Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 29. Oktober 2025 mitgeteilt am 30. Oktober 2025 Referenz SR2 25 75 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschuldigter angeblich vertreten durch B._____ Gegenstand Ausstand
2 / 4 In Erwägung, – dass gegen A._____ ein Strafverfahren vor dem Regionalgericht Maloja hängig ist (Proz. Nr. 515-2025-7), – dass das Regionalgericht Maloja dem Obergericht des Kantons Graubünden die von B._____ verfassten Eingaben vom 30. September 2025 und vom 1. Oktober 2025 zuständigkeitshalber weiterleitete, – dass B._____ darin sinngemäss den Ausstand der für das Verfahren vor dem Regionalgericht zuständigen Richterin gestützt auf Art. 56 lit. f StPO geltend macht, – dass für Ausstandsgesuche, soweit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht wird und die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO), somit das Obergericht (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]) zuständig ist, – dass sich B._____ als Vater von A._____ ausgibt, – dass B._____ mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 eine Nachfrist von zehn Tagen erhielt, um dem Obergericht einen Nachweis der Vertretungsbefugnis einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Ausstandsgesuch unbeachtet bleibt, wenn innert dieser Frist kein solcher Nachweis eingereicht wird, – dass B._____ innert der angesetzten Frist keinen Legitimationsausweis eingereicht hat, er lediglich mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 mitteilte, das Obergericht solle sich betreffend Vertretungsbefugnis an den in Australien wohnhaften Lebenspartner seines Sohnes wenden, – dass B._____ der Aufforderung gemäss Schreiben vom 16. Oktober 2025 somit nicht nachgekommen ist, was zum Schluss führt, dass er keine Ermächtigung hat, im vorliegenden Strafverfahren Prozesshandlungen vorzunehmen, – dass das Ausstandsgesuch somit unbeachtet bleiben muss (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO), – dass dieses Ergebnis offensichtlich ist und daher in einzelrichterlicher Kompetenz zu verfügen ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), – dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat (Art. 417 StPO),
3 / 4 – dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 200.00 (vgl. Art. 10 VGS [BR 350.210]) folglich zulasten von B._____ gehen (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2012 vom 15. Mai 2012 E. 1.2 und 1.3),
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von CHF 200.00 gehen zulasten von B._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]