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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.07.2026 SV1 2026 32

July 14, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,858 words·~19 min·7

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 14. Juli 2026 mitgeteilt am 15. Juli 2026 Referenz SV1 26 32 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng Gegenstand Sozialhilfe

2 / 13 Sachverhalt A. A._____ wohnt seit _____ 2025 in C._____ und wird von der B._____ öffentlich-rechtlich unterstützt. B. Am _____ stellte der Regionale Sozialdienst D._____ für A._____ bei der B._____ ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen. Dabei wurde die Übernahme von Portokosten in der Höhe von CHF 380.70 gemäss den beigelegten Quittungen sowie die Vergütung von fünf noch zu versendenden Einschreiben im Betrag von CHF 34.00 beantragt. C. Mit Entscheid vom _____ lehnte die B._____ das Gesuch ab mit der Begründung, dass Portokosten nicht separat über die Sozialhilfe erstattet werden könnten, sondern Bestandteil des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt seien. D. Dagegen erhob A._____ am _____ Einsprache und beantragte die Übernahme der Portokosten in der Höhe von CHF 414.70 als situationsbedingte Leistung sowie die Ausrichtung einer monatlichen Pauschale für künftig anfallende Portokosten im Zusammenhang mit fünf laufenden Verfahren. E. Mit Einspracheentscheid vom _____ wies die B._____ die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Korrespondenz mit Gerichten eine Zustellung per Einschreiben nicht zwingend erforderlich sei. Die geltend gemachten Portokosten seien somit nicht zwingend zur Wahrung elementarer Grundrechte erforderlich gewesen. Die Eingaben hätten auch mittels kostengünstigeren Versandarten erfolgen können. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als situationsbedingte Leistung seien nicht erfüllt. Die Portokosten seien vielmehr aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken. Die Nichtübernahme der Portokosten sei verhältnismässig. Auch verletze die Ablehnung der Übernahme der Portokosten die Rechtsweggarantie nicht. F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die B._____ zu verpflichten, die Portokosten in der Höhe von CHF 561.80 betreffend die Monate Januar bis Mai 2026 als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. Zudem sei die Gemeinde zu verpflichten, für die laufend anfallenden Portokosten eine Regelung zu treffen, solange die Verfahren andauerten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Gemeinde seine konkrete

3 / 13 Situation nicht geprüft habe. Die von ihr genannten kostengünstigeren Alternativen stünden ihm faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Schweizerische Post begehe ihm gegenüber Postsabotage, weshalb die reguläre Post für ihn kein zuverlässiger Zustellungsweg sei. Zudem verweigerten Behörden die schriftliche Empfangsbestätigung bei persönlicher Übergabe. Somit sei Einschreiben die einzige Zustellart, die ihm eine beweissichere und nachvollziehbare Zustellung seiner Eingaben ermögliche. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2026 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich die Ablehnung als rechtmässig und verhältnismässig erweise und weder das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gemäss Art. 12 BV noch den Anspruch auf Zugang zum Gericht nach Art. 29a BV verletze. Sie habe Art und Umfang der Unterstützung entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen und örtlichen Verhältnisse korrekt festgelegt. Die Kosten für eingeschriebene Sendungen in den verschiedenen Verfahren seien aus dem Grundbedarf zu bestreiten und stellten keine zusätzlich zu vergütenden grundversorgenden situationsbedingten Leistungen dar. H. Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom ______ ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG).

4 / 13 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 – einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert – wie nachfolgend dargestellt (vgl. Erwägung 2.2) – unter CHF 10'000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48 E. 3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und 125 V 413 E. 1b; siehe zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1). 2.2. Vorliegend bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom _____ Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Mit besagtem Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die am _____ verfügte Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der Portokosten von total CHF 414.70 als situationsbedingte Leistung (SIL; vgl. act. B.4). Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend demnach in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die verfügte Nichtübernahme der Portokosten im Betrag von insgesamt CHF 414.70 zu Recht geschützt hat. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Übernahme von darüber hinausgehenden bzw. künftig anfallenden Portokosten im Zusammenhang mit verschiedenen laufenden Verfahren anbegehrt (vgl. act. A.1 S. 7), ist darauf nicht einzutreten. Auch

5 / 13 sind die über den Streitgegenstand hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu hören. 3.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2026; <https://skos.ch/>) einschliesslich des Kapitels «Praxishilfen» mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 15 vom 24. März 2026 E. 3, SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 3.1, SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1). 3.2. Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung sowie grundversorgende SIL (siehe auch Art. 2 Abs. 1 ABzUG). Sie wird individuell namentlich durch fördernde SIL ergänzt (vgl. Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterung a). Der GBL dient der pauschalen Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und umfasst namentlich Auslagen für die Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon sowie Post; vgl. Ziff. C.3.1 Abs. 1 lit. g der SKOS-Richtlinien; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 480 [zit.: WIZENT, Sozialhilferecht]; DERS, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 291 f. [zit.: WIZENT, sozialhilferechtliche Bedürftigkeit]). Er wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und die unterstützte Person hat das Recht, diesen https://skos.ch/

6 / 13 selbst einzuteilen und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen (vgl. Erläuterung c zu Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien; siehe zum GBL auch Erwägung 4.6 hernach). 3.3. SIL decken spezifische Lebensbereiche sowie -umstände ab und haben ihre Ursache oft in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person. In Frage kommen auch etwa soziale, psychologische oder pädagogische Gründe (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 518; DERS., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 322 f.; siehe auch Ziff. C.6.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien; vgl. ferner HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Schweiz, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 183). Die grundversorgenden SIL dienen der Grundversorgung und sind zu gewähren, sobald ein bestimmter Bedarf vorliegt. Der Ermessensspielraum der Sozialbehörde ist klein, da ansonsten die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützen Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Hier geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Während die grundversorgenden SIL also klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen, beziehen sich die fördernden SIL nicht auf die laufenden Lebenskosten, sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen (vgl. Ziff. C.6.1 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen a bis c; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 525 ff.). Neben den in den SKOS-Richtlinien genannten wesentlichen Lebensbereichen für SIL können in Einzelfällen weitere SIL notwendig oder angezeigt sein (vgl. Ziff. C.6.2 ff. und insbesondere Ziff. C.6.8 der SKOS- Richtlinien). Für die Geltendmachung von SIL gelten die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, d.h. der Bedarf muss grundsätzlich – ausser in Notfällen – rechtzeitig bekannt gemacht werden sowie angemessen und hinreichend ausgewiesen sein (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 521; DERS., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 323). 4.1. Wie bereits dargelegt, sind Auslagen für die Nachrichtenübermittlung auf dem Postweg grundsätzlich im GBL enthalten, was somit auch für die Versandkosten der vom Beschwerdeführer angeführten Verfahrenseingaben gilt. Es ist vorliegend allerdings zu prüfen, ob die darüber hinausgehenden Portokosten für die vom Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis April 2026 überwiegend

7 / 13 per Einschreiben versandten Eingaben im Zusammenhang mit laufenden Verfahren vor verschiedenen Behörden als SIL zu qualifizieren sind. Während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die Beschwerdegegnerin diese Auslagen als SIL zu übernehmen habe, verneint dies die Beschwerdegegnerin und stellt sich auf den Standpunkt, dass diese aus dem GBL zu bestreiten seien. 4.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eingaben bei verschiedenen Behörden tätigte (vgl. act. B.1). Hierzu ist was folgt anzumerken: In Verfahren vor dem Bundesgericht müssen nach Art. 48 Abs. 1 BGG Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Rahmen von Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 VRG) können nach Art. 6d Abs. 1 VRG schriftliche Verfahrenshandlungen namentlich in Papierform erfolgen. Sie müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden (Art. 8 Abs. 1 VRG). Im Rahmen von Sozialversicherungsverfahren müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. in Bezug auf das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Art. 60 Abs. 2 ATSG). In zivilrechtlichen Verfahren vor kantonalen Instanzen (vgl. Art. 1 ZPO) sind nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 ZPO Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (vgl. betreffend das Schlichtungsgesuch Art. 202 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 31 SchKG). Im Rahmen von Strafverfahren können nach Art. 110 Abs. 1 Satz 1 StPO Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

8 / 13 Insgesamt erhellt aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, dass keine bestimmte Art der Postaufgabe für die Fristwahrung von Eingaben in Papierform festgeschrieben wird. Insbesondere sehen sie nicht vor, dass schriftliche Eingaben durch eingeschriebene Postsendungen erfolgen müssen (vgl. NOVINA, in: Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur ZPO, Version vom 21. Oktober 2025, Art. 143 Rz. 10 [<https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143>, besucht am 14. Juli 2026]). Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber zu, dass die Zustellung per Einschreiben prozessrechtlich nicht vorgeschrieben sei (vgl. act. A.1 S. 2). Er bringt allerdings vor, dass ihm kostengünstigere Alternativen faktisch nicht zur Verfügung stünden (vgl. act. A.1 S. 2). 4.3. Dies begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass er die Alternative der persönlichen Übergabe bei der zuständigen Behörde wiederholt versucht habe. Die Erfahrung zeige jedoch, dass die Behörden die schriftliche Empfangsbestätigung bei persönlicher Übergabe systematisch verweigerten. Ohne eine solche sei eine persönliche Übergabe beweisrechtlich wertlos bzw. sei er im Streitfall nicht in der Lage, die rechtzeitige Einreichung seiner Eingaben nachzuweisen (vgl. act. A.1 S. 3). Es erscheint allerdings wenig plausibel, dass in der Sache zuständige Behörden dem Beschwerdeführer die Aushändigung einer beweissichernden Empfangsbestätigung bei persönlicher Übergabe systematisch verweigern würden. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass ihm die von der Beschwerdegegnerin genannte Alternative der persönlichen Übergabe faktisch verschlossen sei (vgl. act. A.1 S. 3). Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass ein solches Vorbringen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht (vgl. act. A.2 S. 4). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die vom Beschwerdeführer genannte Sozialarbeiterin beim angeblichen Vorfall bei der Kantonspolizei Graubünden nicht persönlich zugegen war (vgl. act. A.1 S. 3), kann in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Befragung verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_145/2024 vom 26. Juni 2024 E. 4.2 und 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Schweizerische Post begehe ihm gegenüber Postsabotage und die Eidgenössische Postkommission PostCom habe bestätigt, dass mehrere Fehlzustellungen und Beschädigungen stattgefunden hätten, weshalb die reguläre Post (A-Post bzw. A-Post Plus) unzuverlässig sei (vgl. act. A.1 S. 2 f.), verfängt sein Einwand nicht. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage einer korrekten Zustellung von Korrespondenz Dritter an den Beschwerdeführer durch Postangestellte. Vielmehr

9 / 13 geht es um Kosten im Zusammenhang mit der Zustellart von Eingaben des Beschwerdeführers bei verschiedenen Behörden. Dass sich die Schweizerische Post weigern würde, vom Beschwerdeführer verfasste Korrespondenz anzunehmen, tut Letzterer weder dar noch ist dies ersichtlich (vgl. die im Recht liegenden Quittungen bzw. Bestätigungen der Post [act. B.1]). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die reguläre Post für ihn keine zuverlässige Zustellmöglichkeit darstelle (vgl. act. A.1 S. 2 f.; siehe auch die im Recht liegenden Quittungen bzw. Bestätigungen der Post [act. B.1], wonach der Beschwerdeführer einige Schreiben per A-Post Plus versandte). Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer – neben der persönlichen Übergabe bei der zuständigen Behörde – einer kostengünstigeren Versandart wie namentlich A-Post hätte bedienen können (vgl. act. A.2 S. 4; siehe zu den entsprechenden Preisen: <https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/a-post-brief>, besucht am 14. Juli 2026). Dabei hätten dem Beschwerdeführer für die Fristwahrung verschiedene Arten der Postaufgabe zur Verfügung gestanden: Insbesondere hätte er seine Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist an einem Postschalter der Schweizerischen Post, in einer Postagentur oder an einem «MyPost24-Automaten» aufgeben können, wobei der Poststempel auf dem Briefumschlag, die «MyPost24- Quittung» oder der Track&Trace-Zahlencode im Sinne einer natürlichen Vermutung den Beweis für das Datum der Übergabe an die Schweizerische Post geliefert hätten (vgl. NOVINA, a.a.O., Art. 143 Rz. 8 und Rz. 10 [<https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143>, besucht am 14. Juli 2026]; RANDACHER/WEBER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 39 Rz. 6 und Rz. 8; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2023, Art. 91 Rz. 19 ff.; PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 11 Rz. 44 ff.; DOLGE, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar zum BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 48 Rz. 2). Dass der Beschwerdeführer eine dieser Aufgabevarianten nicht hätte in Anspruch nehmen können, tut er nicht dar und ist angesichts der im Recht liegenden Bestätigungen bzw. Quittungen der Poststellen E._____, F._____ und C._____ bzw. der Postagentur G._____ auch nicht ersichtlich (vgl. act. B.1; siehe für «MyPost24-Automaten» in der Nähe: <https://places.post. ch/de/001MP24_001200565/my-post-24-7000-E._____-postautodeck#mp24boxes>, besucht am 14. Juli 2026; vgl. auch <https://www.post.ch/- /media/post/ueber-uns/dokumente/netzentwicklung- 2020/mm_postangebot_G.______20170412_ gzd.pdf?sc_lang=de&hash=B699239E5674E63113986DE44A4F3161>, besucht

10 / 13 am 14. Juli 2026, wonach die Poststelle in G._____ per September 2017 durch eine Postagentur in der H._____-Verkaufsstelle ersetzt wurde). Zudem ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Einschreiben die einzige Versandart sei, die ihm eine beweissichere Zustellung seiner Eingaben ermögliche (vgl. act. A.1 S. 4), nach dem Gesagten zu relativieren. 4.5. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die verfügte Ablehnung der Übernahme der Portokosten für eingeschriebene Postsendungen als SIL mangels Notwendigkeit zu Recht bestätigt hat (so auch in Berücksichtigung der weiteren SIL gemäss Ziff. 6.8 der SKOS-Richtlinien [vgl. act. B.4 S. 3]). Unterstützte Personen sollen materiell denn auch nicht bessergestellt werden als jene ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Ziff. A.3 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien) und somit eine kostengünstigere, fristwahrende Art der Postaufgabe gewählt hätten. Da dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem Gericht auch bei einer solchen Versandart nicht versperrt geblieben wäre, ist eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV entgegen seiner Auffassung nicht auszumachen. Dasselbe gilt in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV, zumal sich dieser verfassungsmässige Anspruch auf das absolut Notwendige beschränkt und der Beschwerdeführer vorliegend einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, der umfassender ist (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 5.2.1 und 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.5.1). Auch kann der Beschwerdegegnerin angesichts ihrer eingehenden Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit von eingeschriebenen Eingaben bzw. betreffend die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme der strittigen Portokosten als SIL sowie der Auseinandersetzung mit den im Rahmen der rechtlichen Begründung vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers keine Verletzung des Individualisierungsprinzips vorgeworfen werden (vgl. act. B.4 und act. B.3; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 5 vom 2. Juli 2021 E. 4.3; vgl. zum Individualisierungsprinzip: WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 431 ff.; DERS., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 251 ff.). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seine konkrete Situation zu prüfen (vgl. act. A.1 S. 2 und S. 5). Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorliegen soll, weil die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fünf laufenden Verfahren nicht näher eingegangen ist (vgl. act. B.4 S. 3).

11 / 13 4.6. Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (sog. SKOS-Warenkorb; vgl. Erläuterung a zu Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien; siehe ferner Erwägung 3.2 hiervor). Von den SKOS-Warenkorb-Positionen entfallen 8.8 Prozent auf Nachrichtenübermittlung, Internet und Radio/TV (vgl. Praxishilfe «SKOS- Warenkorb», 2019, <https:// skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkbl aetter/2019_11__SKOS-Warenkorb.pdf>, besucht am 14. Juli 2026). Für das Jahr 2026 beläuft sich der GBL für einen Einpersonenhaushalt auf CHF 1'061.00 pro Monat (vgl. Ziff. C.3.1 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien). Der GBL-Anteil eines Einpersonenhaushalts für die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV» entspricht gemäss SKOS-Warenkorb damit CHF 93.35 (8.8 Prozent von CHF 1'061.00). Mit Blick auf die streitgegenständlichen Postsendungen ist vorliegend relativierend anzuführen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten teilweise am gleichen Tag bzw. innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Eingaben an dieselbe Behörde versandte (vgl. die im Recht liegenden Bestätigungen bzw. Quittungen der Post [act. B.1]). Zudem kann es als gerichtsnotorisch gelten, dass in gerichtlichen Verfahren in der Regel (lediglich) ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt wird. Damit ist die Notwendigkeit der Anzahl der von ihm in den Monaten Januar bis April 2026 aufgegebenen Sendungen in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung der Kosten für einen A-Post- Grossbrief von CHF 2.50 (vgl. dazu Erwägung 4.4 hiervor) erscheinen die monatlichen Auslagen für die vom Beschwerdeführer versandten (erforderlichen) Eingaben im Lichte des Individualisierungsprinzips entgegen seiner Auffassung nicht als unverhältnismässig, womit sie als im GBL enthalten zu betrachten sind. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, wonach andere Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gleichzeitig fünf verschiedene Verfahren führen müssten (vgl. act. A.1 S. 6), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 300.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG, wonach sich die Staatsgebühr unter anderem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person richtet). Allerdings hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung ersucht (vgl. act. A.1 S. 7).

12 / 13 Gemäss Art 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 und 122 I 267 E. 2b). Der Beschwerdeführer wird unbestrittenermassen von der Beschwerdegegnerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, womit seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Allerdings ist mit Blick auf das Ausgeführte – namentlich die Umstände, dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass Eingaben per Einschreiben prozessrechtlich nicht vorgeschrieben seien (vgl. act. A.1 S. 2), und weder ersichtlich war noch von ihm behauptet wurde, dass er diese nicht (fristwahrend) der Schweizerischen Post übergeben könne – von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, womit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht entsprochen werden kann. 6.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 300.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 296.00 Total CHF 596.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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