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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.03.2026 VR3 2025 71

March 13, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,929 words·~10 min·6

Summary

Prozessbeschwerde betreffend Fristwiederherstellung | Prozessbeschwerde, Revision, Erläuterung, Berichtigung etc. (inkl. Rechtsverweigerung/-verzögerung)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. März 2026 mitgeteilt am 18. März 2026 Referenz VR3 25 71 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Audétat und Righetti Gross, Aktuar Parteien A._____ B._____ beide Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger gegen C._____ D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ I._____

2 / 8 J._____ Sämtliche Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici K._____ c/o Obergericht des Kantons Graubünden Vorderrichterin/Beschwerdegegnerin L._____ Beschwerdegegnerin M._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Martin Wieser Gegenstand Prozessbeschwerde betreffend Fristwiederherstellung

3 / 8 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Graubünden (K._____) die Beschwerdeführer im Hauptverfahren VR3 25 62 (Beschwerde betreffend Abbruch Garage und Neubau Mehrfamilienhaus) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 bis zum 17. Juli 2025 auf. Werde der Vorschuss nicht innert Frist geleistet, trete das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. B. Am 12. Juli 2025 wurde diese Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (RA MLaw Caterina Ventrici; _____) zugestellt. Infolge Auslandferienaufenthalts der Rechtsvertreterin wurde der geforderte Kostenvorschuss nicht innert der richterlich gesetzten Frist geleistet. Nach ihrer Rückkehr am Samstag 19. Juli 2025 nahm die genannte Rechtsvertreterin am Montag 21. Juli 2025 Kontakt mit der zuständigen Oberrichterin auf und stellte gleichentags noch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00. Tags darauf, am 22. Juli 2025, leisteten die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss an das Obergericht. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch zur Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 gemäss Verfügung vom 4. Juli 2025 gut. Es werde festgestellt, dass der Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 am 22. Juli 2025 beim Obergericht eingegangen sei. Das Verfahren werde mit separater Verfügung fortgesetzt. Gegen diese Verfügung könne innert 10 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Graubünden Prozessbeschwerde nach Art. 42 und 52 Abs. 2 VRG geführt werden. D. Mit Prozessbeschwerde vom 5. August 2025 (VR3 25 71) setzten sich A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die gewährte Fristwiederherstellung zur Wehr. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2025 und die Feststellung, dass der Prozesskostenvorschuss zu spät geleistet worden sei, weshalb auf die Beschwerde von C._____ und weiterer Beschwerdeführer nicht eingetreten werden könne. Einerseits sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie sich vorgängig nicht zur prozessleitenden Verfügung vom 22. Juli 2025 hätten äussern können. Andererseits hätten keine Gründe vorgelegen, welche eine Wiederherstellung gerechtfertigt hätten. E. Mit Verfügung vom 7. August 2025 forderte die vom Gericht mit der Behandlung der Prozessbeschwerde betraute Oberrichterin im Verfahren VR3 25 71 die Parteien zur Vernehmlassung bis am 26. August 2025 auf.

4 / 8 F. Mit Verfügung vom 13. August 2025 teilte die Instruktionsrichterin im Hauptverfahren VR3 25 62 den Parteien mit, dass aufgrund der eingegangenen Prozessbeschwerden die angesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung abgenommen werde und das (Haupt-)Verfahren VR3 25 62 bis zur Erledigung der zwei Prozessbeschwerden (VR3 25 68 betreffend Kostenvorschuss sowie VR3 25 71 betreffend Fristwiederherstellung) von Amtes wegen sistiert werde. G. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2025 beantragte die Instruktionsrichterin des Hauptverfahrens (nachfolgend: Vorderrichterin) die kostenfällige Abweisung die Prozessbeschwerde betreffend gewährte Fristwiederherstellung (VR3 25 71). H. Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Prozessbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend führten sie aus, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden sei und die Fristansetzung im Übrigen unangemessen kurz gewesen sei. I. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik bis zum 2. Oktober 2025 geboten. Zuvor wurde diesen ein Exemplar der Stellungnahme der Vorderrichterin sowie der Beschwerdeführer (inkl. Beilagen vom 25. August 2025) zur Kenntnisnahme zugestellt. J. In ihrer Replik vom 2. Oktober 2025 hielten die Beschwerdeführer fest, dass mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren das ihnen zuvor entzogene rechtliche Gehör habe geheilt werden können, und es keinen Grund gegeben habe, den verpassten Zahlungstermin (per 17. Juli 2025) wiederherzustellen. K. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde der Vorderrichterin und den Beschwerdegegnern die Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik bis zum 16. Oktober 2025 eröffnet. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 verzichtete die Vorderrichterin auf die Einreichung einer Duplik. M. Am 30. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (laut Verfügung vom 28. Oktober 2025) seine Honorarnote samt Vollmacht beim Obergericht ein. Am 12. November 2025 sandte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner ihre Honorarnote inkl.

5 / 8 Honorarvereinbarung an das Obergericht. Mit Schreiben vom 18. November 2025 der Instruktionsrichterin wurden die bezeichneten Rechtsvertreter der involvierten Parteien darüber gegenseitig in Kenntnis gesetzt. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 22. Juli 2025, worin die Vorderrichterin das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 laut Verfügung vom 4. Juli 2025 guthiess. Ausgangspunkt bildet somit die Wiederherstellungsverfügung. 2.1. In formeller Hinsicht erfüllt die Prozessbeschwerde vom 5. August 2025 die Formvorschriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG ([BR 370.100]; mit Begehren, Sachverhalt, Begründung). Auch wurde sie innert der 10-tägigen Frist nach Art. 42 VRG und Art. 52 Abs. 2 VRG für vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen (Fristwiederherstellung) eingereicht, weil die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2025 nachweislich am 28. Juli 2025 von den Beschwerdeführern in Empfang genommen wurde und die Prozesseingabe das Datum vom 5. August 2025 trägt. 2.2. Die Beschwerdeführer (zu Beginn ohne anwaltliche Vertretung) beantragen in ihrer Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Prozesskostenvorschuss zu spät geleistet worden sei und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In der Replik hat der neu beigezogene Rechtsvertreter dieses Rechtsbegehren bestätigt. Ein Feststellungsbegehren ist im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_325/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4 und 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 1.2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Dezember 2024 [VR3 24 3 E. 4.1]). Weil die Beschwerdeführer bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit ein Leistungsurteil in dieser Sache verlangen, können sie nicht gleichzeitig eine Feststellung über dieselbe Angelegenheit fordern, weil das (subsidiäre) Feststellungsbegehren durch das (vorrangige) Leistungsbegehren bereits konsumiert wird und somit einzig über die Aufhebung zu entscheiden ist. Auf das Feststellungsbegehren ist folglich nicht einzutreten, was kostenmässig zu berücksichtigen ist. 3. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine verspätete Leistung des geforderten Kostenvorschusses sowie das Fehlen von Gründen, welche eine Wiederherstellung der verpassten Zahlungsfrist gerechtfertigt hätten. Im konkreten Fall gilt es jedoch einzig zu prüfen, ob die angefochtene Wiederherstellungs-

6 / 8 verfügung vom 22. Juli 2025 rechtmässig ist. Nicht Thema dieser Prozessbeschwerde ist hingegen die Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde oder die richterlich angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unangemessen gewesen war. Diese zwei Themen bilden den Beschwerdegegenstand im Parallelverfahren (VR3 25 68). 3.1. Nach Art. 10 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Abs. 2). Wie die Beschwerdeführer vollauf zu Recht verlauten liessen, kommt einzig ein "unverschuldetes Hindernis" für die Gewährung der Rechtswohltat einer Fristwiederherstellung in Frage. Darunterfallen aber sicher nicht eine vorhersehbare Ferienabwesenheit, wie im Falle der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner. Denkbare Anwendungsfälle sind – wie in der Replik (Ziff. 10, S. 4) aufgeführt – eine schwere Krankheit oder ein plötzlicher Unfall, höhere Gewalt (Naturkatastrophe, Kriegsereignis) oder ein unerwarteter Notfall (Tod nahestehender Personen). Dasselbe gilt für die Erfüllung von Dienstpflichten oder das Handeln in übergeordnetem öffentlichen Interesse. Von einer solchen Situation der Rechtfertigung oder Exkulpation der betreffenden Rechtsvertreterin kann im konkreten Fall aber keine Rede sein, weil dieselbe im Rahmen eines hängigen Verfahrens mit prozessrelevanten Handlungen rechnen musste und sich kanzleiintern so zu organisieren gehabt hätte, dass keine Fristen verpasst werden. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob eine richterlich bestimmte Frist als unangemessen kurz eingestuft wird oder so vielmehr dem Beschleunigungsgebot gebührend Rechnung getragen werden soll. Für professionelle Rechtsvertreter ist es ein Gebot der Sorgfaltspflicht, sich entsprechend betriebsintern aufzustellen. 3.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 10 VRG erkennbar ist, der eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt hätte. Hinzu kommt, dass sich im Beschwerdeverfahren betreffend Leistung des Prozesskostenvorschusses (VR3 25 68) gezeigt hat, dass die von der Vorderrichterin angesetzte Zahlungsfrist für die Leistung des Kostenvorschusses infolge Berücksichtigung der Gerichtsferien gar nicht abgelaufen war. Die prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 2025 betreffend Fristwiederherstellung ist infolgedessen nicht haltbar und ersatzlos aufzuheben. Die Prozessbeschwerde vom 5. August 2025 ist folgerichtig gutzuheissen. 3.3. Die Gutheissung der Prozessbeschwerde VR3 25 71 führt aber nicht dazu, dass die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Hauptverfahren

7 / 8 VR3 25 62 verpasst worden wäre und darum keine materielle Beurteilung dieser Beschwerde mehr erfolgen könnte. Vielmehr sind die Wirkungen der angedrohten Säumnisfolgen laut Verfügung vom 4. Juli 2025 (VR3 25 68) vorliegend gar nicht eingetreten, nachdem in jenem Parallelverfahren festgestellt wurde, dass die gesetzte Zahlungsfrist nicht abgelaufen war. Mangels verpasster Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. dessen Leistung am 22. Juli 2025 besteht kein Grund mehr, dass vorläufig sistierte Hauptverfahren VR3 25 62 nicht wieder aufzunehmen und so rasch als möglich fortzusetzen, um materiell darüber entscheiden zu können. 4. Es ist damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VRG dem Kanton Graubünden (Gerichtskasse) zu überbinden, weil sich das Wiederherstellungsverfahren von Anfang an als unnötig erwiesen hat. Die Ursache für die Prozessbeschwerde VR3 25 71 fällt deshalb in den Verantwortungsund Kostenbereich des Kantons und ist über die Gerichtskasse abzuwickeln. Für das vorliegende Prozessurteil erachtet das Obergericht eine Staatsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Kanzleiauslagen (vgl. dazu Art. 75 Abs. 1 VRG) für ausreichend. Wie in E. 2.2 erwähnt, gilt es das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer bei der Kostenaufteilung zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet daher kostenmässig eine Kostenauferlegung von zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden und von einem Drittel zulasten der Beschwerdeführer für gerechtfertigt, womit die Staatsgebühr von CHF 600.00 jeweils anteilsmässig von diesen zu leisten ist. 4.2. Aussergerichtlich sind den obsiegenden Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote vom 30. Oktober 2025 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'917.90 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 6.5 Std. à CHF 270.00 [CHF 1'755.00], zzgl. Kleinspesen CHF 19.20 [Kopien CHF 10.00, Porti CHF 9.20] und Mehrwertsteuer 8.1 % auf CHF 1'774.20 [CHF 143.70]). Nach Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.00. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von maximal CHF 270.00 zulässig (PVG 2022 Nr. 20). Laut Auftragsvollmacht vom 22. August 2025 wurde ein Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart. In der Honorarnote wurde aber ein Ansatz von CHF 270.00 in Rechnung gestellt, was zu keinen Korrekturen bzw. Kürzungen Anlass gibt. Auch der berechnete Arbeits-/Zeitaufwand geht in Ordnung, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erst die Replik vom 2. Oktober

8 / 8 2025 selbst verfasst hat. An der Honorarnote in der Höhe von CHF 1'917.90 gibt es rechnerisch nichts auszusetzen. Mit Verweis auf die Begründung der Kostenaufteilung von zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdeführer (E. 4.1) hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer entsprechend mit CHF 1'278.60 (= 2/3 von CHF 1'917.90) inkl. MWST zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Die Prozessbeschwerde im Verfahren VR 25 71 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 2025 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 600.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 513.00 Total CHF 1’113.00 gehen zu 2/3 zulasten des Kantons Graubünden (Gerichtskasse) und zu 1/3 solidarisch zulasten von A._____ und B._____. 3. Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden A._____ und B._____ mit CHF 1'278.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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