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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.06.2004 VB 2004 4

June 16, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,249 words·~11 min·4

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. März 2004, mitgeteilt am 17. April 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 23. März 2003 fuhr X. in Begleitung seiner Ehefrau und seines Sohnes mit seinem Personenwagen (D) Kontrollschild A. auf der Autostrasse A B. in Richtung C.. Am fraglichen Tag war ein Radargerät vom Typ Multanova 6F Höhe D., südlich der E.-Brücke, aufgestellt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im fraglichen Bereich 100 km/h. Als X. die Messstelle um 15:34 Uhr passierte, registrierte das Gerät eine Geschwindigkeit von 129 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung 23 km/h. B. Mit Strafmandat vom 20. Juni 2003 sprach das Strassenverkehrsamt Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 470.--. Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 210.-- auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Depositums von Fr. 520.-- verblieb ein Restbetrag von Fr. 160.--. C. Dagegen erhob X. am 27. Juni 2003 Einsprache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, welches die Einsprache an das dafür zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete. Er machte im Wesentlichen geltend, an der Messstelle habe es sich um ein vierspuriges Autobahnteilstück der Rheintalautobahn gehandelt, weshalb die analoge Bussenregelung für Autobahnen angewendet werden müsse. Zudem bestreite er die Messgenauigkeit des Radargerätes. Selbst wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten haben sollte, habe ein schuldausschliessender Notstand vorgelegen. An der Messstelle habe er die Geschwindigkeit kurzzeitig erhöhen müssen, um einem auf der Normalspur neben ihm fahrenden und plötzlich auf seine Spur ausbrechenden Verkehrsteilnehmer auszuweichen. Durch diese Tat habe er das eigene und das Leben und die Gesundheit seiner Fahrzeugpassagiere sowie die anderer Verkehrsteilnehmer gerettet. D. Am 13. November 2003 wurde X. durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden als Angeschuldigter einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme äusserte sich X. dahingehend, er habe den Tatbestand nie - auch nicht gegenüber der Polizei - anerkannt. Er sei lediglich in Kenntnis gesetzt worden, dass er polizeilich verzeigt werde und seine Personalien aufgenommen würden. Es sei auch kein Einvernahmeprotokoll erstellt worden. Zudem beantragte er die Einvernahme seiner Ehefrau und seines Sohnes, welche die bereits in der Einsprache geschilderte Notstandssituation ebenfalls darlegen könnten.

3 E. Die Schlussverfügung wurde X. am 1. Dezember 2003 mitgeteilt, mit der Aufforderung, innert 10 Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Nach gewährter Fristverlängerung erklärte X. mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 erneut, er habe den Tatbestand nie anerkannt. Er habe gegenüber der Polizei auch keine Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht. Schliesslich legte er dieser Stellungnahme die schriftlichen Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes bei und beantragte im Bedarfsfalle die rechtshilfeweise Einvernahme seiner beiden Familienmitglieder. F. Mit Strafverfügung vom 7. März 2004, mitgeteilt am 16. April 2004, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: „1. X. ist der Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 470.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrage von Fr. 470.00 sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 720.00 Kanzleigebühren von Fr. 180.00 Fr. 1'370.00 ./. Depositum (Empfangsschein 70265 A) Fr. 520.00 Total Fr. 850.00 sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ G. Dagegen erhob X. am 4. Mai 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Aufhebung der Strafverfügung vom 7.03.04, mitgeteilt am 16.04.2004 und zugestellt am 20.04.2004 2. Freispruch, da keine Höchstgeschwindigkeit missachtet wurde und hilfsweise, da ein strafausschliessender rechtfertigender Notstand vorgelegen hat 3. Hilfsweise Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit bzw. Auferlegung einer Busse nicht über SFR 180.-- 4. Hilfsweise festzustellen, dass es sich um einen leichten Verstoss gehandelt hat 5. Auf jeden Fall Rückerstattung des Depositums von SFR 520.-- und Auferlegung der Kosten der Rechtsverfolgung an die Staatskasse 6. Fristgewährung zur Einreichung der Kostenaufstellung von 30 Tagen ab Urteilszustellung

4 7. Vorlage der Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verkehrspolizei 7430 C. Kpl mbH H. und Wm mbH J. und eventuelle andere wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr gemäss Art. 237 StGB“ Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 4. Mai 2004 eingelegte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV beträgt die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen 100 km/h. Als X. die Messstelle Höhe D. passierte, registrierte das Radargerät am 23. März 2003, um 15:34 Uhr, eine Geschwindigkeit von 129 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung 23 km/h. a) X. bestreitet die Genauigkeit des Messgeräts. Wie noch zu zeigen sein wird, kann diese Frage offen gelassen werden, zumal X. ohnehin von Schuld und Strafe freizusprechen ist. b) Der Berufungskläger macht hauptsächlich geltend, er habe sich in einer Notstandssituation befunden. Zu Beginn des vierspurigen Teils der Autobahn habe er sich auf die linke Spur begeben, da die rechte Spur etwas langsamer gefahren sei. Als sich die Geschwindigkeiten angeglichen hätten, habe er sobald als möglich wieder auf die rechte Spur wechseln wollen, als plötzlich der neben ihm fahrende Fahrzeug auf seine Fahrspur ausgeschert sei. Diese Gefahrensituation habe er dank der guten Mobilität seines Fahrzeuges meistern können. In der gebo-

5 tenen Situation und in der Schnelle, in der die Entscheidung habe getroffen werden müssen, sei eine leichte Beschleunigung, um dem Ausbrecher sicher auszuweichen, die einzige Lösung gewesen. Die Vorinstanz hat hingegen keine Beweise oder Anhaltspunkte für die von X. geltend gemachte Notstandssituation erkennen können. Aus der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme und Befragung vom 23. März 2003 sei nicht ersichtlich, dass X. auf die Notstandssituation hingewiesen hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung sich nicht gemäss den nachgereichten Sachverhaltsschilderungen von X. zugetragen habe und es sich dabei um Schutzbehauptungen handle. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Den Akten insbesondere dem Polizeirapport - kann nicht entnommen werden, dass der Berufungskläger zur Sache befragt worden ist. Es ist ihm lediglich die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten worden, und er ist von der Verzeigung in Kenntnis gesetzt worden. Aus dem vorgedruckten Vermerk (Polizeirapport S. 2), wo die Anerkennung des Tatbestandes mit ja beantwortet wurde, lässt sich nicht schliessen, dass eine polizeiliche Befragung zur Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführt worden ist beziehungsweise dass der Berufungskläger seine Einwände hat vorbringen können. X. hat seinen Einwand bereits in der ersten Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 gegenüber dem Strassenverkehrsamt vorgebracht. In der Begründung seiner Einsprache vom 27. Juni 2003 berief er sich sodann auf seine Ehefrau und seinen Sohn als Zeugen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. November 2003 durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte der Berufungskläger erneut die Einvernahme seiner Ehefrau und seines Sohnes als Zeugen. Dem Schreiben vom 29. Dezember 2003 (Stellungnahme in Anschluss an Schlussverfügung) legte X. schliesslich die schriftlichen Stellungnahmen von F. und G. bei. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden lehnte die rechtshilfeweise Einvernahme der beiden Familienmitglieder des Berufungsklägers mit der Begründung ab, es seien davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Wenn aber von der Einvernahme dieser beiden Zeugen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, so hätte die Vorinstanz eine Würdigung der eingereichten schriftlichen „Zeugenaussagen“ von F. und G. vornehmen müssen. Es geht nicht an, die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers als Schutzbehauptung zu qualifizieren, ohne die von X. zu den Akten gegebenen Aussagen seiner Familienmitglieder zu würdigen. Die Aussagen von F. und G. sind schlüssig und stimmen im Wesentlichen überein. Sie bestätigen den vom Berufungskläger geltend gemachten Sachverhalt. Nach der Darstellung von X. befand er sich auf der linken Fahrspur, als plötzlich ein neben ihm fahrendes Fahrzeug auf seine Fahrspur ausscherte. Auf diese Gefah-

6 rensituation reagierte der Berufungskläger indem er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs kurzfristig erhöhte. Die von X. geschilderte Sachverhaltsversion erscheint nun nicht ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung. Es ist denkbar, dass das Vorkommnis sich tatsächlich auf diese Weise ereignet hat. Seine Sachverhaltsdarstellung wird, wie bereits ausgeführt, von F. und G. bestätigt. Selbstverständlich sind diese schriftlichen Aussagen zurückhaltend zu würdigen, zumal es sich um die Ehefrau und den Sohn des Berufungsklägers handelt. Beweismittel, welche die Sachverhaltsversion der Berufungsklägers widerlegen, sind keine vorhanden. Insbesondere kann aus dem Radarfoto weder zu Gunsten noch zu Lasten des Berufungsklägers etwas abgeleitet werden. Somit stehen sich zwei Sachverhaltsversionen gegenüber, die einander gleichwertig sind. Es bestehen keine sachlichen Gründe, um der einen Version den Vorzug zu geben. Somit ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der für den Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (vgl. dazu Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 307 und S. 308). c) Nach der von X. geschilderten Sachverhaltsversion musste er kurzfristig seine Geschwindigkeit erhöhen, da plötzlich ein neben ihm fahrendes Fahrzeug auf seine Fahrspur ausscherte. Mit anderen Worten macht der Berufungskläger eine Notstandssituation geltend. Ein Notstand liegt vor, wenn das eigene Rechtsgut namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen derart bedroht ist, dass es nur durch einen Eingriff in ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut eines andern abgewendet werden kann. Dabei darf die Gefahr nicht vom Täter verschuldet sein. Ebenso durfte es ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 34 Ziff. 1 StGB). Die derart umschriebene Notstandslage beruht im Strassenverkehrsrecht auf dem Grundgedanken, dass im Interesse von Leben und Gesundheit eines Menschen gewisse Verkehrsregelverletzungen hingenommen werden müssen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Notstandes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB gegeben. Das Leben des Berufungsklägers und seiner Mitfahrer war unmittelbar in Gefahr, da ein Verkehrsteilnehmer plötzlich auf seinen Fahrstreifen ausscherte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht behauptet werden, der Berufungskläger hätte abbremsen und sich hinter das Fahrzeug zurückfallen lassen müssen. Wenn ein Fahrzeug nach links ausschert und auf Höhe des Hecks des eigenen Fahrzeugs zukommt, hätte diese Reaktion eine Kollision wohl kaum verhindern können. Abgesehen davon kann einem Fahrzeuglenker kein Vorwurf gemacht werden, wenn er von zwei möglichen Varianten, wofür er sich in Sekundenbruchteilen zu entscheiden hat, die allenfalls weniger naheliegende Variante gewählt hat. Der Argumentation der

7 Vorinstanz kann auch insofern nicht gefolgt werden, als diese gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ausführt, der neben X. fahrende Fahrzeugführer hätte aufgrund er ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Art. 26 Abs.1 SVG) die Situation richtig eingeschätzt und rechtzeitig reagiert. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der neben dem Berufungskläger fahrende Fahrzeuglenker bereits im Begriff war auszuscheren, weshalb X. nicht mehr darauf vertrauen konnte, der Verkehrsteilnehmer verhalte sich korrekt. d) Ist nach dem Gesagten von einem Notstand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB auszugehen, so ist die von X. begangene Geschwindigkeitsüberschreitung straflos (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Departementsverfügung aufzuheben. X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Vorinstanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Das gestützt auf Art. 73 StPO eingezogene Depositum in der Höhe von Fr. 520.-- ist X. zu erstatten. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO ist dem Berufungskläger überdies eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger als Anwalt in eigener Sache tätig war. Aus diesem Grund ist nur eine reduzierte Umtriebsentschädigung auszurichten. Da der Aufwand hinreichend den Akten entnommen werden kann, setzt der Kantonsgerichtsausschuss die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung direkt fest. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Tatsache, dass sich der Berufungskläger für seine Berufungsbegründung zu einem nicht unerheblichen Teil auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren stützen konnte, erscheint eine Entschädigung für beide Instanzen von insgesamt Fr. 1'000.-- angemessen. 4. Soweit X. schliesslich die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung eines Strafverfahrens gegen einzelne Mitglieder der Verkehrspolizei C. verlangt, bleibt festzuhalten, dass dieser - falls er eine Strafanzeige einreichen will - sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden hat (vgl. Art. 68 StGB). Falls die Staatsanwaltschaft sodann ein Strafverfahren einleitet, werden die Akten auf Aufforderung hin an die Staatsanwaltschaft überwiesen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die angefochtene Departementsverfügung aufgehoben. 2. Der Angeschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 900.-- und des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Berufungskläger zudem für seine Umtriebe mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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