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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.06.2004 VB 2004 5

June 16, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,609 words·~13 min·3

Summary

Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 5 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 14. April 2004, mitgeteilt am 3. Mai 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

2 A. Am 1. Mai 2003, um ca. 05.25 Uhr, fuhr X. mit seinen Personenwagen auf der A.-Strasse von B. in Richtung C.. In einer Linkskurve beim C.-stutz geriet er auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern. In der Folge kollidierte das Fahrzeug mit der rechtsseitigen Stützmauer, überquerte anschliessend die Fahrbahn nach links und prallte gegen die dortige Leitplanke. Schliesslich blieb der total beschädigte Personenwagen mit Front in Richtung B. auf der Gegenfahrbahn stehen. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde X. mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 27. Juni 2003 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Dieses Strafmandat ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Aufgrund des dem Strafmandat zugrundeliegenden Sachverhalts entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. am 19. September 2003 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von zwei Monaten. D. Eine von X. am 10. Oktober 2003 dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 14. April 2004, mitgeteilt am 3. Mai 2004, ab. E. Gegen diesen Entscheid liess X. am 24. Mai 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 14. April/3. Mai 2004 sei aufzuheben. 2. Es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. 3. Eventuell sei eine Verwarnung auszusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich 7,6% MWSt. zulasten des Kantons Graubünden.“ In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2004 beantragt das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.

3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger macht geltend, der vom Strassenverkehrsamt verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement habe zu Unrecht auf den Sachverhalt des Kreispräsidenten Rhäzüns abgestellt. a) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden und darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn die Strafbehörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führerausweisentzug massgeblichen Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Angeschuldigte weiss oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung davon ausgehen muss, dass ihm gegenüber neben dem Strafverfahren auch ein Verfahren betreffend den Entzug des Führerausweises eingeleitet wird, oder er darüber informiert worden ist. Ist dies der Fall, so muss der Betroffene entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid ist nur dann zulässig, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, wenn die Administrativbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; 123 II 97 Erw. 3c/aa; 121 II 214

4 Erw. 3a = Pra. 85 [1996] Nr. 204, S. 785/786 sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 2.2). b) Im konkreten Fall liegt ein rechtskräftiges Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vor. Es beruht auf dem Polizeirapport der Kantonspolizei Graubünden vom 2. Mai 2003. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hat den Berufungskläger mit Schreiben vom 23. Mai 2003 beziehungsweise 12. Juni 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des eingegangenen Polizeirapportes nicht auszuschliessen sei, dass ihm der Führerausweis entzogen werde. Da noch Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt bestünden, werde das Verfahren sistiert, bis der Strafentscheid vorliege. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Administrativverfahren wesentlich von den Schlussfolgerungen des Strafrichters abhänge. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war der Berufungskläger somit darüber informiert, dass ihm ein Führerausweisentzug drohe und der Ausgang des Strafverfahrens Folgen für das Administrativverfahren zeitigt. Trotz Kenntnis der möglichen Konsequenzen hat der Berufungskläger in der Folge unterlassen, Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 27. Juni 2003 zu erheben. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte er aber allfällige Rügen bereits im Rahmen des Strafmandatsverfahrens vorbringen und nötigenfalls Einsprache gegen das Strafmandat erheben müssen. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeirapport und Strafmandat. Die Vorinstanz war folglich bei der Beurteilung der Frage nach dem Führerausweisentzug an die Sachverhaltsfeststellungen des Kreispräsidenten Rhäzüns gebunden. 3. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die rechtliche Würdigung durch den Kreispräsidenten Rhäzüns abgestellt. An die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter sei die Administrativbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nur gebunden, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne als die Verwaltungsbehörde. Dies sei dann der Fall, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen habe. Der Kreispräsident Rhäzüns habe weder einen Augenschein durchgeführt noch den Berufungskläger einvernommen. Der Strafrichter habe somit nicht über bessere Kenntnis der örtlichen Verhältnisse verfügt. Aus diesem Grund wäre nach Ansicht des Berufungsklägers die Administrativbehörde nicht an die rechtliche Würdigung des Kreispräsidenten gebunden gewesen. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hätte dementsprechend die

5 Frage prüfen müssen, ob vorliegend eine schwere Verkehrsregelverletzung vorgelegen habe. a) Diese Rüge kann nicht gehört werden. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger war die Vorinstanz auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachenfeststellungen an das Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns gebunden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Administrativbehörde an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 E. 1c/bb). Ob die gefahrene Geschwindigkeit in Anbetracht der nassen Fahrbahn eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellt beziehungsweise zu einem schweren Verschulden gereicht, ist massgeblich von den örtlichen Verhältnissen abhängig. Vorliegend hat sich der Unfall am C.-stutz ausgangs einer Rechtskurve ereignet. Es steht ausser Frage, dass der Kreispräsident, in dessen Sprengel sich ein Unfall ereignet, die örtlichen Verhältnisse besser kennt als die Verwaltungsbehörde. In diesem Zusammenhang muss er weder einen Augenschein durchführen noch den Angeschuldigten protokollarisch befragen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auch in rechtlicher Hinsicht auf das Strafmandat abgestellt. b) Abgesehen davon führte auch eine freie rechtliche Würdigung zu keinem anderen Ergebnis, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Fahrbahn nass war und dass der Berufungskläger die Kurve gemäss eigenen Aussagen mit rund 85 km/h befahren hat. Dies ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren, selbst wenn X. die höchst zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten hat. Denn das Befahren einer Strecke mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit ist nur bei günstigen Verhältnissen angebracht (vgl. BGE 123 II 41). Die Schleudergefahr ist auf feuchter und nasser Fahrbahn besonders ausgeprägt. Bei starkem Regen besteht die Gefahr des Aquaplaning. Zudem war die Sicht morgens um 05.25 Uhr bei Regen nicht einwandfrei. Ungeachtet dessen ist X. mit einer Geschwindigkeit gefahren, die nicht an die Verhältnisse angepasst war, was dazu führte, dass er ins Schleudern geriet. Damit hat er unter Verletzung seiner elementarsten Pflichten schuldhaft gegen eine Verkehrsregel verstossen, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung ist (vgl. nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 3.1.2 und 3.3). Das Verschulden von X. wiegt unter diesen Umständen schwer, da er sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein musste und es auch war. Dass im vorliegenden Fall bloss eine abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer vorgelegen hat, ändert nichts an die-

6 ser Qualifikation (BGE 123 IV 88 ff.). Ebensowenig die Tatsache, dass dem Berufungskläger der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nicht zur Last gelegt wurde. 4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (fakultativer Führerausweisentzug). Demgegenüber muss gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss der Führerausweis in einem Fall, der strafrechtlich unter Art. 90 Ziff. 2 SVG zu subsumieren ist, obligatorisch gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG entzogen werden (BGE 126 II 358 E. 1b). Wie unter Ziff. 3 lit. a und b ausgeführt, ist der vorliegende Fall als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren, weshalb X. zu Recht der Führerausweis entzogen wurde. b) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG beträgt die Dauer des Führerausweisentzuges mindestens einen Monat. Für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzuges sind zusätzlich die Kriterien von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) heranzuziehen. Namentlich sind zu berücksichtigen: die Schwere der Verschuldens, der Leumund des Motorfahrzeugführers sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu lenken. aa) X. ist im ADMAS-Register nicht verzeichnet, weshalb von einem guten automobilistischen Leumund auszugehen ist. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt schwer, zumal er den C.-stutz bei nasser Fahrbahn und schlechter Sicht mit rund 85 km/h befahren hat und infolgedessen in einer Linkskurve ins Schleudern geriet. Indem er ungeachtet seines Wissens um die nasse Fahrbahn und die schlechte Sicht mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die nicht an die Verhältnisse angepasst war, hat er unter Verletzung seiner elementarsten Pflichten schuldhaft gegen eine Verkehrsregel verstossen, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung ist (vgl. dazu Ziff. 3 lit. b). In Bezug auf die berufliche Angewiesenheit führt der Berufungskläger aus, er wohne in D. (NW) und sei seit dem 8. Dezember 2003 bei der F. AG in G. im Schichtdienst angestellt. Gemäss einer bei den Akten liegenden Bestätigung des Arbeitgebers benötige er wegen des 3-Schichtbetriebes das Fahrzeug, um zur Arbeit zu gelangen. Deshalb würde ihm ein Führerausweisentzug ungleich härter treffen als jemanden, der das Auto nur gelegentlich benützte. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Sanktion diesem Umstand nicht gebührend Rechnung getragen und gegen das Verhältnismässig-

7 keitsprinzip verstossen. Selbst wenn der Fall unter Art. 16 Abs. 3 SVG zu subsumieren wäre, sei eine Entzugsdauer von zwei Monaten unangemessen. Nebst der beruflichen Situation sei auch zu berücksichtigen, dass seit dem Ereignis mehr als ein Jahr vergangen sei, sodass mit einem Entzug ohnehin keine unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehende Wirkung erzielt werden könne. bb) Dieser Argumentation kann - wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der beruflichen Angewiesenheit eines Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis dem Grundsatz der Verhältnissmässigkeit Rechnung zu tragen. So ist die berufliche Notwendigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VZV nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Betroffenen die Ausübung seines Berufes durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird oder ihm dadurch ein völlig unverhältnismässiger Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnissmässig erscheint. Vielmehr ist auch eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit zu prüfen. Dabei ist nicht bereits bei der Beurteilung des Grades der Massnahmeempfindlichkeit endgültig festzulegen, ob dieses Element für sich allein zu einer Herabsetzung der Entzugsdauer führt. Erst bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente ist zu prüfen, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für sich allein oder allenfalls zusammen mit anderen Beurteilungskriterien eine Herabsetzung der Massnahme rechtfertigt (BGE 123 II 572). cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger in D. (NW) wohnt und seit dem 8. Dezember 2003 bei der F. AG in G. im Schichtdienst angestellt ist. Wohn- und Arbeitsort liegen rund 25 Streckenkilometer entfernt. Der Berufungskläger macht keine Angaben, wie der 3-Schichtbetrieb sich in zeitlicher Hinsicht gliedert. Wenn man den SBB-Fahrplan konsultiert, stellt man fest, dass rund alle halbe Stunde beginnend um 05:15 Uhr (mit Bus und Bahn) mit Ankunft um 06:13 Uhr ein Zug nach G. fährt. Der letzte Bus fährt um 22:34 Uhr mit Ankunft um 0:13 Uhr. Dasselbe gilt für die Rückfahrt. Der erste Zug von G. fährt um 05:47 Uhr, der letzte um 22:51 Uhr. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb es selbst bei einem 3- Schichtbetrieb nicht möglich sein soll, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Zwei der drei Schichten kann der Berufungskläger sicherlich problemlos erfüllen. Bei der dritten Schicht könnten sich je nach zeitlicher Ausgestaltung des Schichtbetriebs Probleme ergeben. In diesem Fall bestünde die Möglichkeit, ein Zimmer in D. zu mieten oder allenfalls - bei fehlenden Mitfahrgelegenheiten - ein Taxi zu benützen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberin sich bereit erklärt, für

8 diesen kurzen Zeitraum, Rücksicht in Bezug auf die Einteilung des Schichtbetriebs zu nehmen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Nachteile sind Folge eines jeden Führerausweisentzuges. Mit der verfügten Massnahme muss der Berufungskläger mithin nicht mehr als die damit regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten und Erschwernisse auf sich nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Nachteile bei der Bemessung der Entzugsdauer nur zu berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen und den Ausweisinhaber besonders hart treffen (nicht amtl. publ. BGE 6A.2/2003). Die erschwerte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und der anfallende organisatorische und finanzielle Mehraufwand infolge des Führerausweisentzuges erscheint vorliegend zumutbar, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz höchstens eine leichte Massnahmeempfindlichkeit zugestanden werden kann. dd) Bei der Würdigung aller wesentlicher Elemente kommt man zum Schluss, dass der seitens des Strassenverkehrsamtes ausgesprochene und durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bestätigte Führerausweisentzug von zwei Monaten als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Zwar ist von einem guten automobilistischen Leumund auszugehen. Ebenfalls zu beachten ist die leichte Massnahmeempfindlichkeit. Das Verschulden wiegt jedoch schwer, da hier nicht bloss von einem entschuldbaren Missgeschick oder einer geringfügigen Unaufmerksamkeit gesprochen werden kann, sondern X. sein Fahrverhalten schuldhaft nicht den Umständen angepasst hat und der Ausweisentzug folglich durchaus geeignet erscheint, auf den Berufungskläger eine warnende und bessernde Wirkung auszuüben. 5. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden ihm gegenüber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG verfügten Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und muss abgewiesen werden. 6. Bei diesem Ausgang gegen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

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10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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