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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.03.2026 VR3 2025 68

March 13, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,829 words·~14 min·5

Summary

Prozessbeschwerde betreffend Kostenvorschuss | Prozessbeschwerde, Revision, Erläuterung, Berichtigung etc. (inkl. Rechtsverweigerung/-verzögerung)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. März 2026 mitgeteilt am 18. März 2026 Referenz VR3 25 68 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Audétat und Righetti Gross, Aktuar Parteien A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici gegen I._____

2 / 11 J._____ beide Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger K._____ c/o Obergericht des Kantons Graubünden Vorderrichterin/Beschwerdegegnerin L._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger M._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Martin Wieser Gegenstand Prozessbeschwerde betreffend Kostenvorschuss

3 / 11 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Graubünden die Beschwerdeführer im Hauptverfahren VR3 25 62 (Beschwerde betreffend Abbruch Garage und Neubau Mehrfamilienhaus) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 bis zum 17. Juli 2025 auf. Werde der Vorschuss nicht innert Frist geleistet, trete das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. B. Am 12. Juli 2025 wurde diese Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (RA MLaw Caterina Ventrici; _____) zugestellt. Infolge Auslandferienaufenthalts der Rechtsvertreterin wurde der geforderte Kostenvorschuss nicht innert der richterlich gesetzten Frist geleistet. Nach ihrer Rückkehr am Samstag 19. Juli 2025 nahm die genannte Rechtsvertreterin am Montag 21. Juli 2025 Kontakt mit der zuständigen Oberrichterin auf und stellte gleichentags noch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00. Tags darauf, am 22. Juli 2025, leisteten die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch betreffend Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 gemäss Verfügung vom 4. Juli 2025 gut. Gleichentags reichten die Beschwerdeführer im Hauptverfahren (VR3 24 62), A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 4. Juli 2025 (Fristansetzung Prozesskostenvorschuss) die vorliegende Prozessbeschwerde beim Obergericht ein. Sie beantragten, dass die Verfügung vom 4. Juli 2025 aufzuheben und den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu setzen sei. Für den Fall, dass die vorliegende Prozessbeschwerde abgewiesen werden sollte, sei den Beschwerdeführern eventualiter eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 anzusetzen. Zur Begründung führten sie aus, es sei eine unangemessen kurze Zahlungsfrist angesetzt und der Kostenvorschuss inzwischen geleistet worden. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 forderte die vom Gericht mit der Behandlung der Prozessbeschwerde betraute Oberrichterin im Verfahren VR3 25 68 die involvierten Parteien zur Vernehmlassung bis zum 26. August 2025 auf. Am 11. August 2025 erklärte die L._____ (nachfolgend: Gemeinde) durch ihre Rechtsvertreterin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

4 / 11 D. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 22. Juli 2025 setzten sich I._____ und J._____ mit Prozessbeschwerde vom 5. August 2025 zur Wehr (separates Beschwerdeverfahren VR3 25 71). E. Mit Verfügung vom 13. August 2025 teilte die Instruktionsrichterin im Hauptverfahren VR3 25 62 den Parteien mit, dass aufgrund der eingegangenen Prozessbeschwerden (VR3 25 68 Bezahlung Kostenvorschuss und VR3 25 71 Fristwiederherstellung) die angesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung abgenommen werde und das (Haupt-)Verfahren (VR3 25 62) bis zur Erledigung der beiden Prozessbeschwerden von Amtes wegen sistiert werde. F. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 beantragte die Instruktionsrichterin des Hauptverfahrens (nachfolgend: Vorderrichterin) die Abweisung der Prozessbeschwerde, sofern darauf einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 26. August 2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft I._____ und J._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Fristerstreckung zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Prozessbeschwerde VR3 25 68 bis zum 16. September 2025. Mit Verfügung vom 27. August 2025 genehmigte die Instruktionsrichterin die beantragte Fristerstreckung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen; alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. H. Martin Wieser liess sich namens der M._____ (nachfolgend: STWEG) nicht vernehmen. I. Mit Replik vom 21. Oktober 2025 passte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren wie folgt an: 1. Die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2025 betreffend die Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 bis zum 17. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 eine angemessene Frist (Art. 74 Abs. 2 VRG) anzusetzen; eventualiter sei – angesichts der am 22. Juli 2025 erfolgten Zahlung – festzustellen, dass ein Anspruch auf Ansetzung einer angemessenen Frist besteht, die aber zufolge des bereits geleisteten Kostenvorschusses nicht mehr angesetzt werden muss, verbunden mit der Feststellung, dass der Kostenvorschuss als rechtzeitig bezahlt zu gelten hat. 2. Für den Fall, dass die vorliegende Prozessbeschwerde abgewiesen werden sollte, sei den Beschwerdeführern eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von

5 / 11 CHF 5'000.00 anzusetzen; eventualiter sei – angesichts der am 22. Juli 2025 erfolgten Zahlung – festzustellen, dass ein Anspruch auf Ansetzung einer neuen Frist besteht, die aber zufolge des bereits geleisteten Kostenvorschusses nicht mehr angesetzt werden muss, verbunden mit der Feststellung, dass der Kostenvorschuss als rechtzeitig bezahlt zu gelten hat. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer stellten des Weiteren den verfahrensrechtlichen Antrag, dass – sollte es das Obergericht als sinnvoll erachten – die rechtskräftige Beurteilung der Fristenwiederherstellung (VR3 25 71) abzuwarten und das vorliegende Verfahren (VR3 25 68) bis zur rechtskräftigen Erledigung der Prozessbeschwerde im Verfahren (VR 3 25 71) von Amtes wegen zu sistieren sei. J. Mit Schreiben vom 4. November 2025 erklärte die Vorderrichterin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. K. Mit Duplik vom 6. November 2025 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner an seinem früheren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, allenfalls deren Abweisung fest (Ziff. 1). Auf die Ergänzungen des Rechtsbegehrens (in der Replik) sei nicht einzutreten, allenfalls seien sie abzuweisen (Ziff. 2). Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer (Ziff. 3). Zum Verfahren: Auf eine Sistierung sei zu verzichten (Ziff. 4). L. Aufforderungsgemäss reichten der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner seine Honorarnote inkl. Begleitschreiben am 18. November 2025 sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote mit Honorarvereinbarung am 21. November 2025 ein. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 25. November 2025 wurden sämtliche Parteien darüber gegenseitig in Kenntnis gesetzt. M. Mit freiwilliger Eingabe vom 27. November 2025 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner fest, dass er die Kostennote der Gegenanwältin in Höhe von CHF 6'222.67 als 'absolut übersetzt' erachte. Nur schon für die Replik seien 14.5 Stunden aufgewendet worden. Das sei nicht nur komplett überrissen, sondern auch in Bezug auf die Notwendigkeit und Erforderlichkeit unangemessen. Die Kostennote werde nicht akzeptiert.

6 / 11 Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 4. Juli 2025, worin die Vorderrichterin die Beschwerdeführer im Hauptverfahren VR3 25 62 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 bis zum 17. Juli 2025 aufforderte, unter der Androhung, dass andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. 2. In formeller Hinsicht erfüllt die Prozessbeschwerde vom 22. Juli 2025 der Beschwerdeführer die Formvorschriften nach Art. 38 Abs.1 VRG (BR 370.100; mit Begehren, Sachverhalt, Begründung). Auch wurde sie innert der 10-tägigen Frist nach Art. 42 VRG und Art. 52 Abs. 2 VRG für vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen (Leistung Kostenvorschuss) eingereicht, da die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2025 – nach Verstreichen der sieben tägigen Abholfrist (sog. "Zustellfiktion", vgl. Urteil des Bundesgerichts BGE 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3 und 3.1 ff.) – am 12. Juli 2025 den Beschwerdeführern zugestellt wurde und die Prozessbeschwerde das Eingabedatum vom 22. Juli 2025 trägt, womit die 10-tätige Beschwerdefrist gewahrt wurde. 3. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer nicht die Höhe oder die Anordnung des geforderten Kostenvorschusses von CHF 5'000.00, sondern einzig und allein dessen unangemessen kurze Zeitdauer, um die gesetzte Bezahlfrist einhalten zu können. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses gesetzlich vorgesehen ist (Art. 74 Abs. 1 VRG). Ein solcher Vorschuss kann von der Instruktionsrichterin (hier Vorderrichterin) nach Ermessen eingefordert werden und muss nicht gesondert begründet werden. Art. 74 Abs. 2 VRG schreibt dazu allerdings vor: "Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen." Gerade darüber sind sich die Parteien uneins. 3.1. Im konkreten Fall verhält es sich diesbezüglich so, dass die richterlich bestimmte Bezahlfrist bis zum 17. Juli 2025 in die gesetzlich verankerten Gerichtsferien gefallen ist, wonach laut Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August "gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen" stillstehen. Es stellt sich damit die Frage, ob dem Beginn und Eintritt der Gerichtsferien vorliegend keine Wirkung des Fristenstillstands zukommt, weil sie durch die richterlich bestimmte Frist auf ein fixes Kalenderdatum ausser Kraft gesetzt wurde. Eine solche Ausserkraftsetzung oder Übersteuerung einer (vorliegend) gerichtlich bestimmten Frist ist mit Blick auf Art. 39 Abs. 2 VRG indessen nur (ausnahmsweise) in zwei gesetzlich (abschliessend) genau geregelten Fällen zulässig; nämlich laut

7 / 11 Abs. 2 lit. a) bei Verfahren, die "durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters für dringlich erklärt" werden oder laut Abs. 2 lit. b) für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht. Vorliegend liegt aktenkundig keine ausdrückliche, durch eine Verfügung angeordnete Dringlicherklärung des Hauptverfahrens VR3 25 62 seitens der Vorderrichterin vor, ist der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2025 betreffend Kostenvorschuss doch keine solche explizite Beschleunigungsklausel im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. a) VRG zu entnehmen. Ebenfalls besteht keine abweichende gesetzliche Regelung, welche die Nichtbeachtung der Gerichtsferien hier zu rechtfertigen vermöchte. 3.2. In Art. 145 Abs. 1 ZPO (SR 272) ist der Stillstand der Fristen in zivilrechtlichen Verfahren wie folgt geregelt: "Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still"; lit. b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August. In der hier einschlägigen Bestimmung laut Art. 39 VRG (Gerichtsferien) wird in Art. 39 Abs. 1 VRG stipuliert: "Gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still"; lit. b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August. Angesichts des beinahe identischen Wortlauts der beiden Friststillstandvorschriften ist für das streitberufene Obergericht klar, dass zur Auslegung dieser Vorgaben die bestehende Rechtsprechung des ehemaligen Kantonsgerichts Graubünden beigezogen werden darf. 3.3. Mit Urteil (II. Zivilkammer) ZK2 12 41 vom 31. Januar 2013 des damaligen Kantonsgerichts von Graubünden wurde zu den Gerichtsferien bestimmt: "Während den Gerichtsferien stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der Stillstand erfasst auch Nachfristen und erstreckte Fristen. Durch den Fristenstillstand wird eine bereits laufende Frist angehalten oder der Beginn des Fristenlaufs gehemmt. Der Stillstand kann jedoch nur für die nach Tagen bestimmten prozessualen Fristen Anwendung finden. Mit anderen Worten bleiben die Gerichtsferien ohne Einfluss auf gerichtliche Fristen, deren Ablauf ausdrücklich auf einen ausserhalb liegenden Kalendertag festgesetzt wurde. Wird der Ablauf der gerichtlichen Frist (versehentlich) auf einen in die Gerichtferien fallenden Kalendertag fixiert, so ist eine Verlängerung bis zum ersten Tag nach deren Ende anzunehmen. Der erste Tag nach Ablauf des Stillstands ist stets zählender Tag der Frist, es sei denn es handle sich um deren letzten Tag und zugleich einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag." (E. 4 a, m.w.H.). "Im vorliegenden Fall war die Fristansetzung insofern nicht ganz klar, als die Fristerstreckung (versehentlich) auf einen in die Gerichtsferien fallenden Kalendertag fixiert wurde. Sinnvoll wäre gewesen, wenn das Gericht, wie generell bei richterlichen Fristen, die Gerichtsferien bereits bei der Ansetzung der Frist berücksichtigt hätte. Da der Partei aus dieser Unterlassung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kein Nachteil

8 / 11 erwachsen darf, endet die Frist (…) somit nicht am Tag, der in der richterlichen Verfügung genannt ist, sondern erst am ersten Tag nach Ablauf der Stillstandsperiode. Insofern wird dem Vertrauensschutz nach Art. 52 ZPO genügend Rechnung getragen." (E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich verfolgt gar noch eine liberalere Praxis, indem dort die fehlenden Tage nach Ablauf der Gerichtsferien noch hinzugezählt werden und sich damit die Fristen noch weiter nach hinten verschieben (vgl. Beschluss vom 7. Februar 2025 E. 3.5, Obergericht ZH, I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LA240025-O/U). 3.4. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 39 VRG sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben müssen die Parteien respektive deren Rechtsvertreter darauf vertrauen dürfen, dass während der gesetzlich festgelegten Gerichtsferien – ausserhalb der Ausnahmetatbestände von Abs. 2 – die gesetzlichen sowie richterlichen Fristen stillstehen und entsprechend auch keine richterlichen Fristen angesetzt werden, welche auf einen in die Gerichtsferien fallenden fixen Kalendertag enden. Sollte dies dennoch der Fall sein, verlängert sich die richterliche Frist auf den ersten Tag nach Ablauf des Stillstands, es sei denn es handle sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, dann endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 7 Abs. 2 VRG). Somit ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 39 VRG, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung des Obergerichts Graubünden in Zivilsachen für den konkreten Fall erstellt, dass die richterlich bestimmte Frist bis zum 17. Juli 2025 – wegen der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2025 – keine Wirkung entfalten konnte und die Bezahlfrist für die Leistung des Kostenvorschusses erst am 18. August 2025 (= erster Tag nach Ablauf der Gerichtsferien 16. August 2025 Samstag, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 VRG deshalb nächstfolgender Werktag) abgelaufen ist. 3.5. Durch die unbestrittene und nachgewiesene Bezahlung des Kostenvorschusses am 22. Juli 2025 ist erstellt, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig, das heisst vor dem 18. August 2025 geleistet wurde. Aufgrund der Tatsache, dass der geforderte Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – somit innert der gesetzlichen Zahlungsfrist geleistet wurde, ergibt sich, dass der Kostenvorschuss innert der von Gesetzes wegen erstreckten Frist geleistet wurde. Dies hat zur Konsequenz, dass damit auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Prozessbeschwerde vom 22. Juli 2025 hinfällig geworden ist. Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 50 VRG weggefallen und auf die hängige Prozessbeschwerde VR3 25 68 ist folglich nicht einzutreten.

9 / 11 3.6. Die Frage der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens VR3 25 71 (Fristwiederherstellung) erübrigt sich in Anbetracht des vorliegenden Nichteintretensentscheids. 4. Es ist damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei Nichteintreten gilt in der Regel diejenige Partei als unterliegend, welche die Beschwerde erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.1 f.; Urteil des Obergerichts Graubünden VR3 23 66 vom 16. September 2025 E. 2.1). Die Ursache der Prozessbeschwerde fällt vorliegend allerdings in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer sowie des Kantons Graubünden. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich die vorliegende Prozessbeschwerde im Ergebnis als unnötig erwiesen, da der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt worden ist. Mitverursacht wurde das vorliegende Verfahren dadurch, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Ferienvertretung (betreffend einen Zeitraum vor wie auch während der Gerichtsferien) nicht organisiert hatte. Hätte sie dies getan, wäre sie in der Lage gewesen, sich spätestens am 12. Juli 2025 mithilfe eines Anrufs beim Gericht Klarheit zu verschaffen, ob die Bezahlfrist während der Gerichtsferien laufe oder unterbrochen werde und im Zweifelsfall ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Allerdings hat sich seitens der Vorderrichterin auch das Festlegen des Fristendes auf einen fixen Kalendertag in den Gerichtsferien als nicht zutreffend erwiesen. Aus diesen Gründen sind die Gerichtskosten je hälftig dem Kanton Graubünden (Gerichtskasse) sowie den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Für das vorliegende Prozessurteil erachtet das Obergericht eine Staatsgebühr von CHF 1’000.00 zzgl. Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG) für ausreichend. 4.2. Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Aufgrund des je hälftigen Mitverschuldens des Kantons Graubünden sowie der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren (E. 4.1) sind die obsiegenden Beschwerdegegner entsprechend zu entschädigen. Ausgangspunkt bildet dabei die eingereichte Honorarnote. 4.3. Laut Kostennote vom 30. Oktober 2025 machten die Beschwerdegegner eine Entschädigung geltend in der Höhe von CHF 4'624.10 (bestehend aus: Arbeits- /Zeitaufwand 15.40 Std. à CHF 270.00/Std. [CHF 4'158.00], Spesen CHF 119.60 [Kopien CHF 100.00, Porti CHF 19.60], zzgl. MWST 8.1 % [CHF 346.50]). Art. 3

10 / 11 Abs. 1 HV (BR 310.250) legt den üblichen Stundenansatz im Schnitt auf CHF 240.00 fest. Bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung, die auch in der Auftragsvollmacht enthalten sein kann, gilt ein Stundenansatz von maximal CHF 270.00. Laut Vollmacht vom 22. August 2025 wurde ein Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart. In der Honorarnote wurde aber ein Ansatz von CHF 270.00 verrechnet, was zu keinen Korrekturen bzw. Kürzungen Anlass gibt. Auch der berechnete Arbeits-/Zeitaufwand 15.40 Stunden, die Spesen CHF 119.60 mit MWST CHF 346.50 gehen in Ordnung. Die Gemeinde war in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die STWEG war nicht anwaltlich vertreten, nahm am Verfahren nicht aktiv teil und stellte keine Entschädigungsansprüche. Entsprechend ist weder der Gemeinde noch der STWEG eine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.4. Die Parteientschädigung der Beschwerdegegner in der Höhe von gesamthaft CHF 4'624.10 (inkl. MWST) ist je zur Hälfte vom Kanton Graubünden und den Beschwerdeführern zu tragen ist. Betragsmässig haben der Kanton und die Beschwerdeführer somit je CHF 2'312.05 (inkl. MWST) als Entschädigung an die Beschwerdegegner zu bezahlen.

11 / 11 Es wird erkannt: 1. Auf die Prozessbeschwerde VR3 25 68 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 606.00 Total CHF 1’606.00 gehen je hälftig zulasten des Kantons Graubünden (werden aus der Gerichtskasse bezahlt) und zulasten von A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____. 3. Der Kanton Graubünden einerseits und A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ andererseits haben I._____ und J._____ je hälftig (CHF 2'312.05) aussergerichtlich mit insgesamt CHF 4'624.10 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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