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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.06.2026 SV2 2026 9

June 12, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,618 words·~13 min·12

Summary

Rückforderung | Arbeitslosenversicherung

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Juni 2026 mitgeteilt am 17. Juni 2026 Referenz SV2 26 9 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Maurer, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Rückforderung

2 / 9 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1980, war zuletzt als Food & Beverage Managerin tätig. Am 7. Oktober 2025 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 13. Oktober 2025 an. B. Mit Verfügungen Nrn. 348973289 und 348973142 vom 5. Dezember 2025 wurde A._____ für insgesamt 35 Tage in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Begründend wurde vorgebracht, dass sie für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgewiesen habe und dem Beratungstermin vom 24. November 2025 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei. C. Folglich forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) von A._____ mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über CHF 5'805.10 zurück. D. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2025 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2025 sowie den Verzicht auf die Rückforderung von CHF 5'805.10. Begründend brachte sie vor, dass sie seit dem 13. Oktober 2025 Leistungen bezogen habe und dabei jederzeit ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen sei. Dass sie nachträglich sanktioniert worden sei, könne ihr nicht als unrechtmässiger Leistungsbezug angelastet werden. E. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. Begründend führte es aus, dass die ALK GR gehalten sei, die bereits ausgerichteten Leistungen zurückzufordern, nachdem nachgelagert Sanktionen verfügt worden seien. Die der Rückforderungsverfügung zugrunde liegenden Sanktionsverfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen, woran auch die vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermöchten. Es wies die Einsprecherin weiter darauf hin, dass ihr guter Glaube beim Leistungsbezug gegebenenfalls in einem nachgelagerten Erlassverfahren geprüft würde. F. Gegen diesen Einspracheentscheid sowie die Verfügung Nr. 348973289 des KIGA betreffend Nichtwahrnehmen des Beratungstermins vom 24. November 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Februar 2026 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte deren Aufhebung oder Anpassung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die Umstände, weshalb sie dem Termin ferngeblieben sei, mit E-Mail vom 26. November 2025 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt

3 / 9 habe. Damit läge auch kein unbegründetes Fernbleiben oder eine fehlende Kontaktaufnahme vor. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, dass sie den zweiten Einstellungsentscheid akzeptiere und ersuchte diesbezüglich um Gewährung einer Ratenzahlung. G. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einsprache vom 21. Dezember 2025 ausdrücklich lediglich die Verfügung betreffend Rückforderung vom 19. Dezember 2025 angefochten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass eine der beiden Sanktionsverfügungen falsch sein könnte. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2025 habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie den Termin schlicht verwechselt habe, womit sie das Versäumnis nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht habe rechtfertigen können. Da die beiden Sanktionsverfügungen nicht angefochten worden seien, sei die ALK GR verpflichtet gewesen, die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzufordern. H. Am 2. Juni 2026 edierte die Vorsitzende beim Beschwerdegegner weitere Akten. Sie liess der Beschwerdeführerin die entsprechenden Aktenverzeichnisse zur Kenntnisnahme zugehen und anerbot ihr die Akteneinsicht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2026 (Ed-act. ALK 11 ff.). Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz

4 / 9 zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]), sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der mit Einspracheentscheid bestätigten Rückforderungsverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine,140 V 70 E. 4.2, 133 V 50 E. 4.2.2, 131 V 407 E. 2.1.2.1). Da der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 an die Stelle der vorgängig erlassenen Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2025 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1). Zusammen mit der Beschwerde am 6. Februar 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin auch Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2025 betreffend Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Nr. 348973289 [act. C.5]). Auf diese Einsprache einzutreten ist das streitberufene Gericht nicht zuständig, da nur gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG; siehe Erwägung 1.1 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprache am 6. Februar 2026 zu spät erfolgte, wurde der Beschwerdeführerin die zugrundeliegende Verfügung vom 5. Dezember 2025 doch am 9. Dezember 2025 zugestellt, so dass die Einsprachefrist von 30 Tagen am 26. Januar 2026 abgelaufen war (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. 38 ff. ATSG). Die gesetzliche Frist von 30 Tagen ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG); Fristwiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich (Art. 41 ATSG). Die am 21. Dezember 2025 erhobene Einsprache bezieht sich explizit nur auf die Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2025 und nicht auf eine Einstellungsverfügung. Es ist somit mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die beiden Einstellungsverfügungen vom 5. Dezember

5 / 9 2025 (Nrn. 348973289 und 348973142) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. auch Erwägung 3.4.1 hiernach). 1.3. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert gemäss geltend gemachter Rückforderung CHF 5'805.10 (vgl. Verfügung der ALK GR vom 19. Dezember 2025 [act. C.1; Ed-act. ALK 17 f.; Ed-act. KIGA 15 f.]). Da der Streitwert damit unter der Schwelle von CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die ALK GR mit Verfügung vom 19. Dezember 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2026, zu Recht die in den Monaten Oktober und November 2025 zu Unrecht für 33 Tage ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt CHF 5'805.10 (vgl. Ed-act. ALK 20 f., 26 f. und 37 f.) zurückgefordert hat. 3.1. Gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung betrifft Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Nicht relevant ist, ob die Leistungen im formlosen Verfahren oder mittels formeller Verfügung gewährt worden sind. Im Verfahren betreffend Rückforderung zuviel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht erhalten hat. 3.2. Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.3, 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.3, 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.2). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos

6 / 9 zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3). 3.3. Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1, 125 V 475 E. 1, 122 V 368 E. 2 m.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.1). Die jeweiligen monatlichen Taggeldabrechnungen stellen demnach faktische Verfügungen dar, welche jeweils einzeln die Frist für die Rechtsbeständigkeit auslösen. 3.4.1. Aus den Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit den Verfügungen Nrn. 348973289 und 348973142 vom 5. Dezember 2025 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt wurde (act. C.5; Ed-act. ALK 22 ff.; Ed-act. KIGA 17 ff.). Diese Verfügungen blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Einwand dagegen vorbringt, indem sie anführt, dass sie zum Fernbleiben am Beratungstermin vom 24. November 2025 mit E-Mail vom 26. November 2025 (act. B.1) nachvollziehbar Stellung genommen habe, ist dies unbeachtlich. Dieser Einwand hätte fristgemäss gegenüber dem Beschwerdegegner im Rahmen einer Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2025 erhoben werden müssen, was die Beschwerdeführerin indes unterlassen hat. So ging sie in der Einsprache vom 21. Dezember 2025 gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2025 mit keinem Wort auf die entsprechende Einstellungsverfügung wegen Fernbleibens am Beratungstermin ein, sondern bestritt lediglich, unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und schuldhaft gehandelt zu haben (act. C.6). 3.4.2. Nachdem die Einstellungsverfügungen vom 5. Dezember 2025 (act. C.5) als solche nicht innert der dafür gegebenen Einsprachefrist angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind, betrifft die Rückforderung Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind. In der Regel ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dadurch zu vollstrecken, indem während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit eingestellt sind (vgl. Art. 30 AVIG). Im vorliegenden Fall wurden die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung rückwirkend am 5. Dezember 2025

7 / 9 auf den 13. Oktober 2025 und 25. November 2025 verfügt, als die Taggelder für die Monate Oktober und November 2025 bereits ausbezahlt worden waren (vgl. Abrechnungen Oktober 2025 [Ed-act. ALK 37 f.] und November 2025 [Ed-act. ALK 26 f.]). Zufolge der Abmeldung der Beschwerdeführerin von der ALK GR per 28. November 2025 (vgl. Ed-act. ALK 32) konnte die Rückforderung zudem nicht mehr mit laufenden Leistungen getilgt werden. Folglich war die ALK GR dazu verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlten 33 Taggelder im Betrag von CHF 5'805.10 verfügungsweise zurückzufordern, was sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 denn auch tat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es daher – wie bereits dargelegt – nicht mehr um die Rechtmässigkeit der Sanktionsverfügungen vom 5. Dezember 2025 gehen. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig noch die geltend gemachte Rückforderung von CHF 5'805.10 (act. C.1). 3.4.3. Nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der ALK GR am 7. Oktober 2025 (act. C.3; Ed-act. ALK 49 ff.) eröffnete diese auf den 13. Oktober 2025 hin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und bezog die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Folge Arbeitslosentaggelder (vgl. Abrechnungen Oktober 2025 [Ed-act. ALK 37 f.] und November 2025 [Ed-act. ALK 26 f.]). Da die Beschwerdeführerin ab dem 13. Oktober 2025 für 30 Tage und ab dem 25. November 2025 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. C.5), steht zweifellos fest, dass sie die in den Monaten Oktober und November 2025 ausgerichteten 33 Taggelder zu Unrecht bezogen hat (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 AVIG). Zur Höhe der Rückforderung von insgesamt CHF 5'805.10 bringt die Beschwerdeführerin keine spezifischen Einwände vor und es bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (33 Taggelder à CHF 207.65 [CHF 5'633.00 x 0.8 : 21.7 Tage; Art. 40a AVIV] abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [vgl. Ed-act. ALK 20 f., 26 f. und 37 f.]). 3.4.4. Die ALK GR richtete der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Oktober und November 2025 mit Abrechnungen vom 17. November 2025 und 4. Dezember 2025 (vgl. Ed-act. ALK 26 f. und 37 f.]) Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von CHF 5'805.10 aus. Diese Taggeldabrechnungen hat die ALK GR im Nachgang am 9. Dezember 2025 ersetzt (Ed-act. ALK 20 f.), weil am 5. Dezember 2025 die Einstellungsverfügungen (act. C.5, Ed-act. ALK 22 ff.; Edact. KIGA 17 ff.) ergangen waren, was wiederum am 19. Dezember 2025 zur Rückforderungsverfügung (Ed-act. ALK 17; Ed-act. KIGA 15) führte. Die ALK GR ersetzte die ersten Abrechnungen damit innerhalb deren Rechtsmittelfrist. Sie war daher weder an die Voraussetzungen der Wiedererwägung noch der Revision gebunden. Die ALK GR hat damit die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder in der

8 / 9 Höhe von insgesamt CHF 5'805.10 mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 zu Recht zurückgefordert. 3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich auf die ursprünglichen Leistungszusprachen habe verlassen dürfen und bezieht sich damit auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass prinzipiell das Interesse an der materiell richtigen Rechtsanwendung Vorrang hat gegenüber dem Interesse der versicherten Person, weiterhin Leistungen zu beziehen, auf die sie eigentlich nie einen Anspruch hatte (OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N. 4). Art. 25 ATSG dient letztlich der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2; REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N. 17). Der Einwand des Vertrauensschutzes verfängt somit nicht. 4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der ALK GR ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 5'805.10 in gutem Glauben bezogen wurden und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV [SR 830.11]). 6.1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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