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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.05.2026 SR2 2025 46

May 8, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,898 words·~19 min·16

Summary

Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 8. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SR2 25 46 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro Gegenstand Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juli 2025, mitgeteilt am 10. Juli 2025 (Proz. Nr. VV.2025.2427)

2 / 13 Sachverhalt A. Mit Bericht vom 12. Mai 2025 informierte das Bundesamt für Polizei die Kantonspolizei Graubünden über eine Hinweismeldung vom "National Center for Missing and Exploited Children" in den USA, wonach dem Nutzer des KIK-Profils "Juspotabell" vorgehalten werde, mehrere Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet zu haben. Als Anschlussinhaberin der für das Konto-Login im entsprechenden Zeitpunkt verwendeten IP-Adresse sei gemäss Abklärung beim Dienst ÜPF (Post- und Fernmeldeüberwachung) A._____ festgestellt worden. B. Am 4. Juli 2025 erschienen am gemeinsamen Wohnort von A._____ und ihrem Partner, B._____, Polizisten, welche in der Folge die Wohnung durchsuchten und elektronische Geräte bzw. Datenträger des Paares sicherstellten. C. Am 10. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Bestätigung des am 4. Juli 2025 mündlich erteilten Durchsuchungsbefehls und der vorläufigen Sicherstellung sowie eine nachträgliche schriftliche Bestätigung des Ermittlungsauftrags an die Polizei. Gleichentags wurde gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffnet. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Abgabezeitpunkt der elektronischen Eingabe 18. Juli 2025) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl und die vorläufige Sicherstellung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025 und beantragte das Folgende: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die erfolgte Hausdurchsuchung bzw. die in diesem Zusammenhang erfolgten Sicherstellungen für rechtswidrig zu erklären. 2. Allfällige aus den Sicherstellungen extrahierte Beweismittel seien für nicht verwertbar zu erklären und, sollte das schon passiert sein, aus dem Recht zu weisen. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. August 2025 eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft und die vorläufige Sicherstellung vom 10. Juli 2025 (StA-act. 14 f.), womit der am

3 / 13 4. Juli 2025 mündlich erteilte Befehl schriftlich bestätigt wurde. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor – insbesondere beschlägt der auf die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung gerichtete Antrag nicht die Frage, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4). 1.2. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO) und nur bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Die schriftliche Bestätigung der am 4. Juli 2025 mündlich angeordneten (Haus- )Durchsuchung und Sicherstellung datiert vom 10. Juli 2025 und wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2025 zugestellt (StA-act. 15). Mit der schriftlich begründeten Eingabe vom 18. Juli 2025 wurde die Beschwerdefrist wie auch -form eingehalten. 2. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Die beschwerdeführende Person hat im Rahmen der gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO geforderten Begründung der Beschwerde insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1, 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.).

4 / 13 3. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses. Ein solches legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar. Bereits aus diesem Grund ist auf ihren Antrag, die erfolgte Hausdurchsuchung bzw. die in diesem Zusammenhang erfolgten Sicherstellungen seien als rechtswidrig zu erklären (act. A.1 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1), nicht einzutreten (vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH2305352-O vom 10. September 2024 E. II.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). 4.1. Die Hausdurchsuchung fand am 4. Juli 2025 statt (StA-act. 2). Die Sicherstellung und Durchsuchung des Laptops, Handys und iPads der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bereits erfolgt (vgl. StA-act. 5 u. 8). Beides kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin, obwohl die Hausdurchsuchung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits durchgeführt und beendet war, zur Ergreifung des Rechtsmittels nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat. 4.2. Das Bundesgericht verzichtet unter gewissen Umständen auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 m.w.H.; siehe auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 2525). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3, 7B_629/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 1.1, 6B_1188/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BHausdurchsuchung+%2BRechtsschutzinteresse&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-74%3Afr&number_of_ranks=0#page74

5 / 13 E. 1.1 m.H.a. BGE 136 I 274 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2). 4.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien und ein aktuelles praktisches Interesse zu bejahen sei. Dies ist auch nicht offensichtlich. In Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Rechtsbegehren betreffend Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls vom 10. Juli 2025 (act. A.1 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1) nicht einzutreten. 5.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, allfällige aus den Sicherstellungen extrahierte Beweismittel seien für nicht verwertbar zu erklären und aus dem Recht zu weisen (act. A.1 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Hausdurchsuchung sei nicht schriftlich angeordnet worden, obwohl keine Gefahr in Verzug war. Ebenfalls bestehe nicht der geringste Hinweis auf einen mündlichen Durchsuchungsbefehl, was mangels drohendem Beweisverlust auch nicht ausgereicht hätte. Im Ergebnis handle es sich um unrechtmässige Sicherstellungen. Im Sinne eines erweiterten Verwertungsverbots verstehe sich, dass aus den illegal beschlagnahmten elektronischen Geräten keine verwertbaren Beweise extrahiert werden könnten (act. A.1 Rz. 7 ff.). 5.2. Im Strafprozessrecht steht die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu. Dabei kann vom Sachrichter erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2, 139 IV 128 E. 1.6 f.). Mithin obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids (BGE 143 IV 475 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.1). Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Zwar kann dabei insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein. Nach dieser Bestimmung dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BHausdurchsuchung+%2BRechtsschutzinteresse&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-274%3Afr&number_of_ranks=0#page274 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_242%2F2015%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-284%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page284 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_242%2F2015%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-289%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page289 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_242%2F2015%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-128%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page128

6 / 13 sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Falls sich demnach bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich") aufdrängt, kann es sich je nach Umständen des Einzelfalls als geboten erweisen, diese dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6). Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; zum Ganzen: BGE 143 IV 475 E. 2.7). Entsprechend ist zu eruieren, ob sich die Unverwertbarkeit der aus den Sicherstellungen extrahierten Beweismitteln unter Beurteilung der aktuellen Aktenlage und Gegebenheiten des vorliegenden Falls bereits durch die Beschwerdeinstanz eindeutig feststellen lässt. 5.3.1. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.2, 143 IV 387 E. 4.3 f., je m.w.H.). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3, 146 I 11 E. 4.2, 143 IV 387 E. 4.4, 131 I 272 E. 4.1.2, je m.w.H.). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3, 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I 11 E. 4.2, 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Frage, ob eine https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_242%2F2015%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-387%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page387

7 / 13 schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3, 147 IV 9 E. 1.4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.1). Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3, 139 IV 128 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.1, 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 3.3.1, 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1, je m.w.H.). 5.3.2. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1, 143 IV 27 E. 2.5; vgl. 140 I 353 E. 5.2, je m.w.H.). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1, 140 I 353 E. 5 f., je m.w.H.). Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f., je m.w.H.). Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.1, vgl. 140 I 353 E. 5.5.1 f.; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2, 6B_1136/2021 vom

8 / 13 7. November 2022 E. 4.4.2, 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1, je m.w.H.). 5.3.3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). 5.3.4. Zwangsmassnahmen sind gemäss Art. 196 lit. a StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die u.a. dazu dienen, Beweise zu sichern. Sie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3, 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). 5.3.5. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Ohne Einwilligung der berechtigten Person dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3.6. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3, 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3, 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2, je m.w.H.).

9 / 13 5.4.1. Aufgrund des Berichts des Bundesamts für Polizei, fedpol, vom 12. Mai 2025 (StA-act. 1), wonach mehrere Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen über ein Konto-Login verbreitet worden seien, für welches eine IP- Adresse verwendet worden sei, deren Anschlussinhaberin die Beschwerdeführerin sei, bestand ein konkreter Tatverdacht gegen Letztere. Entsprechend musste sich die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO richten und die Polizei ermittelte nach Art. 306 ff. StPO. 5.4.2. Als die Polizei am Wohnort der Beschwerdeführerin und ihres Partners erschien, lag weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor. Gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei sei vor dem eigentlichen Beginn der Hausdurchsuchung der Pikett-Staatsanwalt kontaktiert worden (StA-act. 22). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten ihre Einwilligung zur Hausdurchsuchung bzw. zur Herausgabe der elektronischen Geräte gegenüber den Polizeibeamten erklärt, womit kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich sei (act. A.2 Rz. 2 u. 4). 5.4.3. Gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei (StA-act. 22) sei der Beschwerdeführerin und ihrem Partner in der Wohnung von den Polizeibeamten eröffnet worden, "dass eine Hausdurchsuchung und die Sicherstellung von elektronischen Datenträgern erfolgen werden". Es stellt sich die Frage, ob noch von einer freiwilligen Zustimmung, welche die Beschwerdeführerin und ihr Partner, wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird, gegeben hätten, gesprochen werden kann, wenn Laien bei einem überraschenden Besuch durch die Polizei angekündigt wird, dass eine Hausdurchsuchung erfolgen werde. Den übrigen der Beschwerdeinstanz vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft ist keine Einwilligung zur Hausdurchsuchung zu entnehmen, insbesondere wurde in den Durchsuchungsprotokollen (StA-act. 2 f.) keine Einwilligung vermerkt oder unterschriftlich bestätigt. Dass der Staatsanwalt, obwohl er sich darauf beruft, es sei kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig bei Vorliegen einer Einwilligung, trotzdem nachträglich einen solchen schriftlich ausgestellt hat, erklärt er mit einer "Ungenauigkeit". Die schriftliche Bestätigung vom 10. Juli 2025 betreffe lediglich die am 4. Juli 2025 mündlich angeordnete Durchsuchung elektronischer Geräte (act. A.2 Rz. 4). Ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner in die Hausdurchsuchung eingewilligt haben und damit für deren rechtskonforme Durchführung kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig war, sodass die daraus extrahierten Beweise verwertbar sind, steht nicht eindeutig fest. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass der Sachrichter in Kenntnis aller Akten und nach

10 / 13 Erhebung von allenfalls diesbezüglichen Beweisen über die Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnen Beweise entscheidet. 5.4.4. Zumal sich die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme auf den Standpunkt stellt, mit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung vom 10. Juli 2025 zumindest für die mündlich angeordnete Durchsuchung elektronischer Geräte einen schriftlichen Befehl erlassen zu haben (vgl. act. A.2 Rz. 4 u. 6), geht auch sie davon aus, dass zumindest diesbezüglich keine Einwilligung der Beschwerdeführerin und ihres Partners vorlag. Folglich ist auf die Verwertbarkeit der aus der Durchsuchung der elektronischen Geräte gewonnenen Beweise einzugehen. 5.4.5. Der Bericht des fedpol datiert vom 12. Mai 2025, während die Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung der elektronischen Geräte am 4. Juli 2025 stattfand. Bereits der grosse zeitliche Abstand weist nicht darauf hin, dass Dringlichkeit vorlag. Dafür sind auf der Grundlage der der Beschwerdeinstanz zur Verfügung stehenden Akten der Staatsanwaltschaft auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Seitens der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, da die Beschwerdeführerin und ihr Partner am 4. Juli 2025 mündlich erklärt hätten, nichts mit dem Tatverdacht zu tun zu haben und beide in der gleichen Wohnung wohnten, wobei der Verdacht bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung elektronischer Geräte ihres Partners gehandelt haben könnte, sei gleichentags die vorläufige Sicherstellung und Durchsuchung der elektronischen Geräte mündlich angeordnet worden (act. A.2 Rz. 6). Inwiefern ein dringender Fall vorgelegen habe, mithin ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl nicht vorgängig erlassen werden konnte, erschliesst sich damit nicht. Zweck der Hausdurchsuchung muss die Sicherstellung elektronischer Datenträger gewesen sein, um diese zu durchsuchen, für die Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Tatverdachts. Dieses Vorgehen hätte durch einen vorgängig erstellten Sicherstellungs- und Durchsuchungsbefehl abgesichert werden können. Ob eine Verletzung der formellen Anordnungsbestimmung eines Durchsuchungsbefehls zu bejahen ist, muss aber vorliegend – wie aufzuzeigen sein wird – nicht abschliessend beurteilt werden. 5.4.6. Von der Prämisse ausgehend, dass trotz fehlender Dringlichkeit die Durchsuchung lediglich mündlich und erst später schriftlich angeordnet wurde, liegt keine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO vor. Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 StPO ist eine eindeutige Unverwertbarkeit zu verneinen. Ergibt sich, dass das Erfordernis eines schriftlichen (Haus-) Durchsuchungsbefehls eine Ordnungsvorschrift darstellt, sind die daraus extrahierten Beweise verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Unverwertbarkeit liegt

11 / 13 nur vor, wenn die mündliche Anordnung der Durchsuchung trotz fehlender Dringlichkeit – auch bei Vorliegen einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung – als Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren ist und die extrahierten Beweise nicht für die Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). 5.4.7. Der Strafrahmen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Straftat handelt es sich demnach um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Was die konkreten Umstände anbelangt, ist lediglich dem Bericht des fedpol (StA-act. 1) zu entnehmen, dass "mehrere" Videodateien, welche kinderpornografische Darstellung enthielten, verbreitet worden seien. Ob eine schwere Straftat vorliegt, ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Akten noch kaum abschätzbar. 5.4.8. Das Bundesgericht hatte im Leiturteil BGE 139 IV 128 eine von Polizeibeamten ohne staatsanwaltschaftlichen Befehl vorgenommene Durchsuchung des iPhones der Beschuldigten zu beurteilen. Es kam zum Schluss, dass das Erfordernis eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im zu beurteilenden Fall "unter Berücksichtigung der konkreten Umstände" eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dargestellt habe (siehe BGE 151 IV 18 E. 4.3.5 ff. mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zur Literatur betreffend das Schriftlichkeitserfordernis). Damit zeigt sich, dass sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde und damit eine Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise vorliegt. Vielmehr drängt es sich aufgrund der zitierten Rechtsprechung auf, den Entscheid über die Verwertbarkeit der aus den Sicherstellungen und Durchsuchungen extrahierten Beweismittel dem Sachrichter vorzubehalten. 5.4.9. Was die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2025 (StA-act. 6) betrifft, führt sie ins Feld, aufgrund des Vorwurfs liege auf der Hand, dass es sich um eine Angelegenheit handle, in der sie ab der ersten Stunde notwendigerweise hätte verteidigt sein müssen (act. A.1 Rz. 7). Vorliegend kommt einzig in Betracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bereits bei der Einvernahme am 4. Juli 2025 hätte verteidigt hätte sein müssen (vgl. Art. 130 StPO). Inwiefern ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Wie erwähnt, erstreckt sich der Strafrahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die konkrete Tatschwere müsste demnach vorliegend zumindest im mittleren Drittel anzusiedeln sein. Es wurde bereits ausgeführt, dass https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+141+Abs.+2+stpo%22+%2B%22Art.241+Abs.1+stpo%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-128%3Afr&number_of_ranks=0#page128

12 / 13 sich die Schwere der vorgeworfenen Straftat auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Akten kaum schätzen lässt. Das gilt auch für das konkret zu erwartende Strafmass, welches als im Bereich des Möglichen liegend zu betrachten ist. Dass der Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht und daher die Unverwertbarkeit der Einvernahme mangels Sicherstellung der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist nicht eindeutig feststellbar. Entsprechend ist auch die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme dem Sachrichter vorzubehalten. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird eine Spruchgebühr von CHF 1'500.00 erhoben (Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).

13 / 13 Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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