Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 15. April 2026 mitgeteilt am 16. April 2026 Referenz SR2 26 21 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 6. März 2026, mitgeteilt am 7. März 2026 (Proz. Nr. 645-2026-41)
2 / 22 Sachverhalt A. A._____ wurde am 3. März 2026 um 13:05 Uhr festgenommen. Am 4. März 2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. B. Mit Entscheid des ZMG vom 6. März 2026, mitgeteilt am 7. März 2025, wurde was folgt angeordnet: 1. Gegen A._____ wird die Untersuchungshaft angeordnet: - wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO); - wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) Die Untersuchungshaft wird bis längstens am 2. Juni 2026 angeordnet. 2. A._____ kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. [Rechtsmittel] 5. [Mitteilung] C. Gegen den Entscheid liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny, am 16. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Darin beantragt er das Folgende: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 6. März 2026 (Proz. Nr. 645-2026-41) sei aufzuheben und A._____ sei umgehend auf freien Fuss zu setzen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Staates. D. Das ZMG verzichtete im Rahmen der Aktenübermittlung vom 19. März 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 19. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer reichte dem Obergericht des Kantons Graubünden eine weitere Eingabe (Poststempel vom 27. März 2026) ein. Die Staatsanwaltschaft leitete ihrerseits an sie adressierte Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme in Kopie an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter (Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026, 2. und 9. April 2026).
3 / 22 G. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist einzig die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Im konkreten Fall wurde das Strafverfahren noch während laufender Beschwerdefrist an den Kanton O.3._____ abgetreten. Mit anderen Worten liegt die Zuständigkeit für die Weiterverfolgung der Strafuntersuchung aktuell nicht mehr bei den bündnerischen Strafverfolgungsbehörden. Die Abtretung des Verfahrens ändert indes nichts an der Weitergeltung der im ursprünglichen Kanton angeordneten Untersuchungshaft; insbesondere bedarf es keines neuen Haftverfahrens im verfahrensübernehmenden Kanton. Die sich daraus stellende Frage nach der Zuständigkeit für die Beurteilung einer zwischenzeitlich eingegangenen Haftbeschwerde hat das frühere Kantonsgericht von Graubünden dahingehend entschieden, dass die Beschwerdeinstanz des die Untersuchungshaft anordnenden Kantons, vorliegend des Kantons Graubünden, zuständig bleibt (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 44 vom 30. Juli 2024 E. 1.1 m.w.H.). 1.3. Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 379 ff. und Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung
4 / 22 beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). 3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c SPO hinzutreten, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 44 vom 10. August 2023 E. 3). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der
5 / 22 gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2 je m.w.H.). 4.1. Der Drohung macht sich nach Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Genügend ist – unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen – jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird (BGE 137 IV 258 E. 2.5). Drohungen mit schwerer Körperverletzung oder mit dem Tod sind tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer "in Schrecken und Angst versetzt" wird. "Schrecken" ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während "Angst" ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des "Sicherheitsgefühls" (vgl. etwa Urteil des Obergerichts Bern BK 2024 565 vom 27. Oktober 2025 E. 4.2). Wird die Drohung einem Dritten gegenüber geäussert, so muss sie dem Opfer zu Ohren kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftantrag zum dringenden Tatverdacht aus, sie führe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Die Kantonspolizei Graubünden habe am 1. März 2026 die Meldung erhalten, wonach der Beschwerdeführer auf dem Rheindamm in O.1._____ mit einem geschnitzten, spitzen Holzstock Personen angepöbelt habe. In der Folge sei die Polizei ausgerückt. Weiter habe die Kantonspolizei den Dienstarzt, Dr. med. B._____, beigezogen, um eine fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störung und Aggression zu prüfen. Eine solche sei angeordnet und der Beschwerdeführer in die Klinik A._____ eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer werde sodann dringend verdächtigt, noch am selben Tag Dr. med. B._____ in dessen Praxis telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt zu haben, er werde ihn umbringen und kenne zudem seine Kinder und Eltern. Am folgenden Tag um 10:20 Uhr habe der Beschwerdeführer erneut in der Praxis angerufen und
6 / 22 wiederum Drohungen ausgesprochen, indem er angekündigt habe, sowohl Dr. med. B._____ als auch dessen Kinder zu töten. Der dringende Tatverdacht stütze sich auf die glaubhaften Aussagen von Dr. med. B._____. Zudem sei die von diesem angegebene Telefonnummer, von der aus die Anrufe erfolgt seien, dem Beschwerdeführer zugeordnet worden. Weiter werde der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, am 21. Februar 2026 in O.1._____ eine volle Bierbüchse auf ein vorbeifahrendes Fahrzeug geworfen zu haben (ZMG-act. 2, S. 2). Zudem sei im Kanton O.3._____ ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, unter anderem wegen mehrfacher Drohung. In diesem Zusammenhang werde er dringend verdächtigt, am 3. und 4. Dezember 2025 trotz bestehenden Kontaktverbots erneut per WhatsApp Kontakt mit C._____ aufgenommen und sie sowie deren Lebenspartner bedroht zu haben. Der Tatverdacht stütze sich auf die als glaubhaft gewürdigten Aussagen von C._____ sowie auf die sichergestellten WhatsApp-Chatverläufe. Es bestehe zudem der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 zum zweiten Mal eine Bombendrohung gegen das Pflegezentrum O.2._____, wo C._____ arbeite, ausgesprochen habe. Dieser Verdacht gründe auf den glaubhaften Aussagen des Pflegepersonals sowie darauf, dass die verwendete Rufnummer auf den Beschwerdeführer registriert sei. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 13. Januar 2026 sowie am 23. Januar 2026 eine Angestellte des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons O.3._____ (fortan: E._____), D._____, mehrfach bedroht zu haben. So habe er am 13. Januar 2026 gegenüber einem Mitarbeiter des E._____ geäussert, D._____ müsse aufpassen. Am 23. Januar 2026 habe er D._____ zudem telefonisch gedroht, er werde sie "ficken", wenn er sie sehe. Die Aussagen der Mitarbeitenden des E._____ seien als glaubhaft zu würdigen (vgl. ZMG-act. 2, S. 2 f.). 4.3. Das ZMG setzte sich hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gegenüber Dr. med. B._____ zunächst mit der Rüge auseinander, es fehle an einem gültigen Strafantrag. Es hielt fest, dass weder das Strafantragsformular vom 2. März 2026 noch das Einvernahmeprotokoll vom gleichen Datum unterzeichnet seien. Zwar könne ein mündlicher Strafantrag in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei dieser nicht unterzeichnet sein müsse; entscheidend sei jedoch, dass daraus die verfassende Person hervorgehe. Vorliegend seien im Strafantragsformular mittels elektronischer Ausfüllfunktion die entsprechenden Optionen betreffend Strafund Privatklage angekreuzt worden, eine handschriftliche Unterzeichnung fehle jedoch. Im Rahmen der Einvernahme vom 2. März 2023 (recte 2026) habe Dr. med. B._____ seine Strafanzeige bestätigt. Dem Einvernahmeprotokoll, welches zwar
7 / 22 ebenfalls nicht unterzeichnet sei, lasse sich – vergleichbar mit einem Polizeirapport – die Person des Verfassers eindeutig entnehmen. Im Haftanordnungsverfahren sei daher von einem gültigen Strafantrag auszugehen; die Verwertbarkeit der Einvernahme könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der dringende Tatverdacht könne sich folglich auf das Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2026 stützen. Die Aussagen von Dr. med. B._____ erschienen nachvollziehbar und glaubhaft (ZMG-act. 8, E. 3.4.2 f.). 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Dr. med. B._____ nicht bedroht, was er bereits am 4. März 2026 zu Protokoll gegeben habe. Am 1. März 2026 habe er sich in der Nähe von O.1._____ aufgehalten und gegrillt; dabei habe er einen Stock sowie ein Teppichmesser in der Hand gehalten und mit Schnitzarbeiten zur Vorbereitung des Grillierens begonnen. Den Arzt habe er nach seiner fürsorgerischen Unterbringung telefonisch kontaktiert, da dieser in einem Bericht, ohne je mit ihm gesprochen zu haben, festgehalten habe, er sei psychisch gestört. Dieser Bericht sei sehr rudimentär und stütze seine eigene Darstellung. Er habe dem Arzt lediglich verdeutlichen wollen, dass dieser neutral zu bleiben habe. Am folgenden Tag habe er den Arzt erneut angerufen, da er sich schlecht behandelt gefühlt habe, und ihm mitgeteilt, dass er Anzeige erstatten werde; dies habe er unmittelbar danach mit einem Anruf bei der Staatsanwaltschaft auch getan. Die umgehende Anzeigeerstattung sowie die sofortige Einreichung einer Beschwerde beim Obergericht gegen die fürsorgerische Unterbringung sprächen für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht aktenkundig, dass er auf dem Rheindamm Personen angepöbelt habe. Diese unbelegte Behauptung vermöge weder eine polizeiliche Festnahme zu rechtfertigen noch einen Tatverdacht zu begründen. Zudem habe Dr. med. B._____ weder das Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2026 noch das Strafantragsformular unterzeichnet, weshalb diese Dokumente entgegen der Auffassung des ZMG nicht verwertbar seien. Ein dringender Tatverdacht lasse sich daher nicht begründen. Gegen einen solchen spreche ferner, dass die fürsorgerische Unterbringung vom 1. März 2026 mutmasslich ungerechtfertigt gewesen sei, zumal er bereits am folgenden Tag wieder entlassen worden sei. Schliesslich fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Drohungen tatsächlich hätte umsetzen wollen; insbesondere seien keine entsprechenden Vorbereitungshandlungen ersichtlich (vgl. act. A.1, S. 4 ff.). 4.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schilderte Dr. med. B._____. den mutmasslichen Tathergang konsistent und detailliert. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. März 2026 legte er
8 / 22 nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Namen nicht nannte, er ihn jedoch aufgrund der Schuldzuweisung im Zusammenhang mit der Einweisung in die Klinik A._____ identifizieren konnte. Weiter führte er glaubhaft aus, den zweiten Anruf infolge Weiterleitung über die Praxisnummer entgegengenommen zu haben, nachdem er die Nummer nach dem ersten Anruf auf seinem Mobiltelefon blockiert hatte. In beiden Gesprächen habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen, namentlich ihn und seine Eltern töten zu wollen, implizit auch seine Kinder (vgl. act. C.2, Fragen 6 und 11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. B._____ den ihm grundsätzlich unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Demgegenüber bestehen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für ein agitatives Verhalten in Belastungssituationen sowie für eine Neigung zu drohendem Auftreten, was dem vorgeworfenen Verhalten entspricht. Im Übrigen ist bei ihm ein drohendes Verhalten bekannt; zudem liegen einschlägige, ähnlich gelagerte Vorverurteilungen vor (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons O.3._____ SE 2024 31 vom 30. August 2024 E. 4 ff.). Die beschwerdeführerische Darstellung, er habe den Arzt ruhig konfrontiert, überzeugt daher nicht. Auch die Vielzahl der getätigten Anrufversuche nach der ersten telefonischen Konfrontation (vgl. dazu act. C.2, Frage 7) spricht gegen seine Version; bei einer blossen Information bzw. Konfrontation wären wiederholte Anrufe nicht erforderlich gewesen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwiefern die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung, weil offenbar aus medizinischer Sicht kein Anlass für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der PDGR bestand, den Tatverdacht der Drohung zu entkräften vermag. Gleiches gilt für den Einwand, die Drohungen seien nicht ernst gemeint gewesen und es seien keine Vorbereitungshandlungen erfolgt. Schliesslich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat im Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals vorgebrachte oder von Amtes wegen erkennbare haftrelevante Noven zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl ein unterzeichnetes Exemplar des Strafantrags als auch des Einvernahmeprotokolls nachgereicht, womit ein allfälliger formeller Mangel behoben ist (act. C.2 und C.3). 4.3.3. Die mutmasslichen Drohungen gegenüber Dr. med. B._____, ihn bzw. seine Familienangehörigen (insbesondere Kinder) zu töten, stellen schwere Drohungen dar. Sie sind ohne Weiteres geeignet, Dr. med. B._____ in Schrecken und Angst zu versetzen. Dieser schilderte denn auch nachvollziehbar und lebensnah, dass er sich erheblich beunruhigt und verunsichert fühle. Die Situation sei für ihn sehr belastend, und er habe Angst vor dem Beschwerdeführer, zumal er nicht wisse, wie lange sich
9 / 22 dieser noch in der Klinik aufhalte und ob er nicht unvermittelt in seiner Praxis erscheinen könnte (ZMG-act. 3.16, Frage 18). Damit besteht ein dringender Tatverdacht eines strafbaren Verhaltens gemäss Art. 180 StGB. 4.4. Einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung zum Nachteil von F._____ (Vorfall vom 25. Februar 2025 in O.1._____) verneinte das ZMG aufgrund der dürftigen Aktenlage (act. E.1.8, E. 3.5 ff.). Dies wird von keiner Partei beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. In Bezug auf die Drohung zum Nachteil von C._____ (Vorfall vom 3. und 4. Dezember 2025) hielt das ZMG fest, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, trotz geltenden Kontaktverbots erneut Kontakt zu C._____ aufgenommen und gegenüber ihr sowie ihrem Lebenspartner Drohungen ausgesprochen zu haben. Aus den eingereichten Akten insbesondere dem Rapport der Kantonspolizei O.3._____ vom 2. Februar 2026 ergebe sich dieser Tatverdacht. Dadurch habe sich der Tatverdacht insofern erhärtet, als Hinweise auf ein entsprechendes Verhaltensmuster bestünden und die Drohungen als ernst gemeint erscheinen sowie eine gewisse Systematik erkennen liessen (ZMG-act. 8, E. 3.6 ff.). 4.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, die inkriminierten Textnachrichten versendet zu haben. Dies gehe aus den Akten nicht hervor, sodass nicht erstellt sei, dass sie effektiv versendet worden seien. Die bestrittenen Drohungen hätten zudem direkt gegenüber C._____ ausgesprochen werden müssen, was nicht der Fall sei. Die bestrittenen Mitteilungen seien sodann sehr allgemein gehalten und zu wenig konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese hätte umsetzen wollen. Zu beachten sei, dass die Tathandlung am 3. bzw. 4. Dezember 2025 angeblich stattgefunden haben soll. Offenbar habe es die Staatsanwaltschaft O.3._____ nicht für notwendig gehalten, Untersuchungshaft zu beantragen. Es liege kein dringender Tatverdacht vor (act. A.1, S.6 ff.). 4.5.2. Gemäss Polizeirapport vom 2. Februar 2026 erschienen C._____ und ihr Lebenspartner am 4. Dezember 2025 bei der Zuger Polizei und brachten den mutmasslich inkriminierten Sachverhalt zur Anzeige. Dabei wurde der WhatsApp- Chatverlauf sichergestellt (vgl. ZMG-act. 3.14, S. 3). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit das Versenden der entsprechenden Nachrichten erstellt. Die Nachrichten erweisen sich sodann als hinreichend spezifisch und trotz ihrer teilweisen Allgemeinheit als genügend konkret, um als Androhung erheblicher (Waffen-)Gewalt verstanden zu werden. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 4.
10 / 22 Dezember 2025 habe C._____, nachdem sie von einer ihr unbekannten Nummer kontaktiert worden sei, eine Nachricht mit dem Inhalt "Waffe" erhalten. Ihr Partner habe ebenfalls Nachrichten mit den Inhalten "Waffe" sowie "Das Oberkommando des Heeres und der Streitkräfte wird sich an den Huren und Schlampen von O.4._____ rächen" (Originaltext auf Arabisch; Übersetzung durch C._____ mittels Google Translate) erhalten. Weiter seien Nachrichten mit den Inhalten "Chur" und "Einsiedeln" eingegangen, welche Bezug auf ehemalige Wohnorte von C._____ nehmen (vgl. act. C.4, S. 2 ff.). Dass die Nachrichten teilweise gegenüber dem Partner von C._____ geäussert wurden, ist unerheblich, zumal sie – wovon offenbar auch der Beschwerdeführer ausging – C._____ zur Kenntnis gelangten. Anhaltspunkte, welche den dringenden Tatverdacht auszuschliessen vermöchten, bestehen nicht. Die dem Versand der Nachrichten zugrunde liegende Handynummer konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Inhaltlich ähneln sie denn auch den vom Beschwerdeführer an D._____ gesandte E-Mails mit beleidigendem Inhalt (vgl. ZMG-act. 3.13, Ziff. 12; vgl. dazu E. 4.6.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mitunter zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache Nachrichten verfasst und diese teilweise an Freunde versendet, erweist sich angesichts des konkreten Inhalts der Nachrichten, der vorliegenden Adressaten sowie der Vorgeschichte als nicht plausibel. Gleichermassen wenig überzeugend ist seine Behauptung, er habe infolge gelöschter Daten nicht mehr gewusst, welchen Personen die in seinem Mobiltelefon gespeicherten Nummern zuzuordnen seien. Damit ist zumindest im vorliegenden Haftverfahren von einem dringenden Tatverdacht der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zum Nachteil von C._____ auszugehen. 4.6. Bezüglich der Vorwürfe der Drohungen zum Nachteil von D._____ in der Zeit vom 5. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 sowie gegenüber dem Pflegezentrum O.2._____ (Vorfall vom 28. Januar 2026) bejahte das ZMG den dringenden Tatverdacht und hielt fest, dass sich der Tatverdacht insofern erhärte, als dass Hinweise auf ein Verhaltensmuster gegeben seien, und dass die ausgesprochenen Drohungen ernst gemeint seien und eine gewisse Systematik aufweisen würden (ZMG-act. 8, E. 3.7 ff.). 4.6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. Es lägen keine Beweise vor, welche entsprechende Drohungen belegen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er die bestrittenen Drohungen hätte umsetzen wollen. Die Tatvorwürfe würden weiter zurückliegen und hätten dennoch nie Anlass dazu gegeben, Untersuchungshaft anzuordnen (act. A.1, S. 8 f.).
11 / 22 4.6.2. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhaltsvorwürfe ergibt sich ohne Weiteres aus der im Recht liegenden Strafanzeige von D._____ vom 25. Februar 2026 (vgl. ZMG-act. 3.13). Diese stützt sich namentlich auf interne Telefonnotizen von Arbeitskollegen sowie auf eine intern versandte E-Mail, in welchen mehrfach Drohungen dokumentiert sind. So hielt etwa G._____, Mitarbeiter des E._____, fest, am 13. Januar 2026 vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert worden zu sein. Gemäss der in der Strafanzeige wiedergegebenen Telefonnotiz erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei wieder in Freiheit und verfüge über Bilder sämtlicher Mitarbeitenden; in diesem Zusammenhang führte er aus, D._____ müsse aufpassen, ebenso er selbst sowie das gesamte E._____ (ZMG-act. 2.13, Ziff. 16). Weiter ergibt sich aus einer E-Mail von D._____ an weitere Mitarbeitende des E._____ vom 23. Januar 2026, dass der Beschwerdeführer sie telefonisch kontaktierte und ihr unter anderem androhte, er werde sie "auf der Strasse f…n", wenn er sie sehe. Vor dem Hintergrund, dass D._____ das Amt für Justizvollzug des Kantons O.3._____ (E._____) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auf Änderung der Sanktion – namentlich hinsichtlich der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme – vertrat, weshalb dieser ihr offenkundig feindselige Absichten unterstellt, sowie angesichts der wiederholten Kontaktaufnahmen erscheint es bei objektiver Betrachtung naheliegend, dass die Drohungen – die zumindest implizit gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet sind und als erheblich zu qualifizieren sind – geeignet waren, D._____ in Schrecken und Angst zu versetzen. D._____, die im beruflichen Kontext mit derartigen Situationen vertraut ist, legt in ihrer Strafanzeige nachvollziehbar und plausibel dar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers eingeschüchtert fühlte und ernsthaft befürchtete, dieser könnte seine Drohungen umsetzen. Ihre Schilderungen erscheinen erlebnisbasiert und glaubhaft (vgl. ZMG-act. 3.13, Ziff. 18 ff.). Unerheblich ist schliesslich, dass keine konkreten Ausführungshandlungen erfolgt sind. Für die Annahme einer tatbestandsmässigen Drohung genügt es, wenn das angedrohte Übel zumindest mittelbar als vom Drohenden abhängig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). 4.7. Auch den dringenden Tatverdacht, am 28. Januar 2025 zum zweiten Mal eine Bombendrohung gegen das Pflegezentrum O.2._____ ausgesprochen zu haben, dem Arbeitsort von C._____, bejahte das ZMG (vgl. ZMG-act. 8, E. 3.8 ff.). 4.7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Es würden keine Beweise vorliegen, dass er von seinem Telefon aus die bestrittenen Drohungen ausgesprochen habe. Er habe bereits
12 / 22 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er keine Drohungen ausgesprochen habe. Als ihm gesagt worden sei, dass sie ein Pflegezentrum seien, habe er nur gesagt, dass er wohl falsch verbunden sei. Es müsse auch diesbezüglich festgehalten werden, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er die bestrittenen Drohungen auch hätte umsetzen wollen. Der Tatverdacht zur Anordnung von Untersuchungshaft habe nicht ausgereicht, andernfalls die Staatsanwaltschaft O.3._____ bereits im Januar 2026 Untersuchungshaft beantragt hätte (act. A.1, Ziff. 3.4 ff.). 4.7.2. Gemäss Polizeirapport vom 4. Februar 2026 ging am 28. Januar 2026 um 23.11 Uhr von einem Mobiltelefon mit der auf den Beschwerdeführer registrierten Nummer ein Anruf beim Pflegezentrum O.2._____ ein. Der Anruf wurde vom Mitarbeiter H._____ entgegengenommen, wobei sich dieser zusammen mit den Mitarbeiterinnen I._____ und J._____ im Aufenthaltsraum befand. J._____ nahm Teile des Gesprächs auf. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem – wenn auch teilweise schwer verständlich – äusserte: "Wir kommen jetzt rauf", "Jetzt sofort schicken K._____." sowie "Gebusche hat Bombe, ihre Muschi hat Bombe" (ZMG-act. 3.15, S. 6). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich der erhobene Vorwurf somit auf konkrete Beweismittel. Die rechtliche Qualifikation als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Insgesamt ist mithin von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. 4.8. Im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen ist allgemein festzuhalten, dass sich die einzelnen Vorwürfe in ihrer konkreten Tatausführung weitgehend gleichen. Es zeigt sich ein wiederkehrendes Verhaltensmuster, das als charakteristisch für den Beschwerdeführer erscheint und die erhobenen Anschuldigungen als glaubhaft erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen vergleichbarer Drohungen bzw. Nötigungshandlungen – teilweise gegenüber denselben Personen – verurteilt worden ist (vgl. ZMG-act. 3.2, E. 4 ff.). Auch wenn der entsprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O.5._____ vom 25. Februar 2026 (ZMG-act. 3.4) noch nicht rechtskräftig ist, liefert er doch zumindest indizielle Anhaltspunkte. 5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO zu prüfen. 6. Das ZMG bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Zusammengefasst gelangte es zu diesem Schluss, weil der Beschwerdeführer
13 / 22 vielleicht nach Deutschland ausreisen könnte und ohne Arbeit für ihn kein wirtschaftlicher Anreiz bestehe, in der Schweiz zu bleiben. Die Anwesenheit von Familienmitgliedern dort biete eine logistische und finanzielle Anlaufstelle. Die Aussicht auf eine mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafe erzeuge zudem einen erhöhten "Flucht- und Untertauchen-Anreiz", zumal er bislang auch mit aggravierender Straffälligkeit auf freiheitsentziehende Massnahmen reagiert habe. Die explizite Betonung seiner Reisefähigkeit bedeute, dass er mit dem Gedanken einer Reise nach Deutschland spiele und dass er psychisch und physisch in der Lage sei, eine Fluchtbewegung problemlos zu unternehmen. Mildere Massnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht seien nicht ausreichend (ZMG-act. 8, E. 5.2). 6.1. Gemäss Beschwerdeführer geht das ZMG zu Unrecht davon aus, dass für ihn kein wirtschaftlicher Anreiz zum Verbleiben in der Schweiz bestehen würde. Er habe das Ziel, umgehend in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe vor seiner Freiheitsstrafe unter anderem mit seinen Beschäftigungen während zwei Saisons im 4-Sterne-Hotel Schweizerhof in Flims bewiesen, dass er gewillt und in der Lage sei, hier einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Wäre nicht die Untersuchungshaft dazwischengekommen, hätte er sich in Quinten für eine neue Arbeitsstelle vorstellen können. Er habe den Beweis, nicht zu fliehen, bereits erbracht. Er sei nämlich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bereits zum Vorwurf der Drohung vom 3. bzw. 4. Dezember 2025 zum Nachteil von C._____ und zum Vorwurf der Bombendrohung gegenüber dem Pflegezentrum O.2._____ vom 28. Januar 2026 polizeilich befragt worden. Er hätte demnach bis zu seiner Verhaftung am 2. März 2026 genügend Zeit gehabt, um unterzutauchen. Der Bezug von Sozialhilfe in der Schweiz zur Überbrückung bis zum Antritt der nächsten Arbeitstätigkeit spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Mit seinem Aufenthaltstitel sei er berechtigt, längerfristig in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten. Würde er untertauchen, würde er diese Privilegien verlieren (act. A.1, Ziff. 4.1.4 ff.). 6.2. Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles,
14 / 22 insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). 6.3. Die Vorinstanz weist zutreffend auf die relativ schwache soziale Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie auf seine in Deutschland lebenden Geschwister und die ihm möglicherweise drohende Freiheitsstrafe hin. Diese Umstände vermögen grundsätzlich einen Fluchtanreiz zu begründen. Sie verdichten sich jedoch nicht in einer Weise, die über eine bloss abstrakte Möglichkeit der Flucht hinausgeht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer über gewisse wirtschaftliche und aufenthaltsrechtliche Anreize in der Schweiz verfügt. Er bezieht hier Sozialhilfe und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B; ein entsprechendes Widerrufsverfahren ist nicht aktenkundig. Eine Flucht würde voraussichtlich zum Verlust dieser Vorteile führen, dessen er sich offenbar bewusst ist. Zudem scheint ihm bewusst zu sein, dass ein längerfristiges Untertauchen in Deutschland kaum realistisch erscheint und mit einer raschen Auslieferung zu rechnen wäre. Auch dort verfügt er – abgesehen von seiner Schwester, die sich ihrerseits in finanziellen Schwierigkeiten befindet (der Beschwerdeführer unterstützte sie offenbar während seines Strafvollzugs finanziell) – über keine tragfähigen sozialen oder wirtschaftlichen Perspektiven, was ein Untertauchen zusätzlich erschwert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit polizeilichen Ermittlungen konfrontiert war, namentlich im Zusammenhang mit einer Bombendrohung gegen das Pflegezentrum O.2._____ im Januar 2026, und hierzu am 29. Januar 2026 einvernommen wurde. Die Anzeigeerstattung wurde ihm angezeigt (vgl. zur Bombendrohung: ZMG-act. 3.15, S. 5). Angesichts einer früheren Verurteilung wegen eines ähnlich gelagerten
15 / 22 Deliktes (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1 f.) dürfte der Beschwerdeführer selbst mit der Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Sanktion rechnen. Gleichwohl traf er trotz bestehender Gelegenheit keine Fluchtvorkehrungen, sondern hielt sich bis zu seiner Festnahme Anfang März weiterhin während über einem Monat an seiner bekannten Wohnadresse auf. Auch in früheren Verfahren zeigte er kein fluchtgeneigtes Verhalten: So erschien er, nachdem gegen ihn ein Fahndungsauftrag erlassen worden war, aus eigenem Antrieb bei der Polizei und stellte sich den Behörden (vgl. ZMG-act. 3.2, E. 2.1). Ebenso unterliess er trotz eines weiteren laufenden staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens (SA2 25 3457 27), welches letztlich im noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl mündete und aufgrund welchem er mit einer Freiheitsstrafe rechnen musste, jegliche Fluchtversuche (ZMG-act. 3.4). In einer Gesamtwürdigung aller Umstände erweist sich die Möglichkeit einer Flucht damit als zu wenig konkret, um einen Haftgrund zu begründen. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die gutachterliche Einschätzung eines "substanziellen" Fluchtrisikos nichts zu ändern (ZMG-act. 3.22, S. 74, Ziff. 5.5.1). Diese Feststellung erfolgte isoliert und ohne nachvollziehbare Begründung im Kontext der Beurteilung des Rückfallrisikos im Hinblick auf mögliche Vollzugsöffnungen; zudem bleibt unklar, wie der Begriff "substanziell" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Ihr kommt daher für die Beurteilung des Fluchtrisikos nur eingeschränkte Bedeutung zu. Schliesslich lässt sich auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2026 auf eine mögliche Reise nach Deutschland nichts zu seinem Nachteil ableiten (ZMG-act. 3.23, Frage 10). Seine entsprechende Äusserung erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Darlegung seines Gesundheitszustands. Daraus eine Fluchtabsicht abzuleiten, erscheint nicht überzeugend. 6.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten liegt der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht vor. 7. Das ZMG bejahte als besonderen Haftgrund die (einfache) Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der
16 / 22 Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 7.1. Erforderlich ist, dass die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (BGE 146 IV 362 E. 3.1). Die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung betrifft namentlich Drohungen gegenüber Drittpersonen (Art. 180 Abs. 1 StGB). Mangels Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft O.5._____ vom 25. Februar 2026 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) kann derzeit in Bezug auf das Vortatenerfordernis noch nicht darauf abgestellt werden (ZMG-act. 3.4). Indessen ist der Beschwerdeführer durch ein Urteil des Strafgerichts des Kantons O.3._____ SE 2024 31 vom 30. August 2024 einschlägig wegen mehrfacher Nötigung sowie Schreckung der Bevölkerung (Versuch) vorbestraft (vgl. ZMG-act. 3.2). Im besagten Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen. Diesbezüglich erachtete es das Gericht als erstellt, dass er – ähnlich wie bei einem der derzeitigen Tatvorwürfe – am Telefon gegenüber einem Mitarbeiter des Pflegezentrums O.2._____ eine Bombendrohung ausgesprochen habe (S. 14 ff.). Des Weiteren wurde er mit gleichem Urteil infolge Erscheinens im Pflegezentrum O.2._____ sowie zweier Nachrichten "Muss ich ficke deine Freundin" sowie "Ich komme O.3._____" schuldig gesprochen (S. 30). Die Straftaten stehen zueinander in Realkonkurrenz. Mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung von Art. 258 StGB und Art. 180 StGB, die betroffenen Rechtsgüter und den Kontext (vgl. dazu insbesondere die Erwägungen im erwähnten Urteil zur Strafzumessung [S. 41 ff.]) handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Taten um schwere Vergehen. Das Vortatenerfordernis ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt. Der offensichtliche Verschrieb des ZMG bezüglich des Urteilsdatums ändert daran nichts.
17 / 22 7.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich bei den drohenden Delikten nicht nur um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln, sondern diese müssen zudem die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Auch Drohungen können die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen, da sie die Sicherheit einer Person wesentlich beeinträchtigen. Das alleinige Risiko künftiger Drohungen stellt aber, wenn von der drohenden Person keine besondere Gefährlichkeit respektive kein konkretes Gewaltpotential ausgeht, nicht ohne Weiteres und unbesehen der konkreten Umstände eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar. Wird indessen ein spezifisches Opfer über längere Zeit mit dem Tode bedroht und dabei auch physisch angegangen, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, die Sicherheitslage dieses Opfers erheblich zu beeinträchtigen und die Anordnung von Präventivhaft zu rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Der Beschwerdeführer erkennt keine Wiederholungsgefahr. Es bestünden keine Anzeichen für unmittelbar bevorstehende Wiederholungstaten. Eine Präventivhaft würde sich auch angesichts der Schwere der in Frage stehenden Delikte als unverhältnismässig erweisen, zumal keinerlei Anzeichen für eine Tatausführung ersichtlich seien (act. A.1, S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Ganz Allgemein ist festzuhalten, dass die nun zu untersuchenden Vorfälle – zusammen mit den einschlägigen Vortaten sowie den mit Strafbefehl vom 25. Februar 2026 abgehandelten Vorfälle – eine mangelnde Selbstkontrolle und eine grundsätzliche Neigung zu erheblichem gewaltandrohendem Verhalten aufzeigen. Die gegenüber Dr. med. B._____ geäusserten Todesdrohungen gegen dessen Kinder und damit besonders vulnerable Zielpersonen verdeutlichen eine besondere Schwere der Drohungen. Insbesondere die Vorwürfe zum Nachteil von C._____ dürften angesichts der zitierten Rechtsprechung für die Beurteilung der einfachen Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein. Vor dem Hintergrund des bereits strafrechtlich abgeurteilten Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber C._____ kann sehr wohl angenommen werden, dass das Zusenden einer "Waffe" ohne weitere Kommentierung sowie die Nachricht "Das Oberkommando der Armee und der Streitkräfte wird sich an den Huren und Schlampen von O.4._____ rächen [übersetzt]") an den Lebenspartner von C._____ trotz eines bestehenden Kontaktverbots ein erhebliches Unsicherheitsgefühl bei dieser auslösen. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch bereits am Arbeitsort des Opfers aufgetaucht (Urteil des Strafgerichts O.3._____ vom 30. August 2024 E. IV.4.2.1.5 [vgl. ZMG-act. 3.2]), versuchte während einem Vorfall im September 2022 die Beifahrertüre des Autos von C._____ zu öffnen (E. IV.4.2.1.2,) und sprach eine Bombendrohung gegen den Arbeitsort des Opfers aus (E. III.3.1 ff.). Die Hartnäckigkeit sowie der erhebliche Aufwand, den der Beschwerdeführer in seinem
18 / 22 Verhalten an den Tag legte – namentlich beim Ausfindigmachen neuer Arbeitsorte der betroffenen Personen, der Beschaffung ihrer Kontaktdaten sowie der Vielzahl der Kontaktaufnahmen –, verstärken die Intensität der ausgesprochenen Drohungen und die damit verbundene Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls erheblich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Anordnung von Präventivhaft sei angesichts der Schwere der in Frage stehenden Delikte unverhältnismässig, als nicht überzeugend. 7.3. Sodann muss die Wiederholung eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, wobei hier neben dem sozialen Umfeld und dem Nichtbestehen haltbarer Strukturen vor allem auch die psychische Verfassung des Beschuldigten von besonderer Bedeutung ist. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8). Es bestehen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten, wobei beide eine ungünstige Prognose über zukünftiges Verhalten stellen. Das Gutachten von Dr. med. L._____ liegt zwar nicht bei den Akten. Seine Ausführungen fanden jedoch Eingang in das Urteil des Strafgerichts des Kantons O.3._____ SE 2024 31 vom 30. August 2024. Das Gericht hat sich insbesondere im Kontext der Prüfung eines bedingten Vollzugs einlässlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Das Gericht ging von einer ungünstigen Legalprognose aus. Der Gutachter habe ausgeführt, dass insbesondere die bislang weitestgehend fehlende Einsicht in den deliktischen Charakter der Tathandlung und die dadurch angerichteten Schäden die geringe bis fehlende Offenheit bezüglich der realisierten Handlungen, der externalisierende und bagatellisierende Umgang mit den Tatvorwürfen, der bisherige Deliktverlauf der Nachstellungshandlungen über einen langen Zeitraum hinweg mit einer Eskalation der Tatintensität bis zur Inhaftierung fortbestehende individuelle Risikofaktoren
19 / 22 seien. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung von einer kurzfristig wirksam werdenden hohen Wahrscheinlichkeit der Verübung neuer ähnlicher Straftaten wie den aktuellen Tatvorwürfen auszugehen (Urteil des Strafgerichts des Kantons O.3._____ SE 2024 31 E. VII.5.2). Auch das zweite sich – aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers – lediglich auf Akten stützende Gutachten von Dr. iur. Dr. med. M._____ prognostizierte ein Rückfallrisiko für Straftaten in ähnlicher Schwere wie die bisherigen Delikte von sehr deutlich über 25.6% innert drei Jahren. Ohne psychologische Behandlung werde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in sämtlichen denkbaren Situationen eine negative Entwicklung mit weiterer Delinquenz im bisherigen Rahmen abzeichnen, wobei im weiteren Verlauf auch eine Progredienz mit Umsetzung seiner diversen Drohungen nicht ausgeschlossen sei, da es sich bei Herrn A._____ um einen Risikoquerulanten handle (ZMG-act. 3.22, S. 73, Ziff. 5.3.4). Dieses Risiko scheint sich durch die nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegten neuen Tatvorwürfe bestätigt zu haben. Zudem ist eine gewisse Aggravationstendenz erkennbar. Bei den nunmehr im Raume stehenden Vorwürfen handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Aufgrund der konkreten Umstände waren sie geeignet, das Sicherheitsgefühl erheblich und nachhaltig zu beeinträchtigen, wie die Aussagen der mutmasslichen Opfer belegen (vgl. ZMG-act. 3.16, Frage19; act. C.4, S. 2 ff.; act. C.6, Fragen 6 ff.). Begünstigende Faktoren, wie eine stabile soziale Einbettung oder tragfähige familiäre Strukturen liegen nicht vor. 7.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist – ohne behördliche Intervention – auch in naher Zukunft mit erheblichen Drohungen im Umfang und der Qualität wie der bereits beurteilten und den aktuellen Verfahren zugrundeliegenden zu rechnen. Eine einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor. 8. Das Vorliegen von Kollusions- und Ausführungsgefahr verneinte das Zwangsmassnahmengericht (vgl. ZMG-act. 8, E. 6 ff. und E. 8 ff.). Dies wird von keiner Partei beanstandet. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 9. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 121 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in
20 / 22 Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). In Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich der einfachen Wiederholungsgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche eine erneute gleichartige Delinquenz hinreichend zu verhindern vermöchten. Weder elektronische Überwachungsmassnahmen noch Kontakt- oder Rayonverbote erscheinen hierfür tauglich. Der Beschwerdeführer hat ein bereits strafgerichtlich angeordnetes Kontaktverbot missachtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn ein weiteres Kontaktverbot von erneuter Kontaktaufnahme abhalten könnte. Auch elektronische Überwachungsmittel erscheinen ungeeignet, ihn daran zu hindern, weiterhin – wie bisher überwiegend auf elektronischem Weg – Drohungen auszusprechen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an der erforderlichen Deliktsschwere für die Anordnung der Untersuchungshaft, kann auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 7.2 verwiesen werden. Bei den ihm aktuell zur Last gelegten Delikten handelt es sich keineswegs um Bagatellen. Auch die Haftdauer von drei Monaten ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Ein Anhaltspunkt für die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion ergibt sich aus der vom Strafgericht O.3._____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten (als Einsatzstrafe) wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung, einem Delikt, das auch dem vorliegenden Verfahren in vergleichbarer Weise zugrunde liegt. Bereits vor diesem Hintergrund – und ohne Berücksichtigung der für die weiteren Delikte in Betracht fallenden Strafen – ist festzuhalten, dass keine Überhaft droht und die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig erscheint. 10. Zusammenfassend ist die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten nicht zu beanstanden. Obschon Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Haftgründe anzupassen ist, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, zumal an der angeordneten Untersuchungshaft unverändert festgehalten wird. 11. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’500.00 festgelegt.
21 / 22 12. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Untersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger, Mario Thöny, gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Einsetzungsverfügung nicht als amtlicher Verteidiger (nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege) und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung in dieser Funktion (vgl. zur fehlenden Weitergeltung des amtlichen Mandates im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 11.1 m.w.H.).
22 / 22 Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: 1. Gegen A._____ wird die Untersuchungshaft angeordnet: - wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft wird bis längstens am 2. Juni 2026 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbehrung] 4. [Mitteilungen] Zweite strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Hubert Der Aktuar Guetg