Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. Juli 2026 mitgeteilt am 30. Juli 2026 Referenz SV2 26 33 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Zanolari Hasse, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
2 / 8 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1998, meldete sich am 26. November 2025 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % ab dem 1. Dezember 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ an und stellte bei der B._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE). Zu diesem Zeitpunkt hatte A._____ seinen Wohnsitz in der Gemeinde D._____. B. A._____ reichte am 23. Februar 2026 einen Antrag auf Leistungsexport aufgrund der per 1. März 2026 geplanten Ausreise nach G._____ ein. C. Mit Eingabe vom 16. April 2026 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte die Feststellung der Rechtsverzögerung durch die B._____ sowie deren Verpflichtung, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen; eventualiter seien weitere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Bearbeitung zu erlassen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass er trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen bis dato keine anfechtbare Verfügung resp. Leistungen erhalten habe, obschon seit dem 27. Januar 2026 alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorlägen. D. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2026 (Datum Poststempel) beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abschreibung der Rechtverzögerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit, soweit darauf einzutreten sei, und reichte die per 21. April 2026 datierenden Abrechnungen der Kontrollperioden Dezember 2025 bis Februar 2026 ein. E. In seiner Replik vom 14. Mai 2026 (Datum Poststempel) vertiefte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und beantragte neu, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege; eventualiter seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem erklärte er, der Umstand, dass zwischenzeitlich bezahlt worden sei, ändere nichts daran, dass zuvor eine Rechtsverzögerung vorgelegen habe. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 stellte die Vorsitzende der Zweiten sozialversicherungsrechtlichen Kammer fest, dass innert Frist keine Duplik eingereicht worden ist und erklärte den Schriftenwechsel damit als abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 / 8 Erwägungen 1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3), was vorliegend der Fall ist (vgl. E-Mails vom 15. März 2026, 23. März 2026 und 30. März 2026 [act. B.3, B.6, B.7, B.8]). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Zuständigkeit ergeht. 1.3. Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktueller und praktischer Natur sein. Fehlt das schutzwürdige Interesse schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf das Begehren nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_224/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1, 9C_224/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.3 m.w.H.). 2. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungsgemäss bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden; dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_224/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1, 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).
4 / 8 3. Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 E. 2.2) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2025 vom 7. März 2025 E. 1 und 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Hinsichtlich des Vorantreibens einer Abklärung wurde in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. KIESER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 39, mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und 5).
5 / 8 4.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 die Unterlagen bezüglich seiner Anmeldung vom 26. November 2025 zum Leistungsbezug vervollständigte (vgl. act. A.1). Nicht moniert wird die Zeitspanne zwischen Ende Januar 2026 bis Februar 2026, in welcher die Beschwerdegegnerin eigenen Angaben zufolge bezüglich der Beitragszeit Abklärungen in verschiedenen Ländern vornehmen musste, da der Beschwerdeführer als EU-Bürger auch in H._____ arbeitstätig gewesen war (vgl. act. A.2). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin am 21. April 2026 sämtliche Abrechnungen für die Kontrollperioden Dezember 2025 bis Februar 2026 erstellte und die Zahlungen vornahm (vgl. act. A.3, Ziff. 6; act. C.4). Streitig ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt die mit Mahnung vom 2. März 2026 (vgl. act. C.5) von der Beschwerdegegnerin geforderte Mitteilung bezüglich des Wohnsitzes während der Anstellung bei der Firma E._____ AG mit Sitz in H._____ bei ihr einging. Während der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, den entsprechenden Nachweis am 2. März 2026 eingereicht zu haben, bestätigt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung den Eingang dieses Dokuments per 13. April 2026. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2026 um 16:05 Uhr im Job- Room, eine Datei mit der Dokumentenart "Arbeitszeugnisse" und mit dem Dateinamen "Residence E._____ period.pdf" einreichte (vgl. act. B.4). Mit Schreiben vom 15. März 2026 wies der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er bereits am 27. Januar 2026 die Unterlagen vervollständigt sowie am 2. März 2026 die Schweiz verlassen habe, und ersuchte um Bescheinigung des Leistungsexports (vgl. act. B.3 und B.8). Abermals wies er mit den Schreiben vom 23. März 2026 sowie 30. März 2026 auf die am 27. Januar 2026 vervollständigten Akten hin und verlangte den Erlass eines anfechtbaren Entscheids (vgl. act. B.3, B.6 und B.7). Mit Mahnungen vom 2. März 2026 und vom 19. März 2026 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils auf, den Wohnsitznachweis für den Zeitraum seiner Anstellung bei der E._____ AG in H._____ einzureichen (vgl. act. C.5). In seiner E-Mail an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vom 13. April 2026 führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich beim am 2. März 2026 eingereichten Dokument um eine offizielle Abmeldebescheinigung der Gemeinde F._____ und bestätige seinen Wohnsitz in der Schweiz im relevanten Zeitraum. Er habe das betreffende Dokument unter einer anderen Kategorie speichern müssen, da die Kategorie "Weitere Dokumente für die Stellensuche" schon belegt gewesen sei; trotzdem habe er keine Rückmeldung erhalten und eine Bearbeitung des Dossiers habe nicht stattgefunden, sodass es sich um ein internes Zuordnungs- oder Bearbeitungsproblem handeln müsse (vgl. act. B.1 und B.9). Gleichentags teilte er der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, dass er den
6 / 8 Wohnsitznachweis im RAV-Portal unter dem Dateinamen "Residence E._____ period.pdf" hochgeladen habe, und fügte die Datei im Anhang an (vgl. act. B.5). 4.2. Im Lichte der chronologischen Geschehnisse war für die Beschwerdegegnerin die Zuordnung des am 2. März 2026 hochgeladenen Dokuments nicht ohne weiteres klar (Dokumentenart "Arbeitszeugnisse" und Dateiname "Residence E._____ period.pdf" ) und es liegt zumindest ein objektiver Grund vor, dass sich der Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt des Schreibens vom 13. April 2026 das Gesamtbild erschloss. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass eine unterlassene Bearbeitung trotz vorhandener Informationen vorliege, trifft dies nicht zu. Ein allfälliges internes organisatorisches Problem war demnach nicht für die verhältnismässig kurze Verzögerung verantwortlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 2. März 2026 alle nötigen Vorkehrungen traf, um das Verfahren abzuschliessen. Nach dem 13. April 2026 erledigte sie das Verfahren ohne Verzug, indem sie die Abrechnungen für die Kontrollperioden Dezember 2025 bis Februar 2026 zeitnah am 21. April 2026 erstellte. Objektiv betrachtet fehlte es demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 16. April 2026 an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 1.2 vorstehend). 4.3. Im Übrigen hätte die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch bei einer materiellen Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 13. April 2026 sichere Kenntnis vom am 2. März 2026 eingereichten Wohnsitznachweis erhielt und damit innert rund sieben Wochen nach Einreichung derselben für die Kontrollperioden Dezember 2025 bis Februar 2026 die entsprechenden Abrechnungen erliess (vgl. act. C.4). Bei dieser Dauer kann keineswegs von einer Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Vielmehr bemühte sie sich um eine rasche Erledigung, indem sie binnen acht Wochentagen seit gesicherter Kenntnisnahme des Wohnsitznachweises die beantragten Leistungen unverzüglich abrechnete. Damit wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde vorliegend auch in materieller Hinsicht unbegründet und abzuweisen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die erst mit der Replik erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, die Mahnungen vom 2. März 2026 und 19. März 2026 seien ihm nicht wirksam zugestellt worden, mithin er keine Kenntnis von den fehlenden Unterlagen gehabt hätte (vgl. act. A.3, Ziff. 7), unbehelflich. 5.1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
7 / 8 Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Rechtsprechungsgemäss führt eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht wird, nicht direkt zur Gewährung oder Ablehnung von Leistungen, weshalb sie daher keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG ist (vgl. BGE 152 V 2 E. 4.3.2). Damit kommen die kantonalen Bestimmungen des VRG für die Erhebung von Verfahrenskosten zur Anwendung und müssten die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 und 73 VRG). Angesichts des Umstandes, dass der vorliegende Fall dem Gericht nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 26 8 vom 20. April 2026 E. 3.1; ferner FLEISCHANDERL/LENDFERS, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 56 Rz. 49, welche von der Kostenlosigkeit eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverfahrens im Sozialversicherungsrecht ausgehen). Entsprechend werden vorliegend keine Kosten erhoben. 5.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]