Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 24. Juni 2026 mitgeteilt am 25. Juni 2026 Referenz VR3 25 34 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Audétat und Cavegn Parolini, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gegen Gemeinde Fideris Dorfstrasse 5, 7235 Fideris Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz Amt für Raumentwicklung Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beigeladener Gegenstand Abbruchverfügung (Zaun)
2 / 10 Sachverhalt A. B._____ und A._____ sind Eigentümer der Parzelle Z.1._____ in der Gemeinde Fideris. Darauf steht ein Maiensäss mit angebautem Stall. Die Gemeinde Fideris stellte im Jahr 2024 fest, dass auf dem Grundstück diverse Anlagen ohne Baubewilligung erstellt worden waren, u.a. ein Schrägzaun rund um das Gebäude sowie entlang der Grenze zur Parzelle Z.2._____. B. Nach mehrmaligem Briefwechsel stellte der Gemeindevorstand Fideris mit Abbruchverfügung vom 7. März 2025 fest, dass der Schrägzaun rund um das Gebäude auf der Parzelle Z.1._____ nicht bewilligungsfähig sei und abgebrochen werden müsse, der Zaun auf der Grenze zur Parzelle Z.2._____ hingegen stehen bleiben könne. C. Dagegen reichten B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 4. April 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beschluss des Gemeindevorstandes Fideris vom 7. März 2025 sei in Bezug auf die Erkenntnis, wonach der Schrägzaun rund um das Gebäude auf Parzelle Z.1._____, GB Fideris, nicht bewilligungsfähig sei und abgebrochen werden müsse, sowie in Bezug auf Dispositivziffer 2 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei zu erkennen, dass der Schrägzaun rund um das Gebäude auf Parzelle Z.1._____, GB Fideris, kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. 3.1. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Schrägzaun rund um das Gebäude auf Parzelle Z.1._____, GB Fideris, zu erteilen. 3.2. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Erteilung der Baubewilligung an die Gemeinde Fideris zurückzuweisen und diese anzuweisen, für den Schrägzaun rund um das Gebäude auf Parzelle Z.1._____, GB Fideris, das BAB-Verfahren im Sinne von Art. 87 KRG und Art. 41 ff. KRVO durchzuführen. 4. Subsubeventualiter sei die Wiederherstellungsverfügung (Abbruchverfügung) gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, und es sei die Duldung des Schrägzauns rund um das Gebäude auf Parzelle Z.1._____, GB Fideris, zu verfügen. 5. Subsubsubeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gemeinde Fideris zurückzuweisen. 6. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7. Formeller Antrag Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 VRG zu erteilen.
3 / 10 D. Mit Verfügung vom 8. April wurden die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser wurde rechtzeitig geleistet. Zudem wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte das beigeladene Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend: ARE bzw. Beigeladener) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass der Schrägzaun auf Parzelle Z.1._____ ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte die Gemeinde Fideris (nachfolgend: Gemeinde) die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 3. Oktober 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde unverändert fest. H. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 verzichtete das ARE auf die Einreichung einer Duplik. I. Mit Duplik vom 18. November 2025 hielt die Gemeinde an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte in verfahrensmässiger Hinsicht die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des ARE über das von den Beschwerdeführenden einzureichende BAB-Gesuch. J. Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 erklärte sich das ARE mit einer Sistierung einverstanden, unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Sistierung bereits ein Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht hätten. K. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 beantragten die Beschwerdeführenden die Abweisung des Sistierungsgesuchs. L. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach
4 / 10 kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde vom 7. März 2025 (act. B.1, C.1.8) stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zur Verfügung, zumal die angefochtene Verfügung vom Gemeindevorstand als Baubehörde erlassen wurde (Art. 8 und e contrario Art. 79 des Baugesetzes der Gemeinde [nachfolgend: BauG]). Zudem ist die Verfügung auch nicht endgültig. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zu bejahen. 1.2. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist A._____ nicht Alleineigentümer der Parzelle Z.1._____. Gemäss eigenen Angaben (Beschwerde Ziff. II.C.1) und auch gemäss Eigentümerabfrage auf geogr.ch sind B._____ und A._____ Miteigentümer der fraglichen Parzelle. Somit sind sie beide als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). 1.3. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend, ob die Gemeinde zu Recht entschieden hat, dass der Schrägzaun rund um das Gebäude auf Parzelle Z.1._____ «nicht bewilligungsfähig» sei, und dass er daher abgebrochen werden müsse. 2.1. Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Art. 40 KRVO sei ein Zaun ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig. Dies hätten die Gesuchsteller gewusst, sie könnten sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der Wiederherstellungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Abbruch sei nicht mit übermässigen Kosten verbunden, weshalb ein solcher verhältnismässig sei. Eine Duldungsverfügung könne daher nicht erlassen werden. Der Zaun auf der Grenze zur Parzelle Z.2._____ sei bereits vor 1972 vorhanden gewesen, weshalb dieser bestehen bleiben könne. 2.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Zaun handle es sich um einen solchen mit bloss temporärem Charakter, weil er seine Stabilität nicht durch Verankerung, sondern Schrägstellung und Verflechtung der Zaunpfosten erhalte. Er bestehe schon seit Jahrzehnten und könne so nicht als «genügend erhebliche bauliche Massnahme» mit Baubewilligungspflicht gewertet werden. Eine formelle Baurechtswidrigkeit liege nicht vor. Wollte man anders entscheiden, hätte die Gemeinde ein BAB-Verfahren durchführen müssen. Zudem sei auch der Zaun um
5 / 10 das Gebäude herum landwirtschaftlich begründet (als Schutz vor Beschädigung durch die Tiere des Pächters), nicht nur derjenige in Abgrenzung zur Parzelle Z.2._____ (Allmend), und müsse deshalb auch als bewilligungsfähig qualifiziert werden. Mit dieser Unterscheidung würde die Gemeinde sie rechtsungleich behandeln, und weil die Gemeinde auf diesen Vorwurf nicht eingegangen sei, habe sie auch das rechtliche Gehör verletzt. Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV werde die Identität des Maiensässes und seiner Umgebung durch den Zaun nicht beeinträchtigt, weshalb dieser ohne Weiteres bewilligungsfähig sei. Ferner sei auch die Wiederherstellungsverfügung unzulässig. Diese verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit. Im Rahmen der Interessenabwägung zählten, – abgesehen vom gewichtigen öffentlichen Interesse als Kulturgut –, nicht nur die Rückbaukosten, sondern auch die in die Erneuerung gesteckte Arbeit, die gute Umgebungsgestaltung, der Schutz der Pflanzenwelt vor Schäden durch Nutz- und Wildtiere als zu beachtende private Interessen. 2.2.2. Das ARE legt dar, beim fraglichen Schrägzaun handle es sich, selbst nach Angaben der Beschwerdeführenden, um eine dauerhafte Einfriedung, die 2016 erstellt worden sei. Eine solche sei gemäss Art. 40 KRVO bewilligungspflichtig. 2.2.3. Die Gemeinde führt aus, da sich die Beschwerdeführenden geweigert hätten, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, habe der Gemeindevorstand von Amtes wegen festgestellt, dass der Schrägzaun nicht bewilligungsfähig und damit materiell rechtswidrig sei. Zum Erlass dieser Verfügung sei die Gemeinde gestützt auf Art. 87 Abs. 3 KRG zuständig gewesen, das entgegenstehende Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 sei erst nach dem Beschluss des Gemeindevorstands vom 4. November 2024 (act. C.1.6) ergangen und könne somit keine Anwendung finden. Der Zaun sei gestützt auf Art. 40 KRVO bewilligungspflichtig, der gesetzliche Wiederherstellungsanspruch sei nicht verjährt. Die Gemeinde verfolge keine ständige gesetzeswidrige Praxis, aus der die Beschwerdeführenden etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sei daher nicht ersichtlich. Der Schrägzaun sei aus landwirtschaftlicher Sicht weder als zonenkonform noch als notwendig zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführenden offensichtlich keine bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder produzierenden Gartenbau (Art. 16 Abs. 1 RPG) betrieben. Die Liegenschaft könne mit einem beweglichen Weidezaun vor dem Vieh geschützt werden. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Art. 24c RPG sei lediglich auf altrechtliche Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets wurde (1. Juli 1972). Dies sei hier nicht der Fall. In Bezug auf die
6 / 10 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands legt die Gemeinde dar, dass nicht nur eine formelle Rechtswidrigkeit bestehe. Vielmehr könne der Schrägzaun ausserhalb der Bauzone auch aus materiellrechtlicher Sicht nicht bewilligt werden; zudem würden sich die Investitionen und Abbruchkosten nicht in einem unverhältnismässigen Rahmen bewegen. Die Beschwerdeführenden könnten auch aus der Tatsache, dass der unbewilligte Zaun offenbar jahrelang unentdeckt blieb, keinen Vertrauensschutz ableiten. 2.2.4. In der Replik rügen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 die nicht korrekte Zuständigkeit der Gemeinde. Die Angelegenheit müsse nach der geltenden Rechtslage, mit der höchstrichterlichen Erkenntnis, dass Art. 87 Abs. 3 KRG im Lichte von Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a RPG bundesrechtswidrig sei, beurteilt werden. Das ARE habe sich in der Vernehmlassung nicht abschlägig zum Schrägzaun geäussert, es habe lediglich den Antrag auf Feststellung, dass dieser bewilligungspflichtig sei, gestellt. Darüber, ob die Behauptung der Gemeinde zutreffe, sie sei zum Erlass der Wiederherstellungsverfügung zuständig, könne angesichts der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur spekuliert werden. In jedem Fall müsse vor dem Wiederherstellungsverfahren das Bewilligungsverfahren durch eine kantonale Behörde entschieden werden. Ob der Zaun der Bewilligungspflicht unterliege, habe somit die kantonale Behörde zu entscheiden. In Bezug auf die mangelnde materielle Rechtswidrigkeit wiederholen die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bzw. verweisen darauf. Bevor über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befunden werde, müssten die Fragen der Bewilligungspflicht und des rechtmässigen Zustands entschieden werden. Auch werde angesichts der ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 KRG bezweifelt, dass die Zuständigkeitsordnung von Art. 94 Abs. 2 KRG (Erlass von Wiederherstellungsverfügungen) bundesrechtskonform sei. Im Endeffekt sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erstinstanzlich unter Einhaltung der geltenden Verfahrensregeln durch das ARE beurteilt und entschieden werde. 2.2.5. In ihrer Duplik weist die Gemeinde darauf hin, dass das fragliche Urteil des Bundesgerichts zwei Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen und ihr deshalb nicht bereits bekannt gewesen sein konnte. Auch habe das ARE die Gemeinden erst mit Rundschreiben vom 9. Mai 2025 über diese neue Rechtsprechung informiert (act. C.1.9). Sie begründete ihr Sistierungsgesuch damit, dass die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen ein BAB-Gesuch einreichen sollten, das in der Folge vom ARE geprüft und beurteilt werden solle.
7 / 10 Werde das BAB-Gesuch gutgeheissen oder eine Bewilligungspflicht verneint, könne das vorliegende Verfahren VR3 25 34 als erledigt abgeschrieben werden. Dasselbe gelte, wenn ein abschlägiger Entscheid des ARE von den Beschwerdeführern akzeptiert werde. Sollte ein solcher hingegen beim Obergericht angefochten werden, könne das neue Verfahren mit dem sistierten Verfahren VR3 25 34 zusammengelegt und in einem Urteil behandelt werden. Im Übrigen bekräftigt die Gemeinde nochmals die Bewilligungspflicht von auf Dauer angelegten Zäunen und die materielle Rechtswidrigkeit des fraglichen Schrägzauns. Die Frage der Zuständigkeit zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands werde zu gegebenem Zeitpunkt festzulegen sein, nämlich dann, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Zauns habe feststellen können. 3. Vorerst ist die Frage der Zuständigkeit und damit der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu klären. 3.1. Mit Leitentscheid BGE 151 II 918 entschied das Bundesgericht am 5. März 2025, dass die auf Art. 87 Abs. 3 KRG gestützte Praxis in BAB-Verfahren, die kantonale Behörde zwar im Sinne einer unverbindlichen vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 41 KRVO beizuziehen, es aber letztlich (alleine) der Gemeinde zu überlassen, das BAB-Gesuch – auch entgegen der vorläufigen kantonalen Einschätzung – von sich aus abzuweisen, nicht bundesrechtskonform ist (E. 4.2). 3.2. Das Obergericht hat im Urteil VR3 24 98 vom 16. Mai 2025 entschieden, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung unmittelbar anwendbar ist und es den Gemeinden damit nicht (mehr) zusteht, einem BAB-Gesuch von sich aus, ohne Beizug der kantonalen Fachstelle, den Bauabschlag zu erteilen (E. 3.2). 3.3. In der vorliegenden Streitsache verfügte die Gemeinde einerseits, dass der Schrägzaun rund um das Gebäude auf der Parzelle Z.1._____ «nicht bewilligungsfähig» sei und abgebrochen werden müsse. Im Vorfeld dieser Verfügung hatte sie, wie in Art. 61 Abs. 2 KRVO vorgesehen, die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juni 2024 (act. C.1.2) aufgefordert, u.a. ein nachträgliches BAB-Gesuch einzureichen. Mit Antwortschreiben vom 2. Juli 2024 hatten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren ersucht, zumal ihrer Ansicht nach keine Bewilligungspflicht bestehe (act. C.1.3). Mit Schreiben vom 23. August 2024 hatte die Gemeinde die Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (act. C.1.4). Auch im Rahmen des weiteren Briefwechsels
8 / 10 (act. C.1.5-1.7) hatten die Beschwerdeführenden kein Baugesuch eingereicht, sondern den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt (C.1.7). Der in der Folge von der Gemeinde erlassene und mit «Abbruchverfügung» bezeichnete Entscheid enthält die Feststellung, dass der Schrägzaun nicht bewilligungsfähig sei, und die Aufforderung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Verbindung dieser beiden Themen (nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung) in einem Verfahren ist grundsätzlich zulässig (vgl. dazu eingehend Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 36 vom 7. April 2026 E. 3.4.2 f., beim Bundesgericht angefochten, jedoch nicht in diesem Punkt, sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 227 vom 1. Juli 2014 E. 4c und R 10 119 vom 17. Mai 2011 E. 1). Die Feststellung der mangelnden Bewilligungsfähigkeit stellt aber einen abschlägigen BAB-Entscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 3 KRG dar, der gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur noch durch die kantonale Behörde erlassen werden kann. Da die angefochtene Verfügung von der Gemeinde erlassen wurde, verletzt sie Bundesrecht, was dazu führt, dass sie aufgehoben werden muss (vgl. dazu BGE 151 II 918 E. 4.5, BGE 132 II 21 E. 3, insbesondere E. 3.3, BGE 111 Ib 213 E. 5b; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 98 vom 16. Mai 2025 E. 3.1-3.3). Die Aufforderung zum Abbruch des Schrägzauns stellt eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 KRVO dar, welche die Feststellung eines materiell rechtswidrigen Zustands, mithin die vorgängige Beurteilung eines allenfalls auch nachträglich eingereichten BAB-Gesuchs durch die kantonale Behörde voraussetzt. Eine solche liegt nicht vor, was bedeutet, dass die gesamte angefochtene «Abbruchverfügung» vom 7. März 2025 angesichts der damit einhergehenden Bundesrechtsverletzung aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an die Gemeinde zurückzuweisen, damit diese das nachträgliche Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 60 f. einleitet bzw. weiterführt, die Sache in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG in jedem Fall (bei Zustimmung oder Ablehnung) an das ARE als kantonale Fachstelle zur Beurteilung weiterleitet (vgl. Art. 1 Abs. 2 KRVO) und nötigenfalls ein Wiederherstellungsverfahren durchführt (Art. 94 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 61 Abs. 3 KRVO). 3.4. Mit Gutheissung der Beschwerde wird der von der Gemeinde gestellte Sistierungsantrag hinfällig. 4. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG) und der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG).
9 / 10 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4.1. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen und die Gemeinde als unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG), zu tragen. Angesichts der besonderen Konstellation, wonach das hier massgebliche Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 (bzw. BGE 151 II 918) lediglich zwei Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Gemeinde vom 7. März 2025 erging, und weil die angefochtene Verfügung einzig aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird, rechtfertigt es sich, der Gemeinde eine reduzierte Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Dem beigeladenen ARE werden keine Kosten auferlegt (Art. 40 Abs. 2 VRG). Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet. 4.2. Das Gericht setzt die Parteientschädigung nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Es geht dabei grundsätzlich von der eingereichten Honorarnote aus (Art. 2 Abs. 2 HV), soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Ziff. 2; vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 AnwG [BR 310.100]) sowie die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Ziff. 3). Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) wird der vereinbarte Stundenansatz, maximal aber CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV), berücksichtigt. 4.2.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in seiner Honorarnote (act. G.3.1) einen Betrag von CHF 8'868.45 geltend, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 7'965.00 (29.50 Stunden à CHF 270.00 entsprechend der Honorarvereinbarung vom 8. Oktober 2024 [act. G.1]), Barauslagen von CHF 238.95 (3 % des Zeitaufwands) und der MWST von CHF 664.50 (8.1 %). 4.2.2. Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zugunsten der obsiegenden Beschwerdeführenden bzw. zulasten der unterliegenden Gemeinde zugesprochen. Die Parteientschädigung ist folglich auf CHF 8'868.45 (inkl. Spesen und MWST) festzulegen. In diesem Umfang hat die Gemeinde die Beschwerdeführenden zu entschädigen.
10 / 10 Es wird erkannt: 1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.2. Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Fideris zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 314.00 total CHF 1’314.00 gehen zulasten der Gemeinde Fideris. Der von B._____ und A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet. 3. Die Gemeinde Fideris hat B._____ und A._____ mit CHF 8'868.45 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]