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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 27.01.2025 SR2 2023 76

January 27, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·8,875 words·~44 min·4

Summary

Betrug etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 27. Januar 2025 [Mit Urteil 7B_209/2025 vom 4. März 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz SR2 23 76 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Audétat und Righetti Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Leandro Perucchi Perucchi & Partner AG, Postfach, Seefeldstrasse 15, 8008 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur Gegenstand Betrug etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2023, mitgeteilt am 22. November 2023 (Proz. Nr. VV.2021.1085)

2 / 26 Sachverhalt A. Am 16. März 2021 erstatteten A._____ und C._____ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt und Notar B._____ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 12. Mai 2021 eine Strafuntersuchung gegen B._____ (VV.2021.1085). C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Vermittleramt Imboden hängigen Zivilverfahrens betreffend Schadenersatz/Forderung mit ähnlichem Sachverhalt. Die Verfügung wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Mai 2022 auf entsprechende Beschwerde von C._____ und A._____ hin aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. D. Mit Parteimitteilung vom 21. Juli 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien über den Abschluss der Strafuntersuchung und stellte ihnen die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Gleichzeitig informierte sie über die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen innert Frist von zehn Tagen. E. Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Leandro Perucchi, stellte, nachdem ihm die Frist zur Einreichung etliche Male erstreckt worden war, mit Eingabe vom 10. November 2023 diverse Beweisanträge. F. Mit Verfügung vom 21. November 2023, mitgeteilt am 22. November 2023, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B._____ ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte B._____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'550.00 (Dispositivziffer 2). Entschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 3). G. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2023 sei aufzuheben und die Untersuchung sei unter der Verfahrensnummer VV.2021.1085/PS wiederaufzunehmen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in der Untersuchung VV.2021.1085/PS die vom Beschwerdeführer mit Beweiseingabe vom 10. November 2023 beantragten Beweise abzunehmen.

3 / 26 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom 16. März 2021 beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln. 4. Die Untersuchung unter der Verfahrensnummer VV.2021.1085/PS sei an eine(n) andere(n), bisher nicht befasste(n) Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt zuzuteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse. H. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) nahm mit Eingabe vom 15. Januar 2024 zur Beschwerde Stellung. Er beantragte deren kostenfällige Abweisung. J. Der Beschwerdeführer nahm seinerseits zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie denjenigen des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Stellung, zu welcher der Beschwerdegegner wiederum mit Schreiben vom 6. Februar 2024 replizierte. Der Beschwerdeführer reichte hierzu eine weitere Stellungnahme ein, datierend vom 16. Februar 2024. K. Die vom Beschwerdeführer eingeforderte Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 (Art. 383 Abs. 1 StPO) wurde geleistet. L. Die Akten des Vorverfahrens wurden eingeholt. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Hintergrund der Streitigkeit 1.1. Zum besseren Verständnis ist einleitend der Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit widerzugeben. 1.2. Am 26. April 2020 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, D._____. Mit Entscheid vom 11. Mai 2020 eröffnete das Regionalgericht Plessur die letztwillige Verfügung von D._____ vom 14. Juli 1977, welche durch den Beschwerdegegner beurkundet und in welcher er zudem als Willensvollstrecker vorgesehen worden war. Tags darauf erklärte der Beschwerdegegner die Annahme des Willensvollstreckermandates. Am 13. Mai 2020 wurde ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Am 8. Juni 2020 beantragte der Beschwerdegegner beim Regionalgericht Plessur sodann die Ausstellung der Erbenbescheinigung, welche am 22. Juni 2020 erfolgte. Am 18. Juni 2020 fand der Bruder des Beschwerdeführers, C._____, in den Unterlagen seiner Mutter ein eigenhändig verfasstes Testament vom 8. Sep-

4 / 26 tember 2011. Gleichentags übermittelte er dieses per E-Mail an den Beschwerdegegner sowie seine Geschwister. Gemäss diesem jüngeren Testament solle die gesamte Hinterlassenschaft den drei Kindern vermacht werden. Weitere Anordnungen finden sich darin keine. C._____ wies in seiner E-Mail darauf hin, dass das jüngere Testament dem Testament von 1977 in Sinn und Geist nicht widerspreche. Letzteres sei seines Erachtens präziser. Er möchte beliebt machen, dass auf das Testament von 1977 abgestellt werde, sofern dies juristisch in Ordnung sei. Der Beschwerdegegner antwortete C._____ mit E-Mail vom 19. Juni 2020, dass sie dies anlässlich ihrer geplanten Besprechung kurz erläutern könnten. Seines Erachtens ändere sich nichts. Mit Gesuch vom 3. Juli 2020 beantragten der Beschwerdeführer sowie dessen Bruder beim Regionalgericht Plessur als Eröffnungsbehörde des Testamtes von 1977, die letztwillige Verfügung vom 8. September 2011 zu eröffnen, den Entscheid über die Eröffnung des Testaments vom 14. Juli 1977 zu revidieren und die ausgestellte Erbenbescheinigung vom 22. Juni 2020 zu widerrufen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2020 erklärte der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf die Willensvollstreckung. 1.3. In ihrer Strafanzeige vom 16. März 2021 werfen der Beschwerdeführer sowie C._____ dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, er habe das Testament vom 8. September 2011 pflichtwidrig nicht eingereicht. Er habe den Erben nicht mitgeteilt, dass eine Einlieferungspflicht bestehe und das jüngere Testament das ältere Testament aus dem Jahre 1977 aufhebe. Der Beschwerdegegner habe die Erben darüber getäuscht, dass mit dem jüngeren Testament seine Bestellung als Willensvollstrecker aufgehoben worden sei. Der Beschwerdegegner habe einen Irrtum bewirkt und arglistig gehandelt, mit der Absicht, mit dem Mandat unrechtmässig ein Honorar zu generieren. Er habe sich mutmasslich des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) schuldig gemacht. 1.4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 21. November 2023 vollständig ein. 2. Beschwerdegegenstand Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfahrenseinstellung und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Wiederaufnahme der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragten Beweise abzuneh-

5 / 26 men und den mit Strafanzeige vom 16. März 2021 beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln (act. A.1, Begehren Ziffer 1, 2 und 3). 3. Prozessuales 3.1. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung konnte gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in seiner zum Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Infolge der im Rahmen der Justizreform 3 per 1. Januar 2025 erfolgten Zusammenführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden ging die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auf jenes über (Art. 22 EGzStPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. November 2023 zu (vgl. act. A.1). Die Beschwerde erfolgte am 4. Dezember 2023 und damit unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO fristgerecht. 3.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 3.3. Die angezeigten strafbaren Handlungen (vgl. dazu E. 1.3), sollten sie sich entsprechend den Anschuldigungen zugetragen haben, wären offensichtlich zum Nachteil der Erbengemeinschaft erfolgt. Dem Beschwerdeführer als einzelnem Erben kommt dabei Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Da er sich zudem im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert hat (StA act. 5.1, Ziff. I.5; seine Konstituierung im Zivilpunkt zog er mit Schreiben vom 1. März 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft zurück [ohne Aktorum-Nummer), kommt ihm Parteistellung zu (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Abnahme der von ihm gestellten Beweisanträge moniert, ist die Legitimationsfrage gesondert zu beurteilen (vgl. dazu E. 5.10.1). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu

6 / 26 keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten ist. 4. Rechtliches zu Beschwerde und Verfahrenseinstellung 4.1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3; vgl. auch KGer GR SK2 21 7 v. 13.6.2023 E. 1.2.1 sowie SK2 23 28 v. 19.2.2024 E. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Sodann gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1). 4.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

7 / 26 wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: OGer BE BK 22 299 v. 4.1.2023 E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_952/2020 v. 8.2.2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung nur der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden darf. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer 6B_782/2019 v. 19.6.2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 v. 2.11.2018 E. 2.1.1 je mit Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussagegegen-Aussage-Konstellation") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 5. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 5.1. Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei davon auszugehen, dass sich die Erblasserin mit der Aufsetzung des Testaments aus dem Jahr 2011 nicht gegen eine Willensvollstreckung durch den Beschuldigten entschieden habe. Dieser habe zu

8 / 26 Recht davon ausgehen dürfen, dass sich an seiner Einsetzung als Willensvollstrecker durch das jüngere Testament nichts geändert habe. Eine vorsätzliche Täuschung der Erben im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB über den Fortbestand des Willensvollstreckermandates liege daher nicht vor. Eine Anmassung des Willensvollstreckermandates liege ebenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als er um Ausstellung der Erbenbescheinigung ersucht habe, keine Kenntnis vom jüngeren Testament gehabt habe. Die Erbenbescheinigung sei zudem bloss deklaratorischer Natur. Bis zum Verzicht habe der Beschwerdegegner rechtmässig als Willensvollstrecker geamtet. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liege mit den geltend gemachten Schadenspositionen mangels Stoffgleichheit nicht vor. Der Beschwerdegegner habe nicht damit gerechnet, dass sich die Anzeigeerstatter an einen Anwalt und das Gericht wenden würden und dadurch Kosten anfallen würden. Es liege auch kein versuchter Betrug vor. Es fehle am Tatentschluss, die Erben über sein Mandat als Willensvollstrecker zu täuschen (StA act. 1.22, E. 5d f.). 5.2. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmitteleingabe zusammengefasst, dass entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft hinreichende Verdachtsgründe hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes vorliegen würden. Der Beschwerdegegner habe selber bestätigt, vorsätzlich gehandelt zu haben, als er durch die Unterdrückung des 2011-Testaments die Eröffnung des letzten Willens der Erblasserin gezielt vereitelt habe. Er habe sich das lukrative Willensvollstreckermandat mit 1.5% Verkaufsprovision auf die Grundstücke in O.1._____, O.2._____ und O.3._____ sichern wollen (act. A.1, Ziff. 24). Aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung im Erbrecht habe der Beschuldigte seine Pflicht, das Testament durch Einlieferung zur Eröffnung zu bringen, nicht übersehen können. Ihm sei klar gewesen, dass das jüngere Testament das ältere Testament ersetze (act. A.1, Ziff. 25 ff.). Er habe zudem mehrfach falsche Angaben gemacht, was zeige, dass er die Einlieferungspflicht nicht einfach übersehen habe (act. A.1, Ziff. 32 f.). Der Beschwerdegegner sei zum Tatzeitpunkt im Juni 2020 nicht davon ausgegangen, dass das 2011-Testament eine Ergänzung des 1977-Testaments darstelle, diese Ausrede habe er erst später erfunden. Es sei unzulässig, davon auszugehen, der Beschwerdegegner sei von einer Ergänzung ausgegangen (act. A.1, Ziff. 31). Er habe wissentlich und willentlich die Einlieferung des Testaments unterdrückt. Er habe rechtswidrig am älteren Testament festhalten wollen, weil nur dieses ihm eine vermeintliche Stellung als Willensvollstrecker eingeräumt habe (act. A.1, Ziff. 35 f.). Sodann moniert der Beschwerdegegner eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. Mit dem jüngeren Testament sei das ältere Testament widerrufen worden; die Staatsanwaltschaft habe das Testament rechtsfehlerhaft ausgelegt

9 / 26 und damit Art. 511 Abs. 1 ZGB missachtet. Aus dieser falschen Anwendung von Art. 511 Abs. 1 ZGB habe die Staatsanwaltschaft geschlossen, dass der Beschwerdegegner zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass sich an der Einsetzung als Willensvollstrecker nichts geändert habe (act. A.1, Ziff. 46 ff.). Der Beschwerdegegner habe entgegen der staatsanwaltschaftlichen Feststellung nicht bis zu seinem freiwilligen Verzicht auf sein Mandat am 12. August 2020 rechtmässig als Willensvollstrecker geamtet. Das Amt ende mit dem Auftauchen eines späteren Testaments mit einem oder keinem Willensvollstrecker (act. A.1, Ziff. 53 ff.). Weiter moniert der Beschwerdegegner eine falsche Sachverhaltsfeststellung, weil die Staatsanwaltschaft keinen Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 StGB angenommen habe (act. A.1, Ziff. 58 ff.), hinsichtlich diesem ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen habe (act. A.1, Ziff. 62 ff.) sowie Art. 146 StGB falsch angewendet habe, weil sie zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis vorausgesetzt habe (act. A.1, Ziff. 65 ff.). 5.3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). 5.3.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügt, wer den Zweck verfolgt, sich oder einen Dritten dauernd oder vorübergehend wirtschaftlich besserzustellen, ohne dass darauf ein rechtmässiger Anspruch besteht (BGer 6B_1060/2020 v. 22.6.2022 E. 2.1.3.2 m.H. auf Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., Basel 2019, N 71 ff. vor Art. 137 StGB). Weil es um ein subjektives Tatbestandsmerkmal geht, kommt es nicht darauf an, ob beispielsweise eine Forderung tatsächlich besteht, sondern nur darauf, ob sie in der Vorstellung des Täters bestand (BGer 6S.96/2003 v. 4.8.2003 = Pra 93 Nr. 47 E. 1.6; BGE 105 IV 29 E. 3b). 5.3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche

10 / 26 Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1; BGer 6B_825/2019 v. 6.5.2021 E. 5.2.3). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtmässiger Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_963/2018 v. 23.8.2019 E. 3.3 m.w.H.). 5.3.4. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 5.4. Unbestrittenermassen amtete der Beschwerdegegner bis zum Auffinden des jüngeren Testamentes und dessen Kenntnisnahme am 18. Juni 2020 (StA act. 5.6) rechtmässig als Willensvollstrecker. Eine Betrugshandlung bis zu diesem Zeitpunkt fällt ausser Betracht. Strittig ist indessen die Qualifikation des beschwerdegegnerischen Handelns nach Kenntnisnahme des Inhaltes des jüngeren Testaments. 5.5. Der Beschwerdegegner führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2023 mehrfach aus, das Testament vom 8. September 2011 sei nach seinem Dafürhalten eine blosse Ergänzung des Testaments von 1977 gewesen, welches keine Auswirkungen auf die Willensvollstreckung gezeitigt habe. In seinen diesbezüglichen, teilweise spontan geäusserten Erklärungen sind keine relevanten Widersprüche erkennbar. Beispielsweise führte er spontan aus, er sei aufgrund der Haltung der Erben, den Inhalten beider Testamente sowie dessen weiterer Aufbewahrung von einer Ergänzung ausgegangen (StA act. 5.17, Fragen 4, 5 und 6; Ergänzungsfragen 6 und 7). Die Aussage, wonach er die Einlieferungspflicht des Testaments "übersehen" habe, irritiert zwar prima vista. Bei näherer Betrachtung erscheint es jedoch nachvollziehbar und glaubhaft, dass er sich ange-

11 / 26 sichts der ihm gegenüber klar geäusserten Haltung der Erben sowie seiner eigenen Einschätzung, das jüngere Testament ändere an der Rechtslage nichts, sich nicht weiter um eine Einreichung des Testaments bemühte (vgl. dazu ferner E. 5.9.3). Seine diesbezüglichen sich selbst belastenden Aussagen lassen sein Aussageverhalten zusätzlich glaubhaft erscheinen (vgl. etwa StA act. 5.17, Frage 5). 5.6.1. Bei der vom Beschwerdegegner behaupteten Vorstellung, er sei von einer Ergänzung des älteren durch das jüngere Testament ausgegangen, welches keinen Einfluss auf seine Einsetzung als Willensvollstrecker zeitigen würde, handelt es sich um eine innere Vorstellung. Diese ist nicht direkt, sondern nur anhand objektiver Indizien nachzuweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob solche vorliegen. In einem ersten Schritt ist hierfür zu beurteilen, ob der Inhalt beider Testamente einen solchen Schluss überhaupt zulassen. 5.6.2. Die Staatsanwaltschaft gibt die Rechtslage hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB (gesetzlich vermuteter Widerruf der früheren letztwilligen Verfügung durch eine spätere letztwillige Verfügung) sowie der Auslegung letztwilliger Verfügungen zutreffend wieder (vgl. StA act. 1.22, E. 5b). Auf diese unbestrittenen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch hervorzuheben, dass die bundesgerichtlich definierten Anforderungen an den Nachweis, dass die jüngere Verfügung lediglich die Ergänzung der älteren sei, hoch sind (vgl. BGE 82 II 513 E. 2 sowie BGer 5A_286/2021 v. 22.3.2022 E. 2.1). 5.6.3. Sodann ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut des Testaments aus dem Jahr 2011 (StA act. 5.3) zunächst insofern nicht auf eine blosse Ergänzung schliessen lässt, als darin auf das frühere Testament aus dem Jahr 1977 (StA act. 5.10) nicht Bezug genommen wird. Dem Sinn nach können die zwei Testamente aber ohne weiteres nebeneinander bestehen; sie widersprechen sich nicht. Im ersten Testament fällt auf, dass dieses unter sieben Ziffern relativ detaillierte letztwillige Anordnungen enthält, während das jüngere Testament von rudimentärem Inhalt ist und lediglich die gesetzliche Erbfolge festhält, was auf seinen bloss zusätzlichen Charakter hindeutet. Nachdem die Erblasserin im ersten Testament ausdrücklich festhielt, dass die Erbteilung in aller Güte vollzogen werden solle und derjenige auf den Pflichtteil gesetzt werde, der das Testament anficht, und darüber hinaus einen Willensvollstrecker ernannte, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie die Absicht hatte, diese früheren expliziten Anordnungen durch das jüngere Testament zu beseitigen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Erblasserin ohne Weiteres mit einer gütlichen Auseinandersetzung ihrer Kinder rechnete. Die Differenzen in Bezug auf die im Nachlass befindliche Insel in

12 / 26 O.3._____ war ihr vielmehr bekannt, ebenso die schwierige Beziehung zu C._____ (StA act. 5.19, Frage 7; StA act. 5.18, Frage 7 f.). Kommt hinzu, dass die Eheleute Hegland in ihren jeweiligen letztwilligen Verfügungen vom 14. Juli 1977 auf die Tradition in der Familie, Erbauseinandersetzungen in aller Güte zu vollziehen, hingewiesen hatten und es ihrem ausdrücklichen und innigsten Willen entspreche, dass auch die Erben die Erbauseinandersetzung gütlich vollziehen (vgl. StA act. 5.10, S. 2; zum angeblich identischen Testament von E._____: StA act. 5.18a). Vor diesem Hintergrund ist nicht leichthin anzunehmen, dass die Erblasserin mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 8. September 2011 ohne weiteres auf die Dienste des Beschwerdegegners verzichten wollte, welcher bis anhin offenbar zur Zufriedenheit der Familie agiert hatte. Zudem wurde das Testament aus dem Jahr 1977 trotz des jüngeren Testaments bis zum Ableben der Erblasserin im Jahr 2020 unverändert aufbewahrt. Inhaltlich lässt sich dem Testament vom 8. September 2011 jedenfalls keine völlige Neuausrichtung entnehmen. Vielmehr hält es – wie schon im älteren Testament vorgesehen – einzig fest, dass die gesamte Hinterlassenschaft den drei Kindern als einzige gesetzliche Erben zugeteilt werden soll. Wenn gewisse Anordnungen im Testament von 1977 nach Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, Ziff. 43) obsolet geworden seien und daher nicht mehr Eingang in das neuere Testament gefunden haben, können daraus keine Schlüsse gezogen werden, die für oder gegen den Willen der Erblasserin sprechen, mit dem Testament aus dem Jahre 2011 die Anordnung betreffend das Willensvollstreckungsmandat widerrufen zu wollen. Bereits die Eröffnungsbehörde hatte in ihrem "Revisions-"Entscheid vom 8. Oktober 2020 in Erwägung 4.1 hinsichtlich der Auslegungsfrage festgehalten, dass es materiell-rechtlich nicht eindeutig sei, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 8. September 2011, welche keine Ausführungen zum Willensvollstrecker enthalte, ihre Anordnung dazu habe aufheben wollen (StA act. 5.14). Im Übrigen ging auch das Regionalgericht Imboden in seinem Entscheid vom 21. November 2022 von einem ergänzenden Charakter des jüngeren Testaments aus (vgl. StA act. 1.12, E. 2.2.2; noch nicht rechtskräftig). Vor diesem Hintergrund sprechen jedenfalls gute Gründe dafür, dass es sich beim Testament vom 8. September 2011 um eine reine Ergänzung der letztwilligen Anordnung aus dem Jahr 1977 handelt. Diese Erkenntnis stützt als gewichtiges Indiz die Aussage des Beschwerdegegners. 5.7. Ferner ist das Verhalten der Erben beachtlich. Bereits vor Kenntnisnahme des jüngeren Testaments hielten diese fest, froh zu sein, dass der Beschwerdegegner die Willensvollstreckung übernehme (StA act. 5.18a). Sodann war es der Erbe C._____ selbst, welcher unmittelbar nach dem Auffinden des jüngeren Testaments mit E-Mail vom 18. Juni 2020 an den Beschwerdegegner sowie die übrigen Erben folgendes festhielt: "In den Akten von Mami liegt ein jüngeres Testament von 2011

13 / 26 (s. Anlage), das demjenigen von 1977 in Sinn und Geist zum Glück nicht widerspricht. Dasjenige von 1977 ist m.E. präziser und ich möchte beliebt machen, dass wir uns auf jenes beziehen, sofern dies juristisch i.O. ist" (StA act. 5.8). Diese Ausführungen widersprechen bereits der vom Beschwerdeführer (sowie auch von C._____) nunmehr vertretenen Auffassung, wonach aufgrund klarer Verhältnisse offensichtlich keine Ergänzung vorliege. Wenn auch der in der E-Mail geäusserten Einschätzung der Erben hinsichtlich der Testamentsauslegung kaum Bedeutung zukommt, so wird sie dennoch die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegegners gefestigt haben. Jener wies dementsprechend immer wieder darauf hin, dass er sich stark auf das Akzept der Erben gestützt habe, welche ihm mitgeteilt hätten, es zu begrüssen, wenn er das Mandat ausführen würde (StA act. 5.17. Frage 4). Ohne Belang ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erblasserin habe C._____ gegenüber erwähnt, keinen Willensvollstrecker mehr vorsehen zu wollen. Selbst wenn sich diese Behauptung erstellen liesse, konnte sie keinen Einfluss auf die Vorstellungsbildung des Beschwerdegegners zeitigen, hatte jener doch davon keine Kenntnis. Kommt hinzu, dass, wenn die Erblasserin tatsächlich gegenüber C._____ entsprechende Erklärungen abgegeben hätte, dieser wohl kaum am 18. Juni 2020 selbst vorgeschlagen hätte, auf das ältere Testament abzustellen. Es überzeugt nicht, wenn ihm die mutmasslichen Äusserungen seiner Mutter erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2023 wieder eingefallen sein sollen (StA act. 5.18, Frage 5). Seine diesbezügliche Erklärung, er habe Angst gehabt, auf den Pflichtteil gesetzt zu werden, überzeugt nicht. 5.8. Angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners sowie der diese stützenden objektiven Umstände kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdegegner in der Vorstellung handelte, das jüngere Testament ändere als reine Ergänzung des älteren Testaments nichts an seiner Einsetzung als Willensvollstrecker. 5.9. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 5.9.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Erbensitzung vom 25. Mai 2020 jegliche Diskussion über die Folgen des jüngeren Testaments unterdrückt (act. A.3, Ziff. 6, S. 5). Daraus scheint er abzuleiten, dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass keine Ergänzung vorliege. Diese Behauptung lässt sich nicht erstellen. Die Aussagen der in der vorliegenden Strafsache nicht involvierten Erbin, F._____, stützen nämlich diejenigen des Beschwerdegegners. Demnach sei über die Frage der Bedeutung des jüngeren Testaments durchaus diskutiert worden und es seien alle damit einverstanden gewe-

14 / 26 sen, sich nach dem älteren Testament zu richten (StA act. 5.18c und act. 5.17, Frage 6). Selbst wenn der Beschwerdegegner sich nicht weiter auf eine Diskussion eingelassen hätte, liesse sich daraus nichts zu seinen Lasten ableiten. Ein solches Verhalten liesse ebenso gut auf seine gefestigte innere Vorstellung schliessen, wonach lediglich eine Ergänzung vorliege und sich an der tatsächlichen Situation nichts ändern werde. Zudem sind die erst Jahre später zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie von C._____, der Beschwerdegegner habe jegliche Diskussion über die Bedeutung des jüngeren Testaments "forsch" unterbunden, kritisch zu würdigen. Sie können nämlich erheblich durch ihre – später gewonnene – Überzeugung, der Beschwerdegegner habe sie angelogen (vgl. etwa StA act. 5.19, Frage 8, S. 5), beeinflusst worden sein. 5.9.2. Der Beschwerdeführer moniert, der Beschwerdegegner habe die Ausrede, von einer blossen Testamentsergänzung ausgegangen zu sein, erst später erfunden. Anlässlich der Erbensitzung vom 25. Juni 2020 habe der Beschwerdegegner ausgesagt, das jüngere Testament spiele "gar keine Rolle". Wäre er von einer Ergänzung ausgegangen, hätte dieses sehr wohl eine Rolle gespielt, da das 2011- Testament zusammen mit dem 1977-Testament die letztwillige Verfügung dargestellt hätte. Ein solches Aussageverhalten sei nicht glaubhaft (act. A.1, Ziff. 31). Die beschwerdeführerische Betrachtungsweise ist formalistisch und nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer interpretiert die mutmassliche Aussage einseitig und zirkelschlüssig, bezieht er sie doch ohne Weiterungen direkt auf die Einlieferungspflicht gemäss Art. 556 ZGB. Es trifft zu, dass das jüngere Testament in jedem Falle zu eröffnen gewesen wäre und im Falle seiner Ergänzung des älteren Testaments mit diesem zusammen die letztwillige Anordnung gebildet hätte. Die Aussage des Beschwerdegegners kann – und muss – vorliegend indessen anders verstanden werden. Denn in der Vorstellung des Beschwerdegegners spielte das jüngere Testament hinsichtlich seiner Einsetzung als Willensvollstrecker "keine Rolle". Mit anderen Worten änderte – aus Sicht des Beschwerdegegners – an der rechtlichen und tatsächlichen Situation auch eine Eröffnung des jüngeren Testaments nichts. Wie gesehen, bestanden gute Gründe für eine solche Annahme (vgl. E. 5.6.3 f.). Sodann hat der Beschwerdegegner die Aussage auch nicht erst später "erfunden". Bereits in seiner Antwort-E-Mail vom 19. Juni 2020 hatte er ausgeführt: "besten Dank für die Unterlagen. Wir können dies an unserer Besprechung ebenfalls kurz erläutern. M.E. ändert sich nichts. [Hervorhebung durch das Gericht] Mit freundlichen Grüssen an Alle. […]" (StA act. 5.8). Die beiden Formulierungen sind gleich zu lesen. 5.9.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Beschwerdegegner habe als Anwalt und Notar grosse Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Er habe mithin ge-

15 / 26 wusst, dass das jüngere Testament einzureichen gewesen wäre. Ihm sei klar gewesen, dass er nur durch Unterdrückung des am 18. Juni 2020 enthaltenen jüngeren Testaments ein angemasstes Mandat als Willensvollstrecker verteidigen könne (act. A.1, Ziff. 27 f.). Freilich handelte es sich bei der Unterlassung des Beschwerdegegners um eine (zivilrechtliche) Pflichtwidrigkeit, was er selbst einräumte (StA act. 5.17, Frage 5). Fragen zu den Hintergründen dieser Pflichtwidrigkeit sind durchaus berechtigt, könnte sie doch zumindest prima vista, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, in unrechtmässigen und strafrechtlich relevanten Absichten begründet sein. Bei näherer Betrachtung erhellt jedoch, dass es sich dabei um einen voreiligen Trugschluss handelt. Grund für die Nichteinreichung des jüngeren Testaments war vielmehr die immerhin vertretbare Vorstellung des Beschwerdegegners, weiterhin rechtmässig als Willensvollstrecker zu amten, sodass sich auch durch eine Einlieferung des Testaments an seiner Einsetzung nichts ändern würde. Wenn der Beschwerdegegner darauf hinweist, die Einlieferungspflicht übersehen zu haben, ist dies zwar mit Zurückhaltung zu würdigen und wohl eher als aus seiner Sicht pragmatisches Vorgehen zur Vermeidung "unnötiger Weiterungen" zu verstehen, ändert jedoch nichts an seiner grundsätzlichen und vorliegend massgebenden Vorstellung. Die langjährige berufliche Erfahrung des Beschwerdegegners liesse sich im Übrigen auch als Indiz für seine Vorstellung heranziehen, weiterhin als rechtmässiger Willensvollstrecker zu amten. Denn wie ausgeführt, war seine – wohl auf seiner Erfahrung fussende – Auslegung des jüngeren Testaments zumindest nachvollziehbar. 5.10.1. In diesem Kontext ist der Vollständigkeit halber auf die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Staatsanwaltschaft die mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragten Beweise zu Unrecht abgewiesen habe. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers könne mit den beantragten Beweisen insbesondere der Vorsatz des Beschwerdegegners anklagegenügend nachgewiesen werden (vgl. act. A.1, Ziff. 92 ff.). In der Regel ist die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der Anfechtung der Einstellungsverfügung bezüglich der abgelehnten Beweisanträge indessen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorbringen (BGer 6B_995/2014 v. 1.4.2015 E. 5.2), was er vorliegend auch tut. Entsprechend ist auch auf die Rüge einzutreten. 5.10.2. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu be-

16 / 26 weisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_644/2014 v. 28.1.2015 E. 3.1 m.w.H.). 5.10.3. Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträge in der Eingabe vom 10. November 2023 (vgl. StA act. 3.29) zielen allesamt darauf ab, zu beweisen, dass der Beschwerdegegner seit Jahrzehnten im Erbrecht erfahren sei und an zahlreichen Nachlässen mitgewirkt habe, sowohl als Verfasser von Urkunden als Notar, wie auch als Willensvollstrecker und auch als Berater von Erben. Daraus soll geschlossen werden können, dass es nicht zutreffe, dass er die Einlieferungspflicht einfach übersehen haben soll (vgl. StA act. 3.29, Ziff. 25). Es gilt nun zu beachten, dass das eigentliche Beweisthema, nämlich die berufliche Erfahrung des Beschwerdegegners, hinlänglich bekannt und unbestritten ist. Bereits aus diesem Grund durfte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge abweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Welche Schlussfolgerungen aus diesem Beweisergebnis gezogen werden, ist Frage der Beweiswürdigung. Es wurde bereits dargetan, dass aus der Berufserfahrung und dem Wissen um die Einlieferungspflicht im vorliegenden Fall nichts zulasten des Beschwerdegegners abgeleitet werden kann (vgl. E. 5.9.3). 5.11.1. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat zusammenfassend als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdegegner das jüngere Testament als reine Ergänzung des älteren Testaments qualifizierte und demzufolge davon ausging, die Anordnung der Willensvollstreckung habe weiterhin Gültigkeit. Mit andern Worten ging der Beschwerdegegner vom rechtmässigen Bestand seines Willensvollstreckermandates aus. Damit lässt sich ihm hinsichtlich der behaupteten Täuschungshandlung (mehrfache falsche Angabe über die Bedeutung des jüngeren Testaments gegenüber den Erben) klarerweise weder Vorsatz noch Eventualvorsatz nachweisen. Ebenso wenig ist ihm eine Absicht (bzw. Eventualabsicht) zur unrechtmässigen Bereicherung i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB nachweisbar. Selbst wenn das jüngere Testament zivilrechtlich abschliessend als Widerruf des älteren Testaments zu qualifizieren wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Diesfalls läge seitens des Beschwerdegegners ein Irrtum über die Rechtmässigkeit seines Handelns vor. Als Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal rechtlicher (normativer) Natur wäre dies als Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, mit der Folge, dass gemäss Abs. 2 der genannten Norm eine Strafbarkeit nur wegen Fahrlässigkeit in Frage kommen würde. Einen fahrlässigen Betrug gibt es indes nicht bzw. ein solcher ist nicht strafbar.

17 / 26 5.11.2. Soweit ersichtlich, wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für die Zeit, nachdem jener von seiner Ablehnung durch die Erben und deren Vorwürfen im Rahmen des von diesen eingereichten Revisionsgesuches vom 3. Juli 2020 Kenntnis erlangte, keine Täuschungshandlungen vor. Solche wären nach diesem Zeitpunkt ohnehin nicht erkennbar, hatte der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Mandatsverzicht vor dem Regionalgericht Plessur am 12. August 2020 doch keine Handlungen als Willensvollstrecker mehr vorgenommen. Wie noch zu zeigen sein wird, gilt zudem auch während dieser Zeit, dass der Beschwerdegegner annahm, sein Amt bestehe weiterhin rechtmässig (vgl. E. 6.4.1 ff.). Entsprechend besteht auch während dieser Zeitspanne keine Grundlage zur Annahme von irgendwie gearteten vorsätzlichen Täuschungshandlungen über die Geltung seines Mandates, ebenso wenig für eine irgendwie geartete unrechtmässige Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB. 5.11.3. Wie gezeigt, lässt sich dem Beschwerdeführer damit in subjektiver Hinsicht weder eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht noch Vorsatz hinsichtlich der behaupteten Täuschung i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB rechtsgenüglich nachweisen. Damit scheidet auch ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB aus, bedürfte es hierfür doch der Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale (vgl. BGer 6B_553/2014 v. 24.4.2015 E. 2.1.3). 5.11.4. Da der subjektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist, mithin – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht mit einer entsprechenden Verurteilung zu rechnen ist, ist die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs bzw. versuchten Betrugs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) 6.1. Die Staatsanwaltschaft erwog, es mangle an einem unmittelbaren Schaden i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige als solchen die Kosten für die Rechtsberatung und die Prozessführung (Revisionsverfahren betreffend die Testamentseröffnung) geltend gemacht. Diese Kosten seien nicht direkte, kausale Schadensfolge der Nicht-Einlieferung des jüngeren Testaments, sondern entstanden nach der unterlassenen Einlieferung durch weitere selbstständige Handlungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Bruder. Die Einlieferung alleine hätte nicht zur einer Aufhebung des Willensvollstreckermandates geführt. Es mangle auch am subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdegegner habe betreffend die Vermögensschädigung nicht vorsätzlich gehandelt. Er sei der Mei-

18 / 26 nung gewesen, dass sich an seiner Einsetzung als Willensvollstrecker durch die Einreichung nichts ändern werde (StA act. 1.22, E. 6b). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe rechtsfehlerhaft angenommen, das jüngere Testament würde lediglich eine Ergänzung des älteren Testamtes darstellen. Entsprechend falsch sei ihr Schluss, es liege keine vorsätzliche Vermögensschädigung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB vor. Der Beschwerdegegner habe gewusst, dass er nicht mehr Willensvollstrecker sei. Er habe sie vorsätzlich im Vermögen geschädigt (act. A.1, Ziff. 40 ff.). Weiter moniert er aus diversen Gründen die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach kein unmittelbarer Schaden i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB vorliegen würde (act. A.1, Ziff. 69 ff.). Schliesslich rügt er die staatsanwaltschaftliche Feststellung, dass angeblich kein vorsätzliches Handeln bei der Schadensverursachung i.S.v. Art. 158 StGB vorliege. Er trägt vor, der Beschwerdegegner sei entgegen der Erwägung der Staatsanwaltschaft gerade nicht zu Recht der Meinung gewesen, dass sich durch das jüngere Testament nichts ändern würde. Als erfahrener Erbrechtsanwalt habe er gewusst, dass er nicht mehr Willensvollstrecker sei. Dennoch sei er rechtswidrig als Willensvollstrecker aufgetreten und habe auch nach der Sitzung vom 25. Juni 2020 weitere Tätigkeiten als angeblicher Willensvollstrecker vorgenommen. Er habe dabei die Schädigung der Erben in Kauf genommen, in der Absicht, widerrechtliche Honorare zu generieren (act. A.1, Ziff. 72 f). Auch nach Einlegung des Revisionsgesuchs gegen die Testamentseröffnung habe der Beschwerdegegner sein Mandant nicht niedergelegt, sondern sich monatelang dagegen gewehrt (act. A.1, Ziff. 74). 6.3. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, den Erfolg und den Kausalzusammenhang beziehen (BGer 6B_491/2012 v. 18.3.2013 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Eventualvorsatz darf insoweit nur bejaht werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete beziehungsweise diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (BGE 123 IV 17 E. 3d; 120 IV 190 E. 2b; BGer 6B_1020/2015 v. 18.11.2015).

19 / 26 6.4. Auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen hinsichtlich der fehlenden objektiven Tatbestandsmerkmale ist nicht weiter einzugehen. Dies, weil sich bereits der subjektive Tatbestand eindeutig nicht erstellen lässt. 6.4.1. Wie dargelegt, nahm der Beschwerdegegner an, das jüngere Testament ändere an seiner Einsetzung als Willensvollstrecker nichts und er dürfe damit weiterhin rechtmässig als solcher amten (vgl. E. 5.4 ff., v.a. E. 5.11.1). Angesichts dieser Vorstellung kann ihm, gleich wie beim Betrugsvorwurf (vgl. E. 5.11.1 ff.), in Bezug auf den vom Beschwerdeführer behaupteten mutmasslichen Schaden (unrechtsmässiges Honorar, Gerichtskosten, private Aufwendungen etc.), den mutmasslichen Pflichtwidrigkeiten oder des diesbezüglich notwendigen Kausalzusammenhangs kein (eventual-)vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. 6.4.2. Dies gilt auch für die Zeit nach Einreichung des Revisionsgesuchs am 3. Juli 2020 gegen die Testamentseröffnung durch den Beschwerdeführer bis zum Verzicht des Beschwerdegegners auf die Willensvollstreckung anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht Plessur vom 12. August 2020. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, der Beschwerdegegner habe sich gegen die Mandatsniederlegung monatelang gewehrt. Darin sei ein Hinweis auf den bestehenden Vorsatz des Beschwerdegegners zu erkennen (act. A.1, Ziff. 74). Dieser Schluss geht fehl. Der Beschwerdegegner nahm nach Kenntnisnahme des Revisionsgesuches und der darin ihm gegenüber offenbarten ablehnenden Haltung zweier Erben keine weiteren Handlungen für den Nachlass mehr vor (dies ergibt sich aus dessen Honorarnote vom 14. August 2020 [StA act. 5.15]). Sein zurückhaltendes Verhalten steht stark im Widerspruch zum Vorwurf, den Nachlass vorsätzlich geschädigt haben zu wollen. Es steht vielmehr im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Unklarheiten über die Gültigkeit der Einsetzung eines Willensvollstreckers sich jene Aufgabe auf sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken habe (vgl. etwa BGE 91 II 177 E. 3). 6.4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners, wonach bis zur zivilgerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Willensvollstreckungsanordnung weiterhin als solcher (zumindest formell) amten zu können, auf die Praxis des Kantonsgerichts stützen kann. Gemäss dieser hat nämlich die Mitteilung an den Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB selbst dann zu erfolgen, wenn eine letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint "oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in der jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers wi-

20 / 26 derrufen wird". Durch die amtliche Mitteilung eines Willensvollstreckermandates und die Annahme seitens der eingesetzten Person ist die Einsetzung des Willensvollstreckers gültig erfolgt und gilt solange, bis eine allfällige Ungültigkeit durch den Zivilrichter festgestellt wird. Die mitteilende Behörde hat keine Kognitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtgültig ist oder nicht (vgl. KGer GR PKG 2001 Nr. 35 E. 2d m.w.H.). Die Rechtslage ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht abschliessend geklärt. Der Beschwerdegegner hatte indes gute Gründe, von dieser Rechtsauffassung auszugehen. Daran ändert die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle im Handkommentar zum Schweizer Privatrecht nichts, wonach mit Auftauchen eines jüngeren Testaments mit einem anderen oder keinem Willensvollstrecker die Willensvollstreckung ende (vgl. act. A.1, Ziff. 54 mit Hinweis auf Rainer Künzle, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht: Art. 457-640 ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 75 zu Art. 517-518 ZGB). 6.4.4. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners als falsch erweisen würde, ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) vorläge und auf – vorliegend nicht strafbare – Fahrlässigkeit zu erkennen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) unwahrscheinlich, sodass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Unterdrücken von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) 7.1. Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdegegner habe zwar nicht auf die Pflicht zur Einlieferung des jüngeren Testaments hingewiesen. Dadurch habe er die Erben aber nicht am Gebrauch dieses Testaments gehindert, zumal sich das Original des Testaments nie in seinem Besitz befunden habe. Auch liege dadurch kein Beiseiteschaffen im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB vor. C._____ sei nie ausserstande gewesen, das Testament einzureichen. Der objektive Tatbestand von Art. 254 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt (StA act. 1.22, E. 7b). 7.2. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 254 Abs. 1 StGB, indem die Staatsanwaltschaft eine vorsätzliche Hinderung am Gebrauch der Urkunde verneint habe (vgl. act. A.1, Ziff. 76 ff.). Er führt aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Tatbestand von Art. 254 StGB nicht erst dann erfüllt, wenn der Gebrauch einer Urkunde vollständig verhindert werde, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Erschwerung des Gebrauchs vorliege. Trotz jahrzehntelanger Erfahrung im Erbrecht habe der Beschwerdegegner zweimal falsche An-

21 / 26 gaben gemacht und damit den Erben den Gebrauch des Testaments erheblich erschwert. Es gehe vorliegend nicht um die Verletzung der Einlieferungspflicht, sondern um die absichtliche Verhinderung der Eröffnung des einzig massgeblichen Testaments und damit die Unterdrückung des massgeblichen Erblasserwillens durch den Beschwerdegegner. 7.3. Die Staatsanwaltschaft gibt die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 254 Abs. 1 StGB zutreffend wieder. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (vgl. StA act. 1.22, E. 7a). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der subjektive Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erfordert. Darüber hinaus wird in subjektiver Hinsicht ein Handeln in unrechtmässiger Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht verlangt, wobei Eventualabsicht genügt (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., Basel 2019, N 23 zu Art. 254 StGB). Dabei muss der widerrechtliche Vorteil Folge des Umstandes sein, dass die Urkunde bzw. deren Beweiswert dem Berechtigten entzogen wurde (BGE 87 IV 16 E. 1b). 7.4. Die Staatsanwaltschaft erkannte im Verhalten des Beschwerdegegners keine objektive Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 254 Abs. 1 StGB. Dies kann vorliegend offengelassen werden, da es klarerweise am subjektiven Tatbestand fehlt. Es wurde bereits in den Ausführungen zum Betrug auf die als erstellt zu erachtende Vorstellung des Beschwerdegegners hingewiesen, er habe angenommen, das jüngere Testament ändere an seiner Einsetzung als Willensvollstrecker nichts und er bleibe weiterhin rechtmässig eingesetzter Willensvollstrecker (vgl. E. vgl. 5.4 ff., v.a. E. 5.11.1). Wenn nun der Beschwerdegegner den Erben seine diesbezügliche Vorstellung – auch mehrfach – äusserte, kann ihm nicht rechtsgenüglich eine (eventuelle) unrechtsmässige Vorteils- bzw. eine Schädigungsabsicht nachgewiesen werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) 8.1. Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer sei spätestens am 3. Juli 2020, als sein Rechtsanwalt, Leandro Perucchi, ein Gesuch um Revision der Testamentseröffnung beim Regionalgericht Plessur eingereicht habe, der Ansicht gewesen, dass sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht haben könnte. Die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graubünden erfolgte indes erst am 16. März 2021. Mangels rechtzeitig gestelltem Strafantrag sei eine Strafverfolgung gestützt auf Art. 151 StGB von vornherein nicht möglich. Im Übrigen mangele es – wie beim Betrug – am Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Täuschung (StA act. 1.22, E. 8b).

22 / 26 8.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Rechtsprechung fordere eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lasse. Die Staatsanwaltschaft habe nicht ermittelt, wann eine solche Kenntnis vorgelegen habe. Er habe frühestens am 16. März 2021 sichere, zuverlässige Kenntnis gehabt, als er die Strafanzeige eingereicht habe (act. A.1, Ziff. 80 ff.). 8.3. Die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Eine Strafantragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person das Bewusstsein hat, dass ein Delikt begangen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Sie beginnt dabei in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Folgetag der Kenntnisnahme an zu laufen (vgl. OGer BE BK 17 297 v. 22.9.2017 E. 8). Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, sind für die fristauslösende Kenntnis der Tat keine detaillierten Kenntnisse des Tathergangs notwendig. Die Kenntnis muss jedoch sicher und bestimmt genug sein, damit der Betroffene nicht selbst eine üble Nachrede oder Verleumdung riskiert (BGE 101 IV 113 E. 1b; vgl. Riedo, a.a.O., N 22 zu Art. 31 StGB). Wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheit besteht, so ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (BGer 6B_317/2015 v. 22.6.2015 E. 2). Der Antragsberechtigte hat nicht zuzuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b). Bestritten wird vorliegend der notwendige Umfang der Kenntnis (von der Tat) für eine fristauslösende Handlung. Der Beschwerdeführer führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, dass es für die Auslösung der Strafantragsfrist eine "sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt" benötigt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a; BGE 101 IV 113 E. 1b). Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen keine Detailkenntnisse zur Tat resp. zur strafrechtlichen Qualifikation des Verhaltens vorhanden sein, damit die Frist ausgelöst wird, sondern lediglich der Wille des Antragstellers, dass für die (anzuzeigende) Handlung eine Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73 E. 2; BGE 78 IV 49 E. 2; BGer 6B_317/2015 v. 22.6.2015 E. 2.1; BGer 6B_396/2008 v. 25.8.2008 E. 3.3.3). Die dreimonatige Strafantragsfrist dient schlussendlich dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert 3 Monaten seit dem Vorfall Gewissheit erlangen soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht (BGer 6B_317/2015 v. 22.6.2015 E. 2.3; Riedo, a.a.O., N 1 zu Art. 31 StGB).

23 / 26 8.4. Ein Vergleich der Strafanzeige vom 16. März 2021 und des Revisionsgesuches vom 3. Juli 2020 zeigt, dass die dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorgeworfenen Lebenssachverhalte in weiten Teilen mit denjenigen im Revisionsgesuch übereinstimmen und dem Beschwerdeführer folglich bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Dies betrifft insbesondere auch behauptete Sachverhaltsmomente, aufgrund derer in der Strafanzeige auf den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 151 StGB geschlossen wird (unrichtige Auskunft über die Bedeutung des jüngeren Testaments; Kenntnis der Einlieferungspflicht; Anmassung des Willensvollstreckeramts, eigenmächtiges Agieren ohne jegliche Rechtsgrundlage über Nachlassgegenstände, treuwidriges Verhalten etc.). Spätestens nach Mitteilung des im Revisionsverfahren ergangenen Entscheids des Regionalgerichts vom 8. Oktober 2020 (Proz. Nr. 135-2020-511) am 4. November 2020 waren auch die in der Strafanzeige als Schaden i.S.v. Art. 151 StGB geltend gemachten Eigenkosten des Beschwerdeführers sowie die Kosten seines Rechtsvertreters bekannt. Die ebenfalls als Schadensposition geltend gemachten Aufwendungen von C._____ waren ihm am 16. November 2020 bekannt. In der Strafanzeige werden im Wesentlichen keine neuen, den objektiven Tatbestand von Art. 151 StGB betreffenden Sachverhaltselemente aufgeführt als jene, welche bereits vorher, d.h. jedenfalls bis zum 16. November 2020, bekannt waren. Gleiches ist hinsichtlich der den subjektiven Tatbestand angeblich belegenden objektiven Umstände festzustellen. Mit anderen Worten besass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens am 16. November 2020 sämtliches relevantes Detailwissen hinsichtlich der von ihm später zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Tat, um die Aussichten eines möglichen Vorgehens gegen den Beschwerdegegner abschätzen zu können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche Umstände zu einer entsprechenden Einschätzung gefehlt hätten. Auch der Beschwerdeführer schafft hierüber, trotz offensichtlicher Möglichkeit, keine Klarheit, indem er angeben würde, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis jener Umstände erhalten habe (BGE 97 I 769 E. 3). Stattdessen bleibt er vage und unbestimmt. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens am 16. November 2020 sichere Kenntnis des Täters und der Tat hatte. Damit erfolgte der Strafantrag vom 16. März 2021 wegen arglistiger Vermögensschädigung offensichtlich verspätet, sodass es definitiv an einer Prozessvoraussetzung mangelt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Fazit 9.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung als unbegründet und ist abzuweisen.

24 / 26 9.2. Angesichts der Beschwerdeabweisung ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO nicht einschlägig, sind doch seitens der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensfehler auszumachen. Sein Antrag auf Neuzuteilung des Verfahrens an einen anderen Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 10. Kosten- und Entschädigung Beschwerdeverfahren 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgelegt. Sie werden mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Obergericht erstattet. 10.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429−434 StPO. Der Beschwerdeführer gilt in dem von ihm initiierten Beschwerdeverfahren als vollumfänglich unterliegend. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. hierzu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.) ist bei der Kostentragung zu unterscheiden, ob im Beschwerdeverfahren Offizialdelikte oder Antragsdelikte behandelt werden. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) anzuwenden. Das bedeutet, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art.429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im konkreten Fall richtete sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mutmasslicher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Unterdrücken von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) sowie der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB). Lediglich bei letzterem Delikt handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der mit diesem Delikt verbundene Aufwand erscheint eher gering, sodass es sich rechtfertigt, die Entschädigung des Beschwerdegegners als beschuldigte Person zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

25 / 26 Der Verteidiger des Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2024 einen Stundenaufwand von 10h 51min aus (act. G.2.1). Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Indessen ist der teilweise verrechnete Stundenansatz von CHF 270.00 in Ermangelung einer im Recht liegenden Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen. Soweit ein tieferer Ansatz von CHF 200.00 verrechnet wird, bleibt dieser unverändert. Zu berücksichtigen sind ferner die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze von 7.7 % (Leistungen bis 31. Dezember 2023), bzw. 8.1 % (Leistungen ab 1. Januar 2024). Es resultiert ein Honoraranspruch von total CHF 2'881.40 (3h 18min à CHF 240.00 [gekürzt] mit 3 % Spesen und 7.7 % MwSt. sowie 20min à CHF 200.00 und 7h 13min à CHF 240.00 [gekürzt] jeweils mit 3 % Spesen und 8.1 % MwSt.). Davon hat – wie zuvor ausgeführt – der Beschwerdeführer den Anteil von 1/5 (d.h. CHF 576.30) zu tragen; die restlichen 4/5 (d.h. CHF 2'305.10) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Entschädigungsanspruch steht dabei dem Wahlverteidiger zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdegegner (Art. 429 Abs. 3 StPO).

26 / 26 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Obergericht erstattet. 3. A._____ hat Rechtsanwalt Mauro Lardi für das Beschwerdeverfahren mit CHF 576.30 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat Rechtsanwalt Mauro Lardi für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'305.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

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