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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.12.2002 ZB 2002 27

December 11, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,617 words·~18 min·6

Summary

OR Mietrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 27 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Schmid, Kantonsrichterinnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der M. B . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Viktor Benovici, Goldgasse 11, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 13. September 2002, mitgeteilt am 11. Oktober 2002, in Sachen des H. E . , Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, Fürstenaubruck, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Miete, hat sich ergeben: A. Am 3. Januar 1998 schlossen M. B. als Vermieterin und H. E. als Mieter mit Wirkung ab 1. April 1998 einen Mietvertrag über die Backstube und das Laden-

2 lokal sowie eine Wohnung im Wohn- und Geschäftshaus X. in Y. ab. Es wurde für die ersten Jahre ein gestaffelter Mietzins vereinbart; für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 wurde eine Umsatzmiete vorgesehen, welche pro Jahr 5 % vom gesamten Jahresumsatz, mindestens aber Fr. 20'400.-- und höchstens Fr. 25'000.-- pro Jahr betragen sollte. Bereits am 9. März 1998 rügte H. E. verschiedene Mängel in der Wohnung und am 14. April 1998 solche in der Backstube und im Ladenlokal. Auf diese Mängelrügen ging die Hauseigentümerin nicht ein, so dass sich der Mieter veranlasst sah, beim Kreisamt Thusis eine Beweissicherung zu beantragen, welche am 6. Oktober 1998 vorgenommen wurde. Am 20. November 1998 fand eine Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle des Kantons Graubünden statt, bei der verschiedene Mängel beanstandet wurden. M. B. liess darauf einige Mängel beheben. Im Juni 2000 forderte H. E. die Vermieterin erneut unter Fristansetzung zur Behebung von Mängeln in der Wohnung, im Laden und in der Bäckerei auf. Als M. B. darauf nicht reagierte, wandte sich der Mieter an die Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse im Bezirk Heinzenberg. Am 1. November 2000 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, die jedoch erfolglos verlief. Der Mieter reichte darauf am 7. Dezember 2000 beim Bezirksgericht Hinterrhein Klage ein. Dieses hiess die Klage am 12. Dezember 2001 gut. Es verpflichtete die Beklagte, zahlreiche Mängel in der Wohnung, im Laden und in der Backstube zu beheben und setzte den Mietzins abgestuft herab. Die Beklagte focht dieses Urteil beim Kantonsgericht Graubünden an, das die Berufung mit Urteil vom 10. Juni 2002, in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt am 21. November 2002, teilweise guthiess und das angefochtene Urteil aufhob. Auf die Klage auf Herabsetzung des Mietzinses trat das Kantonsgericht nicht ein, weil dieses Begehren vor der Schlichtungsstelle noch nicht gestellt und damit nicht vermittelt worden war. Die Schlichtungsstelle wurde angewiesen, von den vom Mieter hinterlegten Mietzinsen den 50'000 Franken übersteigenden Betrag an M. B. auszuzahlen. Der Kläger wurde ermächtigt, in der Wohnung auf Kosten der Vermieterin folgende Mängel zu beheben: defekter Sonnenstoren auf der Veranda, Riss in der Glasscheibe der Eingangstür zur Wohnung, Quietschgeräusche des Wohnzimmerbodens und die Mäuseplage in der Küche und im Wohnzimmer. H. E. wurde sodann für berechtigt erklärt, auf Kosten von M. B. folgende Mängel im Ladenlokal und in der Backstube beheben zu lassen: Riss am Schaufenster des Ladenlokals, Einschiesswagen inklusive acht Einschiessapparate, Mäuseplage im Trockenraum und Reparatur des Backofens gemäss Gutachten der Fachschule Richemont (Thermostat, Schaltuhr, Backofenventilation, Emailschaden an der oberen Etage des Backofens). Dieses Urteil wurde den Parteien im Dispositiv am 10. September 2002 mitgeteilt.

3 B. Noch während der Dauer des oben geschilderten Verfahrens erhob H. E. neue Mängelrügen. Am 4. Oktober 1999 bat er M. B., sie möge gegen das Wasser im Geräteraum etwas unternehmen; das Mauerwerk werde von der Feuchtigkeit und von Pilzen zerstört. Am 7. Mai 2001 schrieb der Mieter, die Leitungen im Geräteraum und in der Backstube müssten durch einen Fachmann neu isoliert und es müsse etwas gegen die Eisbildung im Geräteraum vorgekehrt werden. Ferner werde die Vermieterin darauf aufmerksam gemacht, dass die elektrischen Leitungen beim Eingang zum Geräteraum mit Wasser in Berührung kommen könnten; sollte sich daraus ein Betriebsunterbruch ergeben, müsste er die Vermieterin dafür haftbar machen. Auch seien die elektrischen Leitungen des Etage-Backofens sehr spröde und sie wiesen Risse auf, so dass Brand- und Stromschlaggefahr bestehe. Er ersuche sodann darum, die beiden Schächte bei den Spültrögen in der Backstube durch einen Fachmann neu zementieren zu lassen; diese wiesen Löcher auf, wodurch die Reinigung erschwert werde. Ferner sollte in der Veranda der Wohnung die Wand neu gestrichen werden. Am 20. August 2001 schrieb H. E. der Vermieterin, er mache nochmals auf seine Mängelmeldung vom 7. Mai 2001 aufmerksam, da die Mängel nur teilweise behoben worden seien. Er bitte, die restlichen Mängel nun innert 14 Tagen zu beheben. Diese Interventionen des Mieters blieben erfolglos. C.1. Am 29. Oktober 2001 ersuchte H. E. die Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse im Bezirk Heinzenberg um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Er führte in seinem Schreiben folgende Mängel an:“Wasserschaden Schlafzimmer, Veranda Wand neu streichen, Geräte und Lebensmittel Lager, Elektronische Leitungen vom Backofen, Schächte bei Spültrögen Bäckerei, Farbanstrich Gärraum, Pfeifton von Wasserleitungen Wohnung“. Die Vermieterin blieb der auf den 13. Februar 2002 angesetzten Schlichtungsverhandlung ohne Entschuldigung fern. 2. Am 13. März 2002 reichte der Rechtsvertreter des Mieters beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Prozesseingabe ein mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Mängel an den Mietobjekten zu beheben: a) Wohnung - Wasserschaden Schlafzimmer - Veranda Wand neu streichen - Pfeifton Wasserleitungen

4 b) Bäckerei - Geräte- und Lebensmittellager Leitungen und Verschimmelung - Elektronische Leitungen des Backofens - Schächte bei Spültrögen Bäckerei - Farbanstrich Gärraum 2. Eventualiter sei der Kläger zu ermächtigen, diese Mängel auf Kosten der Beklagten beseitigen zu lassen und die Kosten der Beklagten in Rechnung zu stellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ M. B. liess in ihrer Prozessantwort vom 21. Mai 2002 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. D. Mit Urteil vom 13. September 2002, mitgeteilt am 11. Oktober 2002, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. M. B. wird verpflichtet, die Veranda neu zu streichen und die elektrischen Leitungen des Backofens in Ordnung zu bringen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Gerichtsgebühren Fr. 3‘250.— - Schreibgebühren Fr. 250.— - Barauslagen Fr. 0.— Total Fr. 3‘500.— gehen zu neun Zehnteln zulasten von M. B. und zu einem Zehntel zulasten von H. E.. M. B. wird ausserdem verpflichtet, H. E. mit Fr. 2'000.-- (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Mitteilung an ...“ E. Gegen dieses Urteil liess M. B. am 21. Oktober 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtausschuss von Graubünden einreichen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei abzuweisen. H. E. liess in seiner Beschwer-

5 deantwort vom 22. November 2002 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I.1. Die Beschwerdeführerin lässt in den rechtlichen Erwägungen ihrer Beschwerdeschrift ausführen, das Bezirksgericht habe sich als zur Beurteilung der Streitsache zuständig erklärt, obwohl nicht begründet werde, dass der Streitwert mehr als 8'000 Franken betrage. Die Vorinstanz hätte jedoch zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit von Amtes wegen Abklärungen treffen müssen. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes gehe man davon aus, dass gegen das erstinstanzliche Urteil nur die Beschwerde gegeben sei, doch werde vorsorglicherweise auch Berufung erklärt. Mit Schreiben vom 11. November 2002 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Kantonsgerichtspräsidium dann jedoch mit, dass auf Grund des Entscheides ZF 02 9 auf die Einreichung einer Berufung verzichtet werde. – Nach Art. 51 Ziff. 1 ZPO richtet sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streitanhängigkeit. Das Bezirksgericht hatte also zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt ein Streitwert von über 8'000 Franken vorlag (Art. 19 ZPO). Diese Frage konnte es angesichts des doch recht umfangreichen Mängelkatalogs in der Eingabe des Mieters an die Schlichtungsstelle vom 29. Oktober 2001 durchaus bejahen. Wäre aber die Beklagte der Auffassung gewesen, das Bezirksgericht sei sachlich nicht zuständig, so hätte sie dies in ihrer Prozessantwort geltend machen müssen. Sie hat aber zu diesem Problem kein Wort verloren, sondern sich ausschliesslich zu den verschiedenen vom Mieter gerügten Mängeln kurz geäussert und damit die Zuständigkeit des Bezirksgerichts anerkannt. Im Rechtsmittelverfahren beträgt der Streitwert nun allerdings eindeutig weniger als 8'000 Franken, nachdem H. E. die Klage bezüglich der Pfeiftöne zurückgezogen und die Beklagte sich bereit erklärt hat, die Wasserschäden im Schlafzimmer zu beheben. Es stehen damit heute neben den Kosten der Ersatzvornahme von Fr. 5'880.80 nur noch zwei unbedeutende Positionen, nämlich das Malen der Veranda und die von der Beklagten an sich grundsätzlich ebenfalls in Aussicht gestellte Reparatur der elektrischen Leitungen des Backofens zur Diskussion. Da der für die Frage, welches Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu ergreifen ist, massgebliche Streitwert sich nach dem im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandenen Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Ver-

6 fahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren richtet (PKG 1994 Nr. 15), hat M. B. zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und auf die in ihrer Beschwerdeschrift angekündigte Berufung verzichtet. 2. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei bereits vor Bezirksgericht unter Hinweis auf PKG 1996 Nr. 17 geltend gemacht worden, wenn bei der Schlichtungsbehörde das Protokoll nicht vollständig sei, müsse es vom Gerichtspräsidenten zurückgewiesen werden. Materiell könnte man zwar im vorliegenden Fall grosszügigerweise darüber hinwegsehen, weil das Schlichtungsbegehren mit dem Rechtsbegehren übereinstimme, doch widerspräche dies der konsequenten Praxis der Bündner Justiz bezüglich der Bewertung des Leitscheins (PKG 1990 Nr. 12). Es lässt sich nicht bestreiten, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, indem das Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom 13. Februar 2002 entgegen der Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht, nach der in allen Fällen, in welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gilt und die dort vorgesehenen Angaben enthalten muss, kein genau formuliertes Rechtsbegehren enthält. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der in der Beschwerde gemachte Hinweis, wonach dieser Mangel anlässlich der Hauptverhandlung gerügt worden sei, zutrifft, ja der erstinstanzliche Entscheid äussert sich überhaupt nicht zu diesem Problem. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die Beklagte sich in ihrer Prozessantwort vom 21. Mai 2002 ebenfalls mit keinem Wort mit dieser Frage befasst. Sie nimmt hingegen zu den im Gesuch des Mieters vom 29. Oktober 2001 um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung aufgeführten Mängeln, welche in dem in der Prozesseingabe enthaltenen Rechtsbegehren übernommen wurden, Stellung und bekundet damit, dass sie sehr wohl im Bilde war, um was es in diesem Verfahren geht, und dies obwohl sie der Schlichtungsverhandlung fernblieb, ohne ihre Abwesenheit zu entschuldigen. Rügte sie den Mangel an dem als Leitschein geltenden Protokoll der Schlichtungsverhandlung aber in ihrer Prozessantwort nicht, sondern ging sie diskussionslos auf die in der Prozesseingabe in Übereinstimmung mit dem Schlichtungsbegehren erwähnten Mängel ein, so hat sie ihr Recht auf Geltendmachung des prozessualen Mangels verwirkt und dieser ist als geheilt anzusehen. Diese Betrachtungsweise ist in einem Fall wie dem vorliegenden gerechtfertigt, weil der eine Zweck des Leitscheins, die genaue Information des Beklagten über die geltend gemachten Ansprüche, offensichtlich bereits durch die genaue Bezeichnung der Mängel im Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung erreicht wurde und die Beklagte dadurch sowie durch die spätere Auf-

7 nahme eben dieser Punkte ins Rechtsbegehren der Prozesseingabe in den Stand versetzt wurde, sich zu den Forderungen des Klägers zu äussern. Aber auch der weitere Zweck des Leitscheins, die Information des Richters über die zu beurteilenden Streitfragen, war im vorliegenden Fall auf Grund der Übereinstimmung zwischen den in der Eingabe vom 29. Oktober 2001 aufgeführten Mängel und dem in der Prozesseingabe formulierten Rechtsbegehren erfüllt, so dass auch darüber keine Zweifel bestehen konnten. Dies mag denn auch der Grund dafür gewesen sein, dass sich für das Bezirksgericht offenbar die Frage, ob der Leitschein zur Verbesserung an die Schlichtungsstelle zurückzuschicken sei, gar nicht stellte. Gesamthaft betrachtet ist der Kantonsgerichtsausschuss daher der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen durch den Verzicht auf die Zurückweisung des Leitscheins keine schützenswerten Interessen verletzt wurden, so dass der grundsätzlich bestehende Mangel ohne Benachteiligung einer Partei als geheilt betrachtet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise erschiene als allzu formalistisch und wäre mit einer vernünftigen Rechtsprechung nicht vereinbar. II.1.Wie oben festgehalten wurde, hat die Beklagte das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein zu Recht mit der Beschwerde wegen Gesetzesverletzung angefochten (Art. 232 ff. ZPO). Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses ist bei diesem Rechtsmittel im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt; die Rechtsmittelinstanz greift mit anderen Worten auf eine Beschwerde hin nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz hingegen bindend, soweit sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). a) Als Mangel an der Wohnung hat H. E. in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2001 an die Schlichtungsstelle sowie in seiner Prozesseingabe einen Pfeifton in der Wasserleitung aufgeführt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. September 2002 zog der Beschwerdegegner seine Klage bezüglich dieser Position zurück, weil der Pfeifton offenbar anfangs August 2002 aus unerfindlichen Gründen verschwunden war. Damit war dieser Streitpunkt erledigt und es brauchte sich die Vorinstanz nicht mehr dazu zu äussern, ob der geltend gemachte Mangel geringfügiger Art und folglich vom Mieter selbst zu beheben war. Angesichts dieser Sachlage entfielen aber auch die vom Kläger nachträglich vorgebrachten Beweisergänzungsanträge zu dieser Position durch die Nennung von Zeu-

8 gen, so dass sich der Kantonsgerichtsausschuss auch nicht mehr mit der Frage zu befassen hat, ob diese Beweisanträge noch zu beachten waren. Infolge des Klagerückzugs bildet dieser Streitpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. b) Der Kläger verlangte von der Vermieterin, es sei eine Wand der Veranda neu zu streichen. M. B. bestritt in der Prozessantwort das Bestehen des Mangels nicht, stellte sich aber auf den Standpunkt, diese Arbeit sei unnötig und folglich nicht von ihr auszuführen. Das Bezirksgericht beurteilte den Mangel demgegenüber als nicht leicht und verpflichtete die Vermieterin zur Vornahme der verlangten Mängelbehebung. Es konnte sich zur Stützung dieses Standpunktes auf die einschlägige Literatur beziehen (z.B. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht, 4. Auflage, S. 127/128), wo als Beispiel für mittlere, also vom Vermieter zu behebende Mängel gerade abgenutzte Tapeten oder auffrischungsbedürftige Deckenanstriche erwähnt werden, also Mängel, die mit dem hier verlangten Neuanstrich der Verandawand durchaus vergleichbar sind. Der Umstand, dass der Mieter, um Kosten zu sparen, bereit ist, die Arbeit selbst auszuführen und nur den Materialaufwand in Rechnung zu stellen, wodurch verhältnismässig bescheidene Kosten anfallen, ändert an der Qualifikation des Mangels ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Gebrauch der Veranda nicht von einem neuen Anstrich der Wand abhängig ist, liegt doch immerhin eine Schmälerung des Wohnkomforts vor, was den Mangel nicht mehr als leicht erscheinen lässt. Es handelt sich jedenfalls nicht mehr um einen Mangel, der im Rahmen des gewöhnlichen Unterhaltes, etwa im Rahmen einer normalen Reinigung oder durch eine geringfügige Ausbesserung behoben werden könnte. Die rechtliche Qualifikation des Mangels durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und da die Beschwerdeführerin auch keine Willkürrüge vorbringt, sondern im Gegenteil den Bestand des Mangels grundsätzlich zugesteht, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. c) Mit Bezug auf die elektrischen Leitungen liess die Beklagte in ihrer Prozessantwort ausführen, sie sei an sich bereit, diese durch einen Fachmann reparieren zu lassen. Man müsse sich aber fragen weshalb der Kläger nicht den Ausgang des ersten Verfahrens, beziehungsweise die von ihr vorgesehene Reparatur habe abwarten wollen. Die Vorinstanz behaftete M. B. bei ihrem Zugeständnis und hiess die Klage in diesem Punkt gut. In der Beschwerde wird nun behauptet, man habe seinerzeit erklärt, die elektrischen Zuleitungen zum Backofen bildeten Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens; wenn der Backofen repariert werden müsse, so selbstverständlich auch die dazu gehörenden Leitungen. Diese Argumentation steht im Widerspruch zum Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2002. In diesem Ent-

9 scheid wurde festgehalten, entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts könne der Backofen nicht gesamthaft betrachtet werden, da der Kläger lediglich ganz spezifische Mängel, nicht jedoch den ganzen Ofen beanstandet habe. Die Klage wurde sodann in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur bezüglich der speziell gerügten Mängel (Thermostat, Schaltuhr, Ventilation, Emailschaden an der oberen Etage) gutgeheissen, unter denen die elektrischen Leitungen nicht figurierten. Es trifft damit nicht zu, dass der entsprechende Mangel Gegenstand des ersten Verfahrens war, so dass er von der Vorinstanz zu Recht im Rahmen dieses zweiten Verfahrens behandelt wurde. Nachdem die Beklagte den Defekt an den Leitungen nie abgestritten, sondern vielmehr die Behebung des Mangels in Aussicht gestellt hat, kann sie dem Bezirksgericht selbstverständlich nicht vorwerfen (und sie tut es auch nicht), sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Auch zur Rechtsfrage, ob es sich bei den defekten Leitungen um einen mittleren und folglich von ihr zu behebenden Mangel handelt, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch ganz offensichtlich, dass ein derartiger Mangel vorliegt. Die Vorinstanz hat daher die Beklagte zu Recht dazu verpflichtet, diese Leitungen in Ordnung zu bringen; die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. d) Verschiedene Mängel, deren Behebung der Kläger in der Prozesseingabe verlangt hatte, wurden im Laufe des Verfahrens auf Veranlassung des Mieters durch Fachleute bereits behoben. Der Aufwand für die entsprechenden Arbeiten belief sich auf Fr. 5'880.80, welchen Betrag der Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anstelle der Mängelbehebung von der Beklagten zurückforderte, beziehungsweise mit Mietzinsen verrechnen zu dürfen beantragte. M. B. liess geltend machen, der Kläger hätte auf Grund von Art. 51 Ziff. 3 ZPO ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten keine Mängel beheben lassen dürfen. Die Änderung des Rechtsbegehrens komme einem Verzicht auf den eingeklagten Anspruch gleich; nach Prozesseröffnung hätte der Kläger nicht mehr nach Art. 259b OR vorgehen dürfen. Es liege kein Beweis vor, dass die kantonale Lebensmittelkontrolle die Frist zur Behebung der anlässlich der Inspektion vom 2. Juli 2002 beanstandeten Mängel auf entsprechendes Gesuch hin nicht verlängert hätte. – Der Kläger hat die Vermieterin in mehreren Schreiben seit 1999 auf Mängel am Mietobjekt aufmerksam gemacht und deren Behebung verlangt. Im Inspektionsbericht der kantonalen Lebensmittelkontrolle vom 8. Juli 2002 wurde verfügt, der Gärraum müsse sofort neu gestrichen und das Lebensmittellager sofort saniert werden, andernfalls es nicht mehr für die Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen genutzt werden dürfe. Für die Sanierung der Bodenwannen und die Reparatur defekter Plättli bei der Handwaschgelegenheit in der Backstube wurde Frist bis zum 2. August 2002

10 gesetzt. Am 11. Juli 2002 stellte H. E. der Vermieterin den Inspektionsbericht zu mit der Aufforderung, die vom Lebensmittelkontrolleur gesetzten Fristen einzuhalten, andernfalls er die Mängel auf ihre Kosten gestützt auf Art. 259b OR beseitigen lassen werde. M. B. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, worauf der Kläger die Arbeiten selbst in Auftrag gab und die ihm in Rechnung gestellten Kosten anstelle der Behebung der Mängel vor erster Instanz geltend machte. Der Mieter hat damit von der ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Angesichts der sich aus der kurzen Fristansetzung durch die kantonale Lebensmittelkontrolle ergebenden Dringlichkeit der Sanierungsarbeiten hatte H. E. auch keine Veranlassung, gegen die Verfügung im Inspektionsbericht ein Rechtsmittel zu ergreifen oder zu versuchen, eine Fristverlängerung zu erreichen. Nachdem gewisse Mängel bereits anlässlich der Inspektion vom 5. Juni 2001 beanstandet, aber ein Jahr später noch immer nicht behoben worden waren, was dazu geführt hat, dass nun die sofortige Sanierung verlangt wurde, hätte ein entsprechendes Gesuch auch kaum Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass Art. 51 ZPO dem Vorgehen des Mieters nicht entgegenstand; auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden. Auch der Hinweis auf Art. 274d OR hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Diese Bestimmung macht den Kantonen gewisse Vorschriften mit Bezug auf das Verfahren für Streitigkeiten aus Mietvertrag; Art. 51 ZPO steht damit jedoch in keinem Zusammenhang. Gerade die Tatsache, dass Art. 274d OR ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, spricht dafür, dass pragmatische Lösungen gefragt sind. Diesem Sinne widerspräche eine formalistische Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften. Die vom Bezirksgericht getroffene Lösung, dem Kläger zuzugestehen, anstelle der ursprünglich verlangten Behebung von Mängeln die ihm entstandenen Kosten für die berechtigterweise angeordnete Ersatzvornahme zu fordern, lässt sich daher nicht nur zwanglos mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbaren, sondern sie erweist sich auch als vernünftig und dem Geiste des Gesetzes entsprechend. Auch die Beklagte vermag in materieller Hinsicht keine Gesetzesverletzung darzutun, sondern erhebt lediglich nicht stichhaltige Einwände formeller Natur, wenn sie geltend macht, die Ersetzung des Begehrens auf Mängelbehebung durch jenes auf Verrechnung der Kosten der Ersatzvornahme wäre nur vor Prozessbeginn möglich gewesen. Sie tut auch nicht dar, in welcher Hinsicht die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Eine entsprechende fundierte Rüge wäre aber im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Es ist allerdings zuzugestehen, dass das erstinstanzliche Urteilsdispositiv nicht durch Klarheit besticht, indem es zwar von einer nur teilweisen Gutheissung der Klage spricht und die beiden von der Beklagten noch realiter zu behebenden Mängel anführt, hingegen den

11 Kläger nicht ausdrücklich ermächtigt, die Kosten der Ersatzvornahme mit Mietzinsen zu verrechnen und auch die Abweisung der Klage bezüglich der Pfeiftöne in den Leitungen nicht erwähnt. In Verbindung mit den Erwägungen kann es aber keine Zweifel darüber geben, wie das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage entschieden hat, so dass kein Grund besteht, das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dieses in materieller Hinsicht in keiner Weise zu beanstanden ist. Mit diesen Präzisierungen ist die Beschwerde folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 1'680.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit 1'500 Franken zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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