Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 6 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 10. Mai 2004, mitgeteilt am 10. Mai 2004, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend bedingte Entlassung/Vollzug der Landesverweisung, hat sich ergeben:
2 A. Am 11. Juli 2002 wurde der Asylant X. wegen Verdachts von Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen. Mit Entscheid vom 26. Juli 2002 wies die schweizerische Asylrekurskommission sein Asylgesuch ab. Am 15. November 2002 erfolgte die Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Anordnung der Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 16. Januar 2003 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden X. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn dafür mit 30 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 128 Tagen, und 10 Jahren Landesverweisung bei unbedingtem Vollzug. Weiter wurde der ihm mit Strafmandat des Kreispräsidenten Schiers vom 10. Oktober 2000 gewährte bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe von 7 Tagen widerrufen und deren Vollziehung angeordnet. X. trat die Strafen am 17. Januar 2003 in der Strafanstalt Sennhof in Chur an. Am 15. Mai 2004 waren zwei Drittel der Strafen verbüsst. B. Auf Begehren von X. verfügte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 10. Mai 2004 die bedingte Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug frühestens auf den 15. Mai 2004 unter der Bedingung, dass seine Ausschaffung vorgenommen werden kann. Es setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Der Vollzug der Landesverweisung wurde nicht aufgeschoben. C. Gegen diese am 10. Mai 2004 mitgeteilte Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 28. Mai 2004 verwaltungsstrafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den Anträgen, ihm sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren, die bedingte Entlassung sei nicht vom Vollzug der Landesverweisung abhängig zu machen und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Das kantonale Departement beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 190 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, beim
3 Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Darauf ist somit einzutreten. 2. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). a) Der Berufungskläger verbüsste zwei Drittel der Strafzeit und sein Verhalten in der Strafanstalt steht nach der Feststellung des Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartementes Graubünden der bedingten Entlassung nicht entgegen. Die Aussichten auf künftige Bewährung in der Schweiz wurden hingegen auf Grund von Charakter, Vorleben und den voraussichtlichen Lebensverhältnissen des Gesuchstellers von der Vorinstanz negativ beurteilt. Aus diesem Grunde knüpfte sie die bedingte Entlassung an den Vollzug der Landesverweisung. Die Berufung richtet sich gegen diese Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung und nicht gegen den Vollzug der Landesverweisung an sich. b) Die Prognose erfordert eine Gesamtwürdigung, in welcher neben der Persönlichkeit und dem Vorleben vor allem die nach der bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen sind. Die Art der Straftaten und das Verhalten in der Strafanstalt sind in dieser Hinsicht nur insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlauben. Die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung ist notgedrungen mit einem Unsicherheitsfaktor belastet. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bejaht werden können, kommt der zuständigen Behörde ein weites Ermessen zu. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz auferlegt sich daher bei solchen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung, obwohl ihm an sich eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, S. 375). Die Bewährungsaussichten wurden vom kantonalen Departement auf Grund des Charakters, Vorlebens und Verhaltens in der Strafanstalt sowie des zu erwartenden künftigen Verhaltens von X. beurteilt. Es hielt sich damit an die entscheiden-
4 den Kriterien. Es stellte zunächst auf das Verhalten in der Strafanstalt ab und erwähnte dieses als günstiger Faktor für die bedingte Entlassung. Unter den von ihm angeführten anderen Gesichtspunkten ist aber die negative Prognose berechtigt. Der Berufungskläger verschweigt hartnäckig seine wahre Identität und Herkunft. Er gibt sich als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau aus. Sprachexperten gelangten aber zum Schlusse, dass er nicht aus Guinea-Bissau stammen könne, sondern aus Guinea (Conakry) oder eventuell aus Senegal. Bei den Abklärungen mit Vertretern dieser Länder verhielt er sich derart unkooperativ, dass bis heute seine Herkunft nicht feststeht und für ihn keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden konnten. Er selber hat sich nie um deren Beschaffung bemüht (act. 9). Auf Grund der getroffenen Abklärungen erscheint seine Behauptung bezüglich des Herkunftslandes als wenig glaubwürdig. In anderen Ländern Europas verwendete er andere Identitäten. Weiter hat er in der Schweiz weder familiäre noch andere Beziehungen, noch ist er beruflich integriert (act. 3 S. 21 f., 4 S. 5). Das Fehlen der sozialen Integration in unserem Land verunmöglicht aber eine Resozialisierung. Es ist zu befürchten, dass er hier erneut straffällig wird. Unter diesen Umständen ist zu schliessen, dass eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatland besser gelingen kann als in der Schweiz. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der insgesamt ungünstigen Prognose die bedingte Entlassung an den Vollzug der Landesverweisung bzw. an die Ausschaffung des Berufungsklägers knüpfte. c) X. setzt dem nichts Taugliches entgegen. Er behauptet zunächst, es sei nicht angebracht, die bedinge Entlassung an die Bedingung des Vollzuges der Landesverweisung zu knüpfen, weil sein Verhalten im Strafvollzug vorbildlich sei. Nur dieses Element zur Stellung der Prognose heranzuziehen, verstiesse aber gegen den Grundsatz der Gesamtwürdigung. Weiter macht er geltend, es erscheine höchst fragwürdig, ihm die günstige Prognose nur in Bezug auf sein Heimatland, nicht aber für die bis zu seiner Rückschaffung in der Schweiz zu verbringende Zeit zu stellen. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug insbesondere danach zu richten, ob zu erwarten ist, der Entlassene werde sich in Freiheit bewähren. Den Ausschlag geben immer die besseren Resozialisierungschancen. Dass hier die Chancen einer Resozialisierung des Berufungsklägers besser sein sollen als in seinem Heimatland, ist gestützt auf sein bisheriges Verhalten und vor allem auf das Fehlen der sozialen Integration in unserem Land schlichtweg nicht ersichtlich.
5 d) Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat nach dem Gesagten die massgeblichen Kriterien für die bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus dem Strafvollzug berücksichtigt und sie zutreffend gewürdigt. Angesichts der fehlenden Bewährungsaussichten ist die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung nicht zu bemängeln. Unter diesen Umständen ist die Berufung abzuweisen. 3. Dem Berufungskläger, der offensichtlich nicht in der Lage ist sich selbst zu verteidigen, wird Rechtsanwalt Dieter R. Marty als amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren (Padrutt, a. a. O. S. 274). 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens - Gerichtskosten und Honorar der amtlichen Verteidigung - gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty wird als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X., der zudem das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 350.-- zu tragen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar