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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.10.2012 V 2012 6

October 30, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,137 words·~6 min·6

Summary

Gemeindeversammlungsbeschluss | politische Rechte

Full text

V 12 6Ab Präsident Schmid als Instruktionsrichter VERFÜGUNG vom 4. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindeversammlungsbeschluss (vorsorgliche Verfügung) 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 war das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von … und Mitbeteiligte gegen die beiden Beschlüsse der Gemeindeversammlung Vals vom 9. März 2012 betreffend den Verkauf der HOTEBA an die StoffelPART AG nicht eingetreten. 2. Am 3. Dezember 2012 stellten die genannten Beschwerdeführerinnen resp. Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und zwar in der Art, dass dem Gemeinderat Vals präsidialiter zu verbieten sei, die Aktien der HOTEBA AG an die StoffelPART AG zu verkaufen und einen entsprechenden Kaufvertrag zu unterzeichnen bzw. wenn dies bereits erfolgt sei, die Akten der HOTEBA AG an die Stoffel Partizipationen AG auszuhändigen, dies alles bis zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts V 12 6. Die Gemeinde bzw. der Gemeinderat Vals bzw. die StoffelPART AG seien zudem präsidialiter anzuweisen, das Aktienpaket der HOTEBA AG (50‘000 Inhaberaktien zu je CHF 100.00) innert 24 Stunden dem Verwaltungsgerichtspräsidium Graubünden sicherungshalber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens V 12 6 bzw. des Anfechtungsverfahrens betreffend Gemeindeversammlungsbeschluss Nr. 6 vom 09.03.2012 der Gemeinde Vals herauszugeben. Die vorstehenden superprovisorischen Verfügungen seien ausdrücklich mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB zu erlassen. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden sei schliesslich präsidialiter

anzuweisen, bis zu neuem Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Mutationen im Handelsregister betreffend HOTEBA AG vorzunehmen. 3. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts V 12 6 noch nicht rechtskräftig sei. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 30.11.2012 habe der Gemeinerat mitgeteilt, dass er sich zwischenzeitlich berechtigt gefühlt habe, mit der StoffelPART AG einen Aktienkaufvertrag abzuschliessen und gestützt darauf mutmasslich auch das entsprechende Aktienpaket an der HOTEBA AG der Käuferin herauszugeben. Dies zu einem Zeitpunkt, als das verwaltungsgerichtliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden sei. Die heutigen Gesuchsteller würden aber innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Da die Beschwerde beim Bundesgericht noch nicht eingereicht sei, sei dieses für die Behandlung des vorliegenden Gesuches noch nicht zuständig. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens liege die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung V 12 6a vom 8.5.2012 habe das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Rechtsfolgen dieses erteilten Suspensiveffektes endeten erst mit Rechtskraft des Urteils V 12 6 oder mit Eintritt des Devolutiveffektes zu Gunsten oder zu Lasten des Bundesgerichtes durch Einreichung einer Beschwerde gemäss BGG. In Erwägung: 1. Gemäss Art. 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend hat der Instruktionsrichter der Beschwerde indessen mit Verfügung vom 8. Mai 2012 aufschiebende Wirkung erteilen mit der Wirkung, dass während der Geltung der aufschiebenden Wirkung, dass der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden durfte. Es durfte also weder ein Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der StoffelPART AG über die Aktien der HOTEBA AG abgeschlossen werden und es durfte auch kein

Aktientransfer stattfinden. Offen ist indessen die Frage, ob der Suspensiveffekt mit der Eröffnung des Verwaltungsgerichtsurteils seine Wirkung verlor oder ob dieser Effekt bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils bzw. dem Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht weiterbestand. Die Beschwerdeführer stellen sich in dieser Frage auf den Standpunkt, dass die aufschiebende Wirkung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils Geltung hätte. Träfe dies zu, erweise sich aber zumindest der erste Teil des vorliegenden Rechtsbegehrens als hinfällig; denn in diesem Falle würde ja bereits die aufschiebende Wirkung der Gemeinde sowie der StoffelPART AG verbieten, den Aktienkaufvertrag abzuschliessen sowie das Aktienpaket zu transferieren. Die Frage der verfahrensmässigen Abgrenzung der Geltung der aufschiebenden Wirkung soll an dieser Stelle allerdings offen bleiben. 2. Die Gesuchsteller beantragen, dass die beantragten Massnahmen superprovisorisch angeordnet werden, das heisst ohne die Gegenparteien anzuhören. Im Falle hoher Dringlichkeit ist dies grundsätzlich durchaus zulässig, allerdings nicht in der von den Gesuchstellern beantragten Weise. Einerseits fehlt dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Kompetenz, vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hinaus anzuordnen. Sollte das formulierte Rechtsbegehren der Gesuchsteller so verstanden werden, dass diese Massnahmen bis zum Eintritt der materiellen Rechtskraft des Urteils V 12 6 Bestand haben sollten, dann könnte dem sicher nicht entsprochen werden. Die aufschiebende Wirkung resp. die vorsorglichen Massnahmen können vielmehr höchstens bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils resp. bis zu einem allfälligen Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht Wirkung haben. Im Falle eines Weiterzuges an das Bundesgericht wird die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen unmittelbar an den Instruktionsrichter des Bundesgerichts übergehen. Zum andern kann es mit dem Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht sein Bewenden haben. Derartige superprovisorische Massnahmen können

lediglich einstweilige Wirkung entfalten, nämlich bis zum Erlass der endgültigen vorsorglichen Massnahmen, welche nach Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens mit dem Einbezug aller betroffenen Parteien und unter allseitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs angeordnet werden. Auf dieses ordentliche Verfahren darf nicht verzichtet werden. Superprovisorische Massnahmen können somit nur für die sehr kurze Dauer bis zum Entscheid über die endgültigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden. 3. Wie bereits erwähnt, setzt die Anordnung superprovisorischer Massnahmen eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens voraus, da andernfalls der vorläufige Verzicht auf die rechtsstaatliche Garantie des rechtlichen Gehörs nicht begründet werden könnte. In Bezug auf das Begehren betreffend Sicherstellung des Aktienpakets der HOTEBA AG ist eine solche Dringlichkeit weder begründet noch nachvollziehbar, zumal Dispositionen betreffend die AG auch ohne körperlichen Aktienbesitz möglich resp. nicht zu verhindern sind. Dieses Begehren erweist sich daher, soweit es superprovisorischer Art ist, als unbegründet. 4. Hingegen besitzen die Gesuchsteller für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht bereits abgeschlossen und vollzogen ist, ein begründetes Interesse daran, dass dem Gemeinderat durch superprovisorische Anordnung der Verkauf der Aktien der HOTEBA AG an die StoffelPART AG bis zum Erlass der definitiven vorsorglichen Massnahme untersagt und die Aushändigung dieser Aktien an die Stoffel Partizipationen AG einstweilen untersagt wird. Dieses Verbot wird mit der Androhung der Straffolgen von Art. 292 St6GB verknüpft. Gleichzeitig wird das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden angewiesen, bis zu einem anderslautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Mutationen im Handelsregister betreffend die HOTEBA AG vorzunehmen. Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Dem Gemeinderat Vals wird bis zur Anordnung definitiver vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch verboten, die Aktien der HOTEBA AG an die StoffelPART AG zu verkaufen und falls ein entsprechender Kaufvertrag bereits unterzeichnet ist, wird dem Gemeinderat Vals superprovisorisch einstweilen untersagt, die Aktien der HOTEBA AG an die Stoffel Partizipationen AG auszuhändigen. Das Gesuch um einstweilige Sicherstellung des Aktienpakets der HOTEBA AG wird abgewiesen. 2. Das vorstehend in Ziffer 1 enthaltene Verbot wird mit der Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB (Busse) verbunden. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, bis zu einem anderslautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Mutationen im Handelsregister betreffend die HOTEBA AG vorzunehmen. 4. Der Gemeinde Vals und der Stoffel Partizipationen AG werden bis zum 17. Dezember 2012 Frist angesetzt für die Einreichung ihrer Vernehmlassungen hinsichtlich der definitiven vorsorglichen Massnahmen. 5. Die Kostenregelung bleibt dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.

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