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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.02.2025 SV2 2025 31

February 17, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,815 words·~34 min·8

Summary

AHV-Beiträge / Beitragsstatut | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Februar 2026 mitgeteilt am 25. Februar 2026 Referenz SV2 25 31 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Engler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin Gegenstand AHV-Beiträge / Beitragsstatut

2 / 21 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1970, ist seit dem 1. September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. B. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sie informiert habe, dass sie im Jahr 2021 kein selbständiges Einkommen erzielt habe. Zur Prüfung der AHV- Beitragspflicht benötige sie deshalb Angaben dazu, ob sie die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe oder weiterhin ausübe sowie zur Höhe ihres geschätzten Einkommens im Jahr 2022. Mit E-Mail vom 4. Juli 2022 beantwortete A._____ die Anfrage dahingehend, dass sie weiterhin selbständig erwerbstätig sein werde und die Einkommenshöhe so belassen werden könne wie bisher. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 informierte die Ausgleichskasse A._____, dass sie von der IV-Stelle über deren Anspruch auf eine Invalidenrente informiert worden sei. Sie prüfe nun, ob sie als nichterwerbstätige Person in ihr Beitragssystem aufzunehmen sei. Gleichzeitig ersuchte die Ausgleichskasse um weitere Angaben zum Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese ausgeübt werde. D. In der Aktennotiz vom 11. März 2025 hielt die Ausgleichskasse fest, dass A._____ telefonisch mitgeteilt habe, sie gehe nach wie vor einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 20 % nach. Die Ausgleichskasse wies A._____ darauf hin, dass bei Fehlen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit eine entsprechende beitragsrechtliche Abklärung vorzunehmen sei. Die Ausgleichkasse hielt fest, dass A._____ sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gezeigt und zudem erklärte habe, sie sei nicht in der Lage, die Rechnungen zu begleichen. E. Mit Schreiben vom 17. März 2025 gab die Ausgleichskasse A._____ bekannt, sie sei für die Beitragsabrechnung ab dem 1. Januar 2021 als nichterwerbstätige Person erfasst worden. Gleichentags erliess die Ausgleichskasse rückwirkend die definitiven Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2021 bis 2023, worin die bereits geleisteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit als bereits geleistete Beitragszahlungen angerechnet wurden. Die verfügten AHV-Beiträge beliefen sich auf CHF 2'588.25 für das Jahr 2021, CHF 2'365.65 für das Jahr 2022 und CHF 2'220.55 für das Jahr 2023. Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse für die Beitragsnachforderungen der Jahre 2021 bis 2023 Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt CHF 812.55 (2021: CHF 415.90; 2022: CHF 261.85; 2023: CHF 134.80).

3 / 21 Ferner erliess sie für die Jahre 2024 und 2025 sowohl die provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige (2024: CHF 2'220.55; 2025: CHF 2'782.50) als auch für Selbständigerwerbende (2024: CHF 667.70; 2025: CHF 684.50). F. Mit Schreiben vom 5. April 2025 erhob A._____ Einsprache gegen die provisorischen und definitiven Beitragsverfügungen als Nichterwerbstätige sowie die Verzugszinsverfügungen auf Beitragsnachforderungen vom 17. März 2025. Gleichzeitig stellte sie ein separates Gesuch um Erlass oder Herabsetzung ihrer persönlichen Beiträge. Sie machte geltend, nicht mit der Erfassung als Nichterwerbstätige einverstanden zu sein, weil sie nach wie vor zu einem kleinen Prozentsatz arbeite. Die Jahre 2021 bis 2023 sollten so belassen werden, wie sie bereits verfügt worden seien. Sie sehe nicht ein, warum sie für diese Jahre Nachzinsen bezahlen müsse, obwohl die Ausgleichskasse diese bereits definitiv verfügt habe. Die Ausgleichskasse habe damals die gleichen Angaben wie heute gehabt. Die Jahre 2024 und 2025 seien so zu berechnen, wie es die Ausgleichskasse für richtig befinde, anstatt Umbuchungen vorzunehmen, denn diese Jahre seien sowieso noch provisorisch. Weiter führte sie aus, dass sie kein Vermögen, sondern Schulden habe. Folglich könne sie keine Nachzahlungen leisten und sehe die Ausgleichskasse in der Pflicht, da die Zahlen stets die gleichen gewesen seien. G. Am 22. April 2025 erliess die Ausgleichskasse den abweisenden Einspracheentscheid. Begründend führte sie aus, dass die Vergleichsrechnungen für die Jahre 2021 bis 2024 ergeben hätten, dass die Beiträge von A._____ aus Erwerbstätigkeit weniger als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge ausmachten. Entsprechend seien für die Jahre 2021 bis 2024 die Beiträge wie für Nichterwerbstätige geschuldet. Das Beitragsjahr 2025 könne erst nach Ablauf des Kalenderjahres definitiv beurteilt werden. Die mit den Beitragsverfügungen für die Jahre 2021 bis 2023 vom 17. März 2025 definitiv festgesetzten Beiträge würden auf dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Vermögen und Renteneinkommen basieren und seien somit korrekt festgesetzt worden. Die folgenden Beitragsjahre 2024 und 2025 seien aufgrund der letzten Steuermeldung provisorisch festgesetzt worden. Bei der Zinsverfügung vom 17. März 2025 handle es sich nicht um einen Zahlungsverzugszins, sondern um einen Erhebungsverzugszins, welcher auf rückwirkend erhobene Beiträge anfalle. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV hätten Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginne am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet seien und ende mit der

4 / 21 Rechnungsstellung am 17. März 2025. Weiter sei A._____ als beitragspflichtige Person respektive Selbständigerwerbende in der Pflicht, wesentliche Änderungen gegenüber den vorangegangenen Jahren zu melden. Eine Meldung, wonach sich ihr Einkommen aufgrund eines Gesundheitsschadens aus der selbständigen Tätigkeit per 2021 wesentlich geändert habe, sei bei der Ausgleichskasse nicht eingegangen. H. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 22. April 2025. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei nicht damit einverstanden, dass die bereits definitiv verrechneten Jahre 2021, 2022 und 2023 neu berechnet würden und dadurch Nachzahlungen entstünden. Weiter sei sie auch nicht damit einverstanden, dass auf diese Nachzahlungen zusätzlich ein Zins verrechnet werde, die provisorischen Jahre 2024 und 2025 für komplizierte Umschichtungen verwendet würden und sie nicht mehr als Selbständige gelte. Sie habe bereits in ihren Einsprachen ausgeführt, dass sie von einer Neueinteilung nichts habe wissen können. Auch die SVA habe davon offensichtlich nichts gewusst, da sie sonst viel früher auf sie zugekommen wäre. Die SVA habe ihre Steuerdaten des Jahres 2021 bereits im März 2022 definitiv zur Verfügung gehabt und habe sie mit diesen Daten (und auch den folgenden) immer definitiv verfügt. Erst jetzt im Frühjahr 2025 sei die SVA mit dieser Neueinteilung auf sie zugekommen. Zudem könne nicht die Rede sein, dass sie hätte wissen müssen, dass sie sich aufgrund einer wesentlichen Änderung hätte melden müssen, denn sie sei definitiv verfügt worden. Sie habe der SVA vorgeschlagen, die bereits verfügten Jahre so zu belassen und die provisorischen Jahre 2024 und 2025 neu – sprich nach ihrer Neueinteilung – zu veranlagen. Damit würde auch kein Verzugszins fällig werden. Sie habe der Beschwerdegegnerin auch ausführlich ihre finanzielle Situation dargelegt, denn sie könne weder Nachzahlungen noch Nachzinsen leisten. I. Mit separatem Schreiben vom 28. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 22. April 2025. Sie hielt fest, dass das Gesuch um Erlass oder Herabsetzung der Beiträge erst bearbeitet werden könne, wenn die ab 2021 geschuldeten Beiträge rechtskräftig festgesetzt seien. Weiter gelte die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Annahme weiterhin als

5 / 21 Selbständigerwerbende. Die Beschwerdeführerin zeige in masslicher Hinsicht nicht auf, inwiefern die mit den Verfügungen vom 17. März 2025 festgesetzten Beiträge und Verzugszinsen falsch sein sollten. Demnach würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin habe sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ab 2021 sehr wohl wesentlich geändert. Bis und mit 2020 habe die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von ca. CHF 30'000.00 erzielt. Dieses Einkommen sei ab 2021 erheblich und anhaltend gesunken und habe seither jährlich maximal CHF 7'500.00 betragen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 bis 2023 hohe Renteneinkommen von CHF 70'307.00, CHF 62'640.00 und CHF 62'640.00 erzielt. Diese Änderung der Einkommenssituation (mit allfälligen Folgen auf die Beitragsunterstellung) sei der Beschwerdegegnerin im Mai 2022 aufgefallen. Deshalb habe sie die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 angefragt, ob sie die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe oder ob sie weiterhin selbständig erwerbstätig sei und wie hoch ihr geschätztes Einkommen im Jahr 2022 sei. Folglich sei entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde festzustellen, dass sie im Frühjahr 2022 sehr wohl auf die Beschwerdeführerin zugegangen sei. Mit der Nachricht vom 4. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin die Anfrage dahingehend beantwortet, dass sie weiterhin selbständig erwerbstätig sein werde und dass die Einkommenshöhe so belassen werden könne wie bisher, d.h. bei jährlich CHF 33'900.00. Mit den am 29. Januar 2024 und 15. Januar 2025 eingegangenen Steuermeldungen der Jahre 2022 und 2023 habe die Beschwerdegegnerin dann jedoch festgestellt, dass das Jahr 2021 kein Ausnahmejahr gewesen sei, sondern dass die wesentliche Änderung der Einkommenssituation ab 2021 anhaltend gewesen sei (erhebliche Minderung des jährlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit einerseits und Erzielung hoher jährlicher Renteneinkommen andererseits). Insofern sei nicht zu beanstanden, dass sie nach weiteren Abklärungen erst mit den Verfügungen vom 17. März 2025 entschieden habe, die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auch als nichterwerbstätige Person zu erfassen. Anzufügen bleibe, dass die Verzugszinsen verschuldensunabhängig zu leisten seien und dass die in Art. 16 Abs. 1 AHVG für die Festsetzung der Beiträge festgelegte Frist offensichtlich eingehalten worden sei. K. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. Im Wesentlichen betonte sie, dass sie von einer Möglichkeit, zusätzlich als «nicht erwerbstätig» eingeteilt werden zu können, nicht die geringste Ahnung gehabt habe. Aus den definitiven Verfügungen der

6 / 21 Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2022 (für das Jahr 2021) und vom 2. Februar 2024 (für das Jahr 2022) könne man klar herauslesen, dass sie über die Steuerdaten (Höhe Einkommen aus selbständigem Erwerb) verfügt habe und sie definitiv als Selbständige eingeschätzt habe. L. Mit Eingabe vom 8. August 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. M. Mit Schreiben vom 25. August 2025 (Poststempel) informierte die Beschwerdeführerin unaufgefordert über den Zwischenstand ihres Austauschs mit der Beschwerdegegnerin bezüglich Erlassgesuch. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2025 (act. B.1). Gemäss Art. 84 AHVG entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60, Art. 38 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend Beiträge als Nichterwerbstätige und Verzugszinsen auf Beitragsnachforderungen zu leisten hat. Nicht Streitgegenstand ist die Prüfung des Erlasses oder der Herabsetzung dieser Beiträge und Verzugszinsen, worum sie die Beschwerdegegnerin am 5. April 2025 ersuchte (SVA-act. 36 S. 3). Über dieses Gesuch wird die Beschwerdegegnerin erst nach rechtskräftiger Festsetzung der ab 2021 geschuldeten Beiträge entscheiden

7 / 21 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 [act. A.2]; vgl. Art. 11 AHVG i.V.m. Art. 31 f. AHVV [SR 831.101]). 1.3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Obergericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 bzw. die angefochtenen Beitrags- und Verzugszinsverfügungen vom 17. März 2025 (act. B.1; SVA-act. 38). Demnach sind für die Bemessung des Streitwerts die definitiven sowie provisorischen Beitragsverfügungen der Jahre 2021 bis 2025 sowie die Verzugszinsverfügungen der Jahre 2021 bis 2023 massgeblich (vgl. SVA-act. 38). Mit den definitiven Beitragsverfügungen vom 17. März 2025 wurden für die Jahre 2021 bis 2023 folgende Nichterwerbstätigenbeiträge rückwirkend erhoben: CHF 2'588.25 (2021; SVA-act. 28 S. 1); CHF 2'365.65 (2022; SVA-act. 29 S. 1); CHF 2'220.55 (2023; SVA-act. 25 S. 1). Die ebenfalls mit Verfügungen vom 17. März 2025 nachgeforderten Verzugszinsen für die Jahre 2021 bis 2023 betragen insgesamt CHF 812.55 (2021: CHF 415.90 [SVA-act. 33 S. 1]; 2022: CHF 261.85 [SVA-act. 32 S. 1]; 2023: CHF 134.80 [SVA-act. 34 S. 1]. Die provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2024 und 2025 belaufen sich auf CHF 2'220.55 (2024; SVA-act. 27 S. 1) sowie auf CHF 2'782.50 (2025; SVA-act. 26 S. 1). Somit beläuft sich der Streitwert insgesamt auf CHF 12'990.05, womit das Gericht vorliegend in Dreierbesetzung entscheidet. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss und im Wesentlichen vor, sie sei nicht einverstanden damit, dass die bereits definitiv verrechneten Jahre 2021, 2022 und 2023 neu berechnet würden und dadurch Nachzahlungen und darauf Zinsen entstünden. Begründend führt sie aus, sie habe von einer Neueinteilung nichts wissen können. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Steuerdaten des Jahres 2021 bereits im März 2022 definitiv zur Verfügung gehabt und habe sie mit diesen Daten (und auch den folgenden) immer definitiv verfügt. Erst jetzt im Frühjahr 2025 sei die Beschwerdegegnerin mit dieser Neueinteilung auf sie zugekommen. Zudem könne nicht die Rede sein, dass sie sich hätte melden sollen, weil sich etwas Wesentliches geändert hätte, und sie um diese Meldepflicht hätte wissen müssen, denn sie sei definitiv verfügt worden. 2.1.2. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ab 2021 sehr wohl wesentlich geändert habe. Bis und mit 2020 habe

8 / 21 die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von ca. CHF 30'000.00 erzielt. Dieses Einkommen sei ab 2021 erheblich und anhaltend gesunken und habe seither jährlich maximal CHF 7'500.00 betragen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 bis 2023 hohe Renteneinkommen von CHF 70'307.00, CHF 62'640.00 und CHF 62'640.00 erzielt. Diese Änderung der Einkommenssituation (mit allfälligen Folgen auf die Beitragsunterstellung) sei der Beschwerdegegnerin im Mai 2022 aufgefallen. Deshalb habe sie die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 angefragt, ob sie die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe oder ob sie weiterhin selbständig erwerbstätig sei und wie hoch ihr geschätztes Einkommen im Jahr 2022 sei. Folglich sei entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2022 sehr wohl auf die Beschwerdeführerin zugegangen sei. Mit der Nachricht vom 4. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin die Anfrage dahingehend beantwortet, dass sie weiterhin selbständig erwerbstätig sei und dass die Einkommenshöhe so belassen werden könne wie bisher, d.h. bei jährlich CHF 33'900.00. Mit den am 29. Januar 2024 und 15. Januar 2025 eingegangenen Steuermeldungen der Jahre 2022 und 2023 habe die Beschwerdegegnerin jedoch festgestellt, dass das Jahr 2021 kein Ausnahmejahr gewesen sei, sondern dass die wesentliche Änderung der Einkommenssituation ab 2021 anhaltend gewesen sei (erhebliche Minderung des jährlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit einerseits und Erzielung hoher jährlicher Renteneinkommen andererseits). Insofern sei nicht zu beanstanden, dass sie nach weiteren Abklärungen erst mit den Verfügungen vom 17. März 2025 entschieden habe, die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auch als nichterwerbstätige Person zu erfassen. 2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Abs. 4 dieser Bestimmung besagt, dass die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. 2.3.1. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Auskunft über die Ausübung der selbständigen

9 / 21 Erwerbstätigkeit sowie über die Höhe des voraussichtlichen Einkommens im Jahr 2022 (SVA-act. 10). Diese Anfrage erfolgte, nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2022 mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2021 kein selbständiges Einkommen erzielt (vgl. SVA-act. 8). Mit E-Mail vom 4. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei weiterhin selbständig erwerbstätig und das bisher berücksichtigte Einkommen könne unverändert, d.h. mit jährlich CHF 33'900.00, übernommen werden (SVAact. 4 S. 1, 7 S. 1 und SVA-act. 12). Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 informierte die Beschwerdegegnerin sodann die Beschwerdeführerin, dass sie von der IV- Stelle über deren Anspruch auf eine Invalidenrente in Kenntnis gesetzt worden sei. In der Folge prüfte sie, ob die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person in ihrem Beitragssystem aufzunehmen sei (SVA-act. 22). 2.3.2. Den im Recht liegenden AHV-Steuermeldungen ist im Übrigen zu entnehmen, dass das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2019 und 2020 durchschnittlich rund CHF 30'000.00 betrug (vgl. SVA-act. 2 und 5). Aus der AHV-Steuermeldung für das Jahr 2021 ergibt sich hingegen, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Negativsaldo von CHF 6'000.00 aufwies und die Beschwerdeführerin im selben Jahr ein beitragspflichtiges Einkommen aus Taggeldern, EO-Entschädigungen und Familienzulagen («Renteneinkommen») von CHF 70'307.00 erzielte (act. B.3; SVA-act. 8; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2025, Rz. 2089). Damit ist im Vergleich zu den Vorjahren eine erhebliche Abweichung vom bisher erzielten Einkommen festzustellen. Gestützt auf die am 29. Januar 2024 sowie am 15. Januar 2025 eingegangenen AHV-Steuermeldungen für die Jahre 2022 und 2023 ist zudem zu erkennen, dass das Jahr 2021 kein Ausnahmejahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Erwerbssituation der Beschwerdeführerin darstellte (SVA-act. 15, 20). Im Jahr 2022 erzielte sie demgemäss kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Jahr 2023 lediglich ein solches in der Höhe von CHF 7'500.00, während das Renteneinkommen in beiden Jahren CHF 62'640.00 betrug (act. B.3; SVA-act. 15, 20). Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, diese wesentliche Abweichung des voraussichtlichen Einkommens zu melden, zumal sie infolge Krankheit ihre Erwerbstätigkeit auf 20 % reduziert hatte und zusätzlich Krankentaggelder und EO-Entschädigungen erhielt, was eine erhebliche und für sie erkennbare Abweichung bzw. Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse darstellte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass den provisorischen Beitragsverfügungen der Jahre 2021 und 2022 jeweils ein leeres

10 / 21 Formular zur Angabe von wesentlichen Veränderungen des Einkommens beigelegt wurden (SVA-act. 4 S. 5, 7 S. 5). In jeder Beitragsverfügung wurde sie überdies explizit aufgefordert, Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von mehr als 25 Prozent umgehend zu melden, um einen Verzugszins von 5 Prozent zu vermeiden (SVA-act. 4 S. 3, 7 S. 3, 11 S. 3, 13 S. 3, 17 S. 3, 18 S. 3, 19 S. 3, 21 S. 3, 25 S. 3, 26 S. 3, 27 S. 3, 28 S. 3, 29 S. 3, 30 S. 2 f., 31 S. 2 f.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht wissen können, dass sie der Beschwerdegegnerin eine wesentliche Änderung ihres Einkommens mitteilen müsse, verfängt daher nicht. Ebenso wenig ihre Darstellung, wonach die Beschwerdegegnerin die Einteilung als Nichterwerbstätige gestützt auf ihre Steuerveranlagungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen müssen, da der Beschwerdegegnerin erst am 15. Januar 2025 sämtliche AHV- Steuermeldungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vorlagen (SVA-act. 8, 15, 20; vgl. Art. 20 ff. AHVV für die Beitragserhebung von Selbständigerwerbenden). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass die bereits definitiv verrechneten Jahre 2021, 2022 und 2023 neu berechnet würden und dadurch Nachzahlungen entstünden. Weiter sei sie auch nicht damit einverstanden, dass die provisorischen Jahre 2024 und 2025 für komplizierte Umschichtungen verwendet würden und sie nicht mehr als Selbständige gelte. Sie habe der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, die bereits verfügten Jahre so zu belassen und die provisorischen Jahre 2024 und 2025 neu – sprich nach ihrer Neueinteilung – zu veranlagen. Damit würde auch kein Verzugszins fällig werden. Sie habe der Beschwerdegegnerin auch ausführlich ihre finanzielle Situation dargelegt, denn sie könne weder Nachzahlungen noch Nachzinsen bezahlen. 3.1.2. Die Beschwerdegegnerin erläutert, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Annahme weiterhin als Selbständigerwerbende gelte. Weiter zeige die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht auf, inwiefern die mit den Verfügungen vom 17. März 2025 festgesetzten Beiträge und Verzugszinsen falsch sein sollten. Demnach würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (vgl. WSN, Rz. 1004 und Rz. 1065). Art. 17 AHVV zählt auf, welche in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte als selbständige Einkommen gelten (vgl. WSN, Rz. 1088 f.).

11 / 21 3.3. Personen, die zwar erwerbstätig sind, aber diese Tätigkeit nicht «dauernd voll» ausüben, entrichten unter gewissen Umständen Beiträge wie Nichterwerbstätige. Aufgrund der Vergleichsrechnung entrichten sie jeweils für das ganze Kalenderjahr Beiträge als Erwerbstätige oder wie Nichterwerbstätige (WSN, Rz. 2002, 2041 ff.). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind (WSN, Rz. 2033). Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (WSN, Rz. 2034). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2, 115 V 161 E. 10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E. 1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E. 1; vgl. WSN, Rz. 2039). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.1, 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3; WSN, Rz. 2035). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen ihres Arbeitgebers) in einem Kalenderjahr tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten (vgl. WSN, Rz. 2002 und Rz. 2041). Um festzustellen, ob die auf dem Erwerbseinkommen ermittelten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreichen oder nicht, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (WSN, Rz. 2042). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (vgl. WSN, Rz. 2045). 3.4. Nichterwerbstätige bezahlen die Beiträge der AHV nach Art. 10 Abs. 1 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Begriff der sozialen Verhältnisse in Art. 10 Abs. 1 AHVG wird im Gesetz nicht näher umschrieben. In Art. 28 AHVV hat der Bundesrat mit der Beitragsbemessung diese sozialen Verhältnisse konkretisiert. Folglich sind das Vermögen und die mit dem Faktor 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommen massgebend für die Beitragsberechnung der Nichterwerbstätigen; nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV; WSN, Rz. 2090). Hingegen gehören zum massgebenden Renteneinkommen die Taggelder bei Krankheit oder Unfall, die

12 / 21 von Krankenkassen, Unfallversicherern und anderen privaten oder öffentlichen Versicherungseinrichtungen gezahlt werden, sowie Kinder- und Ausbildungszulagen, auf die die nichterwerbstätige Person Anspruch hat (WSN, Rz. 2089). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit dem Faktor 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächst tiefere Vermögensstufe abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Laut Bundesgericht steht somit ausser Frage, dass sich mit steigendem Vermögen bzw. Renteneinkommen auch die AHV- Beiträge erhöhen sollen (BGE 143 V 254 E. 6.1). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen, sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Vergleich dazu werden bei erwerbstätigen Personen Beiträge in Prozenten des Erwerbseinkommens erhoben. Dies gilt für unselbstständig sowie selbstständig erwerbstätige Versicherte (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.5. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese umfasst insbesondere die Pflicht der Parteien, die durch die Art des Rechtsstreits und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu erbringen, soweit dies vernünftigerweise von ihnen verlangt werden kann (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).

13 / 21 3.6. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.3). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG ist bei Erlass eines Entscheides der gesamte sich bis zum Entscheidzeitpunkt entwickelnde Sachverhalt zu berücksichtigen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2, 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.1). 3.7. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 als Selbständigerwerbende beitragspflichtig ist (vgl. SVA-act. 1-6) und gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch weiterhin als Selbständigerwerbende gilt (vgl. act. A.2 S. 3; siehe auch SVA-act. 30 S. 1 und 31 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht damit einverstanden, dass sie nicht mehr als Selbständigerwerbende gelte. Diese Sichtweise verkennt, dass der Status als Selbständigerwerbende nicht bereits aufgrund einer geringen Erwerbstätigkeit entfällt. Vielmehr bleibt die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als Selbständigerwerbende qualifiziert, auch wenn sie ihre Erwerbstätigkeit nur noch in geringem Umfang ausübt. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende ab dem Jahr 2021 aufgrund einer geringen Erwerbstätigkeit rückwirkend Beiträge nach den für Nichterwerbstätige geltenden Bemessungsregeln zu entrichten hat. Laut Angabe der Beschwerdeführerin war sie im Jahr 2021 zu 20 % selbständig erwerbstätig, somit liegt eine nicht volle Erwerbstätigkeit nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor (vgl. auch SVA-act. 8). Daher sind in einem ersten Schritt die Beiträge als Selbständigerwerbende sowie als Nichterwerbstätige zu ermitteln. Anschliessend ist die Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen, worin die erwähnten Beiträge einander gegenüberzustellen sind. In der Folge ist zu prüfen, ob die auf dem Erwerbseinkommen ermittelten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreichen und die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2021 beitragsrechtlich wie eine Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist.

14 / 21 3.8. In den Jahren 2021 bis 2023 erzielte die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein bzw. lediglich ein sehr geringes Einkommen. Während gemäss AHV-Steuermeldungen in den Jahren 2021 und 2022 keinerlei Einkommen ausgewiesen war, belief sich dieses im Jahr 2023 auf CHF 7'500.00 (SVA-act. 8, 15 und 20). Damit lag das Einkommen in sämtlichen relevanten Jahren unter dem massgebenden Einkommen für den Mindestbeitrag nach Art. 8 Abs. 2 AHVG, weshalb jeweils der Mindestbeitrag geschuldet gewesen wäre. Der Mindestbeitrag betrug in den Jahren 2021 und 2022 jeweils CHF 413.00, in den Jahren 2023 und 2024 jeweils CHF 422.00 sowie im Jahr 2025 CHF 435.00 (Art. 8 Abs. 2 AHVG in der jeweils geltenden Fassung des entsprechenden Jahres). Erklärend sei festgehalten, dass die Beiträge, welche für die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende tatsächlich verfügt wurden, nebst dem AHV- Minimalbeitrag auch Beiträge für IV und EO enthielten und deshalb rund CHF 503.00 bis CHF 530.00 betrugen (vgl. SVA-act. 11 S. 1, 17 S. 1, 19 S. 1, 30 S. 1, 31 S. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 14 vom 13. April 2010 E. 6). 3.9. Mit Schreiben vom 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie von der Beschwerdegegnerin für die Beitragsabrechnung ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend als nichterwerbstätige Person erfasst worden sei (SVA-act. 24). Am selben Tag ergingen folgende Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige: - die definitive Beitragsverfügung 2021 in der Höhe von CHF 2'588.25 (SVAact. 28); - die definitive Beitragsverfügung 2022 in der Höhe von CHF 2'365.65 (SVAact. 29); - die definitive Beitragsverfügung 2023 in der Höhe von CHF 2'220.55 (SVAact. 25); - die provisorische Beitragsverfügung 2024 in der Höhe von CHF 2'220.55 (SVA-act. 27); - die provisorische Beitragsverfügung 2025 in der Höhe von CHF 2'782.00 (SVA-act. 26). Erneut sei darauf hingewiesen, dass die in den Beitragsverfügungen aufgeführten Beiträge nebst den AHV-Beiträgen auch die Beiträge für IV und EO enthalten und deshalb höher sind (vgl. SVA-act. 25-29). Ferner sind gemäss der Beitragsbemessungsregel in Art. 28 AHVV die Beiträge umso höher, je höher das Vermögen ist. Zudem wurden jeweils die bereits geleisteten Beiträge aus Erwerbseinkommen abgezogen (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV).

15 / 21 3.10. Im Jahr 2021 hatte die Beschwerdeführerin gemäss der AHV-Steuermeldung ein Renteneinkommen von CHF 70'307.00, welches gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV mit dem Faktor 20 multipliziert (= CHF 1'406'140.00) und zum ausgewiesenen Vermögen von CHF 91'597.00 hinzugerechnet wird, was ein massgebendes Vermögen von insgesamt CHF 1'497'737.00 ergibt (vgl. act. B.1 S. 2; SVA-act. 8). Im Einspracheentscheid wurde ein Betrag von CHF 1'497'797.00 angegeben, womit ein geringer Rechnungs- oder Redaktionsfehler vorliegt, dessen Einfluss auf das Endergebnis jedoch unerheblich ist (act. B.1 S. 2). Dieses Vermögen wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehenen Beitragsbemessungstabelle auf die nächsttiefere Vermögensstufe abgerundet, was vorliegend einem Betrag von CHF 1'450'000.00 entspricht. Gemäss der Beitragsbemessungstabelle für das Jahr 2021 entspricht ein Vermögen von CHF 1'750'000.00 einem Jahresbetrag von CHF 2'958.00. Für ein massgebendes Vermögen zwischen CHF 350'000.00 und CHF 1'750'00.00 ist für jede weitere Vermögensstufe von CHF 50'000.00 ein Zuschlag bzw. Abzug von CHF 87.00 vorgesehen. Vorliegend entspricht ein massgebendes Vermögen von CHF 1'497'737.00 einem AHV-Beitrag von CHF 2'436.00 (CHF 1'750'000.00 – CHF 1'450'000.00 = CHF 300'000.00 [6 x CHF 87.00 = CHF 522.00]; CHF 2'958.00 – CHF 522.00 = CHF 2'436.00). In der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2021 wurde ein Nichterwerbstätigenbeitrag von insgesamt CHF 2'968.00 (inkl. IV und EO) ausgewiesen (SVA-act. 28 S. 1; vgl. auch act. B.1 S. 2). Im Jahr 2022 wies die AHV- Steuermeldung ein mit dem Faktor 20 multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'252'800.00 auf (20 x CHF 62'640.00). Zusammen mit dem Vermögen von CHF 122'969.00 ergibt sich damit ein massgebendes Vermögen von insgesamt CHF 1'375'769.00 (SVA-act. 15; act. B.1 S. 2 und 3). Die nächsttiefere Vermögensstufe ist gemäss der Beitragsbemessungstabelle des Jahres 2022 CHF 1'350'000.00, wonach ein AHV-Beitrag von CHF 2'262.00 zu leisten ist. In der definitiven Beitragsverfügung des Jahres 2022 wurde ein Nichterwerbstätigenbeitrag von insgesamt CHF 2'756.00 (inkl. IV und EO) ausgewiesen (SVA-act. 29 S. 1; vgl. act. B.1 S. 3). Für das Jahr 2023 besteht insgesamt ein massgebendes Vermögen von CHF 1'314'475.00 ([20 x CHF 62'640.00] + CHF 61'675.00; SVA-act. 20; act. B.1 S. 3). Gemäss der Beitragsbemessungstabelle des Jahres 2023 ist die nächsttiefere Vermögensstufe CHF 1'300'000.00, was einem AHV-Beitrag von CHF 2'157.60 entspricht. In der definitiven Beitragsverfügung des Jahres 2023 wurde ein Nichterwerbstätigenbeitrag von insgesamt CHF 2'628.80 (inkl. IV und EO) ausgewiesen (SVA-act. 25 S. 1; act. B.1 S. 3). Die provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2024 wurde auf der Berechnungsgrundlage des Jahres 2023 vorgenommen (act. B.1 S. 3). Dasselbe gilt für die provisorische Beitragserhebung

16 / 21 für das Jahr 2025 (vgl. SVA-act. 26 und 27). Folglich erweisen sich die im Einspracheentscheid vom 22. April 2025 sowie in den jeweiligen Beitragsverfügungen festgesetzten Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2021 bis 2025 in ihrer Höhe als rechtmässig. Die Beiträge für die Jahre 2021 bis 2023 wurden definitiv verfügt und sind, unter dem Vorbehalt der korrekten Berechnung der IV- und EO-Beiträge, nicht zu beanstanden. Die Beiträge für die Jahre 2024 und 2025 beruhen hingegen auf provisorischen Beitragsverfügungen. Sie erweisen sich, unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der den Verfügungen zugrunde gelegten Angaben, ebenfalls als rechtmässig. 3.11. Im Einspracheentscheid vom 22. April 2025 wurde nachfolgende Vergleichsrechnung für die Jahre 2021 bis 2024 gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgenommen (act. B.1 S. 2; vgl. auch SVA-act. 35). 2021 Nichterwerbstätigen-Beiträge CHF 2'968.00 Beiträge aus Erwerbstätigkeit CHF 503.00 = weniger als 1/2 der NE-Beiträge 2022 Nichterwerbstätigen-Beiträge CHF 2'756.00 Beiträge aus Erwerbstätigkeit CHF 503.00 = weniger als 1/2 der NE-Beiträge 2023 Nichterwerbstätigen-Beiträge CHF 2'628.80 Beiträge aus Erwerbstätigkeit CHF 503.00 = weniger als 1/2 der NE-Beiträge 2024 provisorisch Nichterwerbstätigen-Beiträge CHF 2'628.80 Beiträge aus Erwerbstätigkeit CHF 514.00 = weniger als 1/2 der NE-Beiträge Die Beiträge als Selbständigerwerbende erreichen somit offensichtlich nicht die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige. Entsprechend hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin deshalb ab dem Jahr 2021 gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV rückwirkend als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. Das Beitragsjahr 2025 könne laut Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf des Kalenderjahres definitiv beurteilt werden, was nachvollziehbar ist. Demnach wurde das Beitragsjahr 2025, wie auch das Jahr 2024, einerseits erst provisorisch und andererseits auf der Grundlage des vorhergehenden Jahres verfügt (siehe SVA-act. 26 und 27). Ferner hat die Beschwerdeführerin masslich gegen die Höhe der angefochtenen Beitragsverfügungen der Jahre 2021 bis 2025 nichts Substanziiertes vorgebracht.

17 / 21 4.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Erhebung von Verzugszinsen auf den Nachzahlungen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass es sich bei der Zinsverfügung vom 17. März 2025 nicht um einen Zahlungsverzugszins, sondern um einen Erhebungsverzugszins handle, welcher auf rückwirkend erhobenen Beiträgen anfalle. Anzufügen bleibe, dass die Verzugszinsen verschuldensunabhängig zu leisten seien. 4.3. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind und endet mit der Rechnungsstellung am 17. März 2025 (vgl. auch Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszinsen, d.h. der Zinsgewinn bzw. der Zinsverlust, den der Beitragspflichtige bzw. die AHV erfahren, soll ausgeglichen werden. Solche Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 04 190 vom 18. März 2005 E. 2b m.w.H). 4.4. Im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 bis 2023 ein beitragspflichtiges Einkommen, wofür sie rückwirkend Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten hat (siehe Erwägung 3.3 ff. hiervor). Damit ist die Voraussetzung von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV erfüllt, sodass auf den nachgeforderten Beiträgen ein Zins geschuldet ist, und zwar ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Folglich ist ein Zins für das Jahr 2021 auf CHF 2'588.25 ab dem 1. Januar 2022 (SVA-act. 33 S. 1), für das Jahr 2022 auf CHF 2'365.65 ab dem 1. Januar 2023 (SVA-act. 32 S. 1) und für das Jahr 2023 auf CHF 2'220.55 ab dem 1. Januar 2024 (SVA-act. 34 S. 1) bis zum Tag der Beitragsverfügung am 17. März 2025 geschuldet. Dementsprechend sind die vorliegenden Zinserhebungen mit Verfügungen vom 17. März 2025 nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 wie eine Nichterwerbstätige beitragspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 erweist sich damit als rechtmässig. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

18 / 21 6.1.1. In Anwendung der geänderten Praxis des früheren Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 39 vom 6. Mai 2025 E. 10.1 und SV2 24 43 vom 21. März 2025 E. 5.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E. 4.1 ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E. 3.1 ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren (Art. 72 ff. VRG). 6.1.2. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, dem eine beitragsrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.00 und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Zu prüfen bleibt damit, ob das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2025 um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist (vgl. act. M.1). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich ihr Gesuch auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beschränkt. 6.1.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 61 lit. f ATSG statuiert das Recht, sich verbeiständen zu lassen, und legt fest, dass der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 76 VRG kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1, 141 III 369 E. 4.1). Als

19 / 21 aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Jedoch bleiben die Vorschriften über die Erstattung gemäss Art. 77 VRG ausdrücklich vorbehalten, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie zur Rückerstattung in der Lage ist. 6.1.4. Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter eines 15-jährigen Sohnes. Zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich aus der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2023 vom 26. November 2024 ein steuerbares Einkommen von CHF 29'100.00 sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 0.00 ergibt (act. M.6; vgl. auch SVA-act. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Krankheit ihren Angaben zufolge lediglich in einem Umfang von höchstens 20 % selbständig erwerbstätig ist (vgl. act. M.6). Weiter geht aus derselben Veranlagungsverfügung hervor, dass sie eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 6'700.00 erhielt und Privatschulden von CHF 1'203'925.00 vorhanden sind, auf welchen Schuldzinsen von CHF 20'129.00 lasten (act. M.6). Angesichts dieser angespannten finanziellen Verhältnisse ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. 6.1.5. Nachdem die vorliegende Beschwerde zudem weder offensichtlich mutwillig noch aussichtslos im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung ist, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (zuzüglich Kanzleiausgaben) vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse.

20 / 21 6.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

21 / 21 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 456.00 Total CHF 1'456.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 1'456.00 (CHF 1'000.00 Staatsgebühr zuzüglich CHF 456.00 Kanzleiausgaben) zu Lasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. Es wird kein Parteikostenersatz ausgerichtet. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]

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