein Geld, so ist ebenfalls ein Grundbetrag anzurechnen (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 24 zu Art. 93 SchKG). Im Minimum sind Grundbeträge von Fr. 2´100.-- zu berücksichtigen. Ob für D. V. ebenfalls ein Grundbetrag zu addieren ist, wird die Vorinstanz noch abklären müssen. Ebenfalls ist unklar, ob D. V. über ein gewisses Einkommen verfügt und davon etwas der Mutter für Kost und Logis abgibt. Wäre dies der Fall, so müsste dieser Betrag bei E. V. als Einkommen aufgerechnet werden. bb) Dazu kommen die effektiven Mietkosten, sofern die Schuldnerin nicht aus Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt. Wohnt die Schuldnerin in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem eigenen Haus, werden die Kosten des Hypothekarzinses (ohne Amortisation), die öffentlichrechtlichen Abgaben und die durchschnittlichen Unterhaltskosten berücksichtigt. Dazu können noch die durchschnittlichen, monatlichen Heizungskosten gerechnet werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 93 SchKG). Im Jahre 2002 beliefen sich die Hypothekarzinsen ohne Amortisation für das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin in O.-M. auf Fr. 34´454.95. Die beiden vermieteten Wohnungen ergeben zusammen einen Ertrag aus Mietzinsen von Fr. 27´000.-- im Jahr, wobei zu beachten ist, dass die Nebenkosten in den Mietpreisen inbegriffen sind. Inwieweit diese Nebenkosten zu berücksichtigen sind, welche öffentlichen Abgaben anfallen und wie hoch der durchschnittliche Unterhalt ist, muss von der Vorinstanz noch abgeklärt werden. Bei der Berechnung des notwendigen Aufwandes sind an dieser Stelle sämtliche Kosten des Mehrfamilienhauses anzurechnen, während die Mieteinnahmen als Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind (vgl. nachstehend Ziff. 4. b)). In diesem Zusammenhang sind hingegen die Hypothekarzinsen für das Ferienhaus in N. unbeachtlich. Die Aufwendungen für das Ferienhaus werden bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt. Dafür ist aber auch kein hypothetisches Einkommen aus Vermietung des Maien-sässes aufzu-

7 rechnen. Der Aufwand für die Verzinsung der Schuld und allfällige, wohl geringe Mietzinseinnahmen dürften sich nämlich in etwa die Waage halten. cc) Die Sozialbeiträge sind ebenfalls zum Notbedarf hinzuzurechnen. Als unselbständige Arbeitnehmerin werden der Beschwerdeführerin AHV-, IV- und EO-Beiträge direkt vom Lohn abgezogen. Die obligatorischen Krankenkassenbeiträge pro Monat belaufen sich bei der Beschwerdeführerin auf Fr. 213.15 und bei Stephan und B. V. auf je Fr. 60.45. Unklar ist auch hier, ob die Krankenkassenprämie von D. V. von Fr. 140.65 zu berücksichtigen ist. Weiter ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin Prämienverbilligungen für die Krankenkassenbeiträge erhält. Dazu kommen Prämien für die Einzel- Unfallversicherung von Fr. 166.80 im Jahr sowie einer gemeinsamen Unfallversicherung für die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Arnold und C. V. von Fr. 432.-- im Jahr. Die weiteren bei den Akten liegenden Belege betreffend Versicherungsprämien wie Hausratversicherung oder Lebensversicherung sind bei der Berechnung des Notbedarfs hingegen nicht zu berücksichtigen. dd) Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Beträge im Zusammenhang mit ihrem Privatauto geltend. Die Kosten für ein Privatfahrzeug werden nur berücksichtigt, wenn diesem Kompetenzcharakter zukommt. Dies ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen abgeklärt werden müssen; gleichzeitig trifft die Antragstellerin eine erhebliche Mitwirkungspflicht. Sollte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen, dass dem Privatfahrzeug der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukommt, so können diese Kosten bei der Berechnung des Notbedarfs auch nicht hinzugezogen werden. ee) Das Darlehen der Mutter von Fr. 20´000.-- für den Kauf des Fahrzeugs ist im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, da weder das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege noch die Vollstreckungsschranke des SchKG der Sanierung oder der wirtschaftlichen Erholung der Schuldnerin/Gesuchstellerin dienen soll. d) Der Notbedarf einer Person wird zur Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit in zweierlei Hinsicht ergänzt. Die Steuern werden hinzugezählt, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist und in Zukunft zu erwarten sind. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern zusammengenommen sind. Die aktuelle Steuerrech-

8 nung fehlt und die Steuerveranlagung des Jahres 2001 ist nicht vollständig vorhanden. Weiter ist unklar, ob die Steuern bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig aller Wahrscheinlichkeit nach bezahlt werden. Auch die Erhöhung der Grundbeträge um 20% kann noch nicht vorgenommen werden, weil die Berücksichtigung des Grundbetrages für D. V. nicht geklärt ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Akten in verschiedenen Punkten ergänzt werden müssen, um den Notbedarf der Beschwerdeführerin feststellen zu können und anschliessend die Grenze der prozessualen Bedürftigkeit zu bestimmen. 4. a) Der prozessuale Notbedarf ist den verfügbaren Mitteln der Antragstellerin gegenüberzustellen. Unter den Mitteln sind sämtliche aktuellen Mittel zu verstehen, über welche die Ansprecherin selbst aus eigener Kraft verfügen kann oder sich aus Ansprüchen ergeben, die sie gegenüber Dritten hat und welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Neben dem laufenden Erwerbseinkommen fallen aber auch das liquide und gebundene Vermögen, letzteres sofern und soweit es innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann, in Betracht. Einem Grundstückseigentümer ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zumutbar, auf sein Grundstück einen Kredit aufzunehmen, soweit dieses noch belastbar ist. Massgebend für die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar ist, seinen Prozess durch Flüssigmachen von gebundenem Vermögen zu finanzieren, ist dabei der Verkehrswert (PKG 2001 Nr. 9; BGE 119 Ia 12 E. 5). Reichen die Mittel der Gesuchstellerin nicht oder gerade mal aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, ist die prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Wird hingegen mehr als nur ein vernachlässigbarer Überschuss erzielt, ist zu prüfen, ob er ausreichend ist, das heisst, ob der Ansprecherin möglich und zumutbar ist, daraus ihren Prozess zu finanzieren. Massgebend für diesen Vergleich sind die voraussichtlich notwendigen Kosten des konkret angestrebten Verfahrens. Die Bedürftigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und die Ansprecherin daraus diese Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert 1 Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert 2 Jahren bestreiten kann (ZBJV 2000 S. 592 Ziff. E/601 Ziff. E). b) Die Beschwerdeführerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2´240.-- und erhält als 13. Monatslohn zusätzlich einen halben Monatslohn aus-

9 bezahlt (act. 4.27). Die monatlichen Nettolohneinkünfte belaufen sich daher auf Fr. 2´333.--. Im weiteren sind die monatlichen Mietzinseinkünfte von Fr. 2´250.-- zu berücksichtigen. Offen ist, ob und inwieweit D. V. zu den Haushaltskosten einen Beitrag leistet. Im Scheidungsurteil vom 25. August 2000, mitgeteilt am 30. August 2000, wurden der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltszahlungen seitens des Ehegatten im Umfang von Fr. 1´000.-- bis und mit August 2011 zugesprochen. Für die beiden Söhne Arnold und C. V. wurden monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 850.-- und für D. V. bis zum Abschluss ihrer Ausbildung von Fr. 500.-- festgesetzt. Ob die Unterhaltspflicht an D. V. noch besteht, ist unklar. Ende Mai 2001 soll nach Darstellung der Beschwerdeführerin A. V. die Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1´000.-- an sie eingestellt haben. Ob die Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern noch erbracht werden, ist hingegen den Akten nicht zu entnehmen. Weiter kann auch nicht abgeschätzt werden, mit welchen Unterhaltszahlungen die Beschwerdeführerin mindestens noch rechnen kann, da die Begehren der Abänderungsklage nicht bei den Akten liegen. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine abschliessende Beurteilung des zu erwartenden Einkommens im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass eine Grundeigentümerin wie auch eine Person mit liquiden Mitteln die Prozesskosten unter Anzehrung ihres Vermögens primär selbst zu tragen hat. Sie begründet den Entscheid insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin mit einer leichten Erhöhung der Hypothekarschuld die Prozess- und Anwaltskosten begleichen könnte. Die Beschwerdeführerin besitzt in O.-M. ein Mehrfamilienhaus im Verkehrswert von Fr. 1´115´000.-- und in N. ein Ferienhaus mit einem Verkehrswert von Fr. 102´000.--; demgegenüber lasten auf dem Mehrfamilienhaus in O.-M. Hypotheken von Fr. 791´750.-- (71%) und auf dem Ferienhaus in N. von Fr. 70´472.-- (69%). Die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich nur um eine geringfügige Erhöhung von Fr. 6´000.-- bis Fr. 14´000.-- handelt, hilft nicht weiter. Zu beantworten ist viel mehr die Frage, ob die kreditgewährenden Banken aufgrund der gesamten Umstände bereit wären, die Hypotheken auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Situation zu erhöhen. Dabei ist insbesondere die aktuelle Einkommenssituation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ob sich eine Bank unter den gegebenen Umständen zur weiteren Kreditgewährung bereit finden würde, ist wohl zweifelhaft. Eine schriftliche Auskunft einer Bank könnte in diesem Punkt aber Klarheit verschaffen. Ob gar ein Verkauf einer Liegenschaft zumutbar und innert nützlicher Frist zu bewerkstelligen wäre, ist ebenfalls vom Bezirksgerichtspräsidenten nach Vorliegen aller massgeblichen Beurteilungsgrundlagen zu prüfen.

10 5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in vielerlei Hinsicht die Sachlage ungenügend belegt ist, um einen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu fällen. Nach Abklärung der offenen Fragen im Sinne der Erwägungen hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Verfahrenskosten und die Kosten für den Rechtsbeistand – allenfalls unter Einräumung angemessener Zahlungsfristen – von der Beschwerdeführerin getragen werden könnten. Da die Sache damit noch nicht spruchreif ist, ist sie zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 6. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Gerichtskasse und die Beschwerdeführerin ist durch den Kanton Graubünden aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 122 ZPO). Der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vor dem Kantonsgerichtsausschuss ist insoweit hinfällig.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium Albula zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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