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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.06.2026 SR1 2025 52

June 18, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,174 words·~36 min·13

Summary

Verbrechen gegen das BetmG etc. | Betäubungsmittelgesetz BetmG

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. Juni 2026 mitgeteilt am 2. Juli 2026 Referenz SR1 25 52 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Richter-Baldassarre und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Gegenstand Verbrechen gegen das BetmG etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 13. Februar 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025 (Proz. Nr. 515-2024-39)

2 / 22 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 13. Februar 2025 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.2) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.3) schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Der Vollzug von zehn Monaten der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2024 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Weiter entschied das Regionalgericht über das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldes und weiterer Gegenstände. Die Verfahrenskosten wurden A._____ auferlegt bzw. seine Rückerstattungspflicht bezüglich der einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlten Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorbehalten. B. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. C. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2026 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, A._____ sei zu verurteilen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.2) und dafür mit einer Freiheitstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Weiter sei er für zehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen. A._____ (nachfolgen: Beschuldigter) schloss auf Abweisung der Berufung. D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 23. Juni 2026 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 13. Februar 2025 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die

3 / 22 Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6, 6B_896/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3, 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Vorliegend ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.2), die diesbezügliche Strafzumessung und das Absehen von einer Landesverweisung angefochten worden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.3), die dafür ausgesprochene Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bei deren schuldhafter Nichtbezahlung, der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2024 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und die Verlängerung der Probezeit sowie die Verfügung über das beschlagnahmte Bargeld und die weiteren beschlagnahmten Gegenstände sind hingegen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO, Art. 402 StPO). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft einen Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 22. Mai 2026 sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 21. März 2026 ein (act. B.1 u. B.2). Die Verteidigung beantragt, den Rapport aus den Akten zu weisen (act. H.3 S. 2). Die Einreichung erfolgte im Rahmen der den Parteien in der Berufungsverhandlung eingeräumten Möglichkeit zur Stellung weiterer Beweisanträge (act. H.3 S. 2; Art. 405 Abs. 1 i. V. m. Art. 345 StPO) und insofern frist- wie formgerecht. Zur eingereichten Einvernahme bemerkte der Beschuldigte auf die Frage, ob er 2026 mit Heroin und Kokain gehandelt habe, die Polizei habe ihn "ziemlich unter Druck gesetzt". Es sei "keine schöne Einvernahme" gewesen. Sie hätten "einfach gesagt", es sei Handel, aber es sei für den Eigenkonsum gewesen. Wenn man die Aussage nicht bestätige, dann gehe man halt in Polizei- oder U-Haft (act. H.4 Rz. 252 ff.). Der Beschuldigte stellte vor Berufungsinstanz nicht in Frage, dass er – wie im Rapport vermerkt – am 20. März 2026 von der Polizei kontrolliert wurde und er anlässlich dieser Kontrolle im Besitz von Kokain sowie Heroin war – entgegen seiner Aussagen in der Einvernahme aber zum Zwecke des Eigenkonsums. In Bezug auf den Besitz ist die Verwertbarkeit unproblematisch. Darüber hinaus erübrigen sich im vorliegenden Verfahren Erwägungen zur Verwertbarkeit.

4 / 22 2. Sachverhalt betreffend Verkauf von Heroin 2.1. Mit Anklageschrift vom 21. November 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 13. Mai 2023 und dem 13. Mai 2024 im Stadtpark in Chur an verschiedene Abnehmer 150 bis 250 gr. Heroin von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 32.6 % und somit 48.9 bis 81.5 gr. reines Heroin verkauft zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.2 lit. c). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Berufung gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach dieser Anklagevorwurf nicht erstellt werden könne (act. A.2 S. 2, act. E.1 E. II.2.3). 2.3. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab. Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt des Vorwurfs des Verkaufs von Heroin aus, sie [er und die Mittäterin B._____] hätten es eigentlich für den Eigenkonsum gebraucht. Heroin hätten sie nicht verkauft. In der ersten Einvernahme habe er nur vom C._____ weg wollen. Er habe viel ja gesagt. Ihm sei es nicht gut gegangen (RG-act. 14 Frage 4.4). 2.4. Anlässlich der ersten Einvernahme am 14. Mai 2024, einen Tag nach seiner Festnahme, verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Verkauf (StA-act. 4.3 Fragen 38 ff.). Bei Betrachtung der weiteren Einvernahmen am 21. Mai 2024 ergibt sich indes ein anderes Bild, als das einer Person, die nur ja sagt. Die Frage, ob er dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehe, bejahte der Beschuldigte (StAact. 7.7 Frage 6). Auf die Folgefrage, welche Betäubungsmittel er verkaufe, antwortete er, vor allem Kokain, gegen Schluss auch Heroin. Die Nachfrage nach der Menge quittierte er mit "Ich schätze es auf 150 bis 250 gr. Heroin" (StA-act. 7.7 Fragen 7 u. 10.). Schliesslich gab er auf die Frage nach dem Verkaufspreis des Heroins an, er habe für 0.2 gr. CHF 20.00 verlangt (StA-act. 7.7 Frage 12). Anlässlich einer weiteren Einvernahme ebenfalls am 21. Mai 2024 entgegnete er auf den Vorhalt, er habe zwischen Januar 2024 und seiner Festnahme [am 13. Mai 2024] zusammen mit D._____ ca. 100 gr. Heroin neben 100 gr. Kokain verkauft, die Menge könne er nicht genau bestimmen (StA-act. 7.8 Frage 6). In Bezug auf die Herkunft der Betäubungsmittel gab der Beschuldigte an, diese von einer albanischen bzw. balkanischen Gruppierung bezogen zu haben, zuerst nur das Kokain. Heroin habe er dannzumal noch auf der Strasse bezogen. Später habe er auch das Heroin von dieser Gruppe bezogen – zuerst zum Eigenkonsum, dann zum Verkauf (StA-act. 7.7 Frage 18, StA-act. 7.11 Frage 2). Damit kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe "viel ja gesagt". Vielmehr machte er von sich aus

5 / 22 Angaben zur Art der verkauften Betäubungsmittel, der Menge und dem Preis und gab mehrmals und an verschiedenen Stellen an, Heroin veräussert zu haben. 2.5. Die Bestreitung vor Vorinstanz erfolgte denn auch nur halbherzig. So sagte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme weiter aus, sie hätten Heroin "eigentlich" nicht verkauft, und ergänzte, "es habe es schon gegeben". Das Meiste sei aber Eigenkonsum und es sei bei Weitem nicht in dieser Menge gewesen (RG-act. 14 Frage 4.4). Dasselbe Bild widersprüchlicher Aussagen zeigt sich in der Einvernahme vor Berufungsinstanz. Auf Vorhalt des Vorwurfs führte der Beschuldigte aus, er habe "nicht gross" Heroin verkauft. Das sei "mehr oder weniger" nur für ihn gewesen. Bereits im nächsten Satz will er kein Heroin verkauft haben, fügt dann aber wieder hinzu, das habe er "mehr" für den Eigenkonsum gebraucht (act. H.4 Rz. 223 ff.). 2.6. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme am 24. Mai 2024 gab er auf die Frage, wo er dem eingeräumten Handel mit Kokain und Heroin nachgehe, aus, im Stadtpark in Chur (StA-act. 7.14 Frage 4). Die Frage, ob er präzisere Mengenangaben machen könne, zumal er angegeben habe, 150 bis 250 gr. Heroin verkauft zu haben, verneinte er (StA-act. 7.14 Frage 8), bestritt aber den Verkauf nicht. Den Vorhalt, es werde ihm vorgeworfen, 150 bis 200 gr. Heroin à CHF 20.00 für 0.2 gr. verkauft zu haben, quittierte er mit "wird schon stimmen" (StA-act. 7.14 Frage 11). Damit ist dieser Einvernahme keine Bestreitung des Vorwurfs oder Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch an der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 3. Oktober 2024 bestätigte, 150 bis 250 gr. Heroin gekauft und verkauft zu haben (StA-act. 7.22 Frage 8). Auf den Widerspruch dieser Antworten mit jenen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochen, räumte der Beschuldigte vor Berufungsinstanz schliesslich den Verkauf insofern ein, indem er angab, irgendwann habe er auch eine geringe Menge verkauft, aber es sei nicht gross gewesen. Zwar stellte er sich noch immer auf den Standpunkt, "eigentlich sei er nie am Heroin verkaufen gewesen", erklärte dann aber weiter, dass er das Heroin Freunden, denen es nicht gutgegangen sei bzw. die auf Entzug gewesen seien und gefragt hätten, gegeben habe – manchmal zum Preis, den er bezahlt habe, manchmal gratis (act. H.4 Rz. 286 ff.). 2.7. Anhand der dargelegten Aussagen – insbesondere anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme wie auch vor Berufungsinstanz – zeigt sich, dass der Beschuldigte die Weitergabe von Heroin nicht nur kurz nach seiner Verhaftung am 13. Mai 2024 einräumte, als er mutmasslich unter dem Druck der Festnahme und unter Suchtdruck stand. Die staatsanwaltliche

6 / 22 Konfrontationseinvernahme fand am 3. Oktober 2024 statt (StA-act. 7.22), mithin als sich der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt (act. H.1 S. 2) – bereits seit knapp fünf Monaten in Haft bzw. seit knapp vier Monaten im vorzeitigen Strafvollzug befand (StA-act. 4.15 f.), wo er medizinisch betreut wurde. 2.8. Nicht nur ergibt sich die Weitergabe von Heroin an Dritte durch den Beschuldigten aus seinen eigenen Aussagen, vielmehr wird dieser Anklagevorwurf auch durch die Aussagen weiterer Personen gestützt. G._____, der angab, beim Beschuldigten im Park Kokain bezogen zu haben (StA-act. 7.1 Fragen 9 ff.), führte aus, dieser verkaufe Heroin und Kokain (StA-act. 7.1 Frage 16). E._____ gab zu Protokoll, den Beschuldigten aus der Betäubungsmittelszene zu kennen und bei ihm Heroin wie Kokain bezogen zu haben (StA-act. 7.2 Frage 3). Schliesslich wird der Anklagesachverhalt auch durch die Aussagen von D._____ gestützt, welche als "Drogenbunker" für den Beschuldigten fungierte, mithin die Drogen des Beschuldigten auf sich trug (StA-act. 7.3 Fragen 2 ff.), was er bestätigte (StAact. 7.8 Fragen 4 f.). Sie führte aus, der Beschuldigte habe selber Heroin und Kokain konsumiert wie auch im Stadtpark verkauft (StA-act. 7.8 Fragen 6 u. 9). Angesprochen auf die Menge Heroin entgegnete sie, ca. 100 gr., sie könne es nicht genau sagen (StA-act. 7.8 Frage 7). Dass die Mittäterin B._____ bestätigt habe, der Beschuldigte habe kein Heroin verkauft, worauf die Vorinstanz ohne Nennung einer Aktenstelle verwies (act. E.1 E. II.2.3), geht zumindest aus den in den Akten des vorliegenden Verfahrens liegenden Einvernahmeprotokollen nicht hervor. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2024 gab sie lediglich zu Protokoll, sich zum Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten nicht äussern zu wollen (StA-act. 7.5 Frage 6). 2.9. Was den Reinheitsgehalt des veräusserten Heroins anbelangt, geht die Anklage von einem mittleren Gehalt von 32.6 % aus. Der Beschuldigte führte zum anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Heroin vor Vorinstanz aus, das wäre "retour" gegangen. Sie hätten ihn [den Dealer] angerufen, damit er es zurückhole. Das sei "Kakaopulver" gewesen (RG-act. 14 Frage 4.4). Ebenso sprach er vor Berufungsinstanz davon, es sei "minderwertig" gewesen und wäre retour gegangen. Es sei "nur Dreck" gewesen (act. H.4 Rz. 232 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten korrespondieren mit dem forensischen Untersuchungsbericht, wonach dieses Heroin lediglich einen Gehalt von 7.5 bis 7.7 % aufwies (StAact. 6.2), und sind damit als glaubhaft einzustufen. Dass der Beschuldigte angab, er habe das Heroin mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 7.6 % aufgrund minderwertiger Qualität zurückgeben wollen, bedeutet im Umkehrschluss, dass jenes Heroin, das er behielt, einen höheren Reinheitsgehalt hat aufweisen müssen,

7 / 22 andernfalls er dieses ebenfalls zurückgegeben hätte. Im Zusammenhang mit dem von der albanischen bzw. balkanischen Gruppierung bezogenen Kokain und Heroin gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Qualität sei "konstant gut" gewesen (StAact. 7.11 Frage 11). Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, das [einen Reinheitsgehalt von 7 %] sei immer so bzw. 32 % sei weit weg gewesen, es sei "immer scheisse" gewesen (RG-act. 14 Frage 4.4), bezogen sich daher wohl ausschliesslich auf das von F._____ gelieferte Heroin, welches anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Die Menge Heroin, die er zugegeben habe, bezog er aber nach eigenen Angaben nicht von F._____ (StA-act. 7.22 Frage 49). Auf die Frage nach dem Reinheitsgehalt des verkauften Heroins vor Berufungsinstanz gab der Beschuldigte an, es nicht mehr sagen zu können bzw. keine Ahnung zu haben (act. H.4 Rz. 227 f.). Von einer schlechten Qualität war damit keine Rede, obwohl naheliegend wäre, dass ein solcher Umstand in Erinnerung blieb, wie es hinsichtlich des sichergestellten Heroins der Fall ist. Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme weniger Methadon gebraucht habe als damals in Münsterlingen (RGact. 14 Frage 4.4), ist nach dem Gesagten nicht als Indiz für eine schlechte Qualität des verkauften Heroins zu werten. In Bezug auf das verkaufte Heroin kann von einem mittleren Reinheitsgrad von 32.6 % ausgegangen werden. 2.10. Die Zeitdauer des Verkaufs ergibt sich aus den Angaben des Beschuldigten, er habe etwa ein Jahr vor der Verhaftung [am 13. Mai 2024] wieder mit dem Betäubungsmittelverkauf begonnen (StA-act. 7.7 Fragen 8 u. 10; siehe auch StAact. 7.14 Frage 5). 2.11. Zusammengefasst kann erstellt werden, dass der Beschuldigte mindestens 150 gr. Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 32.6 % und damit 48.9 gr. reines Heroin zwischen dem 13. Mai 2023 und dem 13. Mai 2024 weitergegeben hat. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG korrekt dargestellt (act. E.1 E. III.1.1.1 u. 1.2.1). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Der Beschuldigte gab – sei es gegen Geld oder gratis, was beides vom Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfasst wird – mindestens 150 gr. Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 32.6 % und damit 48.9 gr. reines

8 / 22 Heroin an verschiedene Abnehmer weiter. Angesichts der Überschreitung des Grenzwerts von 12 gr. reinem Heroin ist nicht nur der Grundtatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt, sondern auch die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 4. Strafzumessung 4.1. Ausgangslage und Grundlagen 4.1.1. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, aus (act. E.1 Dispositiv Ziffer 2.a u. 2.b). Während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten beantragt (act. H.1 S. 10), schloss die Verteidigung auf Abweisung der Berufung (act. H.2 S. 17). 4.1.2. Das Gericht hat gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzulegen. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe zum Beispiel BGE 149 IV 217 E. 1.1, 144 IV 313 E. 1.2, 141 IV 61 E. 6.1.1, 136 IV 55 E. 5.4 ff., je m. H.). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Strafrahmen und Strafart 4.2.1. Der Tatbestand des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. 4.2.2. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe zu mildern, wenn der Täter oder die Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Damit sollen abhängige Kleindealer (im Gegensatz zu den nichtabhängigen Profiteuren des Drogenschwarzmarktes) milder bestraft werden können (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5 m. w. H.). Die Finanzierung der eigenen Sucht muss nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters bilden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], 2016, Art. 19 N. 284; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 24 41 vom 9. April 2025 E. 4.1). Art. 19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger bundesgerichtlicher

9 / 22 Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2.). 4.2.3. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt fraglos schwer betäubungsmittelabhängig (vgl. auch act. H.4 Rz. 119 ff.). Die Hälfte des Kokains verwendete er für den Eigenverbrauch, die andere Hälfte verkaufte er bzw. war für den Verkauf vorgesehen. 48.9 gr. reines Heroin gab er weiter, während er eine unbestimmte Menge Heroin konsumierte und 8.12 gr. zum Zweck des Konsums besass. Der Beschuldigte verfügte im relevanten Zeitraum nicht über ein Erwerbseinkommen. Als Einnahmequelle in der inkriminierten Zeitspanne nannte er den Handel mit Kokain und die Obdachlosenunterstützung (act. H.4 Rz. 160 ff.). Den Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel setzte er gemäss eigenen Angaben zur Finanzierung seiner Sucht, aber auch für Essen, Trinken und das Bezahlen von Rechnungen ein (act. H.4 Rz. 182 ff.). Zudem war er zum Tatzeitpunkt spielsüchtig (act. H.4 Rz. 185 ff.). Der Erlös aus dem Drogenhandel diente damit auch seinem Lebensunterhalt. Er kann nicht mehr als Kleindealer bezeichnet werden, für den die Privilegierung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gedacht ist. Es besteht somit kein Anlass, eine Strafmilderung aufgrund der Drogensucht vorzunehmen. Der Strafrahmen beginnt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, womit auch die Strafart feststeht. 4.3. Objektive Tatschwere 4.3.1. Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3.2. Der Beschuldigte veräusserte 366.45 gr. reines Kokain und gab 48.9 gr. reines Heroin weiter. Zudem war er im Besitz von 14.4 gr. reinem Kokain, welches zum Verkauf bestimmt war (act. E.1 E. II.2.4). Die Grenze zum schweren Fall wurde bezüglich des Kokains rund 20fach und bezüglich des Heroins rund vierfach überschritten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 25 29 vom 20. November 2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Der Zeitraum des Verkaufs von Kokain erstreckte sich vom 15. Dezember 2023 bis am 13. Mai 2024, mithin auf lediglich rund fünf Monate, derjenige des Heroins auf ein Jahr (13. Mai 2023 bis 13. Mai 2024). Im Durchschnitt veräusserte der Beschuldigte somit 73.2 gr. reines Kokain – die sechsfache Menge

10 / 22 des Grenzwerts zum schweren Fall – und 4 gr. reines Heroin pro Monat. Das Kokain erwarb er für CHF 47'250.00 und erzielte mit dem Verkauf einen Umsatz von CHF 52'200.00, womit ein Gewinn von CHF 4'950.00 resultiert. Mit dem Verkauf des Heroins erzielte er einen Umsatz von CHF 15'000.00 bis CHF 25'000.00. Abnehmer waren mindestens 20 Personen in Chur, insbesondere im als Drogenumschlagsund Drogenkonsumplatz bekannten Stadtpark. Bei Heroin und Kokain handelt es sich um zwei der gefährlichsten Rauschgifte (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, Art. 2 N. 287 m. w. H.). Der Beschuldigte verkaufte das Kokain zusammen mit B._____, während D._____ als "Drogenbunker" fungierte und die Betäubungsmittel auf sich trug. Angesichts der Menge an veräusserten Betäubungsmitteln, dem Zeitraum und der in einem gewissen Grad organisierten Vorgehensweise kann der Beschuldigte nicht mehr als Kleindealer auf der untersten Hierarchiestufe bezeichnet werden. Der Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten fand lediglich durch die polizeiliche Intervention, mithin durch die Hausdurchsuchung und die Festnahme, ein Ende. 4.3.3. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere vorliegend als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich aufgrund der skizzierten Umstände eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 4.4. Subjektive Tatschwere 4.4.1. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.4.2. Der Beschuldigte handelte zwar direktvorsätzlich, jedoch erweist sich seine Betäubungsmittelabhängigkeit, welche im Tatzeitraum als schwer zu bezeichnen ist (vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten; act. H.4 Rz. 119 ff.), als tatauslösend. So ist, wie ausgeführt (E. 4.2.3), davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel auch seine eigene Sucht finanzierte. Profitgier scheidet als Tatmotiv aus. Die Schwelle, die Tat nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, war zufolge Eigenkonsums eingeschränkt, was sich verschuldensmindernd auswirkt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5) – vorliegend im Umfang von zwei Monaten.

11 / 22 4.5. Täterkomponente 4.5.1. Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). 4.5.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 7.2.2 f.) wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.5.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2024 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 700.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2026 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung (vollendeter Versuch) und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 900.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2024 verhängte Probezeit um ein Jahr bis am 17. März 2027 verlängert. Hängig ist zudem ein am 3. Juni 2021 eröffnetes Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (act. D.7). Mit der einschlägigen Vorstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Tatbegehung während laufender Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung liegen Straferhöhungsgründe vor, welche zu einer Erhöhung im Umfang von vier Monaten führen. 4.5.4. Aufgrund des Verzichts des Beschuldigten (StA-act. 7.14 Fragen 17, 22 u. 28) konnte auf Konfrontationseinvernahmen mit drei Belastungszeugen verzichtet werden, was wesentlich zur Vereinfachung des Verfahrens und Entlastung der Strafverfolgungsbehörden beigetragen hat. Dieser Kooperation ist insofern Rechnung zu tragen, als dies strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das Gleiche gilt für das Geständnis des Beschuldigten. Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, eingestanden seien in der Regel nur Vorwürfe, die dem Beschuldigten beweismässig ohnehin nachgewiesen hätten werden können bzw. durch Dritte vorgeworfen worden seien. Zwar haben G._____ und E._____ (StA-

12 / 22 act. 7.1 Fragen 9 ff., StA-act. 7.2 Frage 3) dem Beschuldigten ebenso wie D._____, welche auch eine ungefähre Menge nannte (StA-act. 7.3 Fragen 6 ff.), Handel mit Kokain und Heroin unterstellt, doch machte der Beschuldigte von sich aus die Angaben zur Menge (StA-act. 7.2 Fragen 9 f., StA-act. 7.14 Fragen 8, 11, 15 u. 31) und zum Zeitraum (StA-act. 7.7 Fragen 8 u. 10, StA-act. 7.14 Frage 5), welche dann Eingang in die Anklageschrift fanden. Unter dem Titel Geständnis und Kooperation ist dem Beschuldigten eine Strafminderung im Umfang von fünf Monaten zu gewähren. 4.5.5. Im Rahmen der Täterkomponente ist die Strafe damit um insgesamt einen Monat zu mindern. 4.6. Fazit Im Ergebnis resultiert für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten. 5. Strafvollzug 5.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 5.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7, 144 IV 277 E. 3.1.1, je m. H.). Eine Strafe wird hingegen unbedingt ausgesprochen (d. h. ist in voller Länge zu vollziehen), wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt, d. h. wenn keinerlei Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7, 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1). 5.3. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die

13 / 22 Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.9.2, 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4, je m. H.). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.9.2, 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, je m. H.). 5.4. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufgeschobenen und des vollziehbaren Teils der Strafe im weiten Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.9.2). 5.5. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt wird, ist die objektive Voraussetzung einer teilbedingten Strafe erfüllt. Zu prüfen ist, ob auch in subjektiver Hinsicht eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden kann. 5.6. Der Beschuldigte weist keine rechtskräftige Vorstrafe von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe auf. Wie erwähnt, hat er bereits seit 2021 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verübt (act. D.7). Die diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Delikte beging er während laufender Probezeit und während des laufenden Strafverfahrens. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, sind diese durch die Unterstützung der Freundin, mit welcher er seit Juni 2025 zusammen ist und welche keine Betäubungsmittel konsumiere und arbeitstätig sei, sowie durch den Einzug in ihre Wohnung (act. H.4 Rz. 41, 47 f., 130 ff.) sowohl hinsichtlich der sozialen Einbindung wie auch der Wohnsituation als stabil zu bezeichnen. Als positiv ist durchaus auch zu werten, dass der Beschuldigte zuverlässig die Termine und Abmachungen mit der Sozialarbeiterin, welche ihm eine Verbesserung des Konsumverhaltens attestiert, und mit seinem Hausarzt einhaltet (act. C.1 u. C.2). Der Beschuldigte war und ist indes im Strudel der Betäubungsmittelsucht gefangen. Bereits 2008 bis 2013 war er in einem

14 / 22 Entzugsprogramm. 2019 erlitt er einen Rückfall und konnte sich auch nach einem Entzug in Münsterlingen 2022 nicht daraus befreien (StA-act. 7.14 Frage 48). Im Tatzeitpunkt, d.h. 2023 und 2024, war er schwer betäubungsmittelabhängig (act. H.4 Rz. 119 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor Berufungsinstanz erklärte er, aktuell "zwischendurch", "ab und zu" bzw. manchmal zwei Tage hintereinander, manchmal mit ein paar Tagen Pause Kokain zu konsumieren (act. H.4 Rz. 85 f., 90 ff. u. 107 ff.). Den Konsum von Heroin verneinte er mit Verweis auf die Substitution durch Methadon (act. H.4 Rz. 117 f.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 22. Mai 2026 wurde beim Beschuldigten anlässlich einer Kontrolle am 20. März 2026 8.28 gr. Kokain-Base, 9 gr. Kokain und 6.33 gr. Heroin sichergestellt (act. B.1). Auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft vor Berufungsinstanz zum Konsum von Heroin mit Hinweis auf die Sicherstellung räumte der Beschuldigte ein, "ab und zu zwischendurch" Heroin zu konsumieren (act. H.4 Rz. 263 f.). Zumal er zudem klarstellte, die sichergestellten Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum und nicht für den Verkauf vorgesehen gewesen (act. H.4 Rz. 253 ff.), steht fest, dass er nach wie vor sowohl Kokain wie auch Heroin konsumiert. Dies zeigte sich auch anhand seines offensichtlich schlechten Gesundheitszustandes anlässlich der Berufungsverhandlung. Trotz medizinischer inklusive psychotherapeutischer Unterstützung im Strafvollzug, der Entwicklung von Strategien für die Zeit danach und Methadonsubstitution (RG-act. 14 Frage 3.4) sowie der erstandenen Haft, welche einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat (RG-act. 14 Frage 3.4), erlitt er nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 11. März 2025 einen weiteren Rückfall. Eine Überwindung der tatauslösenden Suchtproblematik hat offensichtlich noch nicht stattfinden können. Seine Bemühungen und die Beteuerung vor Berufungsinstanz, "das in Ordnung zu kriegen" und komplett von den Drogen wegzukommen (act. H.3 S. 6), sind sehr zu begrüssen und positiv zu werten. Die nach wie vor bestehende Suchtproblematik zusammen damit, dass der Beschuldigte ab und zu noch immer im Stadtpark verkehrt (act. H.4 Rz. 99 f.), lassen die Hoffnung, dass ihm bei Anordnung eines teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe zukünftig ein deliktsfreies Leben gelingt, verschwindend klein werden. Eine Finanzierung der Betäubungsmittel rein aus der ihm legal zur Verfügung stehenden Einnahmequelle, der Sozialhilfe, ist unmöglich. Realistischerweise muss dem Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vermag diese Schlechtprognose aufgrund der skizzierten Umstände nicht zu verbessern. Die subjektive Voraussetzung des teilbedingten Strafvollzugs ist vorliegend nicht gegeben, womit die Freiheitstrafe zu vollziehen ist.

15 / 22 6. Anrechnung Haft Nach Art. 51 i. V. m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft vom 13. Mai 2024 bis am 10. Juni 2024 sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 10. Juni 2024 bis am 11. März 2025 (StA-act. 4.1, 4.8, 4.15 u. 4.17, RG-act. 27), somit insgesamt 303 Tage, sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Landesverweisung 7.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 7.1.1. Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab (act. E.1 Dispositiv Ziffer 4), was die Staatsanwaltschaft anficht. Sie beantragt, der Beschuldigte sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen (act. H.1 S 10). Die Verteidigung schloss auf Abweisung der Berufungsanträge (act. H.2 S. 17). 7.1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). 7.1.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 ff. m. w. H.). Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Drogenhandels und Landesverweis ist streng (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 4.1, wonach Drogenhandel der Verfassung wegen [Art. 121 Abs. 3 lit. a BV] in der Regel zur Landesverweisung führt).

16 / 22 7.2. Härtefallprüfung 7.2.1. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und hat sich des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe bzw. der konkreten Tatschwere für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 7.2.2. Der am _____ 1975 geborene Beschuldigte ist mit seinen Eltern und einer Schwester in O.1._____ aufgewachsen und hat hier die Schule besucht (RG-act. 14 Frage 4.9). Er verbrachte somit sein gesamtes Leben in der Schweiz. Aktuell lebt er mit seiner Freundin zusammen in O.2._____. Der Beschuldigte hat einen 1996 geborenen Sohn (StA-act. 7.14 Frage 46). Während er bei der Staatsanwaltschaft aussagte, mit dem Sohn wieder Kontakt aufzubauen, wenn er aus den Drogen raus sei, gab er im Schlusswort vor Berufungsinstanz zu Protokoll, mit dem Sohn – wie auch mit seinem Vater und der Ex-Frau – wieder Kontakt zu haben (act. H.3 S. 6). Die Mutter des Beschuldigten lebt in O.1._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, sie leide unter schwerer Demenz, weshalb er viel bei ihr sei und sich zusammen mit der Spitex, die drei Mal am Tag komme, um sie kümmere. Er sei morgens, mittags und abends bei ihr, manchmal sogar für die Nacht, wenn sie nicht gut "zwäg" sei (act. H.4 Rz. 76 ff.). Nach dem Tod seiner Schwester sei er der Einzig, der noch da sei (act. H.4 Rz. 142 ff.). 7.2.3. Der Beschuldigte absolvierte die Ausbildung zum Sanitärinstallateur und Servicetechniker (act. H.4 Rz. 150 ff.) und war bis 2019, als er einen Bandscheibenvorfall (act. H.4 Rz. 72 ff.) sowie einen Rückfall in die Betäubungsmittelsucht (StA-act. 7.14 Frage 48) erlitt, arbeitstätig. Heute lebt er von der Sozialhilfe; eine IV-Rente ist aufgrund des Rückenleidens beantragt (act. H.4 Rz. 49 f. u. 65 ff.). Vor diesem Hintergrund kann die aktuell mangelhafte berufliche Integration nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. 7.2.4 Einen Bezug zum O.3._____ [Region in Italien], von wo seine Eltern stammen, habe er nicht mehr, seit seine Grossmutter gestorben sei. Es seien alle ausgewandert bzw. "irgendwo in Italien, Süditalien oder Schweiz oder Deutschland" (act. H.4 Rz. 154 ff.). Italienisch spricht der Beschuldigte nicht (RG-act. 14 Frage 4.17). Eine Beziehung zu seinem Heimatland Italien ist damit nicht vorhanden. 7.2.5. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes steht der langjährige und teilweise intensive Betäubungsmittelmissbrauch im Vordergrund (vgl. auch E. 5.6).

17 / 22 Anlässlich der Berufungsverhandlung war der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten denn auch wie erwähnt offensichtlich. Zudem besteht das erwähnte Rückenleiden. 7.2.6. Angesichts des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Verwurzelung im Heimatland und der familiären Einbindung in der Schweiz ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. 7.3. Interessenabwägung 7.3.1. Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht und ist bereits rechtskräftig verurteilt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gestützt auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten und angesichts der den Grenzwert zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Vielfaches überschreitenden Menge an Kokain und Heroin, womit er zur Gefährdung der Gesundheit einer nicht unwesentlichen Anzahl von Menschen beitrug, ist von einem gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Wie ausgeführt (E. 5.6), ist eine Überwindung der tatauslösenden Betäubungsmittelsucht auch nach einem rund zehnmonatigen Aufenthalt in Untersuchungshaft und anschliessendem vorzeitigen Strafvollzug mit medizinischer Unterstützung nicht geglückt, womit dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen und die Freiheitsstrafe unbedingt auszufällen ist. Diese Umstände wirken sich erheblich zu seinen Lasten aus. 7.3.2. Über eine Kernfamilie, die unter dem Titel Art. 8 EMRK geschützt wäre, verfügt der Beschuldigte nicht. Die Mutter des Beschuldigten als nächste Angehörige braucht nach seinen Angaben zwar seine Unterstützung, zumal sie an Demenz erkrankt sei. Allerdings ist die Betreuung durch die Spitex sichergestellt und wird sich der Beschuldigte während dem noch zu vollziehenden Teil der mit diesem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ebenfalls nicht um sie kümmern können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Heimatstaat des Beschuldigten Italien ist. Soziale Kontakte mit Personen in der Schweiz sind aufgrund der geografischen Nähe relativ einfach zu pflegen. Zudem sind die Wurzeln des Beschuldigten im O.3._____ [Region in Italien], wo Deutsch und nicht Italienisch gesprochen wird, weshalb die mangelnden Sprachkenntnisse kaum ins Gewicht fallen. Als EU-Bürger steht dem Beschuldigten zudem grundsätzlich der ganze EU- Raum für den Aufenthalt offen.

18 / 22 7.3.3. Die medizinische Versorgung inklusive Methadonsubstitution ist in Italien gewährleistet, womit im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung kein Argument gegen das öffentliche Interesse an der Aussprach einer Landesverweisung besteht. Über eine berufliche Existenz, die der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung einbüssen würde, verfügt er nicht. Eine allfällige IV-Rente könnte er ohne Weiteres nach Italien exportieren. 7.3.4. Angesichts der genannten Umstände zusammen mit den Erwägungen zur negativen Legalprognose (E. 5.6) besteht nach Dafürhalten des Berufungsgerichts eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, das den auf Seiten des Beschuldigten vorliegenden Härtefall aufzuwiegen vermag, womit die Landesverweisung auszusprechen ist. 7.4. Dauer Angesichts des Verschuldens – insbesondere der Menge an Kokain und Heroin, welche den Grenzwert zum schweren Fall um ein Vielfaches übersteigt – und der Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung sowie angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 29 Monaten erweist sich eine Dauer von sieben Jahren als angemessen. 8. Kosten 8.1 Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten von CHF 7'197.95 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'787.05 (Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'787.05) zulasten des Beschuldigten. 8.2 Berufungsverfahren 8.2.1. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) und ist vorliegend auf CHF 4'000.00 festzusetzen. 8.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

19 / 22 8.2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt insofern, als in Bezug auf den Vorwurf der Veräusserung von Heroin ein Schuldspruch erfolgt und die Landesverweisung auszusprechen ist. Sie unterliegt hingegen teilweise in Bezug auf die auszusprechende Freiheitsstrafe, zumal sie 40 Monate beantragt und eine solche auf 29 Monate festzusetzen ist. Zudem ist die Landesverweisung für sieben und nicht für zehn Jahre auszusprechen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten zu 4/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 8.3 Entschädigung amtlicher Verteidiger Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mario Thöny, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'197.65 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 18.85 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend macht (act. G.1). Für die Berufungsverhandlung inklusive Vor- und Nachbesprechung und Weg veranschlagte er drei Stunden. Angesichts der Dauer der Berufungsverhandlung von einer Stunde und 40 Minuten ist diese Position um eine Stunde zu kürzen. Ebenso ist angesichts der schriftlichen Eröffnung der Aufwand von einer Stunde für die mündliche Urteilseröffnung zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Mario Thöny ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 3'752.25 (Honorar von CHF 3'370.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale von CHF 101.10 und 8.1 % MWST von CHF 281.15) zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5, mithin CHF 3'001.80.

20 / 22 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 13. Februar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-39) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ ist […] und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.3) schuldig. 2. a) Dafür wird A._____ mit […] und einer Busse von CHF 800.00 bestraft. b) […] c) […] d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 26 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2024 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird verzichtet. Die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird um 1 Jahr verlängert. 4. […] 5. a) Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 450.00 gemäss Position B 6.10 und A 1.1 (GR 2024 5 789) wird eingezogen und ist zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). b) Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1'657.00 gemäss Position B 6.11 und A 1.1 (GR 2024 5 789) wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. c) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Oktober 2024: – Plastik mit unbekannten Rückständen (GR 2024 5 789) – 1 Minigrip mit Kokain (40 Gramm mit Minigrip) (GR 2024 5 789) – 1 Smartphone Samsung schwarz, 354709384667109(GR 2024 5 789) – Heroin in schwarzer Dose (55 Gramm inkl. Dose) (GR 2024 5 789) – Heroin in schwarzer Dose (57.79 Gramm inkl. Dose) (GR 2024 5 789)

21 / 22 – 1 Feinwaage (GR 2024 5 789) – 1 Minigrip mit Heroin (7.86 Gramm inkl. Minigrip) (GR 2024 5 789) – 73 Tabletten Quetiapin 100 mg (GR 2024 5 789) – 2 kleine Minigrip mit Heroinrückständen (GR 2024 5 789) – 1 Gassenbriefchen (GR 2024 5 789) – 17 Tabletten Sevre-Long 200 mg (GR 2024 5 789) – 6 unbenannte Tabletten Medikamente (GR 2024 5 789) – 8 Tabletten Mephadolor 500 mg (GR 2024 5 789) – Heroin in schwarzer Dose (36.37 Gramm inkl. Dose) (GR 2024 5 789) – 7 Feinwaagen (GR 2024 5 789) – 1 Minigrip mit Kokain-Rückständen (GR 2024 5 789) – 1 Smartphone Samsung schwarz, 35311755036245 (GR 2024 5 789) – 3 Tabletten (weiss und zwei orange) (GR 2024 5 789) – 1 mutmasslich Kokain-Base "Steinchen" (GR 2024 5 789) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 6.-9. […] 2. A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.2). 3. A._____ wird zusätzlich zur Busse mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft. Die Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 303 Tagen werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. A._____ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

22 / 22 5. Die Untersuchungskosten von CHF 7'197.95 gehen zulasten von A._____. 6.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'787.05 (Gerichtsgebühr CHF 5'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 9'787.05) gehen zulasten von A._____. 6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 800.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 7.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'725.25 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 3'001.80. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]

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