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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2026 SR2 2026 39

June 29, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,251 words·~6 min·13

Summary

versuchte Körperverletzung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 29. Juni 2026 mitgeteilt am 1. Juli 2026 Referenz SR2 26 39 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand versuchte Körperverletzung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. April 2026, mitgeteilt am 22. April 2026 (Proz. Nr. EK.2026.3423)

2 / 6 Sachverhalt A. Am 16. Dezember 2025 suchte A._____ die Pizzeria C._____ in O.1._____ auf, wo es zwischen ihm und dem Gastwirt B._____ zu einer Auseinandersetzung kam. Beide stellten gegen den jeweils anderen einen Strafantrag. B. Mit Verfügung vom 22. April 2026 entschied die Staatsanwaltschaft, dass weder gegen A._____ noch gegen B._____ ein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B._____ erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 24. April 2026 in Empfang genommen (act. E.2). Die am 27. April 2026 (Poststempel) erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Obergerichts von Graubünden SR2 25 79 vom 16.Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts

3 / 6 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Nichtanhandnahmeentscheid im Wesentlichen wie folgt: Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2025 die Pizzeria C._____ in O.1._____ aufgesucht habe, wo es zwischen ihm und dem Gastwirt B._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Darüber, was genau vorgefallen sei, bestünden widersprüchliche Aussagen. B._____ mache geltend, der Beschwerdeführer sei schreiend in das Restaurant gekommen und habe ihn beschimpft. Er habe ihn unter Zuhilfenahme eines Stuhls aus dem Lokal gedrängt, worauf dieser beim Ausgang einen Stein behändigt und in seine Richtung geworfen habe. Den Stuhl habe er dazu benutzt, um den aufgebrachten und schreienden Beschwerdeführer auf Distanz zu halten, ohne ihn damit zu schlagen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe angegeben, er habe im Lokal einen Kaffee trinken wollen und zu B._____ gesagt, dass er ihn beim Verkauf seines Fahrzeugs um CHF 2'500.00 betrogen habe. B._____ sei wütend geworden, habe ihm mit dem Tod gedroht und anschliessend mit einem Stuhl auf ihn eingeschlagen. Dadurch habe er ihm an seiner Hand eine Schürfwunde zugefügt. Den Steinwurf habe der Beschwerdeführer eingestanden, jedoch angegeben, er habe damit B._____ nur erschrecken wollen und den Stein absichtlich an ihm vorbei geworfen. Aufgrund der divergierenden Parteiäusserungen und des weiteren Ermittlungsergebnisses hielt die Staatsanwaltschaft fest, es stünde Aussage gegen Aussage. Die einvernommenen Auskunftspersonen hätten keine relevanten Aussagen machen können. Es lägen keine Zeugen, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien vor, welche die eine oder andere Version zu stützen vermöchten. Eine Anklage könnte sich daher alleine auf die Aussagen der Direktbeteiligten stützen. Diese seien als alleiniges Anklagefundament zu wenig tragfähig und beiden Beteiligten könne nicht in anklagegenügender Weise eine Straftat nachgewiesen werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen B._____ erhobenen Vorwürfe sei somit davon auszugehen, dass sich dieser mit dem Stuhl gegen den aufgebrachten und schreienden Beschwerdeführer gewehrt habe, ohne diesen zu schlagen. Zumal keine ärztlich dokumentierten Verletzungen belegt seien, könne ihm eine strafrechtlich relevante Körperverletzung oder Drohung nicht genügend angelastet werden. Eine Anklage gegen ihn könnte sich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstützen. Diese würden sich

4 / 6 indessen als zu wenig tragfähig erweisen. Unter diesen Umständen werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt. 2.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe am 16. Dezember 2025 die Pizzeria aufgesucht, um einen Kaffee zu trinken. Was in der Folge geschehen sei, könne dem Schreiben der Staatsanwaltschaft und dem Polizeirapport entnommen werden. B._____ habe ihm eine Verletzung zugefügt und gedroht, ihn umzubringen. Er habe mit dem Stuhl auf ihn eingeschlagen und ihn an der linken Hand verletzt. Anschliessend sei er, der Beschwerdeführer, mit dem Postauto nach O.2._____ gefahren und habe in der Apotheke die Hand behandeln lassen. Für weitere Auskünfte verwies er auf Dr. D._____, Apothekeninhaber und Arzt. 2.4. Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer lediglich das, was er bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben hat (StA act. 5). Er begnügt sich mit einer rein appellatorischen Kritik und Verweisen auf Aktenstücke. Für weitere Auskünfte zu seiner Verletzung verweist er das Gericht an Dr. D._____, Apothekeninhaber und Arzt, wobei er nicht darlegt, welche Erkenntnisse er sich davon erhofft, respektive welche Auskünfte einzuholen seien. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft B._____ in rechtsgenüglicher Weise eine Straftat nachgewiesen werden kann. Die angeblich durch B._____ zugefügte Schürfwunde an der Hand ist zwar dokumentiert (StA-act. 10). Der Beschwerdeführer führt indessen nicht aus und es ist auch nicht erkennbar, inwieweit dadurch entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft die Zufügung dieser Verletzung B._____ angelastet werden kann. Insgesamt fehlt es damit an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Damit genügt die Beschwerde den zuvor erläuterten Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N. 3; BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 6 ff.; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

5 / 6 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen. 3. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird eine Spruchgebühr von CHF 500.00 erhoben (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS [BR 350.210]). Diese wird mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer erstattet. 4.2. Entschädigungen sind keine zu sprechen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ erstattet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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