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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.12.2025 SR2 2025 84

December 11, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,630 words·~8 min·4

Summary

Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 11. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 Referenz SR2 25 84 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Gegenstand mehrfache fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB (Edition) Anfechtungsobj. Editionsbefehl des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2025, mitgeteilt am 22. Oktober 2025 (Proz. Nr. 515-2024-14; 515- 2024-15: 515-2024-16: 515-2024-17: 515-2024-18)

2 / 7 Sachverhalt A. Beim Regionalgericht Maloja sind diverse Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB im Zusammenhang mit dem Bergsturz am B._____ vom _____ 2017 hängig (Proz. Nr. 515-2024-14 bis Proz. Nr. 515-2024-18). B. Zwecks Abklärung des Sachverhalts erachtete es die verfahrensleitende Vorsitzende als erforderlich, weitere Unterlagen einzufordern, die sich mutmasslich im Besitz der Gemeinde O.1._____ bzw. des Kantons Graubünden (C._____) befinden. Infolgedessen forderte sie mit Editionsbefehl vom 22. Oktober 2025 die Genannten auf, diverse "Dokumente, Unterlagen und Informationen" zu edieren (Editionsbefehl, act. B.1 E. 9). C. Dagegen liess A._____, Beschuldigter im Strafverfahren Proz. Nr. 515-2024- 16 (fortan: Beschwerdeführer), Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und Folgendes beantragen: 1. Der angefochtene Editionsbefehl des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei zu erkennen, ▪ dass das Regionalgericht Maloja gegen die Gemeinde O.1._____ und den Kanton Graubünden keinen Editionsbefehl erlassen kann, und ▪ dass sämtliche Anordnungen zur Herausgabe von in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten "Dokumenten, Unterlagen und Informationen" gemäss Ziff. 9.1 ff. der Verfügung nicht zulässig sind. 3. Dispositivziffer 1 der Verfügung, wonach die Gemeinde O.1._____ und der Kanton Graubünden (C._____) verpflichtet werden, innert 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses die unter Ziff. 9 bezeichneten Dokumente, Unterlagen und Informationen dem Regionalgericht zu edieren, sei vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. 5. Formelle Anträge 5.1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 387 StPO zu erteilen. 5.2. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen. D. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 5. November 2025 wurde dem Antrag auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung einstweilen stattgegeben.

3 / 7 E. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Editionsverfügung vom 22. Oktober 2025, mit welcher die vorsitzende Richterin am Regionalgericht Maloja die Gemeinde O.1._____ sowie den Kanton Graubünden (C._____) zur Herausgabe verschiedener "Dokumente, Unterlagen und Informationen" verpflichtete. Im Dispositiv findet sich kein Verweis auf Art. 292 StPO (act. B.1). 2. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass dann, wenn gegen eine Editionsverfügung (auch nur teilweise) Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden, der Rechtsschutz mittels Siegelung zu erfolgen hat und die Beschwerde nicht offensteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Die materiellen Voraussetzungen der Anordnung können nämlich akzessorisch im Entsiegelungsverfahren geprüft werden. 3.1. Ob – und wenn ja – unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegen eine Editionsverfügung erhoben werden kann, ist nicht abschliessend geklärt. Das Bundesstrafgericht hat die Frage pauschal verneint. Dies mit dem Argument, es stünde gegen die Durchsuchung die Siegelung als Rechtsbehelf zur Verfügung (vgl. Beschluss des Bundestrafgerichts BB.2011.15 vom 18. März 2011 E. 1.3). Das Obergericht des Kantons Zürich tritt auf gegen Editionsverfügungen erhobene Beschwerden grundsätzlich nicht ein, weil es diesen am Zwangsmassnahmencharakter fehle (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120732 vom 19. April 2013 E. II.1). HEIMGARTNER geht von einer mangelnden Beschwerdefähigkeit einer (staatsanwaltschaftlichen) Editionsverfügung aus (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber/Summers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 265 N. 11a). Gemäss KELLER ist die Beschwerde gegen die Aufforderung zur Edition von Aufzeichnungen ebenfalls ausgeschlossen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber/Summers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 248 N. 12). Dabei kritisiert er die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Beschwerden ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen. Die bundesgerichtliche Praxis ist dabei nicht restlos geklärt, wenngleich sie sich zu festigen scheint. So erwog das Bundesgericht bisher mehrfach, die betroffene Person habe mittels StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle vorzugehen,

4 / 7 wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.3; 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2; 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2; vgl. auch die weiteren Verweise in BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 265 N. 29a insb. FN. 42). Was genau in einem solchen Verfahren geprüft werden soll, ist fraglich, werden im Entsiegelungsverfahren nach bundesgerichtlicher Praxis doch ohnehin auch andere Voraussetzungen als nur entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen geprüft (Urteil des Bundesgerichts 1B_229/2017 vom 14. August 2017 E. 2.3; vgl. zu den kritischen Ausführungen KELLER, a.a.O., Art. 248 N. 12 in fine). 3.2. Soweit ersichtlich, beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf Geheimhaltungsinteressen, sondern bringt ausschliesslich materielle Einwände gegen die Editionsanordnung vor (vgl. act. A.1, insb. ab S. 6). Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend der vom Bundesgericht vorgesehene Ausnahmefall zur Anfechtung gegeben ist und die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO grundsätzlich offenstehen würde. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde bereits gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen ist. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 3.3. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 140 IV 202 E. 2.1). Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig. Der

5 / 7 Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene wird demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (BGE 141 IV 284 E. 2.2). Aufgrund der geltenden Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO), die sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen bezieht, obwohl diese von Amtes wegen zu prüfen sind, folgt, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen (ausgenommen Offensichtlichkeit; BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.1). 3.4. Die hier angefochtene Editionsverfügung wurde vor Eröffnung der Hauptverhandlung erlassen. Sie dient der Beweiserhebung und stellt keinen das Verfahren abschliessenden Entscheid dar. Aufgrund der in E. 3.3 dargelegten Erwägungen ist sie daher in jedem Fall als verfahrensleitender Entscheid zu qualifizieren, gegen den die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO nur offensteht, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Einen solchen legt der Beschwerdeführer nicht dar; er ist auch nicht ersichtlich. Die Einwände des Beschwerdeführers richten sich gegen die Editionsverfügung als angeblich unzulässige Beweiserhebungsmethode. Die Frage der Verwertbarkeit der – derzeit noch nicht konkret bestimmbaren und noch nicht erhobenen – Beweismittel kann jedoch im Hauptverfahren durch das Sachgericht geprüft werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts obliegt der Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) grundsätzlich der Verfahrensleitung bzw. dem urteilenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheids (BGE 143 IV 475 E. 2.7 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer entsteht somit auch im Hinblick auf ein allfälliges weiteres Vorgehen des Regionalgerichts Maloja aus dem angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil. Die Beschwerde ist bzw. bleibt daher im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen. 3.5. Nur der Vollständigkeit halber ist auf die fehlende Beschwer des Beschwerdeführers hinzuweisen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Partei nur dann ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdebefugnis setzt somit voraus, dass die rechtsuchende Person in ihren eigenen, rechtlich geschützten Interessen direkt und persönlich betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3 m.w.H.). Zwar ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren und damit

6 / 7 auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 111 Abs. 1 StPO). Weshalb er jedoch durch das gegenüber der Gemeinde bzw. dem Kanton – und damit gegenüber Dritten – gerichtete Editionsbegehren unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass ein Editionsbegehren lediglich eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.3). Allfällige ihn betreffende Geheimhaltungsinteressen – die der Beschwerdeführer nicht geltend macht – wären im Übrigen über den Weg der Siegelung vorzubringen. Auf die Beschwerde ist mithin auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung dahin (Verfügung vom 5. November 2025). 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Zudem ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch auch im Rechtsmittelverfahren die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 5.2. Es wurde darauf verzichtet, eine Vernehmlassung einzuholen. Dadurch sind den übrigen Parteien keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Folglich werden keine Entschädigungen zugesprochen.

7 / 7 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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