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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.05.2026 VR1 2025 77

May 21, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,501 words·~13 min·8

Summary

20260107_084940_ANOM.docx | Personalrecht

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz VR1 25 77 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Streit, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny gegen Gemeinde B._____ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Pascal Domenig Gegenstand Forderung (Dienstalterzulage)

2 / 9 Sachverhalt A. Mit Arbeitsvertrag vom 12. Februar 2010 stellte die Gemeinde B._____ A._____ per 23. August 2010 als Primarlehrperson mit einem Pensum von 30- 50 %, Lohnstufe 24, unbefristet ein. Die Vertragsparteien hielten fest, dass das kantonale Schulgesetz (BR 421.000), die dazugehörigen Verordnungen, das Personalgesetz der Gemeinde B._____ (kommunales PG), das LCH-Berufsleitbild und die LCH-Standesregeln integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags darstellen. B. Infolge der Einführung des neuen Schulgesetzes per 1. August 2013 erhielt A._____ am 19. Februar 2013 einen neuen Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn per 1. September 2013 und einem Pensum von 30-50 %. In der Ergänzung zum Vertrag vom 19. Februar 2013 hielten die Vertragsparteien am 30. Juni 2015 fest, dass der Arbeitsvertrag, angepasst an das neue Schulgesetz am 1. August 2015 beginnt. Zudem vereinbarten die Parteien, dass der mit der Einführung des neuen Schulgesetzes per 1. August 2013 noch geschuldete Lohn vom August 2013 im Juli 2015 nachzubezahlen sei. C. A._____ kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2025. Daraufhin machte A._____ mit Schreiben vom 13. Februar 2025 die Auszahlung einer Dienstalterszulage aufgrund vollendeter 15 Dienstjahre geltend. D. Die Gemeinde B._____ lehnte die Auszahlung einer Dienstalterszulage mit Schreiben vom 1. April 2025 ab. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass A._____ aufgrund ihres Dienstantrittes am 23. August 2010 nicht 15 vollendete Dienstjahre vorweisen könne. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 nahm A._____ Stellung und machte geltend, ihr 15. Dienstjahr ende am 31. Juli 2025 und ihr stehe dementsprechend die Dienstalterszulage zu. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie vor dem 23. August 2010 bereits habe tätig werden müssen, um das Schuljahr bzw. den Schulbeginn vorzubereiten. Weiter sei allen Lehrpersonen im Jahr 2015 rückwirkend ein Augustlohn bezahlt worden, womit die von ihr beschriebene Vorbereitungszeit effektiv auch abgegolten worden sei. Entsprechend sei der ganze Monat August 2010 an ihre Dienstzeit anzurechnen. F. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte die Gemeinde B._____ mit, dass sie an ihrem Entscheid vom 1. April 2025 festhalte.

3 / 9 G. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Klägerin) eine verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von netto CHF 2'511.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2025 zu bezahlen. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zulasten der Beklagten. Sinngemäss führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass das 15. Dienstjahr am 31. Juli 2025 endete und daraus einen Anspruch auf Auszahlung einer Dienstalterszulage in Höhe von einem halben Monatsgehalt entstehe. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 reichte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beklagte) die Stellungnahme zur Klage ein und beantragte die Abweisung der Klage unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Klägerin. Sinngemäss führte die Beklagte aus, das 15. Dienstjahr der Klägerin habe nicht am 31. Juli 2025 geendet und die Klägerin könne entsprechend keinen Anspruch auf Auszahlung einer Dienstalterszulage ableiten. I. Die Parteien vertieften ihre Standpunkte in der Replik vom 26. Januar 2026 bzw. der Duplik vom 19. Februar 2026. Am 24. Februar 2026 reichte der Rechtsvertreter von A._____ ferner seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt nach Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG (BR 370.100) vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Die Klägerin macht vorliegend eine Forderung über CHF 2'511.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2025 geltend. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Grundlage der vorliegenden Streitigkeit bilden die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 12. Februar 2010 (act. B.1) und vom 19. Februar 2013 (act. B.2) sowie die Ergänzung zum Vertrag vom 19. Februar 2013 vom 30. Juni 2015 (act. B.3). Dabei handelt es sich

4 / 9 offensichtlich um ein öffentliches Dienstverhältnis. Die Aktivlegitimation der Klägerin resp. die Passivlegitimation der Beklagten ist unbestritten. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Folglich ist auf die Klage einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beklagte den Anspruch auf Auszahlung einer Dienstalterszulage nach 15-jähriger Tätigkeit zu Recht abgelehnt hat. In casu ist zu prüfen, an welchem Tag das Arbeitsverhältnis begann und ob das 15. Dienstjahr der Klägerin am 31. Juli 2025 bereits vollendet war. 3.1. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr 15. Dienstjahr am 31. Juli 2025 vollendet war und ihr entsprechend eine Dienstalterszulage zustehe. Begründend führt sie dazu aus, sie sei ab dem 23. August 2010 mit einem Pensum von 30-50 % unbefristet angestellt gewesen. Der Schuljahresstart am 23. August 2010 sei jedoch nicht als fristauslösend zu betrachten, da bereits vor dem ersten offiziellen Schultag zeitintensive Vorbereitung und Planung des Schulunterrichts notwendig gewesen sei. Mit der Vertragsergänzung am 30. Juni 2015 habe die Beklagte festgelegt, dass das Schuljahr neu – angepasst an das revidierte kantonale Schulgesetz – vom 1. August bis zum 31. Juli daure. Mit der Revision des Schuljahres habe sich die Situation der Lehrpersonen nicht verändert, da auch das Dienstjahr entsprechend dem Schuljahr weiterhin zwölf Monate daure. Da Lehrpersonen, welche bereits vor der Revision des kantonalen Schulgesetzes angestellt waren, ihren ersten Monatslohn erst im September des Anstellungsjahres ausbezahlt erhielten, hätten sie den vollen ersten Lohn des Anstellungsjahres – vorliegend August 2010 – nachbezahlt erhalten. Durch die Bezahlung eines vollen Monatslohns am 24. Juli 2015 habe die Beklagte die Arbeitstätigkeit der Klägerin im August 2010 vollumfänglich honoriert. Es können nicht der Auffassung gefolgt werden, die Beklagte habe den Augustlohn 2013 doppelt ausbezahlt, da die Klägerin in diesem Fall keinen Lohn für den Zeitraum 23. August 2010 bis 31. August 2010 erhalten hätte. Es sei zudem keine Ungleichbehandlung mit Lehrpersonen, die nicht während dem gesamten Schuljahr angestellt seien, erkennbar, da diese möglicherweise als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu einem höheren Stellvertretungslohn angestellt seien. Ein Dienstjahr ende deshalb mit der Vollendung eines ganzen Schuljahres. Die Klägerin habe ihren Arbeitsvertrag auf das Ende ihres 15. Dienstjahres ordentlich per 31. Juli 2025 gekündigt. Mit Ende des 15. Dienstjahres am 31. Juli 2025 sei zeitgleich auch ihr Anspruch auf die Dienstalterszulage in Höhe von CHF 2'511.90 entstanden. 3.2. Ohne weitere Ausführungen bestreitet die Klägerin zudem die Anwendbarkeit der Fristenberechnung nach Art. 77 OR.

5 / 9 4.1. Die Beklagte hingegen machte geltend, dass das 15. Dienstjahr der Klägerin am 31. Juli 2025 noch nicht vollendet sei und die Klägerin entsprechend keinen Anspruch auf Auszahlung einer Dienstalterszulage habe. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass das erste Dienstjahr der Klägerin erst mit Beginn des Arbeitsvertrags per 23. August 2010 – Eintrittsvermerk: 09/2010 – zu laufen begann. Überdies führt die Beklagte aus, die Klägerin sei bis zum 31. August 2010 (Ende des Schuljahres 2009/2010) befristet als Lehrperson bei der Gemeinde C._____ angestellt und entlöhnt gewesen. Im Rahmen der Totalrevision des Schulgesetzes (BR 421.000) sei festgehalten worden, dass das Schuljahr neu frühestens Mitte August beginne. Damit habe man bezweckt, den Schuljahresstart einheitlich zu regeln. Die Dienstjahre der bereits tätigen Lehrpersonen seien davon nicht berührt gewesen. Dies, da der Gesetzgeber mit der Anpassung der Schuljahre nicht habe festlegen wollen, dass Dienstjahre schuljahresbezogen zu rechnen seien. Überdies sei auch im öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen worden. Die Dienstjahre seien entsprechend unter Berücksichtigung des ersten Tages des Stellenantritts zu berechnen und nicht anhand der Schuljahre. Hierzu führte die Beklagte aus, dass die Dienstjahreszugehörigkeit auch bei der Dauer des Sperrfristenschutzes (Art. 4 Abs. 1 PG [BR 170.400] i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) relevant sei. Überdies knüpfe auch die Abfindungsregelung (Art. 9 PG i.V.m. Art. 2 des kommunalen PG) an den Begriff des Dienstjahres. Zudem bestimme sich auch die Höhe der Abgangsentschädigung nach der Dienstzugehörigkeit (Art. 45 PG i.V.m. Art. 9 des kommunalen PG). Die Beklagte führte aus, ein Unterstützen der Rechtsauffassung der Klägerin hätte zur Folge, dass Lehrpersonen, welche ihre Arbeitstätigkeit ausserhalb des Semesterplanes – beispielsweise per 1. April – aufnehmen, ihr erstes Dienstjahr ebenfalls am 31. Juli des selbigen Schuljahres beenden würden, was eine Ungleichbehandlung der Lehrpersonen zur Folge hätte. 4.2. Die Beklagte führt weiter aus, es sei zutreffend, dass eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses – mit schriftlicher Mitteilung bis Ende März – auf das Ende eines Schuljahres zu erfolgen habe (Art. 60 der Verordnung zum Volksschulgesetz vom 25. September 2012 [Volksschulverordnung, VSV; BR 421.010]). Die Revision des Schulgesetzes habe lediglich zu einer Vorverlegung des Beginns und des Endes eines Schuljahres geführt, nicht aber zu einer Anpassung der Dienstjahre. Überdies sei es widersprüchlich, dass die Klägerin mehrfach dargelegt habe, ihr Arbeitsverhältnis am 23. August 2010 angetreten zu sein und dennoch behaupte, der eigentliche Arbeitsbeginn habe vor dem 23. August 2010 gelegen. Die Klägerin habe es auch unterlassen, Nachweise zu den behaupteten vorgängig ausgeführten Tätigkeiten zu erbringen.

6 / 9 4.3. Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, die Zahlung vom 24. Juli 2015 diene, gestützt auf das Urteil des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, U 14 12 vom 8. April 2014, der Vermeidung von möglichen Diskussionen. Dies, da nach diesem Entscheid entschieden wurde, einen zusätzlichen Augustlohn 2013 auszurichten. Die nachträgliche Zahlung habe aber keine Verlegung des Stellenantritts zur Folge. 5.1. Soweit der Anstellungsvertrag vom 12. Februar 2010 keine Bestimmungen enthält, wird darin auf das kantonale Schulgesetz mit allen dazugehörigen Verordnungen und das kommunale PG der Gemeinde B._____ verwiesen. Soweit der Anstellungsvertrag vom 19. Februar 2013 keine Bestimmungen enthält, wird darin auf das kantonale Schulgesetz mit allen dazugehörigen Verordnungen, das kommunale PG sowie das LCH-Berufsleitbild und die LCH-Standesregeln verwiesen. Weiter verweist das kommunale PG in Art. 2 subsidiär auf das OR. 5.2. Die Parteien legten im öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag vom 12. Februar 2010 den Vertragsbeginn auf den 23. August 2010 fest (act. B.1). Zudem bestimmten die Parteien den September 2010 als Eintrittsdatum (act. B.1). Über die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes haben die Parteien im öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag vom 12. Februar 2010 keine Vereinbarung getroffen. Im öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag vom 19. Februar 2013, welcher den Vertrag vom 12. Februar 2010 ersetzte, legten die Parteien den Vertragsbeginn auf dem 1. September 2013 (act. B.2). Die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks wurde in diesem Vertrag ebenfalls nicht geregelt. In der am 30. Juni 2015 vereinbarten Ergänzung zum Vertrag vom 19. Februar 2013 hielten die Parteien einen Vertragsbeginn am 1. August 2015 fest (act. B.2). Mit Urteil U 14 12 vom 8. April 2014 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden fest, dass dem Kläger in diesem Verfahren aufgrund der Überlappung des Lohnmonates August 2013 der August-Lohn 2013 doppelt auszubezahlen ist (E.2.a). Gestützt darauf hatten die Parteien vorliegend richtigerweise vereinbart, den Augustlohn 2013, welcher mit der Einführung des neuen Schulgesetzes noch geschuldet war, im Juli 2015 auszubezahlen (act. B.2). Entgegen den Ausführungen der Klägerin – mit der Lohnzahlung im Juli 2015 habe die Beklagte die Arbeitsleistung im August 2010 honoriert – lässt sich der Lohnabrechnung Juli 2015 die Auszahlung des doppelt geschuldeten Augustlohns 2013 entnehmen (act. B.11 und B.12). Die Klägerin vermochte nicht nachzuweisen, welche Arbeiten – die zu einer Vorverlegung des ersten Arbeitstages geführt hätten – sie vorgängig zwischen dem 1. August 2010 und dem 23. August 2010 verrichtet haben soll. Zudem lässt sich auch weder den öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen vom 12. Februar 2010

7 / 9 und vom 19. Februar 2013 noch der Vertragsergänzung vom 30. Juni 2015 eine Vorverschiebung des Arbeitsbeginns auf den 1. August 2010 entnehmen. Auch die Lohnabrechnung vom Juli 2015 (act. B.11 und B.12) und das Schreiben des Gemeindevorstands B._____ vom 30. Juni 2015 (act. B.10), weisen lediglich nach, dass der Augustlohn 2013 nachbezahlt wurde und enthalten keine Hinweise auf eine Vorverlegung des Anstellungsbeginns. Zusammenfassend ergibt sich weder aus den individuellen Verträgen noch der nachträglichen Lohnzahlung einen Beginn des ersten Dienstjahres am 1. August 2010. 5.3. Im Rahmen der Totalrevision des Schulgesetzes wurde lediglich festgehalten, dass das Schuljahr neu frühstens Mitte August beginnt (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6 / 2011-2012, Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz), S. 676). Zudem wurde in Art. 100 Abs. 1 lit. b Schulgesetz noch vermerkt, dass das frühere Gesetz für die Volksschulen vom 26. November 2000 mit dem Inkrafttreten dieses neuen Volksschulgesetzes (auf den 1. August 2013 in Kraft gesetzt) aufgehoben werde. Es wurde somit keine rückwirkende Anpassung des Schuljahresbeginns festgelegt, sondern eine künftige Änderung. Ebenso lässt sich aus der Anpassung des künftigen Schuljahresbeginns nicht schliessen, dass auch die Dienstjahre – insbesondere nicht rückwirkend – angepasst wurden. Es wäre stossend der Auffassung der Klägerin zu folgen, da dies eine Ungleichbehandlung mit Lehrpersonen, die ihre Arbeitstätigkeit während dem laufenden Schuljahr aufgenommen haben, zur Folge hätte. Dies, da ihr jeweiliges Dienstjahr – obschon es kein volles Jahr dauerte – ebenfalls am 31. Juli des entsprechenden Schuljahres als erfüllt anzusehen wäre. Weder das Schulgesetz noch die dazugehörigen Verordnungen lassen somit darauf schliessen, dass das erste Dienstjahr der Klägerin am 1. August 2010 begonnen hat. 5.4. Das Berufsleitbild LCH und die Berufsethik LCH (vormals Standesregeln LCH) regeln den Beginn eines Dienstjahres oder die Ausrichtung einer Dienstalterszulage nicht. 5.5. Das kommunale PG enthält weder Ausführung zum Beginn des ersten Dienstjahres einer Lehrperson noch zu einer auszurichtenden Dienstalterszulage. Aus Art. 2 kommunales PG ergibt sich lediglich, dass das Schweizerische Obligationenrecht subsidiär anwendbar ist. Es findet sich somit auch im kommunalen PG keinen Hinweis darauf, dass das erste Dienstjahr der Klägerin am 1. August 2010 begonnen haben soll.

8 / 9 5.6. Festzuhalten ist, die Ausführungen und Beweismittel der Klägerin vermögen nicht nachzuweisen, dass das erste Dienstjahr bereits am 1. August 2010 begonnen haben soll. Gestützt darauf ist der Beklagten zu folgen, wonach das erste Dienstjahr am 23. August 2010 begonnen hatte. 6. Gemäss Art. 16 der Personalverordnung der Gemeinde B._____ (kommunale PV) wird ab dem 10. Dienstjahr alle fünf Jahre eine Dienstalterszulage ausgerichtet. Die berechtigte Person erhält in diesem Fall einen halben Monatslohn, mindestens jedoch CHF 2'000.00. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2025. Da das erste Dienstjahr erst am 23. August 2010 begonnen hatte, war das 15. Dienstjahr entsprechend am 31. Juli 2025 noch nicht vollendet und der Anspruch auf die Dienstalterszulage nicht entstanden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen und der Klägerin keine Dienstalterszulage auszurichten ist. 7. Bezüglich der Gerichtskosten verfolgt das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass den Parteien bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-- keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgericht U 19 33 vom 1. Dezember 2021; U 15 12 vom 23. Mai 2017 E.6b, U 13 56 vom 4. September 2014 E.5b und U 13 94 vom 18. März 2014 E.3b). Im konkreten Fall werden deshalb praxisgemäss ebenso keine Kosten erhoben. 8. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

9 / 9 Es wird verfügt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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