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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.07.2026 SV1 2026 23

July 13, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,081 words·~20 min·5

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. Juli 2026 mitgeteilt am 14. Juli 2026 Referenz SV1 26 23 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Gegenstand Sozialhilfe

2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geb. 1958, wohnt seit dem 1. Oktober 2022 in B._____. Nachdem Pro Senectute Graubünden am 25. November 2025 für A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung ab dem 1. Dezember 2025 gestellt hatte, lehnte Letztere das Gesuch mit der am 13. Januar 2026 mitgeteilten Verfügung ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. Februar 2026 reichte Pro Senectute Graubünden für A._____ erneut ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung ab dem 1. März 2026 ein. C. Mit der am 25. März 2026 mitgeteilten Verfügung lehnte die Gemeinde B._____ das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den geltend gemachten Mietkosten für die Werkstatt von monatlich CHF 200.00 weder um Wohnkosten noch um Berufs- oder Gesundheitsauslagen im Sinne der SKOS-Richtlinien handle, womit sich der Fehlbetrag auf CHF 236.10 reduziere. Zudem lasse sich die Notwendigkeit für den Besitz eines eigenen Motorfahrzeugs nicht aus den eingereichten Unterlagen ableiten. Damit könnten die geltend gemachten Betriebs- und Unterhaltskosten von CHF 282.75 pro Monat auf der Ausgabenseite nicht berücksichtigt werden, womit ein monatlicher Überschuss von CHF 46.65 resultiere. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der am 25. März 2026 mitgeteilten Verfügung und die Zusprache von Sozialhilfe. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass der Betrieb der Werkstatt aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Zudem sei er auf sein Auto, das er für Transporte benötige, angewiesen. Ohne die Werkstatt und das Auto würde er wohl wieder einen psychischen Rückfall erleiden. E. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass berufliche Gründe, welche die Übernahme der Autokosten rechtfertigten, weder gegeben seien noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden. Auch unter dem Titel «Gesundheitskosten» könnten die geltend gemachten Autokosten im Rahmen der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Sodann könnten die monatlichen Kosten von CHF 200.00 für die Werkstatt weder dem Erwerb zugeordnet noch unter dem Titel «Gesundheit» zuerkannt werden.

3 / 13 F. Am 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. G. Mit Duplik vom 19. Juni 2026 nahm die Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers in ablehnender Weise Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene, am 25. März 2026 mitgeteilte Entscheid der Beschwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) bzw. ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Da davon auszugehen ist, dass eine Verfügung in der Sozialhilfe nach ca. einem Jahr erneuert oder auf höchstens ein Jahr befristet wird (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 3 [act. A.2]; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 128 vom 4. März 2020 E 1.3 und U 19 20 vom 20. Juni 2019 E. 1), resultiert aus den umstrittenen Mietkosten für die Werkstatt von monatlich CHF 200.00 bzw. Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Parkplatzmiete) für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers von CHF 282.75 pro Monat – aufgerechnet auf zwölf Monate – ein Streitwert von CHF 5'793.00. Da dieser somit weniger als CHF 10'000.00 beträgt und darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), bzw. sich die vorliegende Beschwerde im Übrigen – wie nachfolgend dargestellt – als

4 / 13 offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die vom Beschwerdeführer angemietete Werkstatt sowie der Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Parkplatzmiete) für sein Motorfahrzeug zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2025; <https://skos.ch/>) einschliesslich des Kapitels «Praxishilfen» mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 3.1, SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 3.2. Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung und grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL; siehe auch Art. 2 Abs. 1 ABzUG). Sie wird individuell namentlich durch fördernde SIL ergänzt (vgl. Ziff. C.1 der SKOS- Richtlinien samt Erläuterung a). https://skos.ch/

5 / 13 4. Zunächst sind die von der Beschwerdegegnerin auf der Ausgabenseite nicht berücksichtigten Kosten für die vom Beschwerdeführer angemietete Werkstatt in der Höhe von monatlich CHF 200.00 streitig. 4.1.1. Wie bereits dargelegt, hat einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wer nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung, einschliesslich der grundversorgenden SIL, aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Ziff. C.2 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien). Das Sozialhilferecht unterscheidet dabei nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbstständig oder unselbstständig Erwerbende. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt. Dabei ist jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 949 [zit.: WIZENT, Sozialhilferecht]). Die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigerwerbenden hat langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit zu versprechen (vgl. ALFIREV-BIERI, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Die öffentliche Unterstützung wird daher in der Regel nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen erbracht (vgl. SKOS-Merkblatt zur Unterstützung für Selbständigerwerbende, 2021, S. 5 [nachfolgend: SKOS- Merkblatt Selbstständigerwerbende], <https://skos.ch/publikationen/merkblaetter> unter 2021 [besucht am 13. Juli 2026]). Grundsätzlich ist danach zu differenzieren, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden soll, damit eine selbstständige Tätigkeit beendet oder gewinnbringend werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für die unterstützte Person die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu gewährleisten (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS- Richtlinien; siehe ferner HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 202 f.). 4.1.2. Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft, eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist dann wirtschaftlich im Sinne der Sozialhilfe, wenn sie für die betreffende Person die materielle Grundsicherung nachhaltig decken kann und

6 / 13 damit existenzsichernd ist. Eine günstige Prognose der Wirtschaftlichkeit wird allerdings nicht in jedem Fall gleichermassen vorausgesetzt und erfährt dort eine Einschränkung, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit der sozialen Integration dient. Denn damit wird kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt und durch die Unterstützung keine Verzerrung des Wettbewerbs erfolgt. Die betroffene Person ist mindestens zu einer minimalen Rechnungsführung anzuhalten (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien und SKOS- Merkblatt Selbstständigerwerbende, S. 7 f.; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 957). 4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der pensionierte Beschwerdeführer zusammen mit einer anderen Person an der C._____ in B._____ per 1. Juli 2025 eine Werkstatt angemietet hat (vgl. insbesondere Mietvertrag vom 8. April 2025 [act. C.1]). Soweit er dies mit der ursprünglichen Absicht tat, mit einer kleinen Messerproduktion ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften (vgl. die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 1 [act. B.1 = act. C.2], Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Februar 2026 S. 1 [act. C.2], die am 13. Januar 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 1 [act. C.1] und Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 25. November 2025 S. 1 [act. C.1]; siehe auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 6 [act. A.2]), ist im Lichte des hiervor Ausgeführten am ehesten von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur sozialen Integration bzw. zum Erhalt einer Tagesstruktur auszugehen. Letztlich gingen die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens denn auch übereinstimmend davon aus, dass bisher keine Messer verkauft worden seien und die Werkstatt dem pensionierten Beschwerdeführer einzig dazu diene, einen geregelten Tagesablauf aufrechtzuerhalten (vgl. die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 1 f. [act. B.1 = act. C.2] und Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Februar 2026 S. 1 [act. C.2]; siehe auch die am 13. Januar 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 1 [act. C.1] und Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 25. November 2025 S. 1 [act. C.1]; vgl. ferner Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 6 [act. A.2]), obwohl die Beschwerdegegnerin angesichts der in den eingereichten Kontoauszügen ausgewiesenen Zahlungseingängen und des Internetauftritts des Beschwerdeführers (vgl. <https://www.D._____/>, besucht am 13. Juli 2026) gewisse Zweifel daran äusserte, dass im Zusammenhang mit der angemieteten Werkstatt kein Einkommen erzielt werde (vgl. die am 25. März 2026

7 / 13 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 3 [act. B.1 = act. C.2]; siehe auch die im Recht liegenden Kontoauszüge [act. C.1 und act. C.2]). Insofern ist mangels eines erwerblichen Charakters von einem blossen Hobby auszugehen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 947; siehe auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 7 [act. A.2]), wobei die Anspruchsvoraussetzung der Deckung des Betriebsaufwands mit den erzielten Einnahmen nicht gegeben ist (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht konkret geltend machte, im Zusammenhang mit der angemieteten Werkstatt einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr führte er in seiner Beschwerde insbesondere aus, dass der Betrieb der Werkstatt aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei bzw. er ohne die Werkstatt wohl wieder einen grösseren psychischen Rückfall erleiden würde (vgl. act. A.1). Im Folgenden ist die Übernahme der umstrittenen Mietkosten als SIL zu prüfen. 4.3.1. SIL decken spezifische Lebensbereiche sowie -umstände ab und haben ihre Ursache oft in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person. In Frage kommen auch etwa soziale, psychologische oder pädagogische Gründe (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 518 und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 322 f. [zit.: WIZENT, sozialhilferechtliche Bedürftigkeit]; siehe auch Ziff. C.6.1 Abs. 1 der SKOS- Richtlinien; vgl. ferner HÄNZI, a.a.O., S. 183). Die grundversorgenden SIL dienen der Grundversorgung und sind zu gewähren, sobald ein bestimmter Bedarf vorliegt. Der Ermessensspielraum der Sozialbehörde ist klein, da ansonsten die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützen Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Hier geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Während die grundversorgenden SIL also klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen, beziehen sich die fördernden SIL nicht auf die laufenden Lebenskosten, sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen (vgl. Ziff. C.6.1 Abs. 2 der SKOS- Richtlinien samt Erläuterungen a bis c; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 525 ff.). 4.3.2. Gemäss Ziff. C.6.3 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien können Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit mit

8 / 13 Mehrkosten verbunden sein, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen (vgl. Erläuterung a zu Ziff. C.6.3 der SKOS-Richtlinien). Neben den wesentlichen Lebensbereichen für SIL (Bildung, Erwerb, Familie, Gesundheit sowie Wohnen) können in Einzelfällen weitere SIL notwendig und angezeigt sein (vgl. Ziff. C.6.8 Abs. 1 der SKOS- Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 528). Für die Geltendmachung von SIL gelten die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, d.h. der Bedarf muss grundsätzlich – ausser in Notfällen – rechtzeitig bekannt gemacht werden sowie angemessen und hinreichend ausgewiesen sein (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 521 und DERS., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 323). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Mietkosten für die Werkstatt von monatlich CHF 200.00 im Sozialhilfegesuch vom 26. Februar 2026 als Erwerbsunkosten im Sinne von Ziff. C.6.3 der SKOS-Richtlinien geltend machte (vgl. act. C.2; siehe auch die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 2 [act. B.1 = act. C.2]), kann auf das in Erwägung 4.2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Wie dort dargelegt, ist dabei nicht von Unkosten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. dazu Ziff. C.6.3 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung insbesondere festhielt, dass es sich bei den geltend gemachten Mietkosten von CHF 200.00 pro Monat nicht um Berufsauslagen im Sinne von Ziff. C.6 der SKOS-Richtlinien handle (vgl. act. B.1 = act. C.2; siehe auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 6 [act. A.2]). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf die angemietete Werkstatt denn auch nur noch vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf den Betrieb der Werkstatt angewiesen sei und ohne Letztere wohl wieder einen grösseren psychischen Rückfall erleiden würde (vgl. act. A.1). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis seines Hausarztes Dr. med. E._____ vom 17. Februar 2026 lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Werkstatt aus medizinischen Gründen unbedingt weiterführen solle (vgl. act. B.2 = act. C.2). Zwar ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einem Burnout gelitten hat (vgl. die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 1 [act. B.1 = act. C.2]; siehe auch Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Februar 2026 S. 1 [act. C.2], die am 13. Januar 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 1 [act. C.1] und Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 25. November 2025 S. 1 [act. C.1]). Allerdings führte

9 / 13 der besagte Hausarzt zu den von ihm erwähnten medizinischen Gründen nichts Konkretes aus; er stellte weder eine Diagnose noch wies er Befunde aus, womit es – wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss zu Recht vorbringt – an einer schlüssigen sowie nachvollziehbaren Begründung fehlt (vgl. die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 2 [act. B.1 = act. C.2]). Insofern vermag der Beschwerdeführer das von ihm behauptete Angewiesensein auf den Betrieb der Werkstatt aus gesundheitlichen Gründen – wie die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht vorbringt – nicht hinreichend nachzuweisen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 6 [act. A.2]). Dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Anmietung der Werkstatt per 1. Juli 2025 instabil gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 6 f. [act. A.2]), wird von ihm nicht substantiiert dargetan. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er namentlich ohne die Werkstatt wohl wieder einen grösseren psychischen Rückfall erleiden würde (vgl. act. A.1), zu relativieren. Nach dem Ausgeführten sind die Mietkosten für die Werkstatt von monatlich CHF 200.00 nicht als SIL zu übernehmen. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Mietkosten von monatlich CHF 200.00 unbestrittenermassen weder als Wohn- noch als Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Ziff. C.4 und Ziff. C.6.5 der SKOS-Richtlinien). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung insbesondere ausführte, dass es sich bei den besagten Mietkosten nicht um Wohnkosten bzw. Gesundheitsauslagen im Sinne der SKOS-Richtlinien handle (vgl. die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin [act. B.1 = act. C.2]; vgl. auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 534 ff.). 5. Des Weiteren sind die von der Beschwerdegegnerin auf der Ausgabenseite nicht berücksichtigten Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Parkplatzmiete) für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers von monatlich CHF 282.75 streitig. 5.1.1. Wie bereits dargelegt, können Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Diese sind als SIL zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (vgl. Ziff. C.6.3 der SKOS-Richtlinien; siehe auch LOOSLI BRENDEBACH, Autobesitz in der Sozialhilfe, ZESO 3/22 S. 8; vgl. ferner WIZENT,

10 / 13 sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 und HÄNZI, a.a.O., S. 184). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Behinderung dies ausschliesst oder stark erschwert, wenn Arbeitsbeginn oder -ende nicht in den Verkehrszeiten liegen, wenn die Haltestelle sehr weit entfernt liegt oder wenn die Verkehrsverbindungen sehr ungünstig sind. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. WIZENT, sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 f.; siehe auch Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe» des Kantonalen Sozialamts Graubünden, Handbuch Kapitel C, 8. März 2024, Version 2.1, S. 5 f. [nachfolgend: Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe»], <https:// www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/beratung/Documents/Motorfahrzeu g%20und%20Sozialhilfe.pdf>, besucht am 13. Juli 2026; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 5.1). 5.1.2. Gemäss Ziff. C.6.5 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien sind Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, zu übernehmen. Dazu gehören namentlich Transportkosten (vgl. Ziff. C.6.5 Abs. 1 lit. b der SKOS-Richtlinien und WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 534). Beispielsweise können Autokosten aus gesundheitlichen Gründen als SIL gewährt werden (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 534). Gemäss Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe» sind die Kosten für den Betrieb eines Motorfahrzeugs von der Sozialbehörde zu übernehmen, wenn die unterstützte Person namentlich aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die medizinisch erforderliche Versorgung nur mit Benützung eines Motorfahrzeuges gewährleistet werden kann. In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Gründe, die der blossen Erleichterung des Tagesablaufs dienen, genügen nicht, um die Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. dortige S. 5 f.). 5.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sein Auto für Transporte benötige (vgl. act. A.1), und damit sinngemäss ein Angewiesensein auf sein Motorfahrzeug aus beruflichen Gründen geltend machen will, verfängt sein Einwand mit Blick auf das in Erwägung 4.2 vorstehend Ausgeführte nicht. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführt, berufliche Gründe, welche die Übernahme von Autokosten rechtfertigten, seien nicht gegeben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 4 [act. A.2]). Sodann ist dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes Dr. med. E._____ vom 17. Februar 2026 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen

11 / 13 Gründen auf ein eigenes Auto als Transportmittel angewiesen sei (vgl. act. B.2 = act. C.2; siehe ferner Begleitschreiben zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Februar 2026 [act. C.2]). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass – wie dargelegt – der Nachweis, aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen zu sein, erst erbracht ist, wenn die medizinisch erforderliche Versorgung nur mit Benützung eines Motorfahrzeugs gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 6). Die sich an der H._____ in G._____ befindende Praxis von Dr. med. E._____ ist von der Wohnung des Beschwerdeführers an der F._____ in B._____ aus mit einem Fussweg von etwas über 200 Metern zum Bahnhof B._____ bzw. einem solchen von rund 280 Metern ab dem Bahnhof G._____ sowie einer dazwischenliegenden Zugfahrt von 46 bzw. 52 Minuten, also etwa innert einer Stunde zu erreichen (vgl. <https://www.sbb.ch/de>, besucht am 13. Juli 2026). Dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar wäre, diesen Weg teilweise zu Fuss und zum Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom 17. Februar 2026 (vgl. act. B.2 = act. C.2). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachweis als nicht erbracht erachtete (vgl. die am 25. März 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin [act. B.1 = act. C.2]; siehe auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 5 [act. A.2]). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machen sollte, dass er für private Transporte aus gesundheitlichen Gründen auf sein Auto angewiesen sei, ist festzuhalten, dass er weder Angaben zur Art der Transporte macht noch in diesem Zusammenhang eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzulegen vermag. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass sich die Notwendigkeit für den Besitz eines eigenen Motorfahrzeugs aus den Akten nicht ableiten lasse, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebs- und Unterhaltskosten von CHF 282.75 pro Monat auf der Ausgabenseite unberücksichtigt liess (vgl. act. B.1 = act. C.2). Insofern erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die – ihrer Ansicht nach – im Sozialhilfegesuch bzw. Budget zu hoch angegebenen Fahrzeugkosten einzugehen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 5 f. [act. A.2]). 6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass ihn die Beschwerdegegnerin nötige, eine Wohnung zu einem Mietzins von monatlich CHF 700.00 zu suchen, was angesichts seiner stetigen Bemühungen unmöglich sei

12 / 13 (vgl. act. A.1; siehe auch Replik des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2026 [act. A.3]), verfängt sein Einwand nicht. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung aufgrund des von ihr ermittelten Überschusses von CHF 46.65 ausdrücklich auf eine vertiefte Prüfung der Wohnsituation des Beschwerdeführers verzichtet (vgl. act. B.1 = act. C.2; siehe ferner Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 3 f. und S. 7 [act. A.2] sowie die am 13. Januar 2026 mitgeteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin S. 2 [act. C.1]). Insofern erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2026 [act. A.3]). Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit der Einnahmenseite sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Steuerbefreiung und Krankenkassenkosten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 S. 7 f. [act. A.2] und Replik des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2026 [act. A.3]), wobei diese ohnehin über den Streitgegenstand hinausgehen (vgl. Erwägung 2 hiervor). 7. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die vom Beschwerdeführer angemietete Werkstatt sowie der Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Parkplatzmiete) für sein Motorfahrzeug zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei – hier der Beschwerdeführer – die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 300.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG, wonach sich die Staatsgebühr unter anderem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person richtet). 8.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 300.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 296.00 Total CHF 596.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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