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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2026 SV2 2025 73

May 28, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,454 words·~17 min·9

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Mai 2026 mitgeteilt am 29. Mai 2026 Referenz SV2 25 73 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1970, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Am 21. Januar 2025 meldete er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) O.1._____ einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. April 2025 an. B. Mit Stellenzuweisung vom 29. Juli 2025 wies das RAV O.1._____ A._____ eine Vollzeitstelle als Casserolier bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) mit Arbeitsort in O.2._____ ab dem 1. Oktober 2025 zu. Mit selbigem Schreiben wurde er angewiesen, seine Bewerbung bis zum 31. Juli 2025 elektronisch an die E-Mail- Adresse C.A._____.ch zu senden. C. Die B._____ teilte dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit Rückmeldung vom 15. August 2025 mit, dass sich A._____ nicht bei ihnen gemeldet habe. Mit Schreiben vom 20. August 2025 forderte das KIGA A._____ zur Stellungnahme auf. D. Mit Stellungnahme vom 21. August 2025 führte A._____ aus, er habe sich am 31. Juli 2025, wie vom RAV angewiesen, per E-Mail bei der B._____ beworben. Als Beweis legte er dem Schreiben einen Screenshot der von ihm gesendeten Bewerbung bei. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 teilte das KIGA A._____ mit, der Screenshot der E-Mail-Bewerbung sei unvollständig. Es sei darauf weder das genaue Datum ersichtlich, noch könne dem Screenshot die Empfängeradresse entnommen werden. Das KIGA forderte A._____ auf, den Screenshot erneut vollständig einzureichen. Darauf müssten sämtliche Informationen einschliesslich das exakte Datum sowie die E-Mail-Adresse ersichtlich sein. F. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2025 leitete A._____ seine Bewerbungs-E-Mail vom 31. Juli 2025 an das KIGA weiter. G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 stellte das KIGA A._____ infolge Nichtbefolgens einer Weisung des RAV O.1._____ für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ein. Begründend hielt das KIGA fest, er habe sich gemäss Rückmeldung der B._____ nicht innert Frist gemeldet. Der am 17. Oktober 2025 eingereichten E-Mail sei zu entnehmen, dass der Versicherte die E-Mail-Adresse falsch geschrieben habe, weshalb die E-Mail nicht bei der potentiellen Arbeitsgeberin habe eingehen können. Er habe seine Bewerbung nicht an die korrekte E-Mail-Adresse gerichtet, womit er das

3 / 12 Zustandekommen des Arbeitsvertrags verhindert habe. Er sei daher für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. H. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 erhob A._____ Einsprache beim KIGA gegen diese Verfügung. Er brachte vor, sich fristgerecht per E-Mail auf die vom RAV zugewiesene Stelle bei der B._____ beworben zu haben und keine Fehlermeldung oder Unzustellbarkeitsnachricht erhalten zu haben. Es habe daher kein Anlass für ihn bestanden, an der erfolgreichen Zustellung der Bewerbung zu zweifeln. Dass in der E-Mail-Adresse ein einziger Buchstabe gefehlt habe, sei erst nachträglich festgestellt worden. Es habe sich dabei um ein Versehen gehandelt, das unabsichtlich und menschlich nachvollziehbar sei. Er habe alle zumutbaren Schritte unternommen, um die Bewerbung korrekt einzureichen und habe den Fehler beim Versand nicht erkennen können. Sein Verhalten sei damit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, weshalb er um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 37 Tagen ersuche. Er habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und sei jederzeit bemüht gewesen, die Vorgaben des RAV einzuhalten. I. Mit Entscheid vom 10. November 2025 wies das KIGA die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2025 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Neubewertung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Begründend führte er an, er habe sich gemäss Weisungen des RAV am 31. Juli 2025 fristgerecht per E-Mail bei der B._____ beworben. Diese E-Mail sei ordnungsgemäss versendet worden und es sei keine Fehlermeldung erfolgt. Für ihn sei es daher nicht erkennbar gewesen, dass die Bewerbung aufgrund eines minimalen Tippfehlers in der E-Mail-Adresse nicht zugestellt worden sei. Erst später sei ihm vom RAV mitgeteilt worden, dass ein Tippfehler in der E-Mail-Adresse die Zustellung verhindert habe. Dieser Fehler sei unbeabsichtigt gewesen und stelle keine grobfahrlässige Pflichtverletzung dar. Er habe seine Pflicht erfüllt, indem er die Bewerbung rechtzeitig versendet habe. Eine Nachfrage beim Arbeitgeber sei keine gesetzliche Pflicht und könne daher nicht als Massstab für eine Sanktion dienen. J. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt, indem er die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt habe. Er habe sich gemäss Rückmeldung der Stellenverantwortlichen der B._____ vom 15. August 2025 nicht

4 / 12 auf die dannzumal vakante Stelle beworben. Er habe im Rahmen des Einspracheverfahrens eingestanden, dass er die Bewerbung an die falsche E-Mail- Adresse gerichtet habe. Die Behauptung, dass er keine Fehlermeldung oder Unzustellbarkeitsnachricht erhalten habe, sei jedoch wenig glaubwürdig, zumal das KIGA eine solche bei Anschrift auf C.B._____.ch erhalten habe. Im Übrigen entspreche es den gängigen Gepflogenheiten, sich kurze Zeit nach Versand der Bewerbung über den Stand des Verfahrens zu erkundigen, insbesondere wenn eine Reaktion eines potentiellen Arbeitgebers ausbleibe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gemäss Weisungen des RAV O.1._____ bei der B._____ beworben, indem er seine Bewerbung an die falsche Adresse gerichtet habe. Damit habe er den Anweisungen des RAV pflichtwidrig keine Folge geleistet. K. Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 10. November 2025 vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und

5 / 12 formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 4’171.00 (vgl. act. C.1). Dieser Verdienst wird zu einem Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 AVIG). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 153.75 (ermittelt aus CHF 4’171.00 x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 5'688.75 (37 x CHF 153.75), was unterhalb der Grenze von CHF 10'000.00 liegt. Da keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben. 2.2. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. November 2025, worin dieser den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 37 Tage wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV einstellte. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von 37 Tagen. 3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterperson hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

6 / 12 begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3 m.H.a. BGE 144 V 427 E. 3.2 sowie 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). 3.2. Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Es handelt sich hierbei um die gesetzlich umschriebene Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE] herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. B311). Dieser Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG weiter konkretisiert. Demnach hat der Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzesmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1). Für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 95 vom 13. Juni 2022 E. 3.1 f.). 3.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstellen nicht befolgt, namentlich eine zumutbare

7 / 12 Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktrechtliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG betreffend Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. In der Rechtsprechung wurde ein Ablehnen einer Stelle bejaht, wenn der Versicherte sich auf eine ihm zugewiesene Stelle nicht bewirbt und dadurch jegliche Chance auf diese Stelle verliert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E. 3.1). Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen ist als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsabschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten (ARV 1991 N. 9 S. 91 E. 3). Der Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand jedes Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Versicherten und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 und 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1 m.w.H.). 3.4. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen. Dies gilt für sämtliche Einstelltatbestände, ausgenommen den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, welcher ein (eventual-)vorsätzliches

8 / 12 Herbeiführen der Entlassung voraussetzt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D2). Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV jedoch nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.3). 4.1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen zumutbaren Stelle erfüllt. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vom RAV O.1._____ mit Schreiben vom 29. Juli 2025 unbestrittenermassen eine zumutbare Stelle als Casserolier bei der B._____ in O.2._____ zugewiesen wurde. Gemäss dieser Stellenzuweisung hätte sich der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2025 elektronisch per E-Mail an die Adresse C.A._____.ch bewerben müssen (vgl. act. C.5). Die Bewerbung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Gefahr des Erklärenden reist. Dabei trägt der Versicherte die Beweislast für die erfolgte Stellenbewerbung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist der RAV- Aufforderung gemäss Rückmeldung der B._____ bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht nachgekommen (vgl. act. C.6). Denn unbestrittenermassen schickte der Beschwerdeführer seine Bewerbung nicht an obgenannte E-Mail- Adresse, sondern an C.B._____.ch (vgl. act. A.1; act. B.1). Sein Vorbringen, wonach er nach Versand der Bewerbung an die falsche E-Mail-Adresse keine Fehlermeldung erhalten habe, ist nicht überzeugend. Es handelt sich dabei höchstwahrscheinlich um eine reine Schutzbehauptung, zumal das Obergericht – wie auch der Beschwerdegegner – eine solche Fehlermeldung bei Versand einer E-Mail an die entsprechende unrichtige Adresse erhalten hat. Dass diese Fehlermeldung in einem Spam-Ordner gelandet sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb auch nicht darauf geschlossen werden kann. Eine E-Mail mit einem Tipp- oder Schreibfehler in der Adresse kann nicht an den beabsichtigten Bestimmungsort gelangen. Da ein solches Versehen unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, muss vom Versicherten verlangt werden, dass er die Adresseingabe jeweils genau kontrolliert. Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht getan. Damit leistete der Beschwerdeführer der Zuweisung einer zumutbaren Arbeit durch das RAV keine Folge und handelte weisungswidrig. Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers um die zugewiesene Stelle wie

9 / 12 beispielsweise erneutes (korrektes) Senden der Bewerbungs-E-Mail oder Nachfragen bei der potentiellen Arbeitgeberin sind nicht ersichtlich und werden seinerseits auch nicht vorgebracht. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, verlor er jegliche Chance auf sie. Sein gezeigtes Verhalten verletzt die Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG und ist als Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solche ist damit nicht zu beanstanden. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d.h. ob der Beschwerdegegner mit der Einstellungsdauer von 37 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. 5.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Des Weiteren ist zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D77; vgl. BGE 123 V 150 E. 3c). 5.3. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 2.B). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer bei Nichteinreichung von Bewerbungsunterlagen für eine vom zuständigen Arbeitsamt zugewiesene Stelle ist grundsätzlich der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (vgl. BGE 122 V 40 E. 4c/bb; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E. 3.1). Gemäss AVIG-Praxis ALE liegt die Dauer der Einstellung bei einer ersten Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes zwischen 31 und 45 Tagen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 2.B1). Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt. Dabei kann der im konkreten Einzelfall liegende Grund die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der

10 / 12 Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5). Das Gericht darf nicht von der Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens abweichen, wenn feststeht, dass eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 204). 5.4. Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3, 8C_522/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.2, 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 46 vom 26. Februar 2026 E. 6.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 122 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). 5.5. In casu hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit 37 Einstellungstagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert. Dies scheint insofern als angemessen, als der Beschwerdeführer aufgrund eines Tippfehlers (C.B._____.ch statt korrekterweise C.A._____.ch) zu verantworten hat, dass seine Bewerbung bei der B._____ nicht einging. Offensichtlich hat er seine Obliegenheit, die Adresseingabe genau zu kontrollieren, nicht wahrgenommen. Auch hätte er sich bei der potentiellen Arbeitgeberin erkundigen können, was er nicht vorbringt, getan zu haben, und auch nicht aus den Akten ersichtlich ist. Und ebenso wenig verschickte er seine Bewerbungs-E-Mail ein weiteres Mal an die (korrekte) Adresse der B._____, obschon höchstwahrscheinlich umgehend eine Fehlermeldung ergangen war. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E. 3.1). Angesichts des vorgenannten Ermessensspielraums des Beschwerdegegners bei der Verschuldensfeststellung sind die 37 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im unteren Rahmen des schweren Verschuldens somit rechtskonform bemessen. 6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2025 sowohl in der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als

11 / 12 solcher als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstellungsdauer nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn von Seiten des materiell unterliegenden Beschwerdeführers vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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