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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.03.2026 SV1 2026 15

March 24, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,599 words·~28 min·18

Summary

20260220_080423_ANOM.docx | Sozialhilfe

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 24. März 2026 mitgeteilt am 25. März 2026 Referenz SV1 26 15 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Sozialhilfe

2 / 17 Sachverhalt A. A._____, geb. 1966, wohnt seit dem 23. Oktober 2025 zusammen mit weiteren Personen in einer 4-Zimmerwohnung in B._____. B. Am 4. Dezember 2025 reichte der Regionale Sozialdienst C.E._____ (D.E._____) für A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 30. April 2026 ein. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 sprach die Sozialkommission der Gemeinde B._____ A._____ für den Monat November 2025 unter Anrechnung einer Einzahlung von CHF 800.00 einen Unterstützungsbetrag von CHF 338.70 und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026 öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 1'145.60 zu. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeindevorstand B._____ mit Entscheid vom 26. Januar 2026 ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass während laufender Unterstützung auf das Konto von A._____ ein Betrag von CHF 800.00 eingegangen sei. Diese Einzahlung habe er trotz Aufforderung nicht belegen können. Der Betrag sei somit bei der Auszahlung der Unterstützungsleistung zu Recht als Einnahme angerechnet worden, so dass er für den Monat November 2025 einen entsprechend reduzierten Betrag ausbezahlt erhalten habe. Sodann werde der Grundbedarf bei einer in einer Zweck- Wohngemeinschaft lebenden Person nicht anhand der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt, sondern die Grundlage bilde die Unterstützungseinheit und der so bemessene Grundbedarf werde um 10 % gekürzt. Neben A._____ seien an der Wohnadresse drei weitere Personen gemeldet. Da die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt würden, sei zu Recht ein Mietanteil von CHF 335.25 (1/4 von CHF 1'341.00) übernommen worden. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Februar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Festlegung des monatlichen Mietanteils auf CHF 516.00. Ausserdem sei der monatliche Grundbedarf auf CHF 1'061.00 festzusetzen und die Einzahlung von CHF 800.00 sei als Vermögensverzehr und nicht als Einkommen anzurechnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, gemäss Handbuch des D.E._____ betrage der Mietanteil bei einer Dreipersonenwohngemeinschaft CHF 466.00 pro Monat ohne Nebenkosten und Letztere seien pauschal mit CHF 50.00 bemessen.

3 / 17 Der monatliche Gesamtmietanteil betrage somit CHF 516.00. Der vom Sozialamt auf CHF 335.00 festgesetzte Mietanteil widerspreche den Vorgaben des D.E._____ sowie den SKOS-Richtlinien. Zudem habe er vor seiner Rückreise aus C._____ einen Betrag von CHF 1'300.00, der sich aus eigenen Ersparnissen und Geld seiner Ehefrau zusammengesetzt habe, in Schweizer Franken gewechselt. Damit habe er nach der Einreise in die Schweiz notwendige Ausgaben getätigt. Den Restbetrag von CHF 800.00 habe er aus Sicherheitsgründen auf sein Konto einbezahlt. Es handle sich bei diesem Betrag um Vermögensverzehr bzw. Eigenmittel und nicht um Einkommen resp. Drittunterstützung. Sodann betrage der korrekte Grundbedarf für eine alleinstehende Person im Kanton Graubünden CHF 1'061.00. F. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Begündend hielt sie namentlich fest, da der Beschwerdeführer schon bei seiner Einreise von seiner Sozialhilfebedürftigkeit gewusst habe, hätte er sich bereits vor der Suche einer Wohnung und Unterzeichnung des Mietvertrags über die geltenden Mietzinsrichtlinien erkundigen können. Der aktuelle monatliche Gesamtmietzins betrage CHF 1'341.00 inkl. Nebenkosten. Ausgehend von einem Vierpersonenhaushalt entspreche dies einem Anteil von monatlich CHF 335.25 pro Person. Ausserdem vermöge der Beschwerdeführer die Herkunft der finanziellen Mittel von CHF 800.00 nicht zu belegen. Die Einzahlung sei während laufender Unterstützung erfolgt. Gemäss gängiger Praxis würden sämtliche Einnahmen während einer laufenden Unterstützung in Abzug gebracht. Des Weiteren beziehe sich der Betrag von CHF 1'061.00 auf den Grundbedarf für eine unterstützte Person in einem Einpersonenhaushalt. Der Beschwerdeführer wohne allerdings in einer Zweck-Wohngemeinschaft, weshalb der Grundbedarf zu Recht um 10 %, mithin auf CHF 954.90, gekürzt worden sei. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Februar 2026 (Datum Poststempel) und vertiefte seinen Standpunkt. H. Die Beschwerdegegnerin reichte am 5. März 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren eine Duplik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4 / 17 Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2026 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die in Bezug auf den Monat November 2025 vorgenommene Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme, den auf CHF 954.90 festgesetzten Grundbedarf sowie den berücksichtigten Mietzinsanteil von CHF 335.25. Er beantragt neben der Festsetzung des Mietzinsanteils auf CHF 516.00 bzw. des Grundbedarfs auf CHF 1'061.00, dass der Betrag von CHF 800.00 nicht als Einnahme anzurechnen sei (vgl. act. A.1 S. 1). Angesichts der für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 30. April 2026 zugesprochenen sozialhilferechtlichen Unterstützung bzw. des unbestrittenen Umstands, dass per 31. Januar 2026 der Fallabschluss erfolgte, beträgt der Streitwert somit weniger als CHF 10'000.00 (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2025 S. 1 [act. C.2], Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2025 [act. B.2], Beschwerde vom 9. Januar 2026 S. 3 [act. C.3], angefochtener Entscheid vom 26. Januar 2026 S. 4 f. [act. B.1], E- Mails von Januar und Februar 2026 [act. C.13] und Beilage zur Replik vom 24. Februar 2026 [act. B.5]). Zudem ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Dezember 2025 bezüglich der vorgenommenen Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme im Monat November 2025, des auf CHF 954.90 festgesetzten Grundbedarfs sowie des berücksichtigten Mietzinsanteils von

5 / 17 CHF 335.25 zu Recht geschützt hat. Darüber hinausgehende Ausführungen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören. 3. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2025; <https://skos.ch/>) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 3.1, SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die am 7. November 2025 erfolgte Einzahlung über CHF 800.00 kein Einkommen darstelle. Er sei mit rund CHF 1'300.00 Bargeld aus C._____ in die Schweiz eingereist. Dieses Geld stamme teilweise aus seinen eigenen Ersparnissen und zum Teil von seiner Ehefrau, welche mit der gemeinsamen Tochter im Ausland lebe. Vor seinem Flug habe er den Betrag am Flughafen in C._____ in Schweizer Franken gewechselt. Nach der Einreise habe er damit notwendige Ausgaben tätigen müssen (z.B. BüGA, Verpflegung, alltägliche Lebenskosten). Den Restbetrag von CHF 800.00 habe er aus Sicherheitsgründen auf sein Konto bei der D._____ Kantonalbank einbezahlt. Dieser Betrag stelle Vermögensverzehr bzw. Eigenmittel dar und nicht Einkommen bzw. Drittunterstützung. https://skos.ch/

6 / 17 4.1.1. Gemäss Ziff. D.1 der SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (Abs. 1). Dazu wird in den Erläuterungen festgehalten, dass alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, zu den Einnahmen gehören. Darunter fallen auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird (vgl. Erläuterung a; siehe auch Art. 2 Abs. 2 UG, wonach die zuständige Sozialbehörde bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs namentlich Zuwendungen Dritter berücksichtigt; vgl. auch WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 621 [zit.: WIZENT, Sozialhilferecht], wonach grundsätzlich sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur). Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei laufender Unterstützung werden die verfügbaren Einnahmen voll angerechnet, es wird kein Freibetrag gewährt. Dies gilt grundsätzlich auch für rückwirkend ausbezahlte Leistungen, die eigentlich für eine Zeit vor Unterstützungsbeginn gedacht sind (vgl. Erläuterung d). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 8C_79/2012 zur Zuflusstheorie geäussert und dazu namentlich festgehalten, entscheidend sei allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; vgl. auch Erläuterung d zur Ziff. D.1 der SKOS-Richtlinien). Allerdings sind freiwillige Zuwendungen Dritter dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 645; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 28 vom 1. Juni 2022 E. 3.2 m.w.H.). 4.1.2. Gemäss Ziff. D.3.1 der SKOS-Richtlinien gehören zum Vermögen sämtliche Vermögenswerte, insbesondere Geldmittel sowie Guthaben auf Bank- und Postkonten, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (Abs. 1 und Erläuterung a). Bei Unterstützungsbeginn wird einer Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.00 gewährt (Ziff. D.3.1 Abs. 4 lit. a der SKOS- Richtlinien, Version vom 1. Januar 2025; siehe auch Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG in der bis zum 31. Januar 2026 gültig gewesenen Fassung). Dazu wird in den Erläuterungen festgehalten, dass zur Stärkung der Eigenverantwortung zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden wird. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag

7 / 17 des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (vgl. Erläuterung b). 4.2. Vorliegend reichte der D.E._____ am 4. Dezember 2025 für den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 30. April 2026 ein (vgl. act. C.1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 rückwirkend ab dem 1. November 2025 öffentlich-rechtliche Unterstützung zu, wobei sie bezüglich des Monats November 2025 eine Einzahlung über CHF 800.00 als Einnahme anrechnete (vgl. act. C.2). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass am 7. November 2025 eine Einzahlung über CHF 800.00 auf das zuvor am 3. November 2025 eröffnete Konto des Beschwerdeführers bei der D._____ Kantonalbank erfolgte. Wenn Letzterer geltend macht, dass es sich dabei um bereits vor der Unterstützungsaufnahme vorhandenes Vermögen handle, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, hat die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen. Die Auskunfts- und Meldepflicht bezieht sich namentlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Ziff. A.4.1 Abs. 5 lit. a der SKOS-Richtlinien; siehe auch Erläuterung c; vgl. ferner Art. 4 Abs. 1 UG). Der Beschwerdeführer vermochte seine Behauptungen im Zusammenhang mit der Herkunft des Betrags von CHF 1'300.00 (vgl. Erwägung 4 hiervor) weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren zu belegen (vgl. Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 S. 3 [act. A.2], Beschwerde vom 9. Februar 2026 S. 2 [act. A.1], angefochtener Entscheid vom 26. Januar 2026 S. 2 f. [act. B.1] und Beschwerde vom 9. Januar 2026 [act. C.3]). Insofern kam er seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht nach. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung festhielt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ohne entsprechende Beweismittel bzw. Belege nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar seien (vgl. act. A.2 S. 3 und act. B.1 S. 2 f.; siehe auch Erläuterung c zur Ziff. A.4.1 der SKOS- Richtlinien, wonach der Sozialdienst nur bei Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Lage ist, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Betrag von CHF 800.00 ein bei Unterstützungsbeginn am 1. November 2025 vorhandenes Vermögen und damit ein ihm zuzugestehender Vermögensfreibetrag darstelle (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2026 S. 2 [act. C.3]). Vielmehr ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin davon

8 / 17 auszugehen, dass es sich bei der am 7. November 2025 auf sein Konto erfolgten Einzahlung über CHF 800.00 um einen während der Unterstützungsdauer erhaltenen geldwerten Zufluss und damit um eine voll anrechenbare Einnahme handelt (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 616 und Rz. 621; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 421 und S. 424 [zit.: WIZENT, sozialhilferechtliche Bedürftigkeit]). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sozialhilfe auf die aktuelle sowie tatsächliche finanzielle Situation abzustellen hat (Tatsächlichkeits- und Gegenwärtigkeitsprinzip) und die unterstützte Person die ihr während der Unterstützung zufliessenden Mittel für ihren Lebensunterhalt einzusetzen hat (Selbsthilfegrundsatz; vgl. WIZENT, sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 421 f.; siehe zum Subsidiaritätsprinzip auch Erwägung 3 hiervor). Sollte es sich bei dem dem Beschwerdeführer während laufender Unterstützung zugeflossenen Betrag von CHF 800.00 (teilweise) um eine freiwillige Zuwendung seiner Ehefrau handeln, würde sich an der Zulässigkeit der vorgenommenen Anrechnung nichts ändern. Denn es ist insbesondere weder dargetan noch aufgrund der zeitlichen Abfolge ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine allfällige freiwillige Zuwendung ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht hätte. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die verfügte Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats November 2025 geschützt hat. 5. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Grundbedarf für eine alleinstehende Person im Kanton Graubünden CHF 1'061.00 betrage, weshalb der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Grundbedarf von CHF 954.90 nicht korrekt sei. 5.1. Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales Existenzminimum) und umfasst insbesondere den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL; Ziff. C.1 Abs. 1 lit. a der SKOS-Richtlinien und Erläuterung a). Dieser umfasst eine Vielzahl von Ausgabenpositionen in einem Privathaushalt. Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt und betrug im Jahr 2025 bzw. beträgt im Jahr 2026 für einen Einpersonenhaushalt CHF 1'061.00 pro Monat (Ziff. C.3.1 Abs. 1 und 2 der SKOS- Richtlinien [Version vom 1. Januar 2025 bzw. vom 1. Januar 2026]; siehe auch Art. 3 Abs. 1 ABzUG [in der bis zum 31. Januar 2026 gültig gewesenen bzw. der ab 1. Februar 2026 gültigen Fassung]). Ziff. C.3.2 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien sieht in Bezug auf Personen in Zweck-Wohngemeinschaften vor, dass der GBL unabhängig

9 / 17 von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt wird; er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit; der entsprechende Grundbedarf wird um 10 % reduziert. Unter eine Zweck-Wohngemeinschaft fallen Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend nach Unterstützungseinheiten getrennt. Der Abzug in der Höhe von 10 % für Personen in Zweck- Wohngemeinschaften gründet auf der Berücksichtigung von Ausgaben, die auch in reinen Zweck-WGs geteilt werden. Auch wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft keine gemeinsame Haushaltsführung besteht, fallen pro Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung (vgl. Erläuterung b zur Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 674; vgl. auch Merkblatt «Grundbedarf in Wohngemeinschaften» des Kantonalen Sozialamts Graubünden vom 7. Januar 2025 [act. C.11]). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehend räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheiten der Mitbewohnenden, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall und eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 674; siehe ferner besagtes Merkblatt [act. C.11]). 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2025 zusammen mit weiteren erwachsenen Personen in einer 4-Zimmerwohnung in B._____ lebt (vgl. insb. Auszug der Einwohnerkontrolle [act. C.7]; siehe zur Anzahl der Mitbewohnenden Erwägung 6.2 hernach). Zudem ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug des Hauptmietvertrags mit Mietbeginn ab 1. Mai 2018 insbesondere, dass E._____ der Hauptmieter ist und die Räume der 4-Zimmerwohnung maximal von vier erwachsenen Personen zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen (vgl. act. B.3, wonach zudem die Benützung als Familienwohnung bzw. Geschäftsräume nicht zulässig ist). Ausserdem ist dem zwischen E._____ (Hauptmieter) und dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 abgeschlossenen Untermietvertrag unter anderem zu entnehmen, dass Letzterer nur einen Wohnraum (Zimmer 11.298 m2) der 4-Zimmerwohnung angemietet hat. Auch wird darin betreffend Miete und Nebenkosten insbesondere was folgt festgehalten: «Ändert sich die Miete oder die Vorauszahlungen/Pauschalen des Hauptmieters, so gelten die Änderungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zur Untermieterin. Die Nebenkosten Abrechnung wird anteilmässig zwischen dem Hauptmieter und der Untermieterin aufgeteilt» (vgl. act. C.5; siehe auch den zwischen dem Hauptmieter und dem Beschwerdeführer als Mitbewohner

10 / 17 abgeschlossenen Nebenkostenvertrag für WG vom 10. Dezember 2025 [act. C.3]). Sodann teilte der Beschwerdeführer der Einwohnerkontrolle B._____ im Dezember 2025 telefonisch insbesondere mit, dass ein Mitbewohner für ein paar Wochen ferienhalber abwesend sei (vgl. E-Mail vom 18. Dezember 2025 [act. C.6]). Angesichts dieser Umstände erscheint plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer Zweck-Wohngemeinschaft wohnt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2026 S. 1 [act. C.3], worin der Beschwerdeführer insbesondere festhielt, dass er in einer WG wohne). Die Grundlage für die Berechnung des hier massgeblichen GBL bildet demnach – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – der GBL für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit, welche vorliegend aus einer Person besteht. Der so bemessene Grundbedarf von CHF 1'061.00 wird – wie dargelegt – um 10 % (CHF 106.10) gekürzt, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten in einer Zweck-Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 festgesetzten GBL von monatlich CHF 954.90 (CHF 1'061.00 - CHF 106.10) geschützt hat (vgl. Merkblatt «Grundbedarf in Wohngemeinschaften» des Kantonalen Sozialamts Graubünden vom 7. Januar 2025 mit einem in Bezug auf Zweck- Wohngemeinschaften ausgewiesenen Grundbedarf von CHF 955.00 pro Person [act. C.11]). 6. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Handbuch des D.E._____ betrage der Mietanteil bei einer Dreipersonenwohngemeinschaft CHF 466.00 pro Monat ohne Nebenkosten. Letztere seien pauschal mit CHF 50.00 festgelegt. Der korrekte monatliche Gesamtmietanteil belaufe sich somit auf CHF 516.00. Die Beschwerdegegnerin habe den Mietzinsanteil aber nur auf CHF 335.00 festgesetzt und die Nebenkosten nicht berücksichtigt, was den Vorgaben des D.E._____ sowie den SKOS-Richtlinien widerspreche. 6.1. Die anrechenbaren Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen (Ziff. C.1 Abs. 1 lit. b der SKOS-Richtlinien und Erläuterung a). Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (Ziff. C.4.1 Abs. 1 und 2 der SKOS- Richtlinien; siehe auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ABzUG, wonach in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die

11 / 17 entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen ist; vgl. ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 497). Angesichts des regional oder kommunal unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen (vgl. Erläuterung a zur Ziff. C.4.1 der SKOS-Richtlinien). Ob und inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt werden, ist Sache der Sozialdienste (vgl. Erläuterung c zur Ziff. C.4.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdegegnerin hat die ortsüblichen, anrechenbaren Mietkosten in einem Reglement festgelegt, wobei die maximalen Wohnkosten inkl. Nebenkosten für eine Wohngemeinschaft mit drei erwachsenen Personen CHF 1'400.00 (pro unterstützte Person CHF 466.65) bzw. mit vier erwachsenen Personen CHF 1'600.00 (pro unterstützte Person CHF 400.00) betragen (vgl. act. C.4). 6.2. Wie bereits dargelegt, lebt der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2025 in einer 4-Zimmerwohnung in B._____, welche von maximal vier erwachsenen Personen zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Auch kann dem im Recht liegenden Auszug der Einwohnerkontrolle B._____ entnommen werden, dass neben dem Beschwerdeführer drei weitere erwachsene Personen an derselben Adresse gemeldet sind (vgl. act. C.7; siehe auch E-Mail vom 18. Dezember 2025, wonach melderechtlich vier Personen registriert seien [act. C.6]). Dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Meldedaten der Einwohnerkontrolle abgestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen, wonach eine Person ausziehen werde, zwischenzeitlich vom Vermieter die korrekte Anzahl Personen (drei) der Einwohnerkontrolle gemeldet worden sei und ein Polizeirapport vorliege, der die tatsächliche Belegung aufzeige (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2026 S. 1 [act. C.3]; siehe ferner E-Mail vom 18. Dezember 2025 [act. C.6]), nicht zu belegen vermag, ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die korrekte einwohneramtliche Meldung in der Verantwortung der betroffenen Person liegt (vgl. Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 S. 2 [act. A.2] und angefochtener Entscheid vom 26. Januar 2026 S. 4 [act. B.1]). Insbesondere hat eine von B._____ wegziehende Person nach Art. 19 der Verordnung betreffend Aufenthalt und Niederlassung in der Gemeinde B._____ (SRS 1.3-1) bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheins seine Ausweisschriften abzuholen (vgl. act. C.8; siehe auch E-Mail vom 18. Dezember 2025, wonach die Einwohnerkontrolle dem Beschwerdeführer telefonisch unter anderem mitgeteilt hat, wenn ein anderer Mitbewohner sich abmelden wolle, könne er ihr dies schriftlich oder persönlich mitteilen [act. C.6]). Auch kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aus seinem Einwand, wonach ein Mitbewohner ferienhalber für ein paar Wochen

12 / 17 abwesend sei (vgl. E-Mail vom 18. Dezember 2025 [act. C.6]), infolge damit nicht einhergehender Wohnsitzaufgabe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insofern kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er von einer Dreipersonenwohngemeinschaft ausgeht. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin eine Wohngemeinschaft mit vier erwachsenen Personen anzunehmen. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass sich der aktuelle Bruttomietzins für die 4-Zimmerwohnung auf CHF 1'341.00 beläuft (vgl. insb. Mietzinsrechnung für den Monat Januar 2026 vom 4. Dezember 2025 [act. B.3 = act. C.5]). Unter Berücksichtigung einer Pro-Kopf- Aufteilung dieser unterhalb der kommunalen Obergrenze liegenden Wohnkosten (vgl. Ziff. C.4.2 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien) resultiert in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Mietzinsanteil von monatlich CHF 335.25. Insofern erscheint grundsätzlich plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin diesen mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers berücksichtigten Betrag geschützt hat. 6.3. Gemäss Ziff. C.4.1 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien sind überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei übliche Kündigungsbedingungen in der Regel zu berücksichtigen sind (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 ABzUG, wonach überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen sind; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 501). Bestehen überhöhte Wohnkosten und wird der Umzug in eine günstigere Wohnung als zumutbar erachtet, ist unterstützten Personen eine angemessene Frist zur Wohnungssuche zu setzen. Innerhalb dieser Frist sind die überhöhten Wohnkosten zu übernehmen, soweit die Suche nach einer günstigeren Wohnung nicht zuvor verweigert wird (vgl. Erläuterung b zur Ziff. C.4.1 der SKOS- Richtlinien). Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (Ziff. C.4.1 Abs. 5 der SKOS-Richtlinien). 6.4. Wie bereits dargelegt, lebt der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2025 zusammen mit drei weiteren Personen in einer 4-Zimmerwohnung in B._____. Während der Mietzins der Wohnung – wie dargelegt – monatlich CHF 1'341.00 beträgt, beläuft sich der monatliche Nettomietzins für das vom Beschwerdeführer angemietete Zimmer auf CHF 500.00; die Nebenkostenpauschale beträgt unbestrittenermassen CHF 50.00 pro Monat (vgl. Untermietvertrag vom 23. Oktober 2025 [act. C.5] und Nebenkostenvertrag für WG vom 10. Dezember 2025 [act. C.3]; siehe auch Beilage zur Replik vom 24. Februar 2026 [act. B.5]). In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid

13 / 17 insbesondere aus, dass der Untermietvertrag nicht im Verhältnis zum Hauptmietvertrag stehe. Gemäss Art. 8 ABzUG müsse sie die Mehrmiete bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin übernehmen. Dies gelte jedoch nur bei bestehenden Mietverträgen. Der Untermietvertrag sei vom Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 unterzeichnet worden. Wenn eine Person in der Vergangenheit bereits vom Sozialamt unterstützt worden sei oder unmittelbar vor der Anmeldung der Sozialhilfe einen neuen Mietvertrag unterzeichne, werde die Kenntnis der Mietzinsrichtlinien als bekannt vorausgesetzt. Entsprechend sei der Beschwerdeführer ab Unterstützungsbeginn an die Maximalbeträge gebunden (vgl. act. B.1 S. 4). Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz bzw. seiner Anmeldung am 23. Oktober 2025 in B._____ Kenntnis davon gehabt habe, dass er bei der Gemeinde ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen stellen werde. Folglich hätte er sich bereits vor der Suche einer Wohnung und Unterzeichnung des Mietvertrags über die geltenden Mietzinsrichtlinien erkundigen können. Dies werde im Sinne der Schadenminderungspflicht von Sozialhilfebezügern erwartet. Da der Beschwerdeführer bereits früher wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe, habe davon ausgehen können, dass ihm die Rechte und Pflichten von Sozialhilfebezügern bekannt seien. Auch sei er durch den zuständigen Sozialarbeiter ausdrücklich über die Grundlagen sowie seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfebezüger informiert worden. Diese Umstände seien bei der Prüfung des Anspruchs und der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung und Angemessenheit der Wohnkosten, entsprechend berücksichtigt worden (vgl. act. A.2 S. 1 f.; siehe auch Verfügung vom 17. Dezember 2025 S. 1 [act. C.2]). 6.5. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der überhöhten Wohnkosten des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Übergangsfrist verzichtet hat. Ausweislich der Akten ist dem Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 4. Dezember 2025 betreffend Arbeit insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert hat. Nachdem er anschliessend im Bereich Metallbau und Montage gearbeitet hatte, konnte er diese Tätigkeiten aufgrund eines Arbeitsunfalles nicht mehr ausüben. Daraufhin erfolgte nach Einstellung der Taggelder der Unfallversicherung eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zum Spezialisten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. In diesem Beruf war er

14 / 17 bis zu seiner Auswanderung nach C._____ tätig (vgl. act. C.1 S. 1 f.). Aus dieser Erwerbsbiografie lässt sich – anders als die Beschwerdegegnerin geltend macht – nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer bereits früher wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe. Einen Nachweis dafür, dass er schon einmal in der Gemeinde B._____ oder in einer anderen Gemeinde Sozialhilfe bezogen hat, brachte die Beschwerdegegnerin nicht bei. Sodann erfolgte zwar ein Erstgespräch beim D.E._____ (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 4. Dezember 2025 S. 1 [act. C.1]). Abgesehen davon, dass dieses erst am 4. November 2025 und damit nach der Unterzeichnung des Untermietvertrags am 23. Oktober 2025 stattfand, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs auf das Bestehen kommunaler Mietzinsrichtlinien sowie deren Höhe hingewiesen wurde. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer hätten bei der Unterzeichnung des Untermietvertrags die Mietzinslimiten bekannt sein müssen. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Mietzinsrichtlinien eine zu teure Wohnung bzw. ein zu teures Zimmer bezogen hätte (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 502). Dass der unstreitig bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz mehrere Jahre in C._____ lebende Beschwerdeführer sich bereits vor der Suche einer Wohnung bzw. der Unterzeichnung des Mietvertrags über die geltenden Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin hätte erkundigen können, wie Letztere geltend macht, erscheint vor dem Hintergrund des Gesagten ebenfalls nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin auf ihrer Homepage nicht abrufbar sind (vgl. F._____ besucht am 24. März 2026). Am Gesagten vermag auch der Einwand, wonach dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfebedürftigkeit bereits bei der Einreise in die Schweiz bzw. Anmeldung in B._____ bewusst gewesen sei, nichts zu ändern. Dabei fällt zudem ins Gewicht, dass die Differenz zwischen den Wohnkosten des Beschwerdeführers (CHF 550.00 [Mietzins plus Nebenkosten]) und der Mietzinslimite für eine unterstützte Person in einer Wohngemeinschaft mit vier erwachsenen Personen (CHF 400.00 inkl. Nebenkosten; vgl. act. C.4) CHF 150.00 beträgt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers geradezu stossend über dem massgeblichen Mietzinsmaximum liegen. Auch insofern musste dem Beschwerdeführer somit nicht bewusst sein, dass solche Wohnkosten nicht akzeptiert werden würden. Abgesehen davon legt die Beschwerdegegnerin nicht dar, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine geeignete Wohnung bzw. ein geeignetes Zimmer für den massgeblichen Mietrichtwert zu mieten (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 502 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 3.1). In diesem Zusammenhang weist der

15 / 17 Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch darauf hin, dass er froh gewesen sei, überhaupt ein Zimmer zu finden (vgl. act. A.3 S. 2). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin die über den kommunalen Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnkosten des Beschwerdeführers von monatlich CHF 550.00 solange übernehmen müssen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. zum nächstmöglichen Kündigungstermin: Untermietvertrag vom 23. Oktober 2025 [act. C.5]; siehe ferner zum Fallabschluss Erwägung 1.2 hiervor; vgl. auch Verfügung vom 17. Dezember 2025 S. 2 [act. C.2], worin insbesondere festgehalten wurde, dass die von der Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämienkosten der Grundversicherung nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin übernommen würden). Insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin vor der Reduktion der Wohnkosten die Zumutbarkeit eines Umzugs in eine günstigere Wohnung prüfen und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer mittels anfechtbarer Verfügung eine angemessene Frist einräumen müssen, um sich eine der Mietzinslimite entsprechende Wohnung zu suchen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 501). Insofern wäre die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Auffassung verpflichtet gewesen, einstweilen bzw. bis zum 31. Januar 2026 die vollen Wohnkosten im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. Januar 2026 insoweit aufzuheben, als darin der mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer angerechnete Mietzinsanteil von monatlich CHF 335.25 bestätigt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den effektiven Mietzins des Beschwerdeführers von monatlich CHF 500.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 50.00 pro Monat vom 1. November 2025 bis zum 31. Januar 2026 zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das streitberufene Gericht erachtet eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 8.2. Der Beschwerdeführer hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. act. A.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG).

16 / 17 Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 und 122 I 267 E. 2b). Zwar ist der Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2026 als Safety Officer bei der G._____ AG unbefristet angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2025 [act. B.2]). Allerdings kann dem Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 4. Dezember 2025 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Schulden sowie Verlustscheine in der Höhe von etwa CHF 200'000.00 hat (vgl. act. C.1 S. 2). Auch weisen die vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Jahr 2025 bzw. den Monat Februar 2026 eingereichten Auszüge aus seinem Privatkonto Saldi von lediglich CHF 410.60, CHF 404.95 bzw. CHF 384.95 aus (vgl. act. B.4; siehe auch Beschwerde vom 9. Februar 2025 S. 2 [act. A.1]). Insofern ist im Gesuchszeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde nach dem Gesagten zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden. 8.3. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 7). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. Januar 2026 insoweit aufgehoben, als darin der mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 A._____ angerechnete Mietzinsanteil von monatlich CHF 335.25 bestätigt wurde. Die Gemeinde B._____ wird angewiesen, den effektiven Mietzins von A._____ von monatlich CHF 500.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 50.00 pro Monat vom 1. November 2025 bis zum 31. Januar 2026 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 396.00 Total CHF 1'396.00 gehen zu einem Drittel, ausmachend CHF 465.35, zulasten der Gemeinde B._____. 2.a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden zwei Drittel der Gerichtskosten, ausmachend CHF 930.65, zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]

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