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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.03.2026 SV1 2025 69

March 9, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,112 words·~16 min·4

Summary

Invalidenrente | Invalidenversicherung

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. März 2026 mitgeteilt am 9. März 2026 Referenz SV1 25 69 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Kuster, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse B._____ Beigeladene Gegenstand Invalidenrente

2 / 10 Sachverhalt A. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2025 stellte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____, Jahrgang 1996, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 sowie einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2025 in Aussicht. Ausserdem hielt sie fest, der genaue Betrag der Invalidenrente werde durch die Ausgleichskasse festgelegt. Die Berechnung erfolge frühestens nach Ablauf des Vorbescheidverfahrens und der Betrag werde ihm mit der definitiven Verfügung mitgeteilt. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 entschied die IV-Stelle sodann wie vorbeschieden und sprach A._____ vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bzw. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2016 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von CHF 1'560.00 bzw. CHF 1'567.00 und ab dem 1. Juli 2025 eine solche von CHF 827.00 zu. Die Nachzahlungssumme wurde dabei auf CHF 40'909.00 beziffert, wovon folgende Positionen in Abzug gebracht wurden: "Drittauszahlung C._____ AG (01.12.2014 – 09.12.2015)" von CHF 9'350.00 sowie "Verrechnung Doppelbezug Taggeld und Rente der Invalidenversicherung" von CHF 1'252.80. Unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von CHF 12'561.00 errechnete die IV-Stelle sodann einen Auszahlungsanspruch per Ende Oktober 2025 von CHF 42'867.20. C. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er die vollständige Überprüfung der Berechnung der Rentennachzahlung sowie der berücksichtigten Taggeldperioden beantragte. Anlass dazu gäben mehrere Unstimmigkeiten zwischen den in der Verfügung angenommenen Taggeldzeiträumen bzw. -beträgen und den in seinen Steuerunterlagen ausgewiesenen effektiven Leistungen. Da die angefochtene Verfügung keine detaillierte Aufstellung der berücksichtigten Taggeldperioden und -beträge enthalte, sei die Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Berechnung nicht gewährleistet. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 verzichtete die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da ausschliesslich AHV-spezifische Punkte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Stattdessen verwies sie auf die zu erwartende Stellungnahme der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladenen Ausgleichskasse B._____. E. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2025 beschränkte der Beschwerdeführer sein bisheriges Rechtsbegehren darauf, dass der Sachverhalt

3 / 10 ausschliesslich hinsichtlich des Jahres 2017 zu überprüfen und die Renten- bzw. Nachzahlungsberechnung entsprechend anzupassen sei, soweit sich daraus eine Abweichung zu seinen Gunsten ergebe. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2026 (Poststempel) beantragte die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Taggeldperioden des Jahres 2017 seien ordnungsgemäss erfasst und korrekt in die Rentenberechnung einbezogen worden. Die Abweichungen zwischen Steuerausweis und IK-Auszug seien systembedingt. G. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar (vgl. act. B.2). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2025 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat. Streitig ist einzig, ob das Jahr 2017 bei der Renten- bzw. Nachzahlungsberechnung korrekt berücksichtigt worden ist.

4 / 10 2.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 eine ausserordentliche Invalidenrente von CHF 1'560.00 bzw. CHF 1'567.00 und ab dem 1. Juli 2025 eine ordentliche Invalidenrente von CHF 827.00 pro Monat zugesprochen. Würde bei der Rentenberechnung vom höchsten, im Steuerausweis 2017 ausgewiesenen Betrag von CHF 24'960.90 (vgl. act. B.3 S. 2) und einem über den Monat Juli 2017 hinaus bis Ende Jahr ausgerichteten IV-Taggeld von insgesamt CHF 15'376.50 (= 153 Tage x CHF 100.50 [vgl. IV-act. 171]) ausgegangen, resultierte eine Erwerbseinkommenssumme von CHF 283'113.40 (= CHF 263’808.00 + CHF 1'800.00 - CHF 22'832.00 + CHF 24'960.90 + CHF 15'376.50) bzw. ein durchschnittliches Einkommen von gerundet CHF 35'389.00, womit sich die monatliche Invalidenrente ab Juli 2025 gemäss Rententabelle auf CHF 859.50 (= 50 % von CHF 1'719.00) beliefe (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5.2). Der Betrag der ausserordentlichen Invalidenrente bliebe gleich (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5.1). Die Differenz der ab Juli 2025 zugesprochenen Rente betrüge somit CHF 32.50. Damit läge der Streitwert selbst bei einer mehrjährigen Ausrichtungsdauer deutlich unter CHF 10'000.00. Da für die vorliegende Angelegenheit zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über die nachfolgend zu prüfende Frage, ob das Jahr 2017 bei der Renten- bzw. Nachzahlungsberechnung korrekt berücksichtigt worden ist. 3. Was die in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 von der Rentennachzahlungssumme in Abzug gebrachte Position "Verrechnung Doppelbezug Taggeld und Rente der Invalidenversicherung" von CHF 1'252.80 anbelangt (vgl. act. B.2 S. 2 = IV-act. 354 S. 2), gilt es festzuhalten, dass dieser Betrag gemäss einem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 9. Oktober 2025 auf die Taggeldperiode vom 7. November 2016 bis zum 30. November 2016 zurückzuführen ist (vgl. IV-act. 353). In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'567.00 zugesprochen (vgl. act. B.2). Für den Zeitraum vom 7. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. November 2016 allerdings bereits Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im D._____ (vgl. IV-act. 143) und mit Verfügung vom 16. November 2016 ein IV-Taggeld von CHF 122.10 pro Tag zugesprochen (vgl. IV-act. 146). In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdegegnerin daher

5 / 10 zum Schluss, aufgrund des Doppelbezugs von Taggeldern und Renten der Invalidenversicherung sei das Taggeld vom 7. November 2016 bis zum 30. November 2016 um CHF 1'252.80 (= 24 Tage x CHF 52.20 [CHF 1'567.00 : 30; vgl. dazu Art. 47 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 1ter IVG]) zu kürzen, wobei die Taggeldkürzung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werde (vgl. IV-act. 353). Die von der Rentennachzahlungssumme in Abzug gebrachte Position "Verrechnung Doppelbezug Taggeld und Rente der Invalidenversicherung" von CHF 1'252.80 ist somit nicht auf Taggeldzeiträume oder -beträge im Jahr 2017 zurückzuführen (vgl. act. B.2 S. 2). 4. Hinsichtlich der Taggeldzeiträume bzw. -beträge im Jahr 2017 lässt sich der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 entnehmen, dass während der Zeit vom 7. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 berufliche Massnahmen durchgeführt und Taggelder ausgerichtet worden sind (vgl. act. B.2 S. 4). Wie bereits in vorstehender Erwägung 3 dargelegt, erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. November 2016 für den Zeitraum vom 7. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im D._____ (vgl. IV-act. 143). Zudem sprach sie ihm mit Verfügung vom 16. November 2016 für die Dauer des Arbeitstrainings ein IV-Taggeld von CHF 122.10 pro Tag zu (vgl. IV-act. 146). Dieses Taggeld wurde dem Beschwerdeführer in der Folge – mit einem Unterbruch in den Monaten März und Juni insbesondere wegen unentschuldigter Absenzen und ausgeschöpfter Weiterausrichtung bei Krankheit (vgl. act. C.2) – denn auch ausgerichtet. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 27. November 2025 bezog der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juli 2017 ein IV-Taggeld von insgesamt CHF 22'832.00 (= CHF 19'047.00 [Januar bis Juni] + CHF 3'785.00 [Juli]; vgl. IV-act. 358). Dies stimmt mit den Abrechnungen betreffend die im Jahr 2017 ausbezahlten IV-Taggelder (= CHF 3'785.10 [Januar] + CHF 3'418.80 [Februar] + CHF 3'174.60 [März] + CHF 3'663.00 [April] + CHF 3'418.80 [Mai] + CHF 1'587.30 [Juni] + CHF 3'785.10 [Juli]; act. C.2) sowie den Angaben im Steuerausweis 2017 überein (vgl. act. B.3 S. 2). 4.1. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Taggeldzeiträume im Jahr 2017 geltend macht, er habe am 1. August 2017 eine auf einer eigenständigen Verfügung der Beschwerdegegnerin beruhende erstmalige berufliche Ausbildung begonnen, sodass im Jahr 2017 keine einheitliche, durchgehende Taggeldphase bestanden habe, sondern zeitlich und rechtlich klar getrennte Leistungsperioden vorgelegen hätten (vgl. act. A.3 S. 1), ist ihm was folgt entgegenzuhalten: Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017

6 / 10 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2021 erteilt hatte (Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum E._____ EFZ bei F._____ AG; vgl. IV-act. 170), und sie ihm mit Verfügung vom 29. Mai 2017 für die Dauer der Ausbildung, d.h. vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2021, ein IV-Taggeld zugesprochen hatte, welches im ersten Lehrjahr CHF 100.50 betragen sollte (vgl. IV-act. 171). Mit Verfügung vom 21. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen jedoch per 31. Juli 2017 ab (vgl. IV-act. 184). Begründend hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die im Schreiben vom 12. Mai 2017 formulierten Auflagen ("Medizinische Behandlung – Unsere Aufforderung an Sie") nicht erfüllt. Die Leistungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen würden deshalb auf den 31. Juli 2017 eingestellt. Der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, wenn er nachweisen könne, dass er während mindestens drei Monaten einmal wöchentlich die Konsultation bei einem Psychiater wahrgenommen habe (vgl. IV-act. 184). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erst im September 2018 eine erneute Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Vorbereitungsmassnahme) erteilte (vgl. IV-act. 196 f.), ist es somit nicht zu beanstanden, dass sie in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 lediglich die Taggeldphase vom 7. November 2016 bis 31. Juli 2017 erwähnte, wurden dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Jahr 2017 denn auch keine weiteren Taggelder ausgerichtet. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es bestünden Unstimmigkeiten zwischen den effektiven Taggeldleistungen im Jahr 2017 und dem im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen, ist ihm was folgt entgegenzuhalten: Zwar trifft es zu, dass in der Übersicht zum IK-Auszug vom 27. November 2025 ein im Jahr 2017 erzieltes Jahreseinkommen von CHF 24'632.00 ausgewiesen wird (vgl. act. B.3 S. 1), während sich das in den Monaten Januar bis Juli 2017 bezogene IV-Taggeld lediglich auf CHF 22'832.00 belief (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4). Die Differenz von CHF 1'800.00 ist allerdings – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht auf eine Nachzahlung von IV-Taggeldleistungen für den Monat Dezember 2016 zurückzuführen, sondern auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zum E._____ EFZ bei F._____ AG in den Monaten August bis Oktober 2017 erzielte Einkommen, was sich aus dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden IK-Auszug vom 27. November 2025 ergibt (vgl. IV-act. 358; vgl. auch den Lehrvertrag vom April 2017 [IV-act. 162], wobei die Lehre vorzeitig abgebrochen bzw. der Lehrvertrag aufgelöst wurde [IV-act. 193 S. 2]). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Nachzahlung von IV-Taggeldleistungen

7 / 10 für den Monat Dezember 2016 anbelangt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber die Taggelder gemäss Art. 80 Abs. 1 IVV (SR 831.201) monatlich nachschüssig auszahlen. Aus diesem Grund wurde das dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2016 zugesprochene IV-Taggeld denn auch im Januar 2017 ausbezahlt (vgl. act. C.2) und im Steuerausweis 2017 ausgewiesen (vgl. act. B.3 S. 2). Im IK-Auszug wurden diese IV-Taggeldleistungen allerdings zu Recht dem Jahr 2016 zugeordnet (vgl. IVact. 358), da bei beitragspflichtigen Leistungen das Jahr einzutragen ist, auf welches sich die Leistung bezieht (vgl. Art. 81bis Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 38 Abs. 1 EOV [SR 834.11] und Art. 30ter Abs. 4 AHVG sowie Rz. 2327 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], gültig ab 1. Januar 2024 [Stand: 1. Oktober 2025; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6938>]). 4.3. Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, dass die Taggeldzeiträume im Jahr 2017 in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 unvollständig dargelegt worden wären und Unstimmigkeiten zwischen den effektiven Taggeldleistungen im Jahr 2017, dem Jahreseinkommen 2017 gemäss IK-Auszug sowie dem Steuerausweis 2017 bestehen würden. Zu prüfen bleibt indessen, ob diese Grundlagen bei der Renten- bzw. Nachzahlungsberechnung korrekt berücksichtigt worden sind (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 f.). 5.1. Vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Invalidenrente von CHF 1'560.00 bzw. CHF 1'567.00 zugesprochen (vgl. act. B.2 S. 1). Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG. Demzufolge haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben. Vorliegend steht ausweislich der Akten fest, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2012 eine Lehre als G._____ EFZ antrat (vgl. IV-act. 2 S. 3 und IV-act. 5).

8 / 10 Bis zum Rentenbeginn per 1. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 2013 sein 17. Altersjahr zurückgelegt hatte, somit weniger als ein volles Jahr der Beitragspflicht unterstellt. Vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 wurde ihm daher zu Recht eine ausserordentliche Rente zugesprochen. Mit der Beigeladenen ist dabei festzuhalten, dass die im Jahr 2017 ausgerichteten IV- Taggeldleistungen keinen Einfluss auf die Rentenperiode vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 hatten. Denn gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG entsprechen die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente, welche sich im Jahr 2014 auf CHF 1'170.00 und in den Jahren 2015 und 2016 auf CHF 1'175.00 belief (vgl. die entsprechenden Rententabellen, abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850>; vgl. zum Ganzen auch Rentenberechnung ACOR [act. C.6 S. 1 ff.]). Bei der Berechnung der ausserordentlichen Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 blieb das Jahr 2017 somit zu Recht unberücksichtigt und der Rentenbetrag von CHF 1'560.00 (= CHF 1'170 x 1.3333) bzw. CHF 1'567.00 (= CHF 1'175.00 x 1.3333) ist nicht zu beanstanden. 5.2. Ab dem 1. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine ordentliche Invalidenrente in der Höhe von CHF 827.00 zugesprochen (vgl. act. B.2 S. 1 und act. C.6 S. 6 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Dies war vorliegend ausweislich der Akten der Fall (vgl. etwa die Rentenberechnung ACOR [act. C.6 S. 6 ff.] sowie den IK-Auszug [IVact. 358]). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2025 gleich viele Beitragsjahre aufwies wie sein Jahrgang (vgl. dazu die Rententabellen 2025 S. 9 [abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850>], die Rentenberechnung ACOR [act. C.6 S. 6 ff.] sowie den IK-Auszug [IV-act. 358]), wurde bei der Berechnung der ordentlichen Rente zudem zu Recht auf die Rentenskala 44 (Vollrente) abgestellt (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 und Art. 29ter AHVG). Soweit die Beigeladene festhält, in der Berechnung der Rente ab Juli 2025 seien sämtliche Einkommen vollständig berücksichtigt worden, kann ihr jedoch – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Dabei werden die Summe der entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850

9 / 10 Anzahl der Beitragsjahre geteilt (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). Gemäss der Rentenberechnung ACOR wurde bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von einer in den Jahren 2017 bis 2024 erzielten Erwerbseinkommenssumme von CHF 263'808.00 bzw. einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 32'976.00 (= CHF 263'808.00 x 1.0 [Aufwertungsfaktor; vgl. dazu die Rententabellen 2025 S. 17, abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850>] : 8 [Beitragsjahre]) ausgegangen. Dabei wurden sämtliche in den Jahren 2017 bis 2024 ausgerichteten bzw. im IK-Auszug eingetragenen IV-Taggelder berücksichtigt (vgl. die Rentenberechnung ACOR [act. C.6 S. 6 ff.] und den IK-Auszug [IV-act. 358]). Nicht ersichtlich ist indessen, dass das im IK-Auszug eingetragene, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zum E._____ EFZ bei F._____ AG in den Monaten August bis Oktober 2017 erzielte Einkommen von CHF 1'800.00 berücksichtigt worden wäre (vgl. den IK-Auszug [IVact. 358] sowie die Rentenberechnung ACOR [act. C.6 S. 6 ff.]). Selbst wenn allerdings von einer Erwerbseinkommenssumme von CHF 265'608.00 (= CHF 263'808.00 + CHF 1'800.00) bzw. einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 33'201.00 ausgegangen würde, resultierte im Ergebnis gestützt auf die Rentenskala 44 (Vollrenten) ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 33'264.00 und mithin eine monatliche Invalidenrente von CHF 827.00 (= 50 % von CHF 1'653.00) (vgl. dazu die Rententabellen 2025 S. 20, abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/ de/d/6850>). 6. Im Ergebnis ist das Jahr 2017 bei der Renten- bzw. Nachzahlungsberechnung somit korrekt berücksichtigt worden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein geringerer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzusetzen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. 7.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). https://sozialversicherungen.admin.ch/%20de/d/6850 https://sozialversicherungen.admin.ch/%20de/d/6850

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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