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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.01.2026 SR2 2025 76

January 6, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,172 words·~11 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 6. Januar 2026 mitgeteilt am 7. Januar 2025 Referenz SR2 25 76 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 25. September 2025, mitgeteilt am 30. September 2025 (Proz. Nr. 535-2025-34)

2 / 8 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024, mitgeteilt am 9. Dezember 2024, wurde A._____ als Halterin des Fahrzeugs B._____ (D), mit welchem auf Gemeindegebiet O.1._____ eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. B. Der Strafbefehl wurde von A._____ nicht abgeholt und am 27. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft retourniert. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ den Strafbefehl per A-Post erneut zu. Dieses Schreiben wurde als "2. Zustellung des Strafbefehls" betitelt. A._____ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Strafbefehls per A-Post nicht von Neuem beginne. C. Am 31. März 2025 traf bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben von A._____ ein, datiert vom 26. März 2025 (Poststempel Deutsche Post: 28. März 2025). A._____ bestätigte darin, die bei der Kantonspolizei Graubünden nachgefragte Fotodokumentation am 22. August 2024 per E-Mail erhalten zu haben. Da die Fotos nicht zur weiteren Aufklärung beigetragen hätten und keine Person darauf zu erkennen sei, erwarte sie eine umfassende gutachterliche Rückmeldung, da gegen die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft massive Zweifel angebracht seien. D. Mit Einschreiben vom 9. April 2025 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft bei A._____, ob die Eingabe vom 26. März 2025 als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Dezember 2024 aufzufassen sei. Zudem wies sie darauf hin, dass – falls das Schreiben als Einsprache entgegenzunehmen sei – diese ihres Erachtens verspätet erfolgt sei. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde von A._____ nicht abgeholt und am 19. Mai 2025 an die Absenderin retourniert. In der Folge liess die Staatsanwaltschaft das Schreiben A._____ mit dem Vermerk "2. Zustellung des Schreibens vom 9. April 2025" nochmals per A-Post zukommen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2025 erklärte A._____, die Staatsanwaltschaft könne das Schreiben als "wiederholten Widerspruch" auffassen. E. Am 4. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 356 StPO die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Prättigau/Davos zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache. Sie beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen.

3 / 8 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung vor Regionalgericht auf den 25. September 2025 vorgeladen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 teilte A._____ dem Regionalgericht mit, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt auf einer längeren Reise befände und ein persönliches Erscheinen an der Hauptverhandlung ausgeschlossen sei. Daraufhin wurde A._____ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. G. Mit Entscheid vom 25. September 2025, mitgeteilt am 30. September 2025, trat das Regionalgericht Prättigau/Davos auf die Einsprache von A._____ nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 (recte: 2024) für rechtskräftig. Die Busse und Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'220.00 (CHF 100.00 Busse, CHF 620.00 Kosten Staatsanwaltschaft, CHF 500.00 Gerichtsgebühr) wurden A._____ auferlegt. H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Regionalgericht Prättigau/Davos, welches diese zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiteleitete. I. Am 26. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid. J. Die Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

4 / 8 1.2.2. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos datiert vom 25. September 2025 und wurde am 30. September 2025 als eingeschriebene Sendung der Post übergeben. Gemäss Empfangsbestätigung der Deutschen Post wurde die Sendung am 2. Oktober 2025 durch C._____, den Ehemann der Beschwerdeführerin, entgegengenommen (RG-act. 10). Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 13. Oktober 2025. Die am 13. Oktober 2025 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde erweist sich folglich als rechtzeitig (act. A.1). 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Diese Begründungsanforderungen gelten grundsätzlich auch für Laienbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). 2.1. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 12a; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 54 vom 4. Juni 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.2. Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildete einzig die Frage, ob die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024 rechtzeitig erfolgt und damit gültig war. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu Fragen äussert, die darüber hinausgehen, können diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Dies betrifft namentlich die Beanstandungen hinsichtlich der angeblich ungenügenden Abklärungen zur Person des fehlbaren Fahrzeuglenkers. Darauf ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. 3. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt sei. Gemäss

5 / 8 Art. 85 Abs. 4 StPO gelte eine eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Dies sei bei einem laufenden bzw. hängigen Verfahren der Fall. Die streitgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei der Beschwerdeführerin am 5. August 2024 angezeigt worden (StA-act. 6). Mit E-Mail vom 22. August 2024 habe C._____, der Ehemann der Beschwerdeführerin, implizit zu verstehen gegeben, dass er die Anzeige betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. August 2024 erhalten habe (StA-act. 7). In allen E-Mails des Ehemannes an die Kantonspolizei Graubünden sei von "wir" bzw. "uns" die Rede. Die an gleicher Adresse wohnhafte Beschuldigte habe mithin ebenfalls Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt. Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2024 sei am 9. Dezember 2024 mitgeteilt worden und gelte – nachdem die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung habe rechnen müssen – gemäss Sendungsverfolgung als am 18. Dezember 2024 zugestellt (StA-act. 10, Anhang). Somit habe die 10-tägige Einsprachefrist am 19. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am 28. Dezember 2024 geendet. Da dies ein Samstag gewesen sei, habe sich die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Die Einsprache hätte dementsprechend spätestens am 30. Dezember 2024 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 StPO). Die Einsprache sei erst am 28. März 2025 (Poststempel) aufgegeben worden, weshalb sie verspätet und damit ungültig sei. 3.1.1. In der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass sie bereits ab August 2024 per E-Mail bei der Kantonspolizei Graubünden nach der ursprünglich nicht vorliegenden Fotodokumentation angefragt und auf Unklarheiten hingewiesen habe. Da die erhaltenen Fotos nicht zur weiteren Aufklärung beigetragen hätten, habe sie sodann um weitere Aufklärung gebeten. Somit sei das "Nichteinverständnis mit dem vorgeworfenen Sachverhalt zweifelsfrei von Beginn erkennbar" gewesen. 3.1.2. Gemäss Art. 90 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist für die Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beginnt am Tag nach dessen Zustellung zu laufen (Art. 384 lit. b StPO). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Korrespondenz, gestützt auf welche sie eine rechtzeitige Einsprache ableiten will, stammt aus dem Zeitraum vor dem Erlass des Strafbefehls. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass vor dem Erlass des Strafbefehls noch gar kein Anfechtungsobjekt bestand und eine Einsprache gegen ein nicht existierendes Anfechtungsobjekt nicht erhoben werden kann. Ohne Kenntnis des Inhalts eines Straf-

6 / 8 befehls ist es auch gar nicht möglich, sachgerecht zu beurteilen, ob dagegen Einsprache erhoben werden soll. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass eine Einsprache der beschuldigten Person gegen einen Strafbefehl nicht begründet werden muss (Art. 354 Abs. 2 StPO). Vorliegend kommt hinzu, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Korrespondenzen, aus denen sie eine rechtzeitige Einspracheerklärung ableiten will, ausschliesslich aus E-Mail Korrespondenzen bestehen (StA-act. 7-8). Eine Einsprache mittels E-Mail wäre indessen ungültig, worauf die Beschwerdeführerin mittels dem im Strafbefehl angeführten Rechtsbehelf ausdrücklich hingewiesen wurde (StA-act. 10). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass eine eingeschriebene Postsendung ab dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, als abgeholt angesehen werde. Dies setze jedoch zwingend voraus, dass der Empfänger über einen Zustellversuch in Kenntnis gesetzt werde. Unterbleibe wie vorliegend die Inkenntnissetzung zur Gänze und/oder erfolge sie nicht fristgerecht, so könne hieraus keine erfolgte Zustellung abgeleitet werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Abholscheine entweder gar nicht oder verspätet zugestellt würden. 3.2.2. Bei der Zustellung einer Abholungseinladung findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast statt. Nach dieser besteht eine wiederlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst wurde. Die Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3, 142 III 599 E. 2.4.1; PKG 2017 Nr. 7 E. 1.3; ARQUINT, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 85 N. 11). 3.2.3. Aus der sich bei den Akten befindlichen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post geht hervor, dass der Strafbefehl am 11. Dezember 2024 infolge Abwesenheit der Empfängerin nicht erfolgreich hat zugestellt werden können. Deshalb wurde am selben Tag eine Abholungseinladung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt (StA-act.10, Anhang). Am 23. Dezember 2024 wurde erneut ein erfolgloser Zustellungsversuch unternommen, worauf das Einschreiben am 15. Januar 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde und dort am 27. Januar 2025 eintraf. Aufgrund der Sendungsverfolgung besteht somit die Vermutung, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten der Be-

7 / 8 schwerdeführerin gelegt wurde. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, vermag sie keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, welche die Vermutung der ordnungsgemässen Avisierung widerlegen könnte. Die vorgebrachte Argumentation, wonach es nicht ungewöhnlich sei, dass Abholscheine entweder gar nicht oder verspätet zugestellt würden, reicht hierfür nicht aus. Eine bloss theoretische Möglichkeit von Fehlern genügt nicht (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Demnach hat die Vorinstanz die Zustellfiktion zu Recht zur Anwendung gebracht. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie am 26. März 2025 nach dem aktuellen Sachstand gefragt habe, zumal dies erst Monate nach der Zustellung des Strafbefehls erfolgte. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten, dass gemäss der Sendungsverfolgung am 23. Dezember 2024 erneut ein Zustellversuch seitens der Post unternommen wurde (StA-act.10, Anhang). Ihre Einsprache datiert vom 26. März 2025 (Poststempel 28. März 2025) und ist offenkundig verspätet. 4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bislang einen Aufwand betrieben, der die im Raum stehende Busse um ein Mehrfaches übersteige. Ihr Ziel sei gewesen, eine zweifelsfreie Sachlage zu erhalten. Sofern die Beschwerdeführerin damit die Höhe der Verfahrenskosten beanstanden will, ist festzuhalten, dass sie selbst die Einleitung des ordentlichen Verfahrens veranlasst hat. Sie wurde wiederholt auf die damit verbundenen Kostenfolgen hingewiesen (StA-act. 7, 9, 13, 14). Damit hat sie die zusätzlichen Kosten, die den einschlägigen Gebührenordnungen entsprechen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VGS [BR 350.210] sowie Art. 11 Abs. 1 lit. b RVzEGzStPO [BR 350.110]), selbst zu verantworten. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a und b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS auf CHF 800.00 festgesetzt.

8 / 8 Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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