Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 15 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2006 (1P.179/2005) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuar ad hoc Walder —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Andreas Jawurek, Uf’m Büel, Davos Platz, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 26. Oktober 2004 in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am 11. November 2002 liess X. durch seinen Rechtsvertreter beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden ein Gesuch einreichen mit dem Antrag, es sei ihm die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der klassischen Homöopathie im Kanton Graubünden zu erteilen. In einem Eventualbegehren ersuchte er, es sei ihm auf Zusehen hin diese Tätigkeit bis zum Erlass der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu gestatten. Er schilderte seine berufliche Ausbildung als Drogist und Homöopath und wies darauf hin, dass er bereits seit 1996 eine eigene Praxis für klassische Homöopathie in A. betreibe, wobei er nicht verschwieg, dass er wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von anderen Berufen des Gesundheitswesens mehrmals bestraft worden war. Trotzdem stellte er sich auf den Standpunkt, er müsste auf Grund seiner fachlich einwandfreien Qualifikation, insbesondere als A- Mitglied des Homöopathieverbandes der Schweiz (HVS), das die strengen Aufnahmekriterien und –richtlinien dieses Verbandes erfülle, sowie seines einwandfreien Leumunds weiterhin zur Ausübung der klassischen Homöopathie im Kanton Graubünden zugelassen werden. Er bezog sich auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Mai 2002, in welchem im Falle eines selbständigen Akupunkteurs entschieden worden sei, dass entgegen der Praxis des Kantons Graubünden in Fällen, in denen ein Bewerber sich ausschliesslich auf seinem Spezialgebiet betätigen wolle, das Ablegen einer Prüfung als Naturheilpraktiker nicht verlangt werden könne, sondern die nachgesuchte Bewilligung bei Nachweis genügender fachlicher Ausbildung in seinem Spezialgebiet zu erteilen oder eine mit dem entsprechenden, einheitlichen Berufsbild in Übereinstimmung stehende Sonderregelung, wie sie beispielsweise für Chiropraktiker, Hebammen, Drogisten usw. bereits bestehe, zu erlassen sei. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden teilte dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 22. Mai 2003 mit, die Kommission zur Überprüfung der Naturheilpraktiker habe anlässlich ihrer Sitzung vom 7. Mai 2003 unter anderen auch das Gesuch von X. behandelt und beschlossen, dass für die gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung anerkannten und aufgrund der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung für Naturheilpraktiker zulässigen komplementärmedizinischen Bereiche Akupunktur, Homöopathie und Phytotherapie eine eigene Prüfung vorzusehen sei. Gestützt auf diesen Beschluss werde in nächster Zeit die Verordnung über die Prüfung für Naturheilpraktiker einer Teilrevision unterzogen und ab Herbst 2003 in den Bereichen Homöopathie und Phytotherapie gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen eine entsprechende Prüfung angeboten. Die Berufsausübungsbewilligung werde sodann auf den der absolvier-
3 ten Prüfung entsprechenden Teilbereich beschränkt. Man ersuche um Mitteilung, ob die Eingabe vom 11. November 2002 als Anmeldung X.’ für die nächste Prüfung vom 23. Oktober 2003 gelte. Es wurde sodann darauf hingewiesen, dass die Berufsausübung als Homöopath ohne sanitätspolizeiliche Bewilligung einen Verstoss gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 39 ff. der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesen darstelle und vom Departement mit einer Busse bis zu 10'000 Franken geahndet werde. Auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Mai 2002 beschloss die Regierung des Kantons Graubünden am 2. September 2003, Art. 8 der Verordnung über die Prüfung für Naturheilpraktiker werde mit Teilprüfungen für Akupunktur, Homöopathie und Phytotherapie ergänzt. Diese Teilrevision trat am 1. Oktober 2003 in Kraft 2. In einem Schreiben des Rechtsdienstes Sanität und Soziales vom 11. Februar 2004 an den Rechtsvertreter von X. wurde auf das Gesuch des letzteren vom 11. November 2002 und die Mitteilung des Departements vom 22. Mai 2003 Bezug genommen und festgestellt, es sei bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Antwort eingegangen, ob das erwähnte Gesuch als Anmeldung für die Homöopathieprüfung zu gelten habe. Zudem sei festgestellt worden, dass sich X. im TwixTel unter den Rubriken „Naturheilkunde“ und Homöopathie“ als diplomierter Homöopath mit Praxis für Klassische Homöopathie ankündige. Auf Grund dieses Sachverhaltes liege möglicherweise ein Verstoss gegen Art. 3, 9 und 39 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vom 28. Januar 1997 vor. Der Betroffene erhalte Gelegenheit, innert zwanzig Tagen zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 8. März 2004 stellte Rechtsanwalt Dr. Jawurek fest, die formelle Behandlung seines Gesuchs vom 11. November 2002 sei immer noch hängig. Es sei seinem Mandanten unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sich während der Dauer dieses Verfahrens zu einer Prüfung anzumelden, welche sein Gesuch vom 11. November 2002 obsolet gemacht hätte. Im weiteren habe in Gesprächen mit dem Leiter des Rechtsdienstes Sanität und Soziales in Erfahrung gebracht werden können, dass man im Sanitätsdepartement mit der Lösung einer Teilprüfung alles andere als glücklich sei, zumal Pläne bestünden, alle unter Naturheilpraktiker subsumierten Tätigkeiten sowie Akupunktur, Homöopathie und Phytotherapie in nächster Zeit als prüfungsfrei ausübbar zu erklären. Rechtlich gesehen sei mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung die Homöopathie als eigenständiger Berufszweig mit klar abgrenzbarem Berufsbild neu der eigenständigen Bewilli-
4 gungspflicht unterstellt worden. Nach Art. 45 der Übergangsbestimmungen könne aber derjenige, der weiterhin selbständig einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf ausüben wolle, innert sechs Monaten nach Inkrafttreten beim Departement ein entsprechendes Gesuch einreichen, welchem bei langjähriger unbeanstandeter Berufsausübung entsprochen werden könne; diese Frist laufe erst am 31. März 2004 ab. Das seinerzeitige Gesuch werde unter diesen Umständen dahin modifiziert, dass um Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Homöopathie im Kanton Graubünden gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und 2 der GesVO ersucht werde. Auf Grund dieser Rechtslage werde sich X. nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über sein Gesuch zur Frage der Anmeldung zur in Frage stehenden Prüfung für den Bereich Homöopathie äussern können. 3. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Mai 2004 wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden das Gesuch X.’ vom 11. November 2002 ab. Es führte aus, es sei mit dem Urteil des Bundesgerichts nicht eine neue Bewilligungspflicht zur Berufsausübung als Akupunkteur geschaffen worden, eine solche habe als Bereich der Komplementärmedizin bereits im Rahmen der Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker bestanden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass das bestehende Zulassungsverfahren, nämlich das Ablegen der gesamten Naturheilpraktikerprüfung für die selbständige Berufsausübung als Akupunkteur unverhältnismässig sei. Dieser höchstrichterlichen Rechtssprechung sei mit der auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Teilrevision Rechnung getragen worden. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei einzig der zum Zeitpunkt des Urteils gültige, den Inhalt der Prüfung regelnde Art. 8 der Prüfungsverordnung, nicht jedoch der die Zulassungsmodalitäten zur Prüfung beinhaltende Art. 4 betroffen gewesen. Die in dieser Bestimmung aufgezählten Unterlagen habe der Gesuchsteller vollständig eingereicht, weshalb er um Mitteilung ersucht worden sei, ob sein Gesuch als Anmeldung für die nächste Prüfung zu betrachten sei. Angesichts der vom Gesuchsteller darauf erhaltenen Antwort sei davon auszugehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. X. habe sich also weder zur Prüfung angemeldet, geschweige denn diese mit Erfolg absolviert, so dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung fehlten. Da im Gegensatz zur Auffassung des Gesuchstellers mit Bezug auf die Homöopathie keine neue Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 45 der Übergangsbestimmung nach Art. 45 GesVO eingeführt worden sei und angesichts der drei bisherigen Strafverfahren auch nicht von einer langjährigen unbeanstandeten Berufsausübung gesprochen werden könne, könne die Bewilligung auch nicht gestützt auf die Übergangsbestimmung erteilt werden.
5 B. In einem Schreiben vom 16. August 2004 teilte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement dem Rechtsvertreter von X. mit, es sei im Rahmen des Verfahrens um Erteilung einer Berufsbewilligung festgestellt worden, dass sein Mandant sich im TwixTel unter den Rubriken „Naturheilkunde“ und „Homöopathie“ als diplomierter Homöopath SHI mit Praxis für Klassische Homöopathie ankündige. Da X. nicht über eine entsprechende Bewilligung verfüge, liege möglicherweise ein Verstoss gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vor; es werde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt Dr. Jawurek gab darauf mit Schreiben vom 17. September 2004 bekannt, sein Mandant werde sich der im März 2005 stattfindenden kantonalen Prüfung für Homöopathie unterziehen. Er ersuche, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, da sein Mandant nicht einfach wild praktiziert, sondern sich um den gesetzeskonformen Erhalt der Bewilligung bemüht habe. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, während des hängigen Bewilligungsverfahrens zur in Frage stehenden Prüfung anzumelden. C. Mit Strafverfügung vom 26. Oktober 2004 sprach das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 3 und 9 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 6'000 Franken. Es wurde dem Verurteilten sodann unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung untersagt, ohne Bewilligung Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 der genannten Verordnung auszuüben oder diese gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung anzukündigen. D. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 16. November 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Strafverfügung sei aufzuheben und der Appellant sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement liess in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2004 die Abweisung der Berufung beantragten. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1. Der Rechtsvertreter von X. schildert in seiner Berufungsschrift vorerst die Beziehungen seines Mandanten zum Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte-
6 ment, wie sie oben dargelegt wurden und nach mehreren, unangefochten gebliebenen früheren Verurteilungen in der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Strafverfügung vom 26. Oktober 2004 ihren vorläufigen Abschluss fanden. In der Begründung seiner Berufung geht er vom Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Mai 2002 aus und folgert aus diesem, dass die gegen seinen Mandanten ergangenen Strafverfügungen vom 28. Oktober 1998, vom 27. Februar 2001 und vom 20. Februar 2002 auf die unrichtige Annahme gestützt worden seien, dass X. für die Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Homöopath im Kanton Graubünden vorgängig die kantonale Naturheilpraktikerprüfung zu absolvieren gehabt hätte. Diese unrichtige Annahme sei erst mit der Schaffung der speziellen Prüfung für Homöopathen per 1. Oktober 2003 korrigiert worden. Rechtlich gesehen sei mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung die Homöopathie als eigenständiger Berufszweig mit klar abgrenzbarem Berufsbild neu der eigenständigen Bewilligungspflicht unterstellt worden, während ihre Ausübung vorher als Teilbereich der Naturheilpraxis vom Bestehen der für diese notwendigen Prüfung abhängig gewesen sei. Nach seiner Auffassung trage die Vorinstanz den Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht Rechnung, wenn sie sich in der angefochtenen Verfügung unter Berufung auf diesen Entscheid auf den Standpunkt stelle, die Ausübung der Homöopathie anstelle einer separaten Berufsausübungsbewilligung der Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker zu unterstellen und für die Ausübung der Homöopathie eine Teilbewilligung vorzusehen. Die Vorinstanz unterdrücke damit, dass es eben unstatthaft und gesetzwidrig gewesen sei, dass der Kanton vom Homöopathiebewerber verlangt habe, die allgemeine Naturheilpraktikerprüfung und nicht bloss die Teilprüfung für Homöopathie zu absolvieren. Mit diesen Ausführungen glaubt der Berufungskläger einen Anspruch auf die Anwendung von Art. 45 der Übergangsbestimmungen begründen zu können. Die Voraussetzungen dazu sind jedoch nicht gegeben. Seine Auffassung, wonach mit der durch die auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Teilrevision der Verordnung über die Prüfung für Naturheilpraktiker erfolgte Einführung der Teilprüfung über Homöopathie ein Beruf neu einer Bewilligungspflicht unterstellt worden ist, trifft nicht zu. Die Ausübung des Berufes eines Homöopathen war im Kanton Graubünden nie ohne Bewilligung möglich. Was auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Mai 2002 geändert hat, sind lediglich die Anforderungen, deren Vorhandensein ein Bewerber um eine Bewilligung zur Ausübung dieses Berufes durch eine Prüfung nachzuweisen hat. Wurde bis zu der durch den höchstrichterlichen Entscheid veranlassten Revision der Verordnung von den Kandidaten das Bestehen einer Prüfung für Naturheilpraktiker verlangt, welche das Grundwissen (Aufbau des mensch-
7 lichen Körpers, Funktion des Körpers und seiner Organe, allgemeine Krankheitskunde, Hygiene und Desinfektion, Gesundheitsförderung und Prävention), die Grundlagen der Ernährung, die Ernährungsberatung und Diäten, die Heilkräuterkunde und die Phytotherapie, die Homöopathie, die physikalischen Anwendungen einschliesslich der Akupunktur, die erste Hilfe und die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Berufsausübung umfasste, so werden nach der neuen Bestimmung von Art. 8 der Verordnung über die Prüfung für Naturheilpraktiker für Personen, die sich lediglich der Akupunktur, der Homöopathie oder der Phytotherapie widmen wollen, in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung nur noch das Grundwissen und die Kenntnisse auf dem spezifischen Fachgebiet geprüft. Angesichts dieser Situation ist es für den Kantonsgerichtsausschuss unverständlich, wie der Standpunkt vertreten werden kann, es sei mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung ein Beruf neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden. Wer die Homöopathie als Teilgebiet der Naturheilkunde berufsmässig ausüben wollte, hatte bis zur Revision der Verordnung eine umfassende Prüfung über die gesamte Naturheilkunde zu bestehen, während er nach der aufgrund des Urteils des Bundesgerichts gelockerten Prüfungsverordnung sich nur noch über das Grundwissen und das Fachwissen über die Homöopathie ausweisen muss. Die berufsmässige Ausübung dieser Heilkunde ist also nicht neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden; wer sich als Homöopath betätigen wollte, durfte dies schon bisher nur tun, wenn er über eine entsprechende Bewilligung verfügte, welche er nur auf Grund einer bestandenen Prüfung erhielt. An diesem Grundsatz hat sich mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung nichts geändert, allein der Umfang des Prüfungsgebiets ist reduziert worden. Es wurde also nicht eine neue Bewilligungspflicht geschaffen, sondern die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung erleichtert. Der Berufungskläger kann damit nicht gestützt auf Art. 45 der Übergangsbestimmungen verlangen, ohne Prüfung eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten. Doch selbst wenn seine Auffassung, es sei der Beruf des Homöopathen neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden, zutreffend wäre, erschiene es angesichts der verschiedenen Strafverfahren, die gegen ihn wegen unbewilligter Ausübung und Ankündigung der Homöopathie schon geführt werden mussten, als höchst unwahrscheinlich, dass von einer „langjährigen unbeanstandeten Berufsausübung“, wie sie zur Erlangung einer Bewilligung auf Grund von Art. 45 der Übergangsbestimmungen vorausgesetzt wird, gesprochen werden könnte. Einem Gesuch für die Erteilung einer Bewilligung ohne Prüfung könnte auch aus diesem Grunde kaum entsprochen werden. 2. Der Berufungskläger vertrat im Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung auf Grund seines Gesuches vom 11. November 2002 und er vertritt auch noch
8 im heutigen Berufungsverfahren den Standpunkt, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich während der Rechtshängigkeit seines Gesuchs zur neu geschaffenen Prüfung für Homöopathen anzumelden, da eine solche Anmeldung sein ursprüngliches Gesuch und sein modifiziertes Gesuch vom 8. März 2004, mit welchem um Anwendung der gesetzlichen Übergangsregelungsbestimmungen nachgesucht worden sei, hätte hinfällig werden lassen. Diese Auffassung ist schwer verständlich. Es ist nicht einzusehen, weshalb X. nicht parallel zu seinem Gesuch eine Anmeldung für die im Herbst 2003 erstmals durchgeführte oder eine spätere Prüfung hätte stellen können für den Fall, dass seinem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ohne Absolvierung einer Prüfung nicht entsprochen werden sollte. Wäre sein Gesuch gutgeheissen worden, hätte er seine Prüfungsanmeldung problemlos und ohne dadurch Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, zurückziehen können. Er hätte dem Departement auf dessen entsprechende Anfrage hin ohne weiteres und ohne damit seine Aussichten auf Gutheissung seines Gesuchs zu schmälern, mitteilen können, dass sein Gesuch im Sinne eines Eventualstandpunktes als Anmeldung zur Prüfung betrachtet werden könne. Er durfte sich aber nicht auf den Standpunkt stellen, dass ihn die alleinige Tatsache, dass er ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ohne Prüfung gestellt hatte, berechtigen würde, sich vorläufig weiterhin ohne Bewilligung als Homöopath betätigen zu dürfen. Die Tatsache, dass das Bundesgericht im Falle eines Akupunkteurs entschieden hatte, dass die Prüfungsanforderungen zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung gelockert werden müssten, bedeutete noch nicht, dass bis zur Anpassung der Prüfungsverordnung jedermann tun und lassen konnte, was er wollte. Dass der Berufungskläger dies selbst auch so sah, beweist der Umstand, dass er ja in Kenntnis des Urteils des Bundesgericht am 11. November 2002 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einreichte; er ging also selbst davon aus, dass die berufsmässige Ausübung der Homöopathie ohne Bewilligung nicht zulässig war. Wenn er dessen ungeachtet weiterhin praktizierte und sich im Telefonverzeichnis öffentlich als Homöopath ankündigte, ohne im Besitze einer Bewilligung zu sein, verstiess er eben gegen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens. Darauf war er vom Departement im Schreiben vom 22. Mai 2003 ein weiteres Mal ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Hätte er sich dazu entschlossen, im Anschluss an dieses Schreiben sich zur Prüfung für den Herbst 2003 anzumelden, hätte er nach deren Bestehen die Berufsausübungsbewilligung erhalten und es wäre gar nicht zu dem im Februar 2004 eingeleiteten Strafverfahren gekommen.
9 3. Mit der Berufung wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe immer wieder Zweifel darüber geäussert, ob die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene neue Regelung von langer Dauer sein würde. In verschiedenen Gesprächen mit Vertretern des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements habe in Erfahrung gebracht werden können, dass man im Gesundheitsdepartement mit der heutigen Lösung alles andere als glücklich sei. Man sei im Departement offenbar der Ansicht, dass die geltende Regelung demnächst zu Gunsten einer allgemeinen Bewilligungsfreiheit hinsichtlich aller naturheilpraktischen Tätigkeiten ersetzt werden könnte, dass also auf alle Prüfungen für Naturheilpraktiker generell zu verzichten sei. So habe sich B., der Vorsteher des Rechtsdienstes sogar im regionalen Fernsehen in diesem Sinne geäussert. Aus diesem Grunde und weil die Zeit zur Anmeldung zur Homöopathieprüfung per Herbst 2004 zu kurz bemessen gewesen sei, habe sich X. entschlossen, die Prüfung im Frühjahr 2005 abzulegen. - Auch diese Argumentation hilft dem Berufungskläger nicht weiter. Es ist zur Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen unerheblich, welches die Meinung der kantonalen Funktionäre zur gegenwärtigen Bewilligungspraxis ist, massgebend ist allein die geltende gesetzliche Regelung. Der Berufungskläger kann sein fortgesetztes Ausüben einer im jetzigen Zeitpunkt bewilligungspflichtigen Tätigkeit nicht damit rechtfertigen, dass diese Tätigkeiten in Zukunft vielleicht einmal ohne jegliche Zulassungsvoraussetzungen bewilligungsfrei ausgeübt werden könnten. Er hat sich wie alle anderen Personen, die eine gleiche oder eine verwandte berufliche Tätigkeit ausüben wollen, an die heute geltenden Vorschriften zu halten, worauf er schon in mehreren früheren Verfahren erinnert worden ist. Es stellt sich damit heraus, dass X., anstatt sich schon vor Jahren um eine Legalisierung seiner beruflichen Situation zu bemühen, ohne Rücksicht auf die ihm bestens bekannte Bewilligungspflicht mit seiner Heiltätigkeit fortfuhr und sich damit konsequent über die gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzte. An dieser Feststellung ändern alle in der Berufung vorgebrachten Einwände nichts. Die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widerhandlungen sind auch in diesem neuen Verfahren wiederum in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. II. Mit Bezug auf die Strafzumessung hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zu Recht festgestellt, dass das Verschulden von X. schwer wiegt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Berufungskläger aus allen früheren Strafverfahren keine Lehren gezogen hat, sondern mit einer seltenen Renitenz sich über alle ihm nicht genehmen gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt hat. Wenn er heute geltend macht, die gegen ihn durchgeführten Strafverfahren und die ausgefällten Bussen hätten einen kontinuierlichen Umsatzrückgang sei-
10 ner Praxis zur Folge gehabt und zu einer sehr angespannten finanziellen Situation geführt, welche auch extreme Spannungen in seinem familiären Bereich zur Folge gehabt habe, so ist dies bedauerlich, doch hätte es der Beschuldigte in der Hand gehabt, durch eine von Anfang an korrekte Regelung seiner berufsmässigen Heiltätigkeit diese Probleme zu vermeiden. Wenn er sich konsequent weigerte, den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nachzuleben, so hat er sich diese Schwierigkeiten durch sein renitentes Verhalten weitgehend selbst zuzuschreiben. Angesichts dieser Umstände sieht der Kantonsgerichtsausschuss keine Möglichkeit, von der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse abzuweichen; diese ist dem Verschulden und dem bisherigen Verhalten des Berufungsklägers angemessen. Die Berufung ist demnach abzuweisen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Berufungsklägers.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'000 Franken trägt der Berufungskläger. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc